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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Eisenhüttenstadt

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Eisenhüttenstadt

Teil 1


Hundesteuer in Eisenhüttenstadt
Bereich Stadtkasse/Steuern

Adresse
Zentraler Platz 1
15890 Eisenhüttenstadt

Postanschrift
Stadt Eisenhüttenstadt
Zentraler Platz 1
15890 Eisenhüttenstadt

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Eisenhüttenstadt
Telefon
03364/566-370
Telefon
03364/566-350
Telefon
03364/566-369

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Eisenhüttenstadt
Montag 9:00 – 14:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 18:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 7:00 – 14:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr


Höhe der Hundesteuer in Eisenhüttenstadt
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
für den 1. Hund 49,08 Euro, im Jahr
für den 2. Hund 73,56 Euro, im Jahr
für den 3. Hund und jeden weiteren 85,80 Euro je Hund, im Jahr

gefährliche Hunde/Kampfhunde
für jeden Kampfhunde 300,00 Euro, im Jahr

Als Kampfhunde im Sinne dieser Satzung gelten:
a) Hunde, bei denen auf Grund rasse- bzw. gruppenspezifischer Merkmale, Zucht,
iiiiiiAusbildung oder Abrichten von einer über das übliche Maß hinausgehenden iiiiiiKampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung iiiiiivergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
b) Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder Tier durch Biss geschädigt
iiiiiihaben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise iiiiiiprovoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer iiiiiiartüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
c) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere
iiiiiiTiere hetzen oder reißen, oder
d) Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen
iiiiiigefährdet oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit
anderen Hunden gelten als Kampfhunde im Sinne des Absatzes 1, Buchstaben a):
a) Alano,
b) American Pitbull Terrier,
c) American Staffordshire Terrier,
d) Bullmastiff,
e) Bullterrier,
f) Cane Corso,
g) Dobermann,
h) Dogo Argentino,
i) Dogue de Bordeaux,
j) Fila Brasileiro,
k) Mastiff,
l) Mastin Español,
m) Mastino Napoletano,
n) Perro de Presa Canario,
o) Perro de Presa Mallorquin,
p) Rottweiler,
q) Staffordshire Bullterrier und
r) Tosa Inu.
Hundehalter für das jeweilige Steuerjahr durch Vorlage eines
Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Absatz 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 25.07.2000 (GVBl. II S. 235) nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach § 2 Absatz 2 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist.
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 4 besteht, für die Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden mitgezählt.

Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Eisenhüttenstadt
Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
Die Steuer ist am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten.
Davon
abweichend kann die Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden.
Entsteht die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres, ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Endet die Steuerpflicht, so ist die nach Maßgabe des § 8 zuviel entrichtete Steuer zu erstatten.
Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt, oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt.
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des Kalendermonats, in dem der Hund 3 Monate alt wird. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist.
In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nach gewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt.
Bei Wegzug aus der Stadt Eisenhüttenstadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats in den der Wegzug fällt.

Hundesteuermarke in Eisenhüttenstadt
Jeder Hundehalter erhält von der Stadt Eisenhüttenstadt für jeden angemeldeten Hund eine Steuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Eisenhüttenstadt die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Mit der Abmeldung des Hundes nach Absatz 2 ist die vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Eisenhüttenstadt - Amt für Stadtfinanzen - zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in Eisenhüttenstadt
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke auf Grundlage des gültigen allgemeinen Gebührenverzeichnisses für Verwaltungsgebühren der Stadt Eisenhüttenstadt ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das - Amt für Stadtfinanzen - in Eisenhüttenstadt (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Eisenhüttenstadt
Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden.

Anmeldung der Hunde in Eisenhüttenstadt
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Eisenhüttenstadt, Amt für Stadtfinanzen, unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen.
In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von vier Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und
in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 5 innerhalb von vier Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

Abmeldung der Hunde in Eisenhüttenstadt
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Eisenhüttenstadt, Amt für Stadtfinanzen, abzumelden.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere im Stadtgebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.

Ummeldung der Hunde in Eisenhüttenstadt
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Eisenhüttenstadt

Zur Anmeldung der Hunde in Eisenhüttenstadt
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des
Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes.

Zur Abmeldung der Hunde in Eisenhüttenstadt
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.


Die Hundesteuersatzung von Eisenhüttenstadt finden Sie ...hier

Hundesteuer in Eisenhüttenstadt Teil 2  finden Sie ....hier


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Kennwort: Eisenhüttenstadt - Hundesteuer Teil 1

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