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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Frankfurt am Main

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Frankfurt am Main

Teil 1


Hundesteuer in Frankfurt am Main

Hundesteueramt in Frankfurt am Main
Kassen- und Steueramt

Adresse
Paulsplatz 9
60311 Frankfurt am Main

Telefon
Auskünfte Hundesteuer
069/212-335 91

Telefon
069/212-335 92
Fax
069/212-319 76

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Frankfurt am Main
Montag - Freitag  7.30 - 16 Uhr 

Verkehrsanbindungen zum Hundesteueramt in Frankfurt am Main
U-Bahn
Haltestelle - Römer
U-Bahn Linien - 4, 5

Straßenbahn
Haltestelle - Römer/Paulskirche
Straßenbahn Linien - 11, 12



Höhe der Hundesteuer in Frankfurt am Main
Die Steuer beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 jährlich
für den ersten Hund 90,- €
für jeden weiteren Hund 180,- €

gefährliche Hunde
Für dauerhaft gefährliche Hunde beträgt die Steuer abweichend von Absatz 1
jährlich 900,- €.

Als dauerhaft gefährliche Hunde gelten
1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das normale Maß hinausgehende iiiiiiKampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale iiiiiigezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,
2. Hunde, die sich wiederholt als bissig erwiesen haben,
3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder
4. Hunde, die wiederholt dadurch aufgefallen sind, dass sie andere Tiere angegriffen und
iiiiiiverletzt oder getötet haben.

Als dauerhaft gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit;
das sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. American Bulldog
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka
10. Rottweiler

Hunde, für die nach § 6 Abs. 1-2 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die nach § 6 Abs. 3 Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.


Fälligkeit der Hundesteuer in Frankfurt am Main
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Januar, 15. April,
15. Juli und 15. Oktober entrichtet werden.
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird.
Bei Hunden, die dem Halter/der Halterin durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, indem der Hund drei Monate alt wird.
In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Steuerschuldner/Steuerschuldnerin ist der Halter/die Halterin eines Hundes.
Halter/Halterin eines Hundes ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem/ihrem Haushalt aufnimmt.
Als Halter/Halterin gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.


Hundesteuermarke in Frankfurt am Main
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Frankfurt am Main bleibt, ausgegeben.
Das Kassen- und Steueramt gibt alle fünf Jahre neue Hundesteuermarken aus.
Der Hundehalter/die Hundehalterin hat die von ihm/ihr gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an das Kassen- und Steueramt zurückzugeben.


Ersatz Hundesteuermarke Frankfurt am Main
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter/der Halterin eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich an das Kassen- und Steueramt zurückzugeben.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine
neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters


Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke in Frankfurt am Main
Beim Bürgeramt oder beim Kassen- und Steueramt erhalten Sie gegen eine Gebühr von
5,- Euro Ersatzhundesteuermarken.


Anmeldung der Hunde in Frankfurt am Main
Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet,
- einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder
- wenn der Hund ihm/ihr durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin
iiiizugewachsen ist
- innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist,
beim Kassen- und Steueramt, unter Angabe der
- Rasse
- Gruppe oder
- Kreuzung
- und der Abstammung des Tieres
schriftlich anzumelden.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
Tritt während der Dauer einer Hundehaltung ein Tatbestand ein, der den Hund als dauerhaft gefährlich ausweist, ist dies dem Kassen- und Steueramt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Sie können die Hunde in Frankfurt am Main auch anmelden bei einem
Bürgeramt Ihrer Wahl

Sprechzeiten/Öffnungszeiten
Montag, Donnerstag 9 - 18 Uhr
Dienstag, Mittwoch 7.30 - 13.30 Uhr
Freitag 7.30 - 13 Uhr

oder direkt beim

Kassen- und Steueramt
Paulsplatz 9
60311 Frankfurt am Main

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Frankfurt am Main
Montag - Freitag  7.30 - 16 Uhr 

oder
Schriftlich beim Kassen- und Steueramt

Halter von sogenannten Kampfhunden und von Hunden, die aufgrund eines Beißvorfalls aktenkundig und damit als gefährlich eingestuft worden sind, benötigen eine Erlaubnis, die vom Ordnungsamt ausgestellt wird!
Diese müssen Sie vor der Anschaffung des Hundes persönlich oder schriftlich beim Ordnungsamt, Mainzer Landstr. 323 beantragen.


Abmeldung der Hunde in Frankfurt am Main
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Kassen- und Steueramt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift des Erwerbers/der Erwerberin anzugeben.
Die Steuermarke ist, sofern noch vorhanden, der Abmeldung beizulegen.


Ummeldung der Hunde in Frankfurt am Main
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Frankfurt/Main
Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie persönlich oder telefonisch
beim nächsten Bürgeramt, beim Kassen- und Steueramt oder im Internet unter
www.frankfurt.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Frankfurt am Main

Zur Anmeldung der Hunde in Frankfurt am Main
- Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der den Hund anmeldet
- Name und Anschrift des Vorbesitzers oder des Züchters, von dem Sie den Hund
iiiierworben haben
- ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
iiiivon laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften
iiiiBuch des Sozialgesetzbuches.
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des
iiiiVersorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung der Hunde in Frankfurt am Main
- Personalausweis oder Reisepass
- für die Abmeldung gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
- Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des Steueramtes

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.


Die Hundesteuersatzung der Stadt Frankfurt am Main finden Sie ...hier

Hundesteuer in Frankfurt am Main Teil 2  finden Sie ....hier


Weitere Informationen rund um den Hund

Amtliches rund um den Hund in Frankfurt am Main finden Sie ....hier

Die Übersicht der Hundethemen auf Hundeinfoportal finden Sie ....hier

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Kennwort: Frankfurt am Main - Hundesteuer Teil 1

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