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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Frankfurt an der Oder

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Frankfurt an der Oder

Teil 1


Hundesteuer in Frankfurt/Oder

Hundesteueramt in Frankfurt/Oder
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Abteilung Steuern und Abgaben

Adresse
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)

Postanschrift
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Postfach 1363
15203 Frankfurt (Oder)

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Frankfurt/Oder
Telefon
0335/552 2120

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Frankfurt/Oder
Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00
Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00


Höhe der Hundesteuer in Frankfurt/Oder
Die Steuer beträgt jährlich für den
a) 1. Hund 72,00 €
b) 2. Hund 84,00 €
c) 3. Hund und weitere 102,00 €
Hunde für die nach § 4 Abs. 1 Steuerfreiheit besteht oder nach § 4 Abs. 2 auf Antrag Steuerbefreiung gewährt wurde, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.

gefährliche Hunde
Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung jährlich 500,00 € je gefährlichem Hund.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Hundehalter für das jeweilige Steuerjahr durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 16.06.2004 (GVBl. II S. 458) nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach § 2 Abs. 3 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist.

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten
a) Hunde, bei denen aufgrund rasse- bzw. gruppenspezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das übliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
b) Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
c) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder,
d) Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 1 Buchstabe a):
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier,
5. Tosa Inu.

Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Abs. 1 Buchstabe a) auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist.
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Espanol,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin,
13. Rottweiler.

Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Frankfurt/Oder
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt und eine Abmeldung bei der Stadt Frankfurt (Oder), Amt für Finanzdienstleistungen, Abteilung Steuern und Abgaben, erfolgt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Frankfurt (Oder) endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Hundesteuermarke in Frankfurt/Oder
Der Hundehalter erhält bei der Anmeldung eine Steuermarke pro Hund.
Außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundbesitzes darf der Hundehalter Hunde nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke führen.
Der Hundehalter ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt Frankfurt (Oder) die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Ersatz Hundesteuermarke in Frankfurt/Oder
Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist dem Hundehalter gegen Entrichtung einer Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt (Oder) eine neue Steuermarke auszuhändigen.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Abteilung Steuern und Abgaben (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Frankfurt/Oder
Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden.

Anmeldung der Hunde in Frankfurt/Oder
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Frankfurt (Oder), Amt für Finanzdienstleistungen, Abteilung Steuern und Abgaben, anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage , an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

Abmeldung der Hunde in Frankfurt/Oder
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus Frankfurt (Oder) weggezogen ist, bei der Stadt Frankfurt (Oder), Amt für Finanzdienstleistungen, Abteilung Steuern und Abgaben, abzumelden.
Der Abmeldegrund ist zu benennen.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Ummeldung der Hunde in Frankfurt/Oder
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt Frankfurt/Oder unverzüglich schriftlich mitteilen.

Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Frankfurt/Oder
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.frankfurt-oder.de

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Frankfurt/Oder

Zur Anmeldung der Hunde in Frankfurt/Oder
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag,
Tierabgabevertrag vom Tierheim,
Herkunftsnachweis des
Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes.

Zur Abmeldungder Hunde in Frankfurt/Oder
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.


Die Hundesteuersatzung von Frankfurt/Oder  finden Sie ...hier

Hundesteuer in Frankfurt/Oder Teil 2  finden Sie ....hier


Weitere Informationen rund um den Hund

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Kennwort: Frankfurt/Oder - Hundesteuer Teil 1

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