Hundesteuer Nürnberg – Teil 2
Wichtige Informationen für Hundehalter zur Hundesteuer in Nürnberg Gewünschtes einfach anklicken:
- Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Nürnberg
- Hundesteuerbefreiung in Nürnberg
- Hundesteuerermäßigung in Nürnberg
- Zuschuss für Tierheim Hunde in Nürnberg
- Bußgelder bei Verstößen in Nürnberg
- Die Hundesteuersatzung von Nürnberg
- Hundesteuer in Nürnberg Teil 1
Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Nürnberg
(Steuervergünstigung)
Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres.
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
In den Fällen des § 7 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist dies innerhalb von vierzehn Tagen beim Steueramt anzuzeigen.
Hundesteuerbefreiung in Nürnberg
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Hunde ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Hunde des Bayerischen Roten Kreuzes
- des Arbeiter-Samariter-Bundes
- des Malteser Hilfsdienstes
- der Johanniter-Unfall-Hilfe
- des Technischen Hilfswerks
die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen !!!untergebracht sind;
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als
- Rettungshunde für den Zivilschutz
- den Katastrophenschutz oder
- den Rettungsdienst zur Verfügung stehen;
- Hunden in Tierhandlungen.
Für Hunde, die ab 01.01.2001 aus dem Nürnberger Tierheim oder dem Tierheim Feucht übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von 2 Jahren auf Antrag nachträglich eine Steuerbefreiung von 12 Monaten gewährt.
Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
Hundesteuerermäßigung in Nürnberg
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden;
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich
- oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd
- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben;
- Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden;
- Hunde, bei denen alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Inhaber des „Nürnberg-Passes“ sind.
Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
Formular –
Antrag auf Hundesteuerermäßigung „Nürnberg Pass“
finden Sie …hier
Zuschuss für Tierheim Hunde in Nürnberg
Für Hunde, die ab 01.01.2001 aus dem Nürnberger Tierheim oder dem Tierheim Feucht übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von 2 Jahren auf Antrag nachträglich eine Steuerbefreiung von 12 Monaten gewährt.
Bussgelder bei Verstößen in Nürnberg
Nach Art. 16 Nr. 2 KAG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
- 1.§ 12 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
- 2.§ 12 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
- 3.§ 13 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigte Steuermarke umherlaufen lässt;
- 4.§ 13 Abs. 4 die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt..
Quelle Stadt Nürnberg
Angaben ohne Gewähr
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Nürnberg
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Infos zur
Hundesteuer in Nürnberg
Teil 1 finden Sie …hier
Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland
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