Hundesteuersatzung der Stadt Aachen

Hundesteuersatzung der Stadt Aachen vom 8.12.1997 (in der Fassung des 4. Nachtrages vom 13.12.2006)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.Juli 1994 (GV NWS. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV NW S. 124) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992 (GV NWS. 561), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 26.11.1997 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommene Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fundbüro (Ordnungsamt) der Stadt gemeldet und bei einer von dort bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer richtet sich nach der Anzahl und der Art der gehaltenen Hunde. Sie beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
1. ein Hund gehalten wird 120 €
2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 144 €
3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 156 € .
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen ab einem Alter von 6 Monaten , wenn
1. ein Hund gehalten wird 720 €
2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 960 €
3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 1.152 € .
(3) Gefährliche Hunde sind
a) solche Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz festgestellt worden ist
b) entsprechend § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American StaffordshireTerrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
(4) Hunde bestimmter Rassen sind entsprechend § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Alano,American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
(5) Soweit für Hunde nach Abs. 3 und 4 eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz zugelassen wird,kann auf Antrag ab dem ersten auf die Antragstellung folgenden Monats die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen.
(6) Für Hunde nach Abs. 3 und 4 finden § 3a und § 4 keine Anwendung.
§ 3 Steuerfreiheit
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
§ 3a Steuerbefreiung
(1) Für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und für diesen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.
(2) Für Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden, wird für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt Steuerbefreiung gewährt.
§ 4 Steuerermäßigung
Für Hunde, die von Inhabern des “Aachen-Passes” gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf ein Drittel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 zu ermäßigen. Die Ermäßigung entfällt, wenn mehr als ein Hund gehalten wird. Der Nachweis ist durch Vorlage des Aachen-Passes zu erbringen.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird frühestens ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt.
(2) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des folgenden Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs.3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde / Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird jährlich am 01.07. und bei Festsetzungen nach dem 01.07. innerhalb eines Monats nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides fällig. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zum Fälligkeitstermin 01.07. weiter zu entrichten.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuer marke an die Stadt -Fachbereich Steuern und Kasse- zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9 Steuerzuschlag
Wenn der Hundehalter die Frist für die Anmeldung eines Hundes nach § 8 Abs. 1 nicht wahrt, wird ein Zuschlag von 10 v.H. auf die Steuer erhoben, die auf die Zeit vom Beginn der Steuerpflicht bis zum Ablauf des Monats der Anmeldung bzw. der Festsetzung von Amts wegen entfällt. Dies gilt nicht, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint.
§ 10 Rechtsbehelfe und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), in der jeweils gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 1.1.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 3.3.1993 inder Fassung des 2. Nachtrages vom 20.12.1995 außer Kraft. Der 4. Nachtrag tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Ausführliche Informationen zur Hundesteuer in Aachen wie z.B.
Hundesteueramt, Ansprechpartner zu Hundesteuer in Aachen
Höhe und Fälligkeit der Hundesteuer in Aachen
Hundesteuermarke in Aachen
Was tun bei Verlust der Steuermarke in Aachen
Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung eines Hundes, mehrer Hunde in Aachen
Informationen zu: Formulare und benötigte Unterlagen für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Aachen
Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Aachen
Hundesteuerbefreiung, Hundesteuerermässigung, Härtefallregeln in Aachen
Zuschuss für Tierheim Hunde in Aachen
Wann gibt es keine Gewährung von Hundesteuervergünstigungen in Aachen
Bußgelder bei Verstößen in Aachen
Mitführverbot der Hunde in Aachen
Anleinpflicht in den Grünanlagen in Aachen
Kampfhundesteuer, Hundesteuer für als gefährlich eingestufte Hunde
Was sind gefährliche Hunde? - Definition
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie ....hier
Weitere Informationen rund um den Hund
Ämter,amtliches rund um den Hund in Aachen finden Sie ....hier
Die Übersicht der Hundethemen auf Hundeinfoportal finden Sie ....hier
Unsere Bücher und DVDs rund um den Hund ...hier
Sichern Sie die Gesundheit Ihres Hundes! Jetzt hier Online vergleichen:
Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite Hundsteuersatzungen in Deutschland einen Fehler entdecken
oder weitere Informationen zum Thema haben wären wir für eine Nachricht,
gerne per Mail, sehr dankbar
Schicken Sie eine Mail an: team(at) hundeinfoportal.de oder über Kontakt
Betreff: Aachen-Hundesteuersatzung
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links,
die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Hiermit distanzieren
wir uns ausdrücklich von den Inhalten aller verlinkten Seiten. Wir haben
keinerlei Einfluss darauf und machen uns den Inhalt nicht zu eigen.