Hundesteuersatzung der Stadt Baden-Baden

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER
I M S T A D T K R E I S BADEN-BADEN
(HUNDESTEUERSATZUNG)
Der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20) sowie §§ 2, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) in seiner Sitzung am 24. September 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Die Stadt Baden-Baden erhebt die Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Einnahmeerzielung dient.
(3) Wird ein Hund nicht ausschließlich in Baden-Baden gehalten, so erhebt die Stadt Baden-Baden die Hundesteuer, wenn der Hund überwiegend im Stadtgebiet gehalten wird.
§ 2 Steuerschuldner/in und Haftung, Steuerpflichtige/r
(1) Steuerschuldner/in und Steuerpflichtige/r ist der Halter/die Halterin eines Hundes.
(2) Halter/in eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter/die Halterin eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter/in, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen
gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Der Halter/die Halterin haben den Sachverhalt nachzuweisen, wenn Hunde in getrennten Haushalten gehalten werden.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner/innen.
(5) Ist der Hundehalter/die Hundehalterin nicht zugleich Eigentümer/in des Hundes, so haftet der Eigentümer/die Eigentümerin neben dem Steuerschuldner/der Steuerschuldnerin als Gesamtschuldner/in.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats. Voraussetzung ist, dass der Hund zu diesem Zeitpunkt drei Monate alt ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
(3) Beginnt oder endet die Hundehaltung am ersten Tag eines Monats, so beginnt oder endet die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt.
§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn der Steuerpflicht, wenn die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres (§ 3 Abs. 3) beginnt.
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 110 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter/eine Hundehalterin im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. Dies gilt auch für gemeinschaftlich gehaltene Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3. Hierbei bleiben nach § 7 steuerfreie Hunde außer Betracht.
(3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 9 Abs. 1 beträgt die Hälfte des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
§ 6 Kampfhunde/Gefährliche Hunde
(1) Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind:
1. Kampfhunde gemäß § 1 Abs. 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000 (PolVOgH) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, solange die Eigenschaft als Kampfhund nicht durch eine Verhaltensprüfung gemäß § 1 Abs. 4 PolVOgH widerlegt worden ist: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier;
2. Kampfhunde gemäß § 1 Abs. 3 PolVOgH sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den in Ziffer 1 genannten Hunden, wenn durch eine Verhaltensprüfung gem. § 1 Abs. 4 PolVOgH festgestellt worden ist, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt. Hierzu gehören insbesondere: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu;
3. Gefährliche Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
a) bissig sind,
b) in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
c) zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich u.a. aus den Erkenntnissen und Feststellungen der Ortspolizeibehörde (Ordnungswesen).
(2) Der Fachbereich Finanzen/Steuern erhält von den Entscheidungen der Ortspolizeibehörde, die die Eigenschaft als Kampfhund oder die Gefährlichkeit begründen oder widerlegen, eine Ausfertigung.
(3) Die Steuer beträgt für jeden Kampfhund / gefährlichen Hund 600 € pro Jahr. Die Steuer reduziert sich auf die Hälfte, wenn der Hund den Verhaltenstest gemäß § 1 Abs. 4 PolVOgH vom 3. August 2000 bestanden hat.
(4) Die Regelungen über Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen finden keine Anwendung.
§ 7 Steuerbefreiungen
Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Bl oder H) dienen,
2. Hunden, die im Vorjahr die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen; die Befreiung bleibt erhalten, wenn die vorstehenden Voraussetzungen mindestens fünf Jahre bestanden haben und der Hund beim gleichen Hundehalter/Hundehalterin verbleibt.
§ 8 Steuerermäßigungen
Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer nach § 5 Abs. 1 um die Hälfte für das Halten von Hunden, die der Bewachung von dauerhaft bewohnten Gebäuden im Außenbereich dienen, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.
Für die Bewachung von Gebäuden in Kleingarten- oder Kleintierzuchtanlagen, von Gartenhäusern und ähnlichen kleineren Gebäuden wird keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 9 Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern/Hundezüchterinnen, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer anerkannten
Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
(2) Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) wird auf Antrag gewährt. Für die Gewährung einer Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) Der Antrag auf eine Steuervergünstigung ist von dem Hundhalter / der Hundehalterin jährlich schriftlich zu stellen. Folgeanträge sind bei der Stadtverwaltung -Fachbereich Finanzen- vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einzureichen. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden ab dem dem Antrag folgenden Monat gewährt.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. in den Fällen des § 9 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt oder auf Verlangen nicht vorgelegt werden.
§ 11 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird per Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 12 Anzeigepflicht
(1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt Baden-Baden anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Baden-Baden innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird ein Hund erworben oder veräußert, so ist in der Anzeige der Name und die Anschrift des Verkäufers/der Verkäuferin oder des Erwerbers/der Erwerberin anzugeben.
(4) Die Anzeigepflichten gelten auch für Hunde, für deren Haltung Anspruch auf Steuerbefreiung besteht.
§ 13 Hundesteuermarken
(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken gelten für die auf den Marken angegebene Zeit. Die Stadt Baden-Baden kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
(3) Hundezüchter/innen, die zur Zwingersteuer nach § 9 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
(4) Der Hundehalter/die Hundehalterin hat die von ihm/ihr gehaltenen, außerhalb des von ihm/ihr bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt Baden-Baden zurückzugeben.
(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter/der Halterin eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt Baden-Baden zurückzugeben.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 12 (Anzeigepflicht) oder § 13 Absatz 4 oder 5 (Anbringung bzw. Rückgabe der Hundesteuermarke) zuwiderhandelt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom
26. November 2001 außer Kraft.
Ausgefertigt, Baden-Baden, den 24. September 2007
Wolfgang Gerstner
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Baden- Baden geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Vorstehende Satzung wurde am 13.10.2007 öffentlich bekannt gemacht.
Ausführliche Informationen zur Hundesteuer in Baden-Baden wie z.B.
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Betreff: Baden-Baden - Hundesteuersatzung
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