Hundesteuersatzung in der Stadt Kiel

Auszug aus der Hundesteuersatzung der Stadt Kiel
vom 14.12.2010
Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.03.2003 (GVOBl.Schl.-H., S.57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl.Schl.-H., S.93) sowie der §§1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl.Schl.-H., S.27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl.Schl.-H., S.362), wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 09./10.12.2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
§ 2 Steuerpflicht
1)Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. (Hundehalter/in)
2)Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §13 Abs.3 Nr.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft - zulässig:
Personenbezogene Daten werden erhoben über:
a) Name, Vorname
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnsitz
e) Bankverbindung
f) Hunderasse
durch Mitteilung bzw. Übermittlung von
a) Polizeidienststellen
b) Ordnungsämtern
c) Sozialämtern
d) Einwohnermeldeämtern
e) Kontrollergebnisse des Grünflächenamtes bzw. des Abfallwirtschaftsbetreibes Kiel
f) Stadtkassen
g) Arbeitargenturen
h) Sozialversicherungsträgern
i) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
j) Tierschutzvereinen
k) Bundeszentralregister
l) allgemeinen Anzeigern
m) Grundstückseigentümern
n) anderen Behörden
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem der Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem kalendermaonat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters / einer Hundehalterin endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 5 gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls:
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullmastiff
5. Bullterrier
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Kaukasischer Ovtscharka
9. Mastiff
10. Mastino Español,
11. Mastino Napoletano
so wie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Hunderassen.
§ 6 Steuersatz
Ab dem 1.01.2011 beträgt die Steuer
120,- € für den ersten Hund
171,- € für den zweiten Hund
207,- € für jeden weiteren Hund
612,-- € für den 1. und jeden weiteren Hund nach § 5 gefährliche Hunde
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 7), gelten als erste Hunde.
§ 7 Steuerermäßigung
(1)Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m Wegstrecke entfernt liegen;
b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben.Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
(2)Für Hunde nach § 5 wird aussschließlich eine Ermäßigung auf 120.-Euro jährlich und nur dann gewährt, wenn diese Hunde unmittelbar vor Anschaffung auf Dauer im Tierheim des Tierschutzvereins für Kiel und Umgebung Korp. untergebracht waren, die Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest i. S. d. §11GefHG und die Sachkunde des Erwerbers i. S. d. § 8 GefHG nachgewiesen wurde. Diese Steuerermäßigung gilt nicht zugunsten von Personen, die diese Hunde schon einmal gehalten haben, sowie deren Angehörige.
(3)Für Hunde nach § 5 wird keine Steuerermäßigung gemäß §7 Abs.1 gewährt.
§ 8 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern/-aufseherinnen und von Landschaftswarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz erforderlichen Anzahl;
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten gehalten werden;
5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
6. Blindenführhunden;
7. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber und hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
8. Hunden die auf Dauer im Tierheim Kiel des Tierschutzvereins Kiel und Umgebung Korp. untergebracht waren. Die Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12Monaten für einen Hund gewährt. Die Steuerbefreiung wird einem Haushalt nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt.
Eine entsprechende Bescheinigung (z.B. Tierabgabevertrag) des Tierheims Kiel ist vorzulegen.
(2) Für Hunde nach §5 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
§ 9 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 8 Ziff. 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 10 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Landeshauptstadt Kiel aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 11 Erlaß der Hundesteuer
(1) In entsprechender Anwendung des §227 der Abgabenordnung kann das Amt für Finanzwirtschaft Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(2) Für den Erlaß gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsanweisung über das Verfahren bei Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Landeshauptstadt Kiel in der jeweiligen geltenden Fassung.
§12 Melde- und Mitwirkungspflichten
(1) Wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufnimmt oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Landeshauptstadt Kiel, Amt für Finanzwirtschaft, schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Hunderasse anzugeben. Bei der Aufnahme eines Hundes in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb ist der Name und die Anschrift des/der Vorbesitzers/in anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb auf genommen. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des §4 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen Hund nach §5 in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbertrieb aufgenommen hat, hat dieses der Landeshauptstadt Kiel, Amt für Finanzwirtschaft, innerhalb eines Monats unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen.
(3) Der/die bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen schriftlich abzumelden. Im Falle einer Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Bei einer rückwirkenden Abmeldung ist ein entsprechender Nachweis (z.B. tierärztliche Bescheinigung) einzureichen. Wird die vorstehende Frist nicht beachtet und kein entsprechender nachweis geführt, endet die Steuerpflicht abweichend von §4 Abs.3 und 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Amt für Finanzwirtschaft eingeht.
(4) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Halter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(5) Der/ die Hundehalter/in ist verpflichtet an der Festellung mitzuwirken, ob es sich bei dem von ihm/ihr gehlatenen Hund um einen Hund im Sinne von §5 handelt. Hierzu hat der/die Hundehalter/in inbesondere die Verpflichtung, den Hund bei einem Fachtierarzt zur Begutachtung vorzustellen.
(6) Die Landeshauptstadt Kiel, Amt für Finanzwirtschaft, gibt Hundemarken aus. Bei Verlust erhält der/die Halter/in gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke. Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke herumlaufen lassen. Mit der Abmeldung ist auch die Hundesteuermarke wieder abzugeben.
§13 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen, frühestens zu dem Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.
§14 Auskunftspflicht
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Landeshauptstadt Kiel oder dem/der von ihr Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter/innen Auskunft zu erteilen.
§15 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen §§ 12 und 14 sind Ordnungswidrigkeiten nach §18 Abs. 2 Nr.2 des Kommunalabgabengesetzes.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die satzung vom 20.12.2000 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 29.12.2009 mit dem 31.12.2010 außer Kraft.
Kiel, den 14.12.2010
Thorsten Albig
Oberbürgermeister
Quelle Landeshauptstadt Kiel
Ausführliche Informationen zur Hundesteuer in der Landeshauptstadt Kiel
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