Hundesteuersatzung in der Stadt Leipzig

Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Leipzig
Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig
Beschluss Nr. RBIV-379/05 der Ratsversammlung vom 14.09.2005,
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 20 vom 01.10.2005).
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am 14.09.2005 aufgrund des § 4 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55) und der §§ 1, 2 und 7 des Sächsischen Kommunalab-gabengesetzes (SächsKAG) vom 19.10.1998 (SächsGVBl.S. 505) in der jeweils gültigen Fassung folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von über drei Monate alten Hunden im Stadt-gebiet von Leipzig zu persönlichen Zwecken.
(2) Kann das Alter eines Hundes nicht bestimmt werden, so wird davon ausgegangen, dass er älter als drei Monate ist.
(3) Die Meldepflicht nach § 7 Abs.1 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalter ist jede natürliche Person, die einen Hund in ihrem Haushalt aufge-nommen hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund mehr als vier Wochen in Pflege oder Ver-wahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
§ 3 Entstehung der Steuer
(1) Die Hundesteuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuer am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
§ 4 Steuersatz
(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
1. für den ersten Hund 96,00 €
2. für jeden weiteren Hund 192,00 €.
(2) Soweit der Hund nicht das gesamte Kalenderjahr gehalten wird, beträgt die Steuer für jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages.
(3) Die Regelungen bezüglich des Steuersatzes in den zwischen der Stadt Leipzig und den ehemaligen Gemeinden abgeschlossenen Eingemeindungsverträgen bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
(1) Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt für:
1. Blindenführhunde,
2. Hunde, die aus dem Tierheim Leipzig erworben werden, für die Dauer von 6 Monaten.
(2) Die Steuer wird auf Antrag für den ersten Hund ermäßigt, wenn der Halter Inhaber des „Leipzig-Passes“ ist. Die Höhe der Ermäßigung entspricht dem jeweiligen Prozentsatz, der durch den Stadtrat für den „Leipzig-Pass“ beschlossen wird.
(3) Steuerbefreiungen nach Abs. 1 Nr. 1 und Steuerermäßigungen nach Abs. 2 werden frühestens ab dem Kalendermonat gewährt, in dem der Antrag bei der Stadt Leipzig eingeht.
§ 6 Steuerbescheid, Fälligkeit
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid mit Dauerwirkung für die Folgejahre erteilt werden.
(2) Die Steuer wird in halbjährlichen Teilbeträgen am 15.03. und 15.09. jeden Jahres fällig. Nachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Endet die Hundehaltung während eines Kalenderjahres oder tritt ein Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert.
§ 7 Meldepflicht
(1) Wer einen Hund im Stadtgebiet hält, hat dies unabhängig von der Rechtspersön-lichkeit des Halters und vom Grund der Haltung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Haltung unter Verwendung des amtlichen Formulars der Stadt Leipzig schriftlich anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt Leipzig innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, so wird die Hundesteuer bis zum Ende des Kalendermonats erhoben, der dem Eingang der Abmeldung bei der Stadt Leipzig vorherging.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung, so ist dies der Stadt Leipzig innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Hunderegistriermarke
(1) Für alle nach § 7 Abs. 1 der Satzung angezeigten Hunde wird eine Registriermarke ausgegeben.
(2) Der Hund darf außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks nur mit gültiger und sichtbar befestigter Registriermarke geführt werden.
(3) Der Verlust der Registriermarke ist bei der Stadt Leipzig unverzüglich schriftlich anzuzeigen und es ist eine Ersatzmarke anzufordern. Hierfür können Verwaltungskosten erhoben werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 SächsKAG in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. seiner Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 19.03.1997 außer Kraft.
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Betreff: Leipzig - Hundesteuersatzung
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