Hundesteuersatzung in der Stadt Worms

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G
der Stadt Worms
vom 18. Dezember 1997
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) in der
Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit den §§ 1, 2 des
Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und des § 1 des
Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und
Vergnügungssteuer vom 02.03.1993 (GVBl. S. 139) in seiner Sitzung am 17.12.97,
Beschluss-Nr. 220/97 die folgende
S a t z u n g
beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, in welcher der Hundehalter/die Hundehalterin seinen/ihren Hauptwohnsitz hat.
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner/Steuerschuldnerin ist der Halter/die Halterin des Hundes.
Hundehalter/Hundehalterin ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter/Hundehalterin gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommene Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und die Haftung für die Steuer bleiben hiervon unberührt.
(5) Neben dem Hundehalter/der Hundehalterin haftet der Eigentümer/die Eigentümerin des Hundes für die Steuer.
§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadtverwaltung - 20 Kämmerei - anzumelden. Die Hunderasse ist glaubhaft nachzuweisen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. (2) Der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin hat den Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen, eingegangen ist oder mit dem er/sie wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des Erwerbers/der Erwerberin anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter/die Hundehalterin dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 3a Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(2) Die Stadt Worms kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters
2. Anzahl der gehaltenen Hunde
3. Herkunft und Anschaffungstag
4. Wurfdatum
5. Rasse
§ 4 Steuerbefreiung
(1) Steuerfrei sind solche Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in anerkannten Tierasylen oder ähnlichen anerkannten Einrichtungen bis zu ihrer Veräußerung oder Inpflegenahme untergebracht sind.
(2) Bei Veräußerung oder Inpflegenahme innerhalb des Stadtgebietes ist dies innerhalb eines Monats der Stadtverwaltung - 20 Kämmerei - unter Angabe des Namens und der Adresse des Erwerbers/der Erwerberin bzw. des Pflegers/der Pflegerin anzuzeigen.
§ 5 Steuerbefreiung auf Antrag
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
2. Jagdhunden mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung von bestätigten Jagdaufsehern im Stadtgebiet Worms, jedoch nur für einen Hund,
3. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Blinde, gehörlose oder sonst hilflose Personen im Sinne dieser Vorschrift sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen.
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
5. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
(2) Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.
§ 6 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Wohngebäuden, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2. Hunde, die an Bord von Binnenschiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind gehalten werden,
(2) Tierhandlungen, Tierpensionen und Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern.
Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, ist keine Steuer zu entrichten.
(3) Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von der Steuerermäßigung der Abs. 1 und 2 ausgenommen.
§ 7 Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern/Hundezüchterinnen, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 11. Die Ermäßigung wird ab dem Zeitpunkt des ersten Wurfs gewährt. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. Danach sind sie als weiterer Hund zu versteuern.
(3) Die Ermäßigung für Hundezüchter/Hundezüchterinnen setzt voraus, dass der Antragsteller/die Antragstellerin
a) eine Bescheinigung einer im Vereinsregister eingetragenen zucht- oder stammbuchführenden Hundezüchtervereinigung über seine/ihre Eigenschaft als Hundezüchter/Hundezüchterin vorlegt,
b) ein ordnungsgemäßes Zwingerbuch führt, aus dem der jeweilige Bestand, die Zuund Abgänge sowie Namen und Adressen der Erwerber der veräußerten Hunde zu ersehen sind. Die Bücher sind einmal jährlich bis spätestens 1. Dezember der Stadtverwaltung zur Einsicht vorzulegen. Die ordnungsgemäße Führung des Zwingerbuches ersetzt die Meldepflicht nach § 3 dieser Satzung.
c) Die Gewährung der Zwingersteuer entfällt für Hunde, die nicht mehr zu Zuchtzwecken verwendet werden können oder die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen (bisher § 6 (4)).
(4) Kampfhunde im Sinne des § 10 sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung
Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.
§ 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund nicht mehr im Stadtgebiet gehalten wird. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Wird ein steuerpflichtiger Hund durch einen anderen innerhalb eines Monats ersetzt, wird die Steuerpflicht nicht unterbrochen. § 3 dieser Satzung bleibt unberührt.
(4) Wer einen Hund erwirbt oder mit einem versteuerten Hund zuzieht, wird mit dem auf den Erwerb oder Umzug folgenden Monat steuerpflichtig.
§ 10 Kampfhunde
(1) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen und Tieren besteht.
(2) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar vermutet
- Pit-Bull-Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu.
(3) Bei den folgenden Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange
nicht der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Rhodesian Ridgeback
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(5) Der erhöhte Steuersatz nach § 11 (2) entfällt in den Fällen des Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, nach dem ein Gutachten vorgelegt wird, das bestätigt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist.
§ 11 Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt:
für den ersten Hund 92,00 EUR jährlich
für den zweiten Hund 153,00 EUR jährlich
für jeden weiteren Hund 230,00 EUR jährlich
(2) Der gegenüber Abs. 1 erhöhte Steuersatz für Kampfhunde im Sinne des § 10 beträgt jährlich 613,00 EUR.
(3) Steuerfrei gehaltene Hunde (§§ 4, 5) werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Steuerermäßigte Hunde (§§ 6, 7) und Kampfhunde im Sinne des § 10 gelten als erste Hunde.
(4) Ein Billigkeitserlass ist nach den Vorschriften des § 227 AO möglich.
§ 12 Fälligkeit
(1) Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die §§ 28 Abs. 3, 29 bis 31 des Grundsteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Für diejenigen Steuerschuldner/Steuerschuldnerinnen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner/ Steuerschuldnerinnen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S.d. § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer gegen § 3 (Anzeigepflicht) und § 7 Abs. 3 (Zwingersteuer) verstößt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt bis auf § 11 (2) am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft *).
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.09.97 außer Kraft.
(3) § 11 (2) tritt am 01.01.1998 in Kraft.
Worms, den 18. Dezember 1997
Stadtverwaltung Worms
gez. Fischer
Fischer
Oberbürgermeister
*) Öffentliche Bekanntmachung am 24.12.1997
******************************************
1. Änderungssatzung vom 07.09.2001 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom
05.09.2001, Beschluss-Nr. 127/01. In Kraft getreten zum 01.01.2002. Veröffentlichung
Amtsblatt Nr. 37 am 14.09.2001. Änderungen in § 5, § 10, § 11, § 12 und § 13.
2. Änderungssatzung vom 17.06.2005 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom
15.06.2005, Beschluss-Nr. 087/2005. In Kraft getreten zum 25.06.2005. Veröffentlichung
Amtsblatt Nr. 25 am 24.06.2005. Änderungen in § 3, § 5, neu § 3a.
3. Änderungssatzung vom 26.06.2009 auf grund des Stadtratsbeschlusses vom
24.06.2009, Beschluss-Nr. 78/2009. In Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2009.
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 28 am 03.07.2009. Änderungen: § 5, Abs. 1, Nr. 6 neu;
Änderungen: § 5 Abs.2, § 6, Abs. 3, § 7, Abs. 4; § 10 neue Fassung; § 11, Abs. 2,3.
Grundlage: § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994
(GVBl. S. 153) i.V.m. §§ 1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.d.F. vom 20.06.1995
(GVBl. S. 175) und § 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur
Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02.03.1993 (GVBl. S. 139)
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Betreff: Worms - Hundesteuersatzung
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