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Urteile, Entscheidungen zum Thema Hundebiss,Hundekampf,
von Hund gebissen, Angriff durch Hund, Hundeangriff u.s.w..


Wer kommt bei einem Hundebiss für den Schaden auf?
Der Halter des Hundes ist verpflichtet seinen Hund so zu überwachen das Dritte nicht verletzt oder geschädigt werden. Wenn ein Hund einen Menschen beisst muss der Hundehalter, selbst wenn ihn kein
Verschulden trifft, gemäß § 833 Satz1BGB (Gefährdungshaftung)für den Schaden aufkommen.
Schadenersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Nachteile die sich z.B. daraus ergeben das der Geschädigte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann ( § 842 BGB).
Als Ausgleich für den immatriellen Schaden wird auch ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB) gezahlt.
Wenn es sich bei dem Hund um einen Nutzhund handelt, ist der Hundehalter nicht verpflichtet für den Schaden aufzukommen, wenn er beweisen kann das es den Hund ordnungsgemäß überwacht hat, b.z.w. der Schaden auch bei Beachtung der Sorgfaltspflicht entstanden wäre.


Wer haftet wenn ein Hund einen anderen Hund beisst?
Die gesetzliche Tierhalterhaftung kommt hier gemäß § 833 BGB zur Anwendung, wenn sich zwei Hunde Bissverletzungen zufügen. Dies heißt, dass der Hundehalter des einen Hundes für die Tierarztbehandlung des anderen Hundes aufkommen muss.
Sollte der eine Hund angeleint gewesen sein, muss der Halter des nicht angeleinten Hundes unter Umständen die Behandlungskosten des anderen Hundes auch zahlen.
Zur zivilrechtlichen Haftung  muss der Halter mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung rechnen, wenn er die Verletzung des Hundes billigend im Kauf  genommen hat.


Zahlt immer der Halter dessen Hund die Beißerei angefangen hat?
Wenn der Geschädigte an der Beißerei mitschuldig ist so hängt nach §254 BGB die Verpflichtung zum Schadenersatz davon ab, in wieweit der Schaden mehr von dem einen oder dem anderen verursacht wurde.
 Bei einer Schadensersatzforderung  wird z.B. berücksichtigt ob der Geschädigte seinen Hund unangeleint laufen ließ. In den meisten Fällen  führt es zur Teilung des Verschuldens, da  nicht  eindeutig zu klären ist, wer die Beißerei begonnen hat.


Darf ein Hundehalter in die Beißerei eingreifen?
Wenn sich die Hunde bei einer Beißerei  gegenseitig gefährden, ist jeder Hundehalter erst einmal berechtigt Abwehrhandlungen gegen den anderen Hund vorzunehmen. Der Halter des anzugreifenden Hundes muss in diesem Fall für die Gesundheitsschäden oder Sachschäden aufkommen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Angriff eindeutig von seinem Hund ausging. Lässt sich  nicht feststellen sind die Halter anteilig zum Schadenersatz verpflichtet.
Wird ein Hundehalter verletzt ohne dass er aktiv eingegriffen hat, ist der Halter des angreifenden Hundes in jedem Fall zu Schadenersatz verpflichtet, auch wenn ein kleinerer Hund durch Bellen auf sich aufmerksam machte.


Hundefall entschieden- Hundehalterin stürzt durch Hunderauferei?
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg (Einzelrichter) hat in einer am 14. Dezember 2006 verkündeten Entscheidung den sogenannten "Hundefall" entschieden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war am 27. August 2005 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem kniehohen Mischlingshund Kasper, welcher ihrer Tochter gehörte, in Bückeburg spazieren gegangen.
Ihr war die Beklagte zu 2.) mit ihrem Golden Retriever-Rüden entgegengekommen.
Beide Hunde waren an der Leine geführt worden.
Die Tiere rauften sich, wobei die Klägerin so unglücklich stürzte, dass Sie sich eine
distale Radiusfraktur links mit Gelenkbeteiligung zuzog.
Die Klägerin, welche die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nahm, hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten für die Folgen
ihres Sturzes zu 100 % einzustehen.
Nach Inaugenscheinnahme der Beteiligten Hunde und dem Ort des Geschehen sowie der Vernehmung eines Zeugen entschied die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburgs nun, dass die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz der ihr entstandenen Schäden in Höhe von 50 % verlangen könne.
Es habe sich die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr realisiert.
Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme vor Ort habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Verursachung des entstandenen  Schadens ausschließlich oder überwiegend durch den von der Beklagten zu 2.) geführten Hund erfolgt wäre.
Auch die Vernehmung des Zeugen, des Ehemannes der Klägerin, habe keine weitergehenden Erkenntnisse gebracht.
Peters
Vizepräsident des Landgerichts

Quelle: Presseinformation Landgericht Bückeburg


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