Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Heilbronn |
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| Hundesteueramt in der Stadt Heilbronn |
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| Stadtkämmerei |
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| Adresse |
Rathaus
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Marktplatz 7
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| 74072 Heilbronn |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Heilbronn |
| Telefon |
| 07131/ 56-27 30 |
| Fax |
| 07131/ 56-38 89 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Heilbronn |
| Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr |
| Donnerstag auch 14 bis 18 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Heilbronn |
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Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
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für den ersten Hund 100 Euro, im Jahr
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für den zweiten und jeden weiteren Hund 240 Euro, im Jahr
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| gefährliche Hunde |
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für jeden gefährlichen Hund i.S. von §6 Abs.1 300 Euro, im Jahr
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für jeden Zwinger i.S. von §7 Abs.1 360 Euro, im Jahr
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Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund ihres
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Verhaltens, aufgrund rassespezifischer Merkmale oder aufgrund besonderer Veranlagung
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oder Erziehung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen ist, so
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dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
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Als gefährliche Hunde gelten aufgrund rassespezifischer Merkmale insbesondere
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Hunde der folgenden Rassen und Gruppen so wie deren Kreuzungen untereinander oder
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mit anderen Hunden, solange nicht der Hundehalter für den einzelnen Hund nachweist,
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dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und
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anderen Tieren aufweist:
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a) American Staffordshire Terrier
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b) Bullterrier
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c) Pit Bull Terrier
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Als gefährliche Hunde gelten im Einzelfall auch Hunde der folgenden Rassen sowie
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deren Kreuzungen undtereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten
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Hunden, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
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gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
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a) Bullmastiff
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b) Staffordshire Bullterrier
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c) Dogo Argentino
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d) Bordeaux-Dogge
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e) Fila Brasileiro
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f) Mastin Espanol
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g) Mastino Napoletano
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h) Mastiff
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i) Tosa Inu
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Der Nachweis, ob ein Hund der unter Absatz 2 aufgeführten Rassen, Gruppen oder
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Kreuzungen nicht oder nicht mehr gesteigert agressiv ist, kann vom Hundehalter durch
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eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde erbracht werden. Die Entscheidung, dass ein
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Hund gefährlich im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 3 ist, trifft die Ortspolizei.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Heilbronn |
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Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach
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Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
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In den Fällen der §§3 und 4 Ansatz 3 ist die Steuer auf den der Dauer der
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Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
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Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§3 Absatz 2) und war die Steuer bereits
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festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.
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Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer
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den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
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Hunde, für die nach §8 eine Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung
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der Anzahl der Hunde außer Betracht.
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| Zwingersteuer in der Stadt Heilbronn |
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Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse,
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darunter eine Hündin im zuchfähigen Alter, zu Zuchtschauzwecken halten, wird die
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Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach §5 Absatz 1 Buchstabe d erhoben,
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wenn der Zwinger, die Zuchtiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von
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der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
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Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine
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Hunde gezüchtet worden sind.
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Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in §6 Absatz 2 Buchstabe a bis c und
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Absatz 3 Buchstabe a bis i genannten Hunderassen.
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| Hundesteuermarke in der Stadt Heilbronn |
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Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine
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Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
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Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
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Die Stadt Heilbronn kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für
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ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
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Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach §7 herangezogen werden, erhalten zwei
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Hundesteuermarken.
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Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten
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Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichten Hunde mit einer
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gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
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Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mir der schriftlichen Anzeige über
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die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
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Bei verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen Zahlung
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einer Verwaltungsgebühr von 10 DM (5 Euro) ausgegeben.
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Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist eine Ersatzmarke
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| unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. |
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Eine unbrauchbar gewordene Steuermarke wird kostenlos ersetzt; die
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unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Heilbronn |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtkämmerei der Stadt Heilbronn |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Heilbronn |
| Die Gebühr einer Ersatz Steuermarke beträgt in der Stadt Heilbronn z. Zt. 5 Euro. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn |
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Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb
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eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter
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erreicht hat der Stadt schriftlich anzuzeigen.
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Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund i.S.
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von §6 hält, hat dies innerhalb eines Monats nach diesem Termin der Stadt schriftlich
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anzuzeigen.
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Jeder Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach Inkrafttreten dieser Satzung als
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gefährlicher Hund i.S. von §6 einzustufen ist, hat dies innerhalb eines Monats nach dem
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die Vorausetzungen des §6 vorliegen der Stadt schriftlich anzuzeigen.
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Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
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Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn |
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Endet die Hundehaltung, ändert sich die Art der Hundehaltung oder entfallen die
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Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt
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innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
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Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die
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Anschrift des Erwerbers anzugeben.
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Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mir der schriftlichen Anzeige über
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die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.heilbronn.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Heilbronn |
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Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung
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(Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres in den Fällen
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des §3 Absatz 1 diejeneigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgegebend.
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Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die
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Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Heilbronn |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Heilbronn |
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Steuerbefreiungen ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
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1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfebedürftiger
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iiiiiiPersonen dienen. Sonst hilfebedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen
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iiiiiiSchwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
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2. Hunden, die innerhalb von 12 Montaen vor dem in § 9 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
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iiiiiidie Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt
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iiiiiihaben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
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Für gefährliche Hunde i.S. von § 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Heilbronn |
| Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden. |
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| Härtefallregeln in der Stadt Heilbronn |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Heilbronn |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Heilbronn, wenn |
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Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
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1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
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iiiiiiangegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.
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2. in Fällen des §7 Absatz 1 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand,
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iiiiiiden Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher
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iiiiiider Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden.
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Heilbronn |
| Hundesteuersatzung |
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Ordnungswidrig im Sinne des §5a Absatz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer
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vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 oder 12 zuwiderhandelt.
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Heilbronn finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Baden-Württemberg |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Heilbronn |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - Schulhöfen |
| - Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder |
- Kinder- und Jugendhäusern,
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- Bolz- und Wetzplätzen,
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- Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Heilbronn |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Baden-Württemberg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Baden - Württemberg |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und |
| 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie |
| gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Heilbronn |
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| Adresse |
Weststraße 53
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| 74072 Heilbronn |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Heilbronn |
| Telefon |
07131/ 56-20 30
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| Fax |
| 07131/ 56-31 97 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Heilbronn |
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 bis 12 Uhr |
| Donnerstag 14 bis 18 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz von Baden-Württemberg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Heilbronn ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Bullterrier
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| - Pit Bull Terrier. |
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| Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden |
| Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 |
| erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: |
- Bullmastiff
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- Staffordshire Bullterrier
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- Dogo Argentino
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- Bordeaux Dogge
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- Fila Brasileiro
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- Mastin Espanol
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- Mastino Napoletano
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- Mastiff
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| - Tosa Inu. |
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| Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 |
| widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die |
| Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. |
| Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das |
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.
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| Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem |
| sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere |
| sachkundige Person kann hinzugezogen werden. |
| Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die |
| Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im |
| Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde |
| gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie |
| eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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| Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die |
1. bissig sind,
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2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
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| 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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