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Wichtige Informationen zur Hundesteuer der Stadt Heilbronn
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Heilbronn



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Heilbronn

Hundesteueramt in der Stadt Heilbronn

Stadtkämmerei

Adresse
Rathaus
Marktplatz 7
74072 Heilbronn

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Heilbronn
Telefon
07131/ 56-27 30
Fax
07131/ 56-38 89

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Heilbronn
Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag auch 14 bis 18 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Heilbronn
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund 100 Euro, im Jahr
für den zweiten und jeden weiteren Hund 240 Euro, im Jahr

gefährliche Hunde
für jeden gefährlichen Hund i.S. von §6 Abs.1 300 Euro, im Jahr

für jeden Zwinger i.S. von §7 Abs.1 360 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund ihres
Verhaltens, aufgrund rassespezifischer Merkmale oder aufgrund besonderer Veranlagung
oder Erziehung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen ist, so
dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Als gefährliche Hunde gelten aufgrund rassespezifischer Merkmale insbesondere
Hunde der folgenden Rassen und Gruppen so wie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden, solange nicht der Hundehalter für den einzelnen Hund nachweist,
dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und
anderen Tieren aufweist:
a) American Staffordshire Terrier
b) Bullterrier
c) Pit Bull Terrier

Als gefährliche Hunde gelten im Einzelfall auch Hunde der folgenden Rassen sowie
deren Kreuzungen undtereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten
Hunden, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
a) Bullmastiff
b) Staffordshire Bullterrier
c) Dogo Argentino
d) Bordeaux-Dogge
e) Fila Brasileiro
f) Mastin Espanol
g) Mastino Napoletano
h) Mastiff
i) Tosa Inu

Der Nachweis, ob ein Hund der unter Absatz 2 aufgeführten Rassen, Gruppen oder
Kreuzungen nicht oder nicht mehr gesteigert agressiv ist, kann vom Hundehalter durch
eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde erbracht werden. Die Entscheidung, dass ein
Hund gefährlich im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 3 ist, trifft die Ortspolizei.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Heilbronn
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

In den Fällen der §§3 und 4 Ansatz 3 ist die Steuer auf den der Dauer der
Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§3 Absatz 2) und war die Steuer bereits
festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer
den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

Hunde, für die nach §8 eine Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde außer Betracht.


Zwingersteuer in der Stadt Heilbronn
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse,
darunter eine Hündin im zuchfähigen Alter, zu Zuchtschauzwecken halten, wird die
Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach §5 Absatz 1 Buchstabe d erhoben,
wenn der Zwinger, die Zuchtiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von
der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine
Hunde gezüchtet worden sind.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in §6 Absatz 2 Buchstabe a bis c und
Absatz 3 Buchstabe a bis i genannten Hunderassen.


Hundesteuermarke in der Stadt Heilbronn
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine
Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
Die Stadt Heilbronn kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für
ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach §7 herangezogen werden, erhalten zwei
Hundesteuermarken.

Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten
Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichten Hunde mit einer
gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mir der schriftlichen Anzeige über
die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

Bei verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen Zahlung
einer Verwaltungsgebühr von 10 DM (5 Euro) ausgegeben.

Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist eine Ersatzmarke
unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

Eine unbrauchbar gewordene Steuermarke wird kostenlos ersetzt; die
unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Heilbronn
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtkämmerei der Stadt Heilbronn
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Heilbronn
Die Gebühr einer Ersatz Steuermarke beträgt in der Stadt Heilbronn z. Zt. 5 Euro.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb
eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter
erreicht hat der Stadt schriftlich anzuzeigen.

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund i.S.
von §6 hält, hat dies innerhalb eines Monats nach diesem Termin der Stadt schriftlich
anzuzeigen.

Jeder Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach Inkrafttreten dieser Satzung als
gefährlicher Hund i.S. von §6 einzustufen ist, hat dies innerhalb eines Monats nach dem
die Vorausetzungen des §6 vorliegen der Stadt schriftlich anzuzeigen.

Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn
Endet die Hundehaltung, ändert sich die Art der Hundehaltung oder entfallen die
Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt
innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die
Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mir der schriftlichen Anzeige über
die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.heilbronn.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Heilbronn

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Heilbronn
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres in den Fällen
des §3 Absatz 1 diejeneigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgegebend.

Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die
Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Heilbronn
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Heilbronn
Steuerbefreiungen ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfebedürftiger
iiiiiiPersonen dienen. Sonst hilfebedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen
iiiiiiSchwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
2. Hunden, die innerhalb von 12 Montaen vor dem in § 9 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
iiiiiidie Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt
iiiiiihaben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Für gefährliche Hunde i.S. von § 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Heilbronn
Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden.


Härtefallregeln in der Stadt Heilbronn
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Heilbronn
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Heilbronn, wenn
Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.
2. in Fällen des §7 Absatz 1 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand,
iiiiiiden Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher
iiiiiider Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Heilbronn
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne des §5a Absatz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 oder 12 zuwiderhandelt.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Heilbronn finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Baden-Württemberg

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Heilbronn
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen
- Schulhöfen
- Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder
- Kinder- und Jugendhäusern,
- Bolz- und Wetzplätzen,
- Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für
- Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
- von Gemeindevollzugsbediensteten
- des Strafvollzugs
- der Bundeswehr
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
- Jagdhunde
- Blindenhunde
- Rettungshunde und Tiere
die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Heilbronn
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Baden-Württemberg
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für
- Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
- von Gemeindevollzugsbediensteten
- des Strafvollzugs
- der Bundeswehr
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
- Jagdhunde
- Blindenhunde
- Rettungshunde und Tiere
die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Baden - Württemberg

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und
3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie
gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.

Zuständiges Amt in der Stadt Heilbronn

Adresse
Weststraße 53
74072 Heilbronn

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Heilbronn
Telefon
07131/ 56-20 30
Fax
07131/ 56-31 97

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Heilbronn
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr


Das Landeshundegesetz von Baden-Württemberg finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Heilbronn ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind Kampfhunde?
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen
ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden
Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2
erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2
widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die
Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung.
Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.

Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem
sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere
sachkundige Person kann hinzugezogen werden.
Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die
Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im
Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.


Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde
gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie
eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Heilbronn z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Heilbronn
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
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