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Wichtige Informationen zum Verhaltenstest von Hunden/Kampfhunden
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Hessen


gewünschtes bitte anklicken:



Informationen zu dem Verhaltenstest von Hunden/Kampfhunden in Hessen
Das Ziel einer Verhaltensprüfung ist nicht, das Wesen des Hundes in seiner Gesamtheit zu überprüfen,
sondern übersteigerte, nicht vertretbare Aggressionen zuerkennen; die sich unmittelbar auf Menschen in gefährlicher Weise auswirken oder auch mittelbar auf Mensch und Tier.
Die Hunde werden verschiedenen Reizen, sowie körperlichen Berührungen ausgesetzt in dem Verhaltenstest, die den lebensnahen Alltagssituationen entsprechen.
Erst mit mindestens 15 Monaten ist es sinnvoll einen Hund mit seinen Verhaltensweisen zu überprüfen.
Denn erst dann ist die Entwicklung des Hundes weitgehend abgeschlossen.
Es ist sinnvoll, die Hunde, die zum Verhaltenstest gemeldet werden sollen, bei einem dieser Ausbilder „vortesten” zu lassen.
Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten in besonderen Reizsituationen können so bereits im Vorfeld erkannt werden und durch eine geeignete Ausbildung ggf. beeinflusst werden.
Die Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung des Tests wird somit verbessert.
Besitzer eines gefährlichen Hundes, in Hessen müssen eine Wesensprüfung ablegen.
Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen.
Das Ordnungsamt stellt jedem Besitzer der mit seinem Hund zur Wesenprüfung muss, ein Verzeichnis worin die Sachverständigen bzw. die sachverständigen Stellen aufgeführt sind zur Verfügung.
Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.
Das Mindestalter des Hundes zum Zeitpunkt der Wesensprüfung sollte 15 Monate betragen.
Sollte es davor mit dem Hund zu einen Beissvorfall gekommen sein, so kann das Ordnungsamt auch eine frühere Ablegung des Wesenstestes anordnen.
Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist.
In der Regel gibt es keine Wiederholung der Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes.
Eine zweite Prüfung wird nur zugelassen wenn es trifftige Gründe gibt.
Bei einem zweiten Wesensprüfung muss die Sachverständige oder der Sachverständige, welche oder welcher den ersten Test durchgeführt hat, hinzugezogen werden.
Die zweite Wesensprüfung ist ungültig, wenn dieser Auflage nicht nachgekommen wird.
Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung,
für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Somit kann der Hund trotz eines bestandenen Wesenstestes als gefährlicher Hund eingestuft werden.
Hat der Hund die Wesensprüfung nicht bestanden sind auch seine Nachkommen als gefährliche Hunde einzuordnen.
Diese müssen dann ebenfalls eine Verhaltensüberprüfung absolvieren.
Ist der Wesenstest/Verhaltenstest von dem Hund nicht bestanden worden dann kann das Ordnungsamt ein unterbringen bzw. ein sicherstellen des Hundes in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung anordnen.
Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden.


Ziel der Wesensprüfung in Hessen
Ziel der Wesensprüfung ist es, Hunde zu erkennen, die ein gesteigertes Aggressionsverhalten bzw. eine gestörte Kommunikation zeigen und damit eine erhöhte Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder Hunden bzw. anderen Tieren aufweisen können.
Grundlage der Beurteilung bilden die durchgeführten Wesensprüfungen.
Aggressionsverhalten gehört zum normalen Verhaltensrepertoire von Hunden und ist nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen.
Wenn das Aggressionsverhalten nicht mehr als nachvollziehbar erachtet werden kann, liegt eine Verhaltensstörung in wissenschaftlichem Sinn vor (inadäquates Aggressionsverhalten).
Die Wesensprüfung sollte grundsätzlich nur am mit Chip gekennzeichneten Hund (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der HundeVO) durchgeführt werden.
Bei der Prüfung ohne Chip ist die Identität des Hundes in anderer ausreichender Weise (detaillierte Beschreibung, Fotos, Videoaufzeichnung u.a.) sicherzustellen.
In dem schriftlichen Gutachten sollte ein Farbfoto eingebracht werden, auf dem der Hund deutlich erkennbar abgebildet ist.
Der zu prüfende Hund sollte 15 Monate alt sein.
Bei Anhaltspunkten für den Verdacht, dass der Hund aus einer Aggressionszucht stammen könnte oder negativ aufgefallen ist, kann die Prüfung auch früher durchgeführt werden.
Ist die Wesensprüfung in einem solchen Fall positiv verlaufen, hat die zuständige Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Wiederholung nach Erreichen des 15. Lebensmonats erforderlich ist.


Durchführung der Wesensprüfung in Hessen
a) SV haben gem. § 7 Satz 3 HundeVO der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist.
Damit soll sichergestellt werden, dass gerade in Fällen mit negativen Prüfungsergebnissen die zuständige örtliche Ordnungsbehörde entsprechend informiert wird. Bei negativen Prüfungsergebnissen oder wenn die Wesensprüfung abgebrochen wurde, sind die SV verpflichtet, dies unverzüglich (spätestens am folgenden Werktag z.B. telefonisch, per E-Mail oder Telefax) der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
b) Persönliche Voraussetzungen:

Die SV muss unparteiisch sein, d.h. es dürfen in ihrer Person weder Ausschlussgründe noch Befangenheitsgründe vorliegen (vgl. dazu §§ 20, 21 VwVfG). Von der Durchführung einer Wesensprüfung sind daher SV ausgeschlossen, die zu dem Kreis der in § 20 Abs. 5 VwVfG näher definierten Angehörigen gehören.
Im schriftlichen Gutachten ist ausdrücklich zu versichern, dass kein Ausschlussgrund vorliegt.
Es darf zudem keine Interessenkollision vorliegen.
Um dies zu gewährleisten, hat die SV daher im schriftlichen Gutachten die Art und den Umfang eines etwaigen – in den letzten 6 Monaten vor der durchzuführenden Wesensprüfung – früher bestehenden Kontaktes zu dem zu überprüfenden Hund sowie der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter zu offenbaren und zutreffendenfalls zu versichern, dass weder eine Interessenkollision besteht noch ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit gegeben ist.
c) Während der Wesensprüfung darf gleichzeitig nur ein Hund getestet werden.
Vor und während der Wesensprüfung darf der Hund nicht durch die SV bzw. deren Hilfspersonal gefüttert werden.
Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Sedation des Hundes, ist die Wesensprüfung abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Hundehalter ist eine unverzügliche, veterinärmedizinische Untersuchung seines Hundes, auch zur Erlangung entlastender Fakten, zu empfehlen.
d) Während der Wesensprüfung ist sicherzustellen, dass keine Personen oder Tiere gefährdet werden. Der Hund ist grundsätzlich ohne Maulkorb zu testen, soweit die SV das Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit verantworten kann.
Wurde eine Beobachtung gemacht, die eine gesteigerte Gefährlichkeit vermuten lässt, kann ein angelegter Maulkorb u. U. dazu dienen, eine weitergehende Überprüfung vorzunehmen, um die Bestätigung des Verdachtes zu erhärten oder zu entkräften.
In diesem Fall ist im Gutachten zu dokumentieren, welche Prüfungssequenzen zunächst mit angelegtem Maulkorb durchgeführt wurden.
Eine positive Wesensprüfung setzt zwingend voraus, dass sämtliche Prüfungssequenzen (auch) ohne Maulkorb absolviert wurden.
Der Hund ist ohne eine Schmerz auslösende Beeinflussung vorzuführen.
e) Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden hat die Hundehalterin bzw. der Hundehalter zuvor gegenüber der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde ihr bzw. sein Einverständnis zu erklären, damit anschließend von dort die beauftragte SV umfassend über die zugrunde liegenden Verhaltensauffälligkeiten informiert werden können.
In einem derartigen Fall sind während der Wesensprüfung dem zugrunde liegenden Vorfall vergleichbare Situationen und Örtlichkeiten nach Einschätzung der SV nach Möglichkeit nachzustellen und zu testen.
In dem schriftlichen Gutachten ist das hierbei beobachtete Verhalten zu beschreiben und anschließend zu bewerten.
f) Der Hund sollte von seiner Halterin oder seinem Halter geführt werden. Ansonsten kann diese Aufgabe die Person übernehmen, die den Hund pflegt.
Bei eingezogenen Hunden muss eine Eingewöhnungszeit von mindestens einer Woche und in begründeten Einzelfällen von maximal vier Wochen abgewartet werden.
g) Die Regelbeurteilungszeit beträgt etwa 60 bis 90 Minuten.
Bestehen nach Auffassung der SV Zweifel an der Gefährlichkeit bzw. Nichtgefährlichkeit des Hundes, hat eine Fortsetzung der Begutachtung durch die SV und, wenn diese es für erforderlich erachtet, unter Hinzuziehung einer zweiten SV zu erfolgen.
h) Aufgrund Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes kann auf diejenigen Teilbereiche der Wesensprüfung verzichtet werden, die der zu überprüfende Hund aus tiermedizinischen bzw. tierschutzrechtlichen Gründen nachweisbar nicht mehr abzulegen in der Lage ist (beispielsweise tierärztliche Bescheinigung).
Die überprüften Teilbereiche sind im schriftlichen Gutachten zu dokumentieren.
Unumgänglich ist gleichwohl eine Auswertung des absolvierten Prüfungsablaufes mit einer dahingehenden Bewertung, ob der nur in Teilbereichen überprüfte Hund gesteigerte Aggressivitätstendenzen oder aus anderen Gründen ein gesteigertes Maß an Gefährlichkeit erkennen ließ.


Inhalte der Wesensprüfung in Hessen
Bei der Wesensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung
- (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen
iiiiiräumlichen Kontakt zum Hund treten
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten
iiiizum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes;
iiiiKontakt mit nicht normal reagierenden Personen
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen,
iiiizum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in
normalen iiiiKontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden


Ablauf der Wesensprüfung in Hessen
Es erfolgt die Erhebung eines Vorberichts. Soweit nachvollziehbar erkennbar, sollten Angaben zur Rassezugehörigkeit des Hundes erfolgen oder aber ausschließende Gründe zu einer bestimmten Abstammung aufgeführt werden.
Die Fortführung der Wesensprüfung hat ausschließlich in einem öffentlichen Bereich mit mittlerer Personen- und Fahrzeugfrequenz stattzufinden. Zusätzlich kann die Wesensprüfung durch eine Beurteilung des Hundes im häuslichen Bereich ergänzt werden.
Besondere Auffälligkeiten während des ganzen Prüfungsablaufes bezüglich des Verhältnisses der Hundehalterin oder des Hundehalters zu ihrem bzw. seinem Hund können in dem Gutachten vermerkt werden, sofern diese wichtige Rückschlüsse auf fehlende Sachkunde und unter Umständen auch mangelnde Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters zulassen.
a) Handling des Hundes durch die sachverständige Person oder Stelle
Der Hund sollte sich (wie bei einer Zuchtbewertung) von der SV, nachdem diese sich mit dem Hund bekannt gemacht hat, anfassen und streicheln lassen.
Auch eine Untersuchung von Ohren und Gebiss, ein Abfühlen der Bemuskelung, ein Messen des Hundes und gegebenenfalls ein Anheben sollen vom zu prüfenden Hund geduldet werden.
b) Alltagssituationen
Im Verlauf der Prüfung ist der Hund in normaler Alltagssituation, möglichst mit anderen Hunden, Fußgängern, Autos, Radfahrern, Skatern, Joggern, Kinderwagen und Kindern sowie anderen Tieren angeleint zu konfrontieren.
Von den 9 vorgenannten Alltagssituationen müssen mindestens die fettgedruckten überprüft werden.
Dabei muss der Hund ebenso dichtes und hastiges Vorbeigehen und Streifen ertragen, wie auch laute Alltagsgeräusche (z.B. Herablassen eines Rolladens) und plötzliche visuelle und laute akustische Reize (z.B. Aufspannen eines Regenschirms, lauter Knall, Schrei, Autohupen oder dgl.).
Drohen wie beispielsweise Knurren in adäquaten Situationen ist erlaubt, wenn es biologisch nachvollziehbar und von der Halterin oder dem Halter beeinflussbar ist.
c) Belastung
Der Hund ist in belastende Situationen zu bringen (Drohfixieren, angedeutete Schläge, nachgestellte Flucht des Angreifers, Streifen und Stolpern in unmittelbarer Nähe des Hundes).
Nach einer Beruhigungsphase muss der Hund auf Beschwichtigungsgesten ohne Angriffsverhalten reagieren und ein Anfassen sollte - durch die die belastende Situation auslösende Person (i.d.R. die SV) - möglich sein.
In Fällen, in denen ein Anfassen nicht möglich ist, ist das hierbei von dem Hund gezeigte Verhalten zu beschreiben und zu bewerten.
Als weitere Belastungsprobe ist der Hund mit der Leine anzubinden und die Halterin oder der Halter entfernt sich von ihm außer Sichtweite.
Der alleingelassene Hund muss dichtes Vorübergehen und ein Streifen ohne Anzeichen von nicht situationsangepasster Aggression tolerieren.
In diesen Situationen ist ein artgerechtes Verhalten (Defensivverhalten, auch aggressives Verhalten wie beispielsweise ein Droh- und Imponierverhalten) zu akzeptieren.
d) Auswertung des Prüfungsablaufs
Die für die Abnahme der Wesensprüfung berechtigte SV hat über den Prüfungsablauf ein Protokoll zu führen. In jeder Situation, in welcher sich der Hund nicht sicher, neutral oder freundlich gezeigt hat, ist das beobachtete Verhalten zu beschreiben und anschließend zu bewerten.
Erweist sich der Hund in einem Teilbereich als “inadäquat aggressiv”, ist eine Einstufung als gesteigert gefährlicher Hund unumgänglich.
In diesem Fall sollte die WP abgebrochen werden, insbesondere wenn eine Gefährdung von Personen oder anderen Tieren zu erwarten ist.
Ein Ausgleichen zwischen den Teilbereichen der Wesensprüfung ist nicht möglich.
e) Wiederholung der Wesensprüfung/Videodokumentation
Sofern durch eine vorherige Wesensprüfung festgestellt wurde, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht und/oder er inadäquate Aggressionen gegenüber anderen Hunden aufzeigt, ist eine Wiederholung der Wesensprüfung grundsätzlich nur am (zuvor) sichergestellten Hund und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
Soweit mit Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde die Wesensprüfung wiederholt wird, ist sie ab Beginn bis zu ihrem Abschluss durch eine möglichst vollständige Videoaufzeichnung zu dokumentieren.
Die Videoaufzeichnung ist als Bestandteil zusammen mit dem schriftlichen Prüfungsgutachten der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht kostenfrei vorzulegen.
Das Datum und die aktuelle Uhrzeit sollten auf dem Video dokumentiert sein.
Die Videokamera darf nicht von der SV selbst geführt werden, damit diese die Gesamtübersicht und Kontrolle über das Geschehen behält (auch unter Sicherheitsaspekten).
Wenn eine Wiederholung einer Wesensprüfung stattfindet, kann diese wahlweise durch eine zweite SV in Gegenwart der erstbeurteilenden SV (1.) oder aber durch eine aus drei SV bestehende Kommission (2.) erfolgen.
1. Die Wiederholung einer Wesensprüfung ist in Gegenwart der erstbeurteilenden SV vorzunehmen. Die zweite SV hat die erste SV über den Termin zur Wiederholung der Wesensprüfung zu informieren und ihn mit dieser abzustimmen. Die erstbeurteilende SV ist zur Teilnahme an einer zeitnahen Wiederholungsprüfung verpflichtet; anstelle der erstbeurteilenden SV kann im Verhinderungsfalle auch eine von ihr benannte Ersatz-SV mit gleichen Rechten und Pflichten an der Wiederholung der Wesensprüfung teilnehmen. Der erstbeurteilenden SV ist die unmittelbare Anwesenheit während der gesamten Wiederholungs-Wesensprüfung ebenso zu gestatten wie eine eigene Videodokumentation. Falls es ihr erforderlich erscheint, kann auch das Absolvieren bestimmter Prüfungsabläufe eingefordert werden, ohne jedoch selbst unmittelbar auf den Hund Einfluss nehmen zu dürfen.
Zweitbeurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind nicht geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie sind als den Vorgaben nicht entsprechende Wesensprüfungen zur Entscheidungsfindung im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.

2. Die Wiederholung einer Wesensprüfung kann alternativ auch durch eine aus drei SV bestehende Kommission durchgeführt werden. Diese besteht aus der erstbeurteilenden SV, einer frei bestimmbaren zweiten SV sowie einer weiteren vom Regierungspräsidium Darmstadt zu bestimmenden SV.
Die gesamte Wiederholungs-Wesensprüfung ist in Gegenwart aller drei SV vorzunehmen. Die zweite SV hat die erste SV sowie die vom Regierungspräsidium Darmstadt bestimmte SV über den Termin zur Wiederholung der Wesensprüfung zu informieren und ihn mit diesen abzustimmen. Die erstbeurteilende SV sowie die vom Regierungspräsidium Darmstadt benannte weitere SV sind zur Teilnahme an einer zeitnahen Wiederholungsprüfung verpflichtet; anstelle der erstbeurteilenden SV kann im Verhinderungsfalle auch eine von ihr benannte Ersatz-SV mit gleichen Rechten und Pflichten an der Wiederholung der Wesensprüfung teilnehmen. Der erstbeurteilenden SV sowie der vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten weiteren SV ist die unmittelbare Anwesenheit während der gesamten Wiederholungs-Wesensprüfung ebenso zu gestatten wie eine eigene Videodokumentation. Falls es ihnen erforderlich erscheint, kann von beiden SV auch das Absolvieren bestimmter Prüfungsabläufe eingefordert werden, wobei lediglich die erstbeurteilende SV auf den Hund selbst keinen unmittelbaren Einfluss nehmen darf.
Soweit alle drei der Kommission angehörenden SV im Ergebnis eine einheitliche Bewertung der durchgeführten Wiederholungsprüfung vornehmen, kann mit Einverständnis des Auftraggebers und der beiden weiteren SV durch die zweite SV ein gemeinsames schriftliches Gutachten erstellt werden, welches von allen drei SV unterzeichnet werden muss. Ansonsten haben alle drei SV – nach diesen Standards – ein eigenes schriftliches Gutachten abzufassen.
Beurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind nicht geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie sind als den Vorgaben nicht entsprechende Wesensprüfungen zur Entscheidungsfindung im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass wegen Befangenheit bzw. Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne der §§ 20 Abs. 5, 21 VwVfG von der Ordnungsbehörde eine Wiederholung der Wesensprüfung zugelassen bzw. angeordnet wurde, darf die davon betroffene SV nicht an der Wiederholungsprüfung mitwirken.
f) Bescheinigungen sowie Gutachten über durchgeführte Wesensprüfungen
Bezüglich durchgeführter Wesensprüfungen sind Bescheinigungen (Anlage 1) sowie ausführliche schriftliche Gutachten zur Vorlage bei den örtlichen Ordnungsbehörden auszustellen, die diese Mindestangaben enthalten müssen.
Schriftliche Gutachten im “Ankreuzverfahren” genügen nicht einer ausführlichen Dokumentation. Ausnahmen sind unter h) geregelt.
g) Controlling Wesensprüfungen
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die ihnen vorgelegten Gutachten insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die Vorgaben zur Wesensprüfung hinsichtlich Durchführung, Inhalt und Dokumentation eingehalten wurden.
Abweichungen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt unter Vorlage einer Kopie des Gutachtens mitzuteilen. Sollten erhebliche Abweichungen vorkommen, wird zu prüfen sein, ob Gutachten dieser SV nicht mehr als zur Durchführung von Wesensprüfungen geeignet im Sinne der HundeVO anzuerkennen sind.
Sofern im Falle negativer Wesensprüfungen die zuständigen Ordnungsbehörden nicht zeitnah von der begutachtenden Person bzw. Stelle hierüber unterrichtet wurden, ist auch dies umgehend nach Bekanntwerden dem Regierungspräsidium Darmstadt mitzuteilen.
h) Fallkonstellationen, in denen eine ausführliche Dokumentation entbehrlich ist
Soweit
• der zu überprüfende Hund bereits zweimal turnusgemäß einer Wesensprüfung (Erst-Wesensprüfung und mindestens eine Folge-Wesensprüfung) unterzogen wurde,
• hierbei jeweils keine gesteigerte Gefährlichkeit und Aggressivität festgestellt werden konnte,
• keine (neuerlichen) Verhaltensauffälligkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 HundeVO bekannt geworden sind und
• auf Verlangen der SV Gutachten bezüglich vorangegangener Wesensprüfungen zur Einsicht vorgelegt wurden,
ist die Anfertigung des ansonsten üblichen schriftlichen Gutachtens entbehrlich.
In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die SV auf dem Vordruck „Bescheinigung über eine durchgeführte Wesensprüfung“ (Anlage 2) bestätigt, dass die neuerlich durchgeführte Wesensprüfung bestanden wurde und zudem vorstehend genannte Voraussetzungen erfüllt sind.


Befreiung von Maulkorb und Leine für gefährliche Hunde
Halter von gefährlichen Hunden/Kampfhunden können für ihre Hunde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht erfolgreich nur beantragen, wenn sie
nachweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Der Hund muss für die Maulkorbbefreiung gut an der Leine zu führen sein.
Er darf keine Menschen oder andere Hunde angreifen.
Auf Provokationen darf der Hund reagieren, aber er muss von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit wieder beruhigt werden können und unter Kontrolle gehalten werden.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund, auch wenn andere Hunde da sind, ohne Leine auf die Kommandos von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit hören.


Gebühren für den Verhaltenstest und die Ausnahmegenehmigung in Hessen
Gemäß den Bestimmungen (§§ 1, 2, 11, 12 und 16) des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 in der derzeit gültigen Fassung ist für die Bearbeitung des Erstantrages eine Vorschussleistung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten von 250,- Euro zu zahlen.
Ohne die Zahlung findet keine Antragsbearbeitung statt!
Angaben ohne Gewähr


Ausnahmegenehmigung in Hessen
Auf Antrag ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Befreiung vom Maulkorb- und/oder Leinenzwang) möglich, wenn der Hundehalter durch eine erfolgreiche abgelegte behördliche Verhaltensprüfung nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.


Zuständiges Amt in Hessen

Adressen der Ordnungsämter in Hessen finden Sie ....hier


Antragstellung eines Verhaltenstests in Hessen
Zum Verhaltenstest müssen Sie selbstverständlich gemeinsam mit Hund erscheinen und sich durch Ihren Personalausweis oder Pass ausweisen.

Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt - Gefahrenabwehr und Ordnungsrecht


Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen HundeVO ...hier


Ausführliche Informationen zu Kampfhunde in Kassel, wie z.B.:

  • Höhe der Kampfhundesteuer in Kassel
  • Amt für Kampfhundeangelegenheiten in Kassel
  • Kampfhunde in Kassel
  • Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Kassel
  • Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz in Hessen - Kassel
  • Haltererlaubnis in Kassel
  • Haltungserlaubnis beantragen in Kassel
  • Zuverlässigkeitprüfung in Kassel
  • Nachweis der Zuverlässigkeit in Kassel
  • Sachkundeprüfung in Kassel
  • Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Kassel
  • Mikrochip-Kennzeichnung in Kassel
  • Übergabe und Erwerb eines Kampfhundes in Kassel
  • Anleinpflicht und Maulkorbpflicht für Kampfhunde in Kassel
  • Ordnungswidrigkeiten in Kassel

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Betreff: Hessen - Verhaltenstest


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Informationen zum Verhaltenstest von Hunden/Kampfhunden in Hessen

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