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Info Hunde in Homburg, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Kreis- und Universitätsstadt Homburg

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Kreis- und Universitätsstadt Homburg



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg

Hundesteueramt in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg

Kämmerei

Adresse
Rathaus
Am Forum 5
66424 Homburg

Postanschrift
Postfach 1653
66407 Homburg

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Telefon
06841/101307

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.45 Uhr,
Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Höhe der Hundesteuer in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Die Hundesteuer beträgt, ab 01.01.2002 für das Halten

des 1. Hundes 60,-- Euro jährlich,
des 2. Hundes 84,-- Euro jährlich,
jedes weiteren Hundes 108,-- Euro jährlich.

Kampfhunde/gefährliche Hunde
Für Kampfhunde werden jeweils die Steuersätze nach Abs. 1 mit dem Faktor 5 multipliziert.

Die Hundesteuer beträgt, ab 01.01.2002 für das Halten
für den 1. Kampfhund 300.-- Euro jährlich
für den 2. Kampfhund 420.-- Euro jährlich
für jeden weiteren Kampfhund 540.-- Euro jährlich

Kampfhunde sind....
Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung
und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht
oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Kampfhunde i. S. dieser Vorschrift sind jedenfalls:
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Mastino Napolitano
- Mastino Espanol
- Bordeaux Dogge
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Römischer Kampfhund
- Chinesischer Kampfhund
- Bandog
- Tosa Inu
und alle Kreuzungen dieser Hunderassen.

Hunde, die nach § 5 Abs. 4 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246) als gefährlicher
Hund gekennzeichnet sind, gelten als Kampfhunde.

Steuerermäßigte Hundehaltungen gelten als die ersten Hundehaltungen, wenn daneben
auch nicht ermäßigte Hundehaltungen besteuert werden.
Steuerbefreite Hundehaltungen werden nicht gezählt.
Werden neben Kampfhunden auch andere Hunde gehalten, gelten die anderen
Hundehaltungen als erste Hundehaltungen.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Kreisstadt Homburg
Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt.
Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das sie festzusetzen ist.

Wird der Tatbestand der Hundehaltung in der Kreisstadt Homburg erst im Laufe eines
Jahres erfüllt, entsteht die Hundesteuer mit Ablauf des Monats, in dem der Tatbestand
der Hundehaltung erfüllt ist.
Die Steuer wird für den Rest des Kalenderjahres in anteiliger Höhe festgesetzt.

Entfällt der Tatbestand der Hundehaltung, endet die Steuerpflicht zum Ende des
laufenden Monats.

Die Steuer ist zu je einem Viertel des Jahressteuerbetrages nach § 6 am 15.02., 15.05.,
15.08. und 15.11. fällig.

Wer Halter eines oder mehrerer Hunde ist, die im Gebiet der Kreisstadt Homburg
aufgenommen sind und bis 30. April keinen Bescheid über die Festsetzung von der
Hundesteuer für das laufende Jahr erhalten hat, ist verpflichtet dies bis 31. Mai des Jahres
der Kreisstadt Homburg schriftlich mitzuteilen.

Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, gilt für zukünftige
Fälligkeitstermine in Quartalen, in denen die Steuerpflicht voll besteht, Abs.1 entsprechend.

Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume und Steuerbeträge für das laufende
Quartal sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheides fällig.


Hundesteuermarke in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Für jede steuerpflichtige Hundehaltung wird bei der Anmeldung oder mit dem
Steuerbescheid eine Hundesteuermarke ausgegeben.

Mit dieser Hundesteuermarke ist der betreffende Hund gut sichtbar zu kennzeichnen,
sobald er sich außerhalb geschlossener Räume oder umfriedeter Grundstücke befindet.

Der Hundehalter ist verpflichtet, Beauftragten der Kreisstadt Homburg die Steuermarke
auf Verlangen vorzuzeigen.

Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen und Steuermarken, deren
Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.

Bei der Abmeldung einer steuerpflichtigen Hundehaltung ist die Steuermarke
zurückzugeben.

Bei Verlust einer Steuermarke wird auf Antrag gegen Entrichtung der allgemeinen
Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Genehmigung eine Ersatzmarke ausgehändigt.

Ersatz Hundesteuermarke in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die -Kämmerei- der Kreisstadt Homburg
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Wer erstmals Halter eines oder eines weiteren Hundes oder mehrerer weiterer Hunde
wird, die im Gebiet der Kreisstadt Homburg aufgenommen sind, hat dies binnen 14 Tagen
der Kreisstadt Homburg anzuzeigen.


Abmeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Jeder Hundebesitzer der eine Hundehaltung in der Kreisstadt Homburg aufgibt/beendet
hat dies binnen 14 Tagen der Kreisstadt Homburg anzuzeigen.

Bei der Abmeldung einer steuerpflichtigen Hundehaltung ist die Steuermarke
zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.homburg.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Homburg
Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich und für jeden
Festsetzungszeitraum neu zu stellen.

Anträge, die nach Festsetzung der Steuer gestellt werden, können frühestens zum 1.
des Folgemonats für den laufenden Festsetzungszeitraum berücksichtigt werden.

Entfallen die Voraussetzungen für Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so ist dies
dies binnen 14 Tagen der Kreisstadt Homburg anzuzeigen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt, für das Halten von
1. Führhunden von Blinden,
2. ausgebildeten Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunden zum Schutze und zur Hilfe für
iiiiiiBlinde, Taube oder schwerstpflegebedürftige Personen,

Das Halten von Hunden zu Sportzwecken und zur nicht gewerbsmäßigen Zucht ist nicht
steuerbefreit.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Auf Antrag wird die Steuer auf die Hälfte der in § 6 festgesetzten Sätze ermäßigt, für
das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich und geeignet sind, die von
iiiiiieinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 300 m entfernt liegen,
2. Rettungs-, Schutz- und Fährtenhunden, die als solche verwendet werden und die
iiiiiidafür vorgeschriebene Prüfung innerhalb der letzten 12 Monate mit Erfolg abgelegt
iiiiiihaben,
3. Jagdhunden, wenn sie die vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben und
iiiiiivon Jagdübungsberechtigten oder Jagdaufsehern bei der Ausübung der Jagd
iiiiiieingesetzt werden,
4. Hunden, die als Hilfshunde für pflegebedürftige Personen besonders ausgebildet sind
iiiiiiund hierfür gehalten werden, soweit ihre Haltung nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
iiiiiisteuerbefreit ist.

Prüfungen bzw. Ausbildung oder Abrichtung sind durch Vorlage von entsprechenden
Bescheinigungen nachzuweisen.
Die Fährtenhundprüfung wird nur anerkannt, wenn der Hund eine Schutzhundprüfung
abgelegt hat.

Die Verwendung eines Hundes zu einem steuerbegünstigten Zweck ist in geeigneter
Weise glaubhaft zu machen.


Härtefallregeln in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Homburg, wenn
Leider konten hierzu keine Angaben gefunden werden.


Ordnungswidrigkeiten in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Hundesteuersatzung
Es gelten die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes über
Abgabenhinterziehung und Bußgeldvorschriften.
Danach handelt auch ordnungswidrig, wer als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen
Hund nicht mit der gültigen Hundesteuermarke kennzeichnet, die Hundesteuermarke
nicht vorzeigt oder einem Hund Gegenstände anlegt, die der gültigen Steuermarke
ähnlich sehen.


Bussgelder in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Hundesteuersatzung
Es wurden dazu keine Angaben gefunden.


Die Hundesteuersatzung von der Kreisstadt Homburg finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden im Saarland

Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen
- in Badeanstalten,
- auf Badeplätze
- Sportanlagen,
- auf Schulhöfe
- Anlagen von vorschulischen Einrichtungen
- Friedhöfe
- Bestattungsplätze

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Kreis- und Universitätsstadt Homburg
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.

Leinenpflicht in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Für alle Hunde mit einem Körpergewicht von mehr als 20 kg oder einer Schulterhöhe von
mehr als 40 cm sind stets an der Leine zu führen.

Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland
Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in
öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass
Anlagen nicht beschädigt werden.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststättenbetrieben
Aufzügen
Haupteinkaufsbereichen
Einkaufszentren
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in
Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das
Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu
tragen.

Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund
ausgehende Gefahr unterbinden kann.

Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.

Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband
anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der
Person, die den Hund hält, feststellbar ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.

Zuständiges Amt in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg

Ordnungsamt

Adresse
Rathaus
Am Forum 5
66424 Homburg

Postanschrift
Postfach 1653
66407 Homburg

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Telefon
06841/ 101 135
Fax
06841/ 101 203

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Kreis- und Universitätsstadt Homburg
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.45 Uhr,
Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung


Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind Kampfhunde?
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen
ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier.


Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres
Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.

Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder
die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Homburg z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Homburg
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
Höhe Hundesteuer, Steuermarke, Hundesteuersatzung, Kassenamt, Anschrift, Befreiung, Steuerbefreiung, Hundesteuerermässigung, Hundesteueranmeldung.gefährlicher Hund, Definition gefährliche Hunde, Kampfhundeverordnung, Hundesteuerbefreiung, Blindenhunde, Schutzhunde, Diensthunde
Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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