Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
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| Hundesteueramt in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
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| Kämmerei |
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| Adresse |
| Rathaus |
Am Forum 5
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| 66424 Homburg |
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| Postanschrift |
| Postfach 1653 |
| 66407 Homburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Telefon |
| 06841/101307 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.45 Uhr,
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Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr
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| sowie nach Vereinbarung |
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| Höhe der Hundesteuer in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
Die Hundesteuer beträgt, ab 01.01.2002 für das Halten
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des 1. Hundes 60,-- Euro jährlich,
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des 2. Hundes 84,-- Euro jährlich,
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jedes weiteren Hundes 108,-- Euro jährlich.
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| Kampfhunde/gefährliche Hunde |
| Für Kampfhunde werden jeweils die Steuersätze nach Abs. 1 mit dem Faktor 5 multipliziert. |
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Die Hundesteuer beträgt, ab 01.01.2002 für das Halten
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| für den 1. Kampfhund 300.-- Euro jährlich |
| für den 2. Kampfhund 420.-- Euro jährlich |
| für jeden weiteren Kampfhund 540.-- Euro jährlich |
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| Kampfhunde sind.... |
| Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung |
| und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht |
| oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. |
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Kampfhunde i. S. dieser Vorschrift sind jedenfalls:
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| - American Staffordshire Terrier |
| - Pitbull Terrier |
| - Staffordshire Bullterrier |
| - Bullterrier |
| - Mastino Napolitano |
| - Mastino Espanol |
| - Bordeaux Dogge |
| - Dogo Argentino |
| - Fila Brasileiro |
| - Römischer Kampfhund |
| - Chinesischer Kampfhund |
| - Bandog |
| - Tosa Inu |
| und alle Kreuzungen dieser Hunderassen. |
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| Hunde, die nach § 5 Abs. 4 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor |
| gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246) als gefährlicher |
Hund gekennzeichnet sind, gelten als Kampfhunde.
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| Steuerermäßigte Hundehaltungen gelten als die ersten Hundehaltungen, wenn daneben |
| auch nicht ermäßigte Hundehaltungen besteuert werden. |
| Steuerbefreite Hundehaltungen werden nicht gezählt. |
| Werden neben Kampfhunden auch andere Hunde gehalten, gelten die anderen |
| Hundehaltungen als erste Hundehaltungen. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Kreisstadt Homburg |
Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt.
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Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das sie festzusetzen ist.
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| Wird der Tatbestand der Hundehaltung in der Kreisstadt Homburg erst im Laufe eines |
| Jahres erfüllt, entsteht die Hundesteuer mit Ablauf des Monats, in dem der Tatbestand |
| der Hundehaltung erfüllt ist. |
Die Steuer wird für den Rest des Kalenderjahres in anteiliger Höhe festgesetzt.
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| Entfällt der Tatbestand der Hundehaltung, endet die Steuerpflicht zum Ende des |
laufenden Monats.
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| Die Steuer ist zu je einem Viertel des Jahressteuerbetrages nach § 6 am 15.02., 15.05., |
15.08. und 15.11. fällig.
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| Wer Halter eines oder mehrerer Hunde ist, die im Gebiet der Kreisstadt Homburg |
| aufgenommen sind und bis 30. April keinen Bescheid über die Festsetzung von der |
| Hundesteuer für das laufende Jahr erhalten hat, ist verpflichtet dies bis 31. Mai des Jahres |
der Kreisstadt Homburg schriftlich mitzuteilen.
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| Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, gilt für zukünftige |
| Fälligkeitstermine in Quartalen, in denen die Steuerpflicht voll besteht, Abs.1 entsprechend. |
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| Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume und Steuerbeträge für das laufende |
| Quartal sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheides fällig. |
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| Hundesteuermarke in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Für jede steuerpflichtige Hundehaltung wird bei der Anmeldung oder mit dem |
| Steuerbescheid eine Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Mit dieser Hundesteuermarke ist der betreffende Hund gut sichtbar zu kennzeichnen, |
| sobald er sich außerhalb geschlossener Räume oder umfriedeter Grundstücke befindet. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, Beauftragten der Kreisstadt Homburg die Steuermarke |
| auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen und Steuermarken, deren |
Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
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| Bei der Abmeldung einer steuerpflichtigen Hundehaltung ist die Steuermarke |
zurückzugeben.
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| Bei Verlust einer Steuermarke wird auf Antrag gegen Entrichtung der allgemeinen |
| Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Genehmigung eine Ersatzmarke ausgehändigt. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die -Kämmerei- der Kreisstadt Homburg |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Wer erstmals Halter eines oder eines weiteren Hundes oder mehrerer weiterer Hunde |
| wird, die im Gebiet der Kreisstadt Homburg aufgenommen sind, hat dies binnen 14 Tagen |
der Kreisstadt Homburg anzuzeigen.
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| Abmeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Jeder Hundebesitzer der eine Hundehaltung in der Kreisstadt Homburg aufgibt/beendet |
| hat dies binnen 14 Tagen der Kreisstadt Homburg anzuzeigen. |
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| Bei der Abmeldung einer steuerpflichtigen Hundehaltung ist die Steuermarke |
zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.homburg.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Homburg |
| Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich und für jeden |
| Festsetzungszeitraum neu zu stellen. |
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| Anträge, die nach Festsetzung der Steuer gestellt werden, können frühestens zum 1. |
| des Folgemonats für den laufenden Festsetzungszeitraum berücksichtigt werden. |
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| Entfallen die Voraussetzungen für Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so ist dies |
| dies binnen 14 Tagen der Kreisstadt Homburg anzuzeigen. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt, für das Halten von |
| 1. Führhunden von Blinden, |
| 2. ausgebildeten Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunden zum Schutze und zur Hilfe für |
iiiiiiBlinde, Taube oder schwerstpflegebedürftige Personen,
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| Das Halten von Hunden zu Sportzwecken und zur nicht gewerbsmäßigen Zucht ist nicht |
| steuerbefreit. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Auf Antrag wird die Steuer auf die Hälfte der in § 6 festgesetzten Sätze ermäßigt, für |
das Halten von
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| 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich und geeignet sind, die von |
iiiiiieinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 300 m entfernt liegen,
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| 2. Rettungs-, Schutz- und Fährtenhunden, die als solche verwendet werden und die |
| iiiiiidafür vorgeschriebene Prüfung innerhalb der letzten 12 Monate mit Erfolg abgelegt |
iiiiiihaben,
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| 3. Jagdhunden, wenn sie die vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben und |
| iiiiiivon Jagdübungsberechtigten oder Jagdaufsehern bei der Ausübung der Jagd |
iiiiiieingesetzt werden,
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| 4. Hunden, die als Hilfshunde für pflegebedürftige Personen besonders ausgebildet sind |
| iiiiiiund hierfür gehalten werden, soweit ihre Haltung nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 |
iiiiiisteuerbefreit ist.
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Prüfungen bzw. Ausbildung oder Abrichtung sind durch Vorlage von entsprechenden
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| Bescheinigungen nachzuweisen. |
| Die Fährtenhundprüfung wird nur anerkannt, wenn der Hund eine Schutzhundprüfung |
abgelegt hat.
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| Die Verwendung eines Hundes zu einem steuerbegünstigten Zweck ist in geeigneter |
| Weise glaubhaft zu machen. |
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| Härtefallregeln in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Homburg, wenn |
| Leider konten hierzu keine Angaben gefunden werden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Hundesteuersatzung |
| Es gelten die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes über |
| Abgabenhinterziehung und Bußgeldvorschriften. |
| Danach handelt auch ordnungswidrig, wer als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen |
| Hund nicht mit der gültigen Hundesteuermarke kennzeichnet, die Hundesteuermarke |
| nicht vorzeigt oder einem Hund Gegenstände anlegt, die der gültigen Steuermarke |
| ähnlich sehen. |
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| Bussgelder in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Hundesteuersatzung |
| Es wurden dazu keine Angaben gefunden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Kreisstadt Homburg finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden im Saarland |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - in Badeanstalten, |
| - auf Badeplätze |
| - Sportanlagen, |
| - auf Schulhöfe |
| - Anlagen von vorschulischen Einrichtungen |
| - Friedhöfe |
| - Bestattungsplätze |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
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- Herdengebrauchshunde,
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- Jagdhunde,
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- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland |
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| Leinenpflicht in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Für alle Hunde mit einem Körpergewicht von mehr als 20 kg oder einer Schulterhöhe von |
| mehr als 40 cm sind stets an der Leine zu führen. |
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| Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland |
| Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in |
| öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. |
| Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass |
Anlagen nicht beschädigt werden.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststättenbetrieben |
| Aufzügen |
| Haupteinkaufsbereichen |
| Einkaufszentren |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
|
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
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| Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund |
| ausgehende Gefahr unterbinden kann. |
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Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
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| Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband |
| anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der |
| Person, die den Hund hält, feststellbar ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
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| Ordnungsamt |
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| Adresse |
| Rathaus |
Am Forum 5
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| 66424 Homburg |
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| Postanschrift |
| Postfach 1653 |
| 66407 Homburg |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Telefon |
| 06841/ 101 135 |
| Fax |
| 06841/ 101 203 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.45 Uhr,
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Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr
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| sowie nach Vereinbarung |
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| Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Staffordshire Bullterrier
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| - American Pit Bull Terrier. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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| Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres |
| Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und |
| Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere |
angesprungen haben,
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| 3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende |
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
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| Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das |
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
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| Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im |
| Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder |
| die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche |
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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