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Stadt Bremerhaven, Adressen, Hunde, Veterinäramt, Kampfhunde, Hundesteuer, Bachblüten, Tierheim


Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in Bremerhaven

Informationen und Adressen für Hundebesitzer
hier unter Hunde in Bremerhaven


Gewünschtes einfach anklicken:


Tierärztlicher Notdienst in der Stadt Bremerhaven und Umgebung
siehe
Kleintierklinik Bremen

Adresse
Schwachhauser Ring 86
28209 Bremen

Notrufnummer
0421/349509
24 Stunden Notdienst


Tierärztlicher Notdienst in der Hansestadt Bremen
Rufnummer
0421/12211


Tierkliniken in der Stadt Bremerhaven und Umgebung

Kleintierklinik Bremen

Adresse
Schwachhauser Ring 86
28209 Bremen

Telefon
0421/349509
Fax
0421/344252

Sprechzeiten/Öffnungszeiten in der Kleintierklinik Bremen
Montag - Freitag 10 - 12 Uhr und 16 - 18 Uhr
Termine nach Vereinbarung
(wichtig für spezielle Untersuchungen)

Notrufnummer
0421/349509
24 Stunden Notdienst

Tierarztpraxis, Tierärzte in der Stadt Bremerhaven

Tierarztpraxis in der Stadt Bremerhaven
Dr. Wolfgang Dubiel Tierarzt
Adresse
Am Wulsdorfer Bahnhof 3
27572 Bremerhaven
Telefon
0471/9712223

Tierarztpraxis in der Stadt Bremerhaven
Dr. Jutta Ginsel Tierärztin
Adresse
Fährstr. 18
27568 Bremerhaven
Telefon
0471/44011

Tierarztpraxis in der Stadt Bremerhaven
Jörg ZinkeTierarzt
Adresse
Langener Landstr. 270
27578 Bremerhaven
Telefon
0471/981104

Tierarztpraxis in der Stadt Bremerhaven
Dr. Sybille Steiner Tierärztin
Adresse
Rheinstr. 4
27570 Bremerhaven
Telefon
0471/1701095

Tierheim und Tierschutzverein in der Stadt Bremerhaven

Tierheim Bremerhaven
Tierschutzverein Bremerhaven u. Umgebung e.V.

Adresse
Wurster Strasse 220
27580 Bremerhaven

Telefon Tierheim
0471 - 83257
Fax Tierheim
0471 - 9812676

Telefonzeiten im Tierheim Bremerhaven
Montag bis Freitag
10.00 Uhr -12.30 Uhr
13.00 Uhr –14.45 Uhr
15.00 Uhr –17.00 Uhr

Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierheim Bremerhaven
Besuchszeiten
Dienstag - Samstag 15:00 - 17:00 Uhr

Ämter rund um den Hund in der Stadt Bremerhaven

Veterinäramt in der Stadt Bremerhaven
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet)
Standort - Bremerhaven

Adresse
Freiladestraße 1
27572  Bremerhaven

Telefon
0471/596 - 13880
Telefon
0471/596 -13883
Fax
0471/596 - 13881

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in Bremerhaven
Montag und Donnerstag 9:00 - 13:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Freitag 9:00 Uhr - 13:30 Uhr


Das Veterinäramt in der Stadt Bremerhaven ist zuständig
Beim Veterinäramt in Bremerhaven können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesensets für den Hund anmelden.

Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung, Terminvereinbarung statt.

Zwischenfall mit Hund, Hunden melden
Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich,
unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden.

Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung.

Für die Gesundheitsbescheinigung für Ihren Hund / Ihr Tier bringen Sie bitte in der
Stadt Bremen mit:
- Haustier
- die aktuellen Impfbescheinigungen (z.B. den EU-Heimtierausweis)

Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier

Grünflächenamt in der Stadt Bremerhaven
Gartenbauamt

Adresse
Eckernfeldstraße 5,
27580 Bremerhaven,

Postanschrift
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Gartenbauamt
Postfach 21 03 60
27524 Bremerhaven
Telefon
0471/590-2523
Telefon
0471/590-2522
Fax
0471/590-2660

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Gartenbauamt in der Stadt Bremerhaven
Montag - Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
sowie Montag 15.00 – 17.00 Uhr


Ordnungsamt in der Stadt Bremerhaven
Stadtverwaltung - Ordnungsangelegenheiten

Adresse
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30,
Stadthaus 5, 2. Obergeschoss,
27576 Bremerhaven

Postanschrift
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt
Ordnungsangelegenheiten
Postfach 21 03 60
27524 Bremerhaven

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde
Telefon
0471/590 3751
Telefon
0471/590 3753
Fax
0471/590-3759

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Stadt Bremerhaven
Montag 8.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 8.00 Uhr – 13.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr


Das Landeshundegesetz finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Bremerhaven ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht

Hundesteuer in der Stadt Bremerhaven

Stadtkämmerei

Adresse
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 40,
Stadthaus 2, 1. Obergeschoss
27576 Bremerhaven

Postanschrift
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Stadtkämmerei
Postfach 21 03 60
27524 Bremerhaven
Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Hansestadt Bremerhaven
Telefon
0471/590-2325
Fax
0471/590-2796

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Stadt Bremerhaven
Montag – Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag auch 15.00 Uhr - 17.00 Uhr
und nach Vereinbarung


Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Stadt Bremerhaven finden Sie ...hier

Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Stadt Bremerhaven
zum Beispiel

Hundesteuer Höhe in der Stadt Bremerhaven

Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Bremerhaven

Hundesteuermarke in der Stadt Bremerhaven

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Bremerhaven

Anmeldung der Hunde in der Stadt Bremerhaven

Abmeldung der Hunde in der Stadt Bremerhaven

Ummeldung der Hunde in der Stadt Bremerhaven

Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Bremerhaven

Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Stadt Bremerhaven

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und
Hundesteuerermäßigung in der Stadt Bremerhaven

Hundesteuerbefreiung in der Stadt Bremerhaven

Hundesteuerermäßigung in der Stadt Bremerhaven
Keine Gewährung der Hundesteuer in der Stadt Bremerhaven, wenn
Bußgelder bei Verstößen in der Stadt Bremerhaven

Die Hundesteuersatzung von der Stadt Bremerhaven finden Sie... hier
Kampfhunde im Land Bremen

Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung im Land Bremen

Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines
Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen.

Ferner ist für Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen
der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.

Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen.

Einen beißsicheren Maulkorbmüssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, tragen gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,
gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz 1
angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,
3. gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben. 

Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen,
so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.

An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes
durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift
"Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.

Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen
Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.

Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im
Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit
betriebenes Tierheim.

Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten
werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, und nach § 16 a des Tierschutzgesetzes
fortgenommene Tiere, um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte oder um Hunde aus
einem Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten
nach § 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach
Absatz 3 verfügt.

Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende
Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über den
künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tieres zu ermöglichen.


Untersagung/ Beschränkung der Kampfhundehaltung im Land Bremen
Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen
beschränken, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen oder untunlich sind.

Sie soll ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen
schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist,
wenn der Halter auch nach einer wiederholten Aufforderung keinen Sachkundenachweis
vorlegt oder wenn er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde
zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt
unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat.

Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den
Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.

Die Ortspolizeibehörde soll ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von
Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren abgewehrt werden können oder wenn der Betroffene unzuverlässig
zum Halten von Hunden ist.


Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung im Land Bremen
Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen geführt
werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den
Hund sicher zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.

Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften,
Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt
werden, sind an der Leine zu führen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem
der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen
werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig
in Verwahrung genommen werden.
Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.

Kampfhunde - Landeshundegesetz von Bremen

Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährlich gelten Hunde,
1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen
iiiiiioder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend
iiiiiiangesprungen oder gebissen haben, 
2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild
iiiiiioder Vieh neigen oder
3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das
iiiiiinatürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer
iiiiiianderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden
iiiiiiEigenschaft auszugehen ist.

Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu
ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

Hunde der Rassen
- Pit-Bull-Terrier,
- Bullterrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche
iiiiHunde nach Absatz 1 Nr. 3.

Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden.
Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.

Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer
Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.


Haltererlaubnis im Land Bremen

Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund im Land Bremen
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Ortspolizeibehörde.

Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes im Land Bremen
Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 (gefährlichen Hunden) ist verboten:
Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.

Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die

1. nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen,
iiiiiiwenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet, oder 
2. nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen,
iiiiiiwenn der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält.
iiiiiiEin vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich
iiiiiinicht länger als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine
iiiiiiMeldepflicht begründet wird. 

In Fällen nach Nummer 1 ist der Betroffenen verpflichtet, den Hund unverzüglich bei
der Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen.

Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zulässig,
soweit der Dritte zuverlässig nach Absatz 3 ist.

Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen;
der bisherige Halter ist verpflichtet, zur Prüfung der Zuverlässigkeit der
Ortspolizeibehörde den Namen und die Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen.

Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.


Mitteilungspflichten im Land Bremen - Kampfhunde
Der Halter ist verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde
registrieren zu lassen.

Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen
Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.

Der Ortspolizeibehörde ist ein Nachweis über die Erfüllung der Hundesteuerpflicht
vorzulegen.

Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf
Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.

Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem
Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.

Anleinpflicht und Maulkorb im Land Bremen

Hier müssen alle Hunde angeleint sein in Bremerhaven
Hunde müssen
- auf öffentlichen Straßen,
- in Fußgängerzonen,
- in Einkaufszentren
- und anderen innerörtlichen Bereichen,
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen,
- umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
- mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen,
- in Aufzügen,
- auf Volksfesten
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden,
- Schulen und Kindergärten.

Auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der
Stadtgrenze Bremerhavens bis zur Kaiserschleuse sind Hunde in der Zeit
vom 1. April bis 30. September angeleint zu führen.

Anleinpflicht für alle Hunde in der Brut- und Setzzeit (vom 15. März bis zum 15. Juli)
- in der freien Landschaft
- auf Äckern
- auf Wiesen
- auf Weiden
- in Heiden
- Moor- und Ödflächen
- in größeren Baumsbeständen
- auf Deichen

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht.


Leinenzwang für gefährliche Hunde im Land Bremen
Gefährliche Hunde
sind außerhalb entsprechend sicher
- umfriedeter Grundstücke sowie in
- Treppenhäusern und auf
- Zuwegen von Mehrfamilienhäusern

an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine
zu führen.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt

Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in
sofort zu entfernen.


Mitführverbot für Hunde im Land Bremen

Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten.


Hier dürfen alle Hunde nicht hin in Bremerhaven:
- auf Kinderspielplätze,

- auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese
gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit
vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.


Dieses Gesetz gilt im Land Bremen nicht für:
- Diensthunde von Behörden sowie auf
- Hunde des Rettungsdienstes oder
- Katastrophenschutzes, auf
- Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf
- Blindenführhunde
im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.

Keinen beißsicheren Maulkorb müssen folgende Hunde im Land Bremen tragen:
1. die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,
2. die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine
iiiiiiBegleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats
3. bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist,
iiiiiidass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche
iiiiiiBescheinigung bestätigt wird.

Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des
Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird.
Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sind beim Führen des
Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen und auszuhändigen. 

Anlein- und Maulkorbpflicht im Land Bremen

Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften,
Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt
werden, sind an der Leine zu führen.
Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.

Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde nach § 1 Abs. 3
müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der
Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.

Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier

Hundekot im Land Bremen
Hundekot muss auch im Land Bremen sofort entfernt werden.

Das Vergehen dagegen wird im Falle einer Anzeige mit einem Bußgeld von bis 250,00 €
belegt.

Ordnungswidrigkeiten im Land Bremen
Landeshundegesetz
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 4 Hunde vermehrt,
2. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
3. entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren
iiiiiilässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt,
4. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,
5. entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen
iiiiiibeißsicheren Maulkorb aufsetzt,
6. entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder aushändigt,
7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt,
8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde an
iiiiiieinen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht
iiiiiimitteilt,
9. entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder
iiiiiikeine Angaben über den künftigen Halter macht,
10.entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines
iiiiiiTieres nicht unverzüglich anzeigt,
11.entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere
iiiiiigefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf
iiiiiidas Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
12.einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 4 zuwider handelt oder
iiiiiientgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 5 einen Hund nicht
iiiiiiunfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht unverzüglich vorlegt,
13.entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von
iiiiiigeeigneten Personen geführt wird oder einen gefährlichen Hund von einer Person führen
iiiiiilässt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
14.entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
15.entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die
iiiiiiAnschrift des Halters angebracht sind,
16.entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt iiiiii
iiiiiioder aushändigt.


Bußgelder im Land Bremen
Landeshundegesetz
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Strafvorschrift im Land Bremen
Wer entgegen § 1 Abs. 4 Hunde züchtet oder mit ihnen Handel treibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Ordnungswidrigkeiten im Land Bremen
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

6a) entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält, daß Personen gefährdet oder unzumutbar
iiiiiiiiibeeinträchtigt werden oder fremdes Eigentum beschädigt wird,
6b) entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) als Führer eines Hundes nicht verhindert, daß das
iiiiiiiiiTier Menschen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst
iiiiiiiiibeunruhigt,
6c) entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt
iiiiiiiiioder die dazu erforderlichen Vorrichtungen nicht mit sich führt,
6d) entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint führt,
6e) entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund auf Kinderspielplätze oder Rasenflächen öffentlicher
iiiiiiiiiParks mitnimmt, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind,

Bußgelder im Land Bremen
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500 DM (250 Euro) geahndet werden.


Haltungserlaubnis beantragen im Land Bremen
Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist bei der zuständigen Ortspolizeibehörde die
Haltungserlaubnis zu beantragen.
Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:
Anmeldeformulare

Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis

Sachkundenachweis

persönliche Eignung

aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung

Haftpflichtversicherung

Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt.

Erlaubnispflicht

Nachweis der verhaltensgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes in einem
Einfamilienhaus oder vergleichbare Unterbringung

Zuverlässigkeitprüfung im Land Bremen
Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
Der Betroffene hat ein Führungszeugnis vorzulegen.
Die Ortspolizeibehörde darf ferner Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes
einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.


Nachweis der Zuverlässigkeit im Land Bremen
Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
iiiiiiii- Vergewaltigung,
iiiiiiii- Zuhälterei,
iiiiiiii- Land- oder Hausfriedensbruch,
iiiiiiii- Widerstands gegen die Staatsgewalt,
iiiiiiii- eine gemeingefährliche Straftat oder
iiiiiiii- eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, 
iiiiiiii- oder nach § 370 der Abgabenordnung wegen Hinterziehung der Hundesteuer,  

iiiiiib) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
iiiiiiiiiiiiStraftat oder 

iiiiiic) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz,
iiiiii- dem Bundesjagdgesetz,
iiiiii- dem Waffengesetz,
iiiiii- dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
iiiiii- dem Sprengstoffgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind,wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten
iiiiiiGesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben, 

3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3
begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von den Betroffenen die Vorlage eines amts-
oder fachärztlichen Gutachten verlangen.

Sachkunde im Land Bremen
Bei gefährlichen Hunden, die sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 als bissig erwiesen
haben, soll die Ortspolizeibehörde anordnen, dass der Halter einen Sachkundenachweis
innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat.

Ferner prüft die Ortspolizeibehörde, ob der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit
verfügt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat,
sofern der Halter wiederholt
entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder Maulkorb geführt hat,
entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde
nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung der
Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet oder wiederholt entgegen
§ 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.

Der Sachkundenachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage einer
Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person zu führen.

Die Bescheinigung wird nach bestandener Sachkundeprüfung erteilt.

Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist der Nachweis einer Ausbildung erforderlich.

Sachverständige Personen, die in der Ausbildung tätig sind,
dürfen keine Sachkundeprüfungen bei Personen oder bei Hunden abnehmen, die
sie ausgebildet haben.

Die Sachkunde umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit
Hunden.

Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über das Wesen, das Verhalten und die
natürlichen Bedürfnisse von Hunden sowie deren Erziehung und sachgerechte
Beeinflussung sowie ferner Grundkenntnisse der für die Hundehaltung geltenden
Rechtsvorschriften.

Die Ortspolizeibehörde benennt dem Hundehalter Personen
oder Einrichtungen, die vom Senator für Arbeit, Frauen Gesundheit, Jugend und Soziales
oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt worden sind.

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist ferner für die
Anerkennung von sachverständigen Personen zuständig.

Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Sachkundenachweis und der
Anerkennung von zur Ausbildung geeigneten Personen oder Einrichtungen
sowie von sachverständigen Personen regelt der Senator für Arbeit,
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Verwaltungsvorschrift.

Die Kosten für den Sachkundenachweis trägt der Halter.


Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde im Land Bremen
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000
Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen
und aufrechtzuerhalten.

Wesenstest im Land Bremen
Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum
Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen,
wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine
Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist.

Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen
bestandenen Wesenstest geführt werden.

Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen.

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt
die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen.

Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm
bestimmten Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines
Wesenstests anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen.

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der
Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest. 

Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine
Bescheinigung aus.
Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums
mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.

Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem
Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.

Alle weiteren Informationen rund um die Anmeldung zur Wesenstest bekommen Sie beim
Veterinäramt Bremen.

Zum Bestehen der Prüfung ist es erforderlich, dass Ihr Hund alle Prüfungsinhalte erfolgreich
absolviert hat.

Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Mikrochip-Kennzeichnung im Land Bremen


Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier

Die Ortspolizeibehörde prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht
untergebracht wird.

Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft
werden.


Das Kampfhundegesetz - im Land Bremen finden Sie.... hier

Reisen, Urlaub mit Hund

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Einfuhrbestimmungen Hunde und andere Tiere ...hier weitere Infos
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Beutelspender, Hundekottüten, Hundetoiletten in der Stadt Bremerhaven

Hier bekommen Sie Hundekotbeutel in der Stadt Bremerhaven

Standorte der Hundetoiletten, Beutelspender, Robidogs finden Sie ..hier


Hundeauslaufgebiete in der Stadt Bremerhaven

Informationen zu Hundeauslaufgebieten in der Stadt Bremerhaven finden Sie....hier


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selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr
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Hundeschulen, Hundetrainer in der Stadt Bremerhaven

Tierpsychologen, Hundepsychologen in der Stadt Bremerhaven


Hundefriseure, Hundesalon in der Stadt Bremerhaven


Tierheilpraktiker in der Stadt Bremerhaven


Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund
Wissenwertes und interessantes rund um die Naturheilkunde für den Hund.
z.B. Bachblüten für den Hund, Osteopathie, Homöopathie, Aromatherapie und vieles mehr
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Hundevereine in der Stadt Bremerhaven

Hundesport in der Stadt Bremerhaven


Hundesport, Sport für den Hund
Wissenwertes und interessantes rund um den Sport für Hunde.
z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr
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Anbieter von Tierbedarf in der Stadt Bremerhaven


Sonstiges rund um den Hund in der Stadt Bremerhaven


Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben kurzfristig ändern können.Sollten Sie auf unseren Seiten Hunde in Bremerhaven Fehler entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches u.s.w. haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail an hundeinfoportal@web.de mit Kennwort Hunde in Bremerhaven, dankbar.



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