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Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
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Eisenach, Adressen, Hunde, Veterinäramt, Kampfhunde, Hundesteuer, Bachblüten, Hundeinfoportal
Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in Eisenach
hier unter Hunde in Eisenach
Gewünschtes einfach anklicken:
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Tierärztlicher Notdienst in Eisenach und Umgebung
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| Zu "tierärztlicher Notdienst in Eisenach" und Umgebung liegen uns leider keine |
| Informationen vor. |
| Informationen hierzu sollte der Hundebesitzer durch Bandansage unter der |
| Telefonnummer seines Tierarztes erhalten. |
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| Wenn Sie nähere Informationen haben, wären wir für eine Mail dankbar. - Kontakt |
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| oder siehe |
| Tierklinik Mühlhausen |
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| Adresse |
An den Wiesen 8
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| 99974 Mühlhausen |
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| Notfallnummer |
| 03601/8360-0 |
| 24- Stunden Notdienst |
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| Tierkliniken in Eisenach und Umgebung |
| siehe |
| Tierklinik Mühlhausen |
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| Adresse |
An den Wiesen 8
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| 99974 Mühlhausen |
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| Telefon |
| 03601/8360-0 |
| Fax |
| 03601/836050 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklink Mühlhausen |
Montag - Freitag 8-11 und 15-19 Uhr
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| Samstag 9-11 Uhr |
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| Notfallnummer |
| 03601/8360-0 |
| 24- Stunden Notdienst |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in Eisenach |
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| Tierarztpraxis in Eisenach |
| Dr. med. vet. Peter Birkholz Tierarzt |
| Adresse |
Kapellenstr. 6
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99817 Eisenach
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| Telefon |
03691/733768
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| Tierarztpraxis in Eisenach |
| Dr. Barbara Bonitz Tierarzt |
| Adresse |
Goethestr. 11
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99817 Eisenach
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| Telefon |
03691/744758
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| Tierarztpraxis in Eisenach |
| Dr. Hugo Otto Tierarzt |
| Adresse |
Josef-Kürschner-Str.1
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99817 Eisenach
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| Telefon |
03691/71369
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| Tierarztpraxis in Eisenach |
| Dr. med. vet. Bettina Wilhelm Tierärztin |
| Adresse |
Goldschmiedenstr. 19
|
99817 Eisenach
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| Telefon |
03691/203268
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Tierheim und Tierschutzvereine in Eisenach
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Geschäftsstelle des Tierschutzvereins sowie Tierheimleitung in Eisenach:
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| Adresse |
Trenkelhof 2
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99817 Eisenach
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| Telefon |
03691/89 00 50
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| Fax: |
| 03691/89 49 62 |
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| Sprechzeiten/ Öffnungszeiten im Tierheim Eisenach |
täglich 10:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
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| und nach telefonischer Vereinbarung |
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| Ämter rund um den Hund in Eisenach |
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| Veterinäramt in Eisenach |
Staatliches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bei der Stadt Eisenach
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| Adresse |
Ernst-Thälmann Sraße 68
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99817 Eisenach
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| Telefon |
03991/ 79 56 10
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in Eisenach |
Montag 9 - 12 Uhr
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Dienstag 9 -12 Uhr und 13 - 15 Uhr
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Donnerstag 9- 12 Uhr und 13 - 18 Uhr
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| Das Veterinäramt in Eisenach ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Eisenach können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
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| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in Eisenach |
Amt für Tiefbau und Grünflächen
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| Adresse |
Heinrichstrasse 11
|
99817 Eisenach
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| Telefon |
| 03691 / 79180 |
| Fax |
| 03691 / 77038 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in Eisenach |
| Montag und Freitag 9 - 12 Uhr |
| Dienstag 9 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr |
| Mittwoch geschlossen |
| Donnerstag 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr |
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| Ordnungsamt in Eisenach |
| Sicherheit und Ordnung |
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| Adresse |
| Markt 2 |
| 99817 Eisenach |
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|
| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Eisenach |
| Telefon |
| 03691 / 670 311 |
| Telefon |
| 03691 / 670 312 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Eisenach |
| Montag, Dienstag, Donnerstag 7:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch 7:00 - 13:00 Uhr |
| Freitag 7:00 - 16:00 Uhr |
| Samstag 9:00 - 12:00 Uhr |
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| Das Hundegesetz von Eisenach finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Eisenach ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in Eisenach |
| Steuern |
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| Adresse |
| Markt 2 |
| 99817 Eisenach |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Eisenach |
| Telefon |
|
03691/ 670 221
|
| Fax |
|
03691/ 670 920
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Eisenach |
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Montag Do, Fr - 9:00 bis 12:00 Uhr
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Dienstag 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 Uhr
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Donnerstag 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Uhr
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| Mittwoch geschlossen |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in Eisenach finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in Eisenach |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in Eisenach |
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| Fälligkeit der Hundesteuer in Eisenach |
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| Hundesteuermarke in Eisenach |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in Eisenach |
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| Anmeldung der Hunde in Eisenach |
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| Abmeldung der Hunde in Eisenach |
|
| Ummeldung der Hunde in Eisenach |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Eisenach |
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| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in Eisenach |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in Eisenach |
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| Hundesteuerbefreiung in Eisenach |
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| Hundesteuerermäßigung in Eisenach |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in Eisenach, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in Eisenach |
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|
| Die Hundesteuersatzung von Eisenach finden Sie... hier |
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| Kampfhunde in Thüringen |
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| Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Thüringen |
| Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet |
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werden.
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Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die
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Bestimmungen eingehalten werden.
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Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie
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dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
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Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitz-
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tums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
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Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder
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außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen
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geführt werden:
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1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher
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iiiiiigehalten werden kann;
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2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution
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iiiiiiher stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;
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3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen
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iiiiiiverhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen;
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4. die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung von der
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iiiiiizuständigen Ordnungsbehörde neben der Erlaubnis ausgegeben werden kann, ist beim
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iiiiiiFühren des gefährlichen Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie immer
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iiiiiimitzuführen und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person vorzuzeigen und
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| iiiiiiauszuhändigen, |
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5. eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn
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im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
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i
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| Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs |
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erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
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Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
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Wer die Haltung oder den Besitz eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und
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Anschrift des neuen Halters oder Besitzers innerhalb einer Woche der bisher zuständigen
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Ordnungsbehörde anzuzeigen.
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| Ebenso ist das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes anzuzeigen. |
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Der Ortswechsel des Halters ist der bisher und der nunmehr zuständigen
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Ordnungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Thüringen |
| Hunde sind so zu halten oder zu führen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht |
| gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden. |
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| Der Hundeführer muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu |
führen.
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| Wer Hunde hält und wer Hunde führt, ist verpflichtet zu verhüten, dass die Hunde |
| unbeaufsichtigt herum laufen. |
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| Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere |
Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.
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Wer ein Hund hält oder führt, hat nach abfallrechtlichen Vorschriften die durch den Hund
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| verursachten Kotverunreinigungen als Abfall zu entsorgen. |
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Hundekot vollständig aufzunehmen ist. |
| Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
Abfallbehälter zu entsorgen.
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Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.
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| Haltensuntersagung und Sicherstellung von Hunden in Thüringen |
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Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall
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untersagen und die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen
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die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten auch in Zukunft eine Gefahr für Leben
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oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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| Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz von Thüringen |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährliche Hunde gelten: |
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1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
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iiiiiiKampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
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iiiiiiMerkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
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2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
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| iiiiiioder |
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4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild
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iiiiiigehetzt oder gerissen haben.
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Gefährliche Hunde sind insbesondere
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- Bullterrier,
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- Pit-Bull-Terrier,
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- Mastino Napolitano,
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| - Fila Brasileiro, |
- Bordeaux Dogge,
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- Mastino Espanol,
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- Staffordshire-Bull-Terrier,
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- Dogo Argentino,
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- Römischer Kampfhund,
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- Chinesischer Kampfhund,
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| - Bandog, |
| - Tosa Inu |
| und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzung bis zur 1. Elterngeneration |
| mit anderen Hunden. |
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| Haltererlaubnis in Thüringen |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Thüringen |
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Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten.
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Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden.
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| Das Thüringer Landesverwaltungsamt kann im Einvernehmen mit dem Thüringer |
| Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Ausnahmen von den |
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Verboten der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die
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Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und ein berechtigtes Interesse nachgewiesen
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wird.
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| In diesen Fällen gelten die Vorschriften für das Halten von gefährlichen Hunden |
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entsprechend.
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Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der
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ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
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| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Thüringen |
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Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
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- die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr
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iiiivollendet hat,
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- keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die
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iiiierforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
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- die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrich-
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iiiitungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
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iiiiermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht
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iiiigefährdet wird.
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Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
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Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
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| Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. |
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Die Erlaubnis soll insbesondere mit der Auflage verbunden werden,
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dass der Erlaubnisinhaber nachzuweisen hat, dass der gefährliche Hund dauerhaft und
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unverwechselbar durch einen elektronisch lesbaren Chip gemäß ISO-Standard
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oder durch eine Tätowierung gekennzeichnet worden ist.
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Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.
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| Der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Ordnungsbehörde |
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die Kennzeichnung des Hundes durch eine Bescheinigung des Tierarztes,
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der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
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In der Bescheinigung sind die Beschreibung des Aussehens des Hundes und die Daten
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des Hundehalters und die Tätowierkennung bzw. bei einer Kennzeichnung durch
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einen Chip die auf dem Chip gespeicherten Daten (Ländercode und ID-Code) anzugeben.
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Das Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse zum
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Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde anerkennen, sofern die
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Gleichwertigkeit mit einer nach Absatz 3 zu erteilenden Erlaubnis gewährleistet ist.
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| Hundekot in Thüringen |
| Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. |
| Halter oder mit der Führung oder Haltung von Hunden Beauftragte sind zur |
| sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. |
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| Anleinpflicht und Maulkorb in Eisenach |
| Auf Straßen und in Anlagen sind alle Hunde an einer reißfesten Leine zu führen. |
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| In Fußgängerzonen und sonstigen Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden, |
| insbesondere bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten, |
| Sportveranstaltungen und auf Märkten ist die Leine nach den Umständen des Einzelfalles |
| kurz zu halten. |
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| Werden Hunde im Bereich von Gehwegen oder in Fußgängerzonen angebunden, ist |
| sicherzustellen, dass den Passanten einschließlich solcher mit Rollstühlen oder |
Kinderwagen ein ungehinderter Durchgang gewährleistet wird.
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Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen.
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| Hier müssen alle Hunde angeleint sein in Eisenach |
| - auf öffentlichen Straßen, |
| - in Fußgängerzonen, |
| - in Einkaufszentren |
| - und anderen innerörtlichen Bereichen, |
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
|
| - in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| - umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| - in Aufzügen, |
| - auf Volksfesten |
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| - in öffentlichen Gebäuden, |
| - Schulen und Kindergärten. |
| - auf Friedhöfen |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
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Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder
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außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen
|
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geführt werden:
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1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher
|
|
iiiiiigehalten werden kann;
|
|
2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution
|
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iiiiii her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;
|
|
3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen
|
|
iiiiiiverhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen;
|
|
4. die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung von der
|
|
iiiiiizuständigen Ordnungsbehörde neben der Erlaubnis ausgegeben werden kann, ist beim
|
|
iiiiiiFühren des gefährlichen Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie immer
|
| iiiiiiimmer und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person vorzuzeigen |
|
iiiii und auszuhändigen,
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5. eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.
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| Mitführverbot für Hunde in Thüringen |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in Eisenach: |
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| - auf Kinderspielplätzen |
| - auf Liegewiesen |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Hier dürfen Hunde nicht "baden" in Eisenach: |
| - in öffentlichen Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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| Diese Verordnung gilt in Thüringen nicht für |
| - Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie |
|
- Diensthunde der Gemeinden
|
| - Diensthunde der Verwaltungsgemeinschaften, |
- Diensthunde der erfüllenden Gemeinden,
|
| - Diensthunde der Landkreise und Zweckverbände sowie |
|
- Diensthunde der Rettungshundestaffeln
|
|
- Diensthunde im Katastrophenschutz tätigen und von dem für Brand-
|
|
iiiiiund Katastrophenschutz zuständigen Ministerium
|
|
iiiiianerkannten privaten Hilfsorganisationen sowie
|
| - auf Blindenbegleithunde und |
| - Behindertenbegleithunde |
|
|
Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen
|
|
und Tierpensionen.
|
|
|
|
| Maulkorbpflicht in Thüringen |
|
|
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden
|
|
Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.
|
|
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|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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|
| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
|
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in Thüringen |
| Landeshundegesetz |
| Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG), wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
|
|
|
1. entgegen § 2 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkunde erwirbt oder eine
|
|
iiiiiiErlaubnis gemäß § 3 beantragt,
|
|
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Hunde züchtet, ohne eine Ausnahmege-
|
|
iiiiiinehmigung nach § 3 Abs.1 Satz 3 zu besitzen,
|
|
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 zielgerichtet zu gefährlichen Hunden ausbildet oder
|
|
iiiiiiabrichtet, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs.1 Satz 3 zu besitzen,
|
|
4. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit
|
|
iiiiiieiner solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
|
|
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht
|
|
iiiiiidie Gewähr dafür bietet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden,
|
|
6. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den Willen
|
|
iiiiiides Hundehalters das eingefriedete Besitztum nicht verlassen kann,
|
|
7. entgegen § 6 Abs. 3 nicht alle Zugänge des eingefriedeten Besitztums oder seiner
|
|
iiiiiiWohnung mit einem Warnschild kenntlich macht,
|
|
8. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,
|
|
9. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gefährlichen Hund führt, ohne ihn sicher an der
|
|
iiiiiiLeine halten zu können,
|
|
10. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 dem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden
|
|
iiiiiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anlegt,
|
|
11. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 4 beim Führen eines gefährlichen Hundes die für diesen Hund
|
|
iiiiiiiiausgestellte Erlaubnis oder den Erlaubnisausweis weder im Original noch in
|
|
iiiiiiiibeglaubigter Kopie mitführt,
|
|
12. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 4 beim Führen eines gefährlichen Hundes die für diesen Hund
|
|
iiiiiiiiausgestellte Erlaubnis oder den Erlaubnisausweis auf Verlangen einer zur Kontrolle
|
|
iiiiiiiibefugten Person weder vorzeigt noch aushändigt,
|
|
13. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 5 gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde
|
| iiiiiiiiführt, |
|
14. entgegen § 6 Abs. 6 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer
|
| iiiiiiiiWoche nachkommt, |
|
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt.
|
|
|
|
| Bußgelder in Thüringen |
|
| Landeshundegesetz |
|
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro
|
|
geahndet werden.
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in Thüringen |
| Stadtordnung |
| (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 ThürOBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
| 12. entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 Hunde so hält oder führt, dass Personen, andere Tiere |
iiiiiiiiiund Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden,
|
| 13. entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 als Hundeführer körperlich und geistig nicht in der Lage ist, |
iiiiiiiiiden Hund sicher zu führen.
|
| 14. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Hunde auf Straßen und in Anlagen nicht an einer |
iiiiiiiiireißfesten Leine führt,
|
15. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Hunde nicht an einer kurzen Leine führt,
|
| 16. entgegen § 6 Abs. 3 seinen Hund so anbindet, dass ein ungehinderter Durchgang von |
iiiiiiiiiPassanten nicht mehr gewährleistet ist,
|
| 17. entgegen § 6 Abs. 4 Hunde auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen mit sich führt oder |
iiiiiiiiiin öffentlichen Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt,
|
| 18. entgegen § 6 Abs. 5 Verunreinigungen durch Hunde nicht sofort beseitigt, |
|
|
|
| Bußgelder in Thüringen |
| Stadtordnung |
| Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 51 ThürOBG mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro |
| geahndet werden. |
|
|
|
| Haltungserlaubnis beantragen in Eisenach |
| Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
einem
| Anmeldeformulare |
|
Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
|
| Sachkundenachweis |
|
| persönliche Eignung |
|
| aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
|
| Haftpflichtversicherung |
|
| Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
|
| zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt. |
|
| Erlaubnispflicht |
|
|
| Nachweis der verhaltensgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes in |
| einem Einfamilienhaus oder vergleichbare Unterbringung |
|
|
|
|
| Zuverlässigkeitprüfung in Thüringen |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Thüringen |
|
| Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, |
|
die insbesondere wegen,
|
|
- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben,
|
| - die Gesundheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, |
| - Land- oder Hausfriedensbruchs, |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt, |
| - einer gemeingefährlichen Straftat oder |
| - einer Straftat gegen das Eigentum oder |
| - das Vermögen oder wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden, |
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
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| oder |
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wegen einer Straftat gegen
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- das Tierschutzgesetz,
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- das Waffengesetz,
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- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
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- das Sprengstoffgesetz oder
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- das Bundesjagdgesetz
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rechtskräftig verurteilt worden sind,
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wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
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verstrichen sind.
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| In die Frist wird die Dauer von freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgrund |
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richterlicher oder behördlicher Anordnungen nicht eingerechnet.
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| Persönliche Eignung |
| Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen ferner in der Regel Personen |
| nicht, die |
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1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften
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| - des Tierschutzgesetzes, |
| - des Waffengesetzes, |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, |
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- des Sprengstoffgesetzes,
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- des Bundesjagdgesetzes,
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| - des Thüringer Jagdgesetzes |
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- gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 6 Abs. 2 oder 4 dieser Verordnung
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| iiiiiverstoßen haben. |
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| 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung |
| iiiiiiBetreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder |
| 3. alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind. |
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Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2
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Nr. 3 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die antragstellende
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Person ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre geistige und körperliche Eignung
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| vorlegt. |
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Sachkundeprüfung
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| Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses |
| nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt/Veterinäramt die Sachkundeprüfung |
| abgelegt werden. |
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| Sachkunde in Thüringen |
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Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu
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überzeugen.
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| Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und |
| praktischen Prüfung. |
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Die Behörde soll sich dabei der Hilfe Dritter bedienen.
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Bei den Personen nach Satz 3 soll es sich um sachkundige Personen im Sinne des § 2
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| Abs. 1 Satz 3 handeln. |
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt
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im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und
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Verbraucherschutz auf Antrag fest.
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| Das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt soll beteiligt werden. |
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Die Verfahrensweise bei der Durchführung der Sachkundeprüfung wird
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in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt.
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| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Thüringen |
| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
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| Wesenstest in Thüringen |
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Bei aufgrund von Tatsachen begründeten Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes
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kann die zuständige Behörde auf Kosten des Hundehalters das Vorliegen der Vorausset-
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zungen des § 1 feststellen.
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| Dazu ist der Hund einem Wesenstest zu unterziehen. |
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| Hier bei kann sich die zuständige Behörde der Hilfe sachkundiger Personen bedienen. |
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Bei diesen sachkundigen Personen soll es sich um solche Personen handeln,
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die aufgrund ihrer Ausbildung, regelmäßigen Fortbildung und langjährigen Erfahrung im
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Umgang mit Hunden besonders geeignet erscheinen, die Gefährlichkeit von Hunden
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festzustellen.
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt im
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Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und
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| Verbraucherschutz auf Antragfest. |
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Die Verfahrensweise der Durchführung des Wesenstests wird in einer gesonderten
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Verwaltungsvorschrift festgelegt.
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Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt
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für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz die in anderen Ländern erworbenen
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Nachweise über bestandene Wesenstests anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit
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einem nach Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Wesenstest gewährleistet ist.
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Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als gefährlich
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erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen
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Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben
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und eine Erlaubnis gemäß § 3 zu beantragen.
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Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen Abs. 3 die Erlaubnis
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nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt
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und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit.
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Zugleich weist sie auf das Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung (§ 4), die
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Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die Bußgeldbewehrung (§ 11) hin und fordert sie
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auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfung
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abzulegen oder an wen sie den gefährlichen Hund abzugeben beabsichtigt.
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Thüringen |
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
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| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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| Das Kampfhundegesetz - Thüringen finden Sie.... hier |
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| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
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