| Landratsamt Freiberg |
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| Adresse |
Frauensteiner Straße 43
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| 09599 Freiberg |
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| Telefon |
| 13731 799 - 851 |
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| Telefon-Sammelrufnummer: (Vorwahl Freiberg) 03731 799-0 |
| bei Durchwahl: (Vorwahl Freiberg) 03731 799... |
zentrale Faxnummer: 03731/ 799 250
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Landratsamt / Veterinäramt in Freiberg |
| Montag und Mittwoch geschlossen |
| Dienstag und Donnerstag 9 - 12 und 13 - 18 Uhr |
| Freitag 9 -12 Uhr |
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| Das Veterinäramt in Freiberg ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Freiberg können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesensets für den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
|
| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in Freiberg |
| Sachgebiet Grünanlagen |
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| Adresse |
Scheunenstraße 22
|
09599 Freiberg
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| Telefon |
03731 3531-42
|
| Fax |
03731 3531-27
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in Freiberg |
| Montag Mittwoch geschlossen |
| Dienstag und Donnerstag 9 - 12 und 13 - 18 Uhr |
| Freitag 9 -12 Uhr |
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| Ordnungsamt in Freiberg |
| Stadtverwaltung Freiberg, Rechts- und Ordnungsamt, |
Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe
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| Adresse |
| Heubnerstraße 15 |
| 09599 Freiberg |
|
|
| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Freiberg |
| Telefon |
| 03731/273-356 |
| Telefon |
| 03731/273-353 |
| Fax |
| 03731/273-73-351 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Freiberg |
Dienstag 9 -12 Uhr und 13 -18 Uhr
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Donnerstag 9 -12 Uhr und 13 -16 Uhr
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Freitag 9 -12.00 Uhr
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| Das Hundegesetz von Freiberg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt Freiberg ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in Freiberg |
| Stadtverwaltung Freiberg |
| Kämmerei/Sachgebiet Steuern |
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| Adresse |
| Obermarkt 24 |
| 09599 Freiberg |
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|
| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Freiberg |
| Telefon |
| 03731/273-225 |
| Fax |
| 03731/273-73223 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Freiberg |
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Dienstag 9 - 12 Uhr, 13 - 18 Uhr
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| Mittwoch geschlossen |
Donnerstag: 9 - 12 Uhr, 13 - 16 Uhr
|
| Freitag: 9 - 12.00 Uhr |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in Freiberg finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in Freiberg |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in Freiberg |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in Freiberg |
|
| Hundesteuermarke in Freiberg |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in Freiberg |
|
| Anmeldung der Hunde in Freiberg |
|
| Abmeldung der Hunde in Freiberg |
|
| Ummeldung der Hunde in Freiberg |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiberg |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in Freiberg |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in Freiberg |
|
| Hundesteuerbefreiung in Freiberg |
|
| Hundesteuerermäßigung in Freiberg |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in Freiberg, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in Freiberg |
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|
|
| Die Hundesteuersatzung von Freiberg finden Sie... hier |
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| Kampfhunde in Sachsen |
|
| Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Sachsen |
| Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet |
| werden. |
|
| Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten |
| Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu |
| machen. |
|
| Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die |
| Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. |
| Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten |
| der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund |
| gehalten wird. |
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|
|
| Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die |
Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
|
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Sachsen |
| Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der |
Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen.
|
Vorsorglich muss in jedem Fall eine Hundeleine mitgeführt werden.
|
|
| Wer Hunde hält und wer Hunde führt, ist verpflichtet zu verhüten, dass die Hunde |
| unbeaufsichtigt herum laufen. |
|
| Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere |
Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.
|
|
Wer ein Hund hält oder führt, hat nach abfallrechtlichen Vorschriften die durch den Hund
|
| verursachten Kotverunreinigungen als Abfall zu entsorgen. |
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Hundekot vollständig aufzunehmen ist. |
| Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
Abfallbehälter zu entsorgen.
|
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Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.
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| Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz von Sachsen |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder |
| im Einzelfall festgestellt wird. |
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| Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium |
| für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
|
| Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere |
| Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte |
| Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen |
| ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. * |
| * § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) |
|
| Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, |
| 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, |
| 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder |
| 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt |
| haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. |
|
| Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier |
| geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. |
|
| Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige |
| Kreispolizeibehörde. |
|
| Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im |
| Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und |
| Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden |
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
|
|
1. American Staffordshire Terrier,
|
2. Bullterrier und
|
3. Pitbull Terrier.
|
|
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
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|
| Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. |
| Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des |
| Hundes. |
| Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des |
Hundes beizufügen.
|
| Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen |
| einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des |
| Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen |
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
|
|
Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
|
|
| Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres |
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
|
|
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| Haltererlaubnis in Sachsen |
|
| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Sachsen |
| Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen |
| Kreispolizeibehörde. |
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|
| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Sachsen |
| Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen |
| Kreispolizeibehörde. |
|
| Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller |
| 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
| 2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, |
| 3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist, |
| 4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte |
| iiiiiiund ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit |
| iiiiiivon Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. |
|
| Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit |
| Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
| Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. |
|
| Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit |
| im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder |
| die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen |
| genehmigen. |
| Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. |
| Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung |
| der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen. |
|
| Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet |
| werden. |
|
| Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten |
| Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu |
| machen. |
|
| Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die |
| Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. |
| Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten |
| der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund |
| gehalten wird. |
|
|
| Mitteilungspflichten in Sachsen - Kampfhunde |
| Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, |
| wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. |
| Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen |
| und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. |
|
| Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische |
| Kennzeichnung von Hunden erfolgt. |
|
| Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in |
| Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde. |
|
|
|
| Anleinpflicht und Maulkorb in Freiberg |
|
| Hier müssen alle Hunde angeleint sein in Freiberg |
| Hunde müssen |
| - auf öffentlichen Straßen, |
| - in Fußgängerzonen, |
| - in Einkaufszentren |
| - und anderen innerörtlichen Bereichen, |
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
|
| - in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| - umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| - einschließlich Kinderspielplätzen |
| - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen, |
| - in Aufzügen, |
| - auf Volksfesten |
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
|
|
| - in öffentlichen Gebäuden, |
| - Schulen und Kindergärten. |
|
|
| Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht. |
|
|
| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen |
| Gefährliche Hunde |
| sind außerhalb entsprechend sicher |
| - umfriedeter Grundstücke sowie in |
| - Treppenhäusern und auf |
| - Zuwegen von Mehrfamilienhäusern |
|
| an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
|
| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen |
| oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine |
zu führen.
|
|
| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
|
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
|
| Hunde stark beeinträchtigt |
|
|
| Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in |
| sofort zu entfernen. |
|
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|
| Mitführverbot für Hunde in Sachsen |
|
| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
|
|
| Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Freiberg: |
|
| - auf Kinderspielplätze, |
| - auf gekennzeichnete Liegewiesen oder |
| - in Badeanstalten |
|
|
| Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für: |
| - Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, |
| - des Strafvollzuges |
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
|
- Hunde der Zollverwaltung,
|
| - Hunde der Bundesbahn |
| - Hunde der Bundeswehr |
| - sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde. |
|
| - für Hunde im Rettungsdienst |
| - für Hunde im Katastrophenschutz |
| - für Blindenhunde |
| - für Herdengebrauchshunde |
| - für Jagdhunde |
| soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
|
| Anlein- und Maulkorbpflicht in Sachsen |
|
|
| Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke |
| sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer |
| geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
|
| Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines |
| befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie |
| körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes |
| in der Lage sind. |
|
| Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist |
| unzulässig. |
|
| Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen |
| oder in Badeanstalten mitgenommen werden. |
| Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14. |
|
|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
|
|
|
|
|
|
| Hundekot in Sachsen |
|
1. Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.S.v. § 2, die
|
regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
|
|
|
2. Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen und
|
regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
|
|
|
3. Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den
|
|
jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen, geeignete Hilfsmittel sind mitzuführen.
|
|
|
| Bussgeld in Freiberg - Hundekot |
| Liegen gelassener Hundekot wird in Freiberg mit einem Bussgeld von 50 Euro geahndet. |
|
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in Sachsen |
| Landeshundegesetz |
| Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen |
|
| 1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach |
| iiiiii§ 3 Satz 2 unterfällt, |
| 2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet, |
| 3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält, |
| 4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen |
| iiiiiigefährdet werden, |
| 5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines |
| iiiiiigefährlichen Hundes hinweist, |
| 6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt und mit |
| iiiiiidem vorgeschriebenen Maulkorb versieht, |
| 7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson |
| iiiiiiüberlässt, |
| 8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt, |
| 9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete |
| iiiiiiLiegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt, |
| 10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt. |
|
| Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- |
| widrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde |
| (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen). |
|
|
|
| Bußgelder in Sachsen |
|
| Landeshundegesetz |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. |
|
| Strafvorschrift in Sachsen |
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
|
| 1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese |
| iiiiiiHunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet, |
| 2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt. |
|
| In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird. |
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in Sachsen |
| Sächsische Polizeiverordnung |
iiiiii
| Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer |
| vorsätzlich oder fahrlässig |
|
13. entgegen § 4 Abs. 4 öffentliche Grün-, Rasen- und Verkehrsflächen verunreinigt
|
iiiiiiiioder die Verunreinigung nicht beseitigt bzw. beseitigen lässt;
|
|
14. entgegen § 5 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen,
|
iiiiiiiiTiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden;
|
|
15. entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum
|
| iiiiiiiinicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen; |
|
16. entgegen § 5 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw.
|
iiiiiiiieinen Maulkorb trägt;
|
|
17. entgegen § 5 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht
|
iiiiiiiiunverzüglich anzeigt;
|
|
18. entgegen § 6 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlichen Kinderspielplätze oder
|
iiiiiiiiLiegewiesen fernhält;
|
|
19. entgegen § 6 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht
|
| iiiiiiiiunverzüglich entfernt und keine geeigneten Hilfsmittel mitführt; |
|
|
| Bußgelder in Sachsen |
| Sächsische Polizeiverordnung |
| Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz |
| und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von |
| mindestens 10,00 DM (5,11 Euro) und höchstens 2000,00 DM (1022,58 Euro) und bei |
|
fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 1000,00 DM geahndet werden.
|
|
|
| Auszug aus der Polizeiverordnung finden Sie ....hier |
|
|
|
| Haltungserlaubnis beantragen in Freiberg |
| Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist bei der zuständigen Kreispolizeibehörde die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| Anmeldeformulare |
|
Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
|
| Sachkundenachweis |
|
| persönliche Eignung |
|
| aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
|
| Haftpflichtversicherung |
|
| Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
|
| zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt. |
|
| Erlaubnispflicht |
|
|
| Nachweis der verhaltensgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes in einem |
| Einfamilienhaus oder vergleichbare Unterbringung |
|
|
|
|
| Zuverlässigkeitprüfung in Sachsen |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen und vorzulegen. |
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Sachsen |
|
| Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach |
| § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst |
|
| 1. wegen einer vorsätzlichen Straftat, |
| 2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat, |
| 3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens |
| 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig |
| verurteilt worden sind, |
| wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen |
| sind. |
| In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche |
| oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
|
| Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel |
| nicht, die |
| 1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, |
| - des Waffengesetzes, |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, |
| - des Sprengstoffgesetzes, |
| - oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben, |
|
| 2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich |
| iiiiiianwenden, |
| 3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung |
| iiiiiiBetreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, |
| 4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben. |
|
|
|
| Persönliche Eignung |
Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
|
1. geschäftsunfähig ist,
|
| 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung |
iiiiiinach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
|
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
|
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
|
|
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann |
| die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens |
| anordnen. |
|
|
| Sachkundeprüfung in Sachsen |
| Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. |
|
| Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem |
| Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie herausgegebene |
| Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern |
näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.
|
|
Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss.
|
| Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. |
| Die Mitglieder müssen sachkundig sein. |
| Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt |
und ein oder mehrere andere fachlich geeignete Mitgliederangehören.
|
|
| Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich |
| zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen. |
|
Der Antrag muss mindestens enthalten:
|
1. Vor- und Familienname des Antragstellers,
|
2. das Geburtsdatum des Antragstellers,
|
| 3. die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) des Hauptwohnsitzes des |
iiiiiAntragstellers und
|
4. Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird.
|
Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.
|
|
| Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. |
| Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. |
Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen.
|
| Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. |
Die Prüfung kann wiederholt werden.
|
|
| Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, |
| die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller |
nachzuweisen sind.
|
|
| Nachweise der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden |
| anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. |
| Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen |
mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
|
|
| Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung |
auszustellen.
|
|
|
|
| Sachkunde in Sachsen |
| Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische |
| Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. |
|
| Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten |
| von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. |
|
|
| Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse |
| und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich |
| keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. |
|
|
| Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse |
und Fähigkeiten in Bezug auf:
|
|
1. das Wesen und das Verhalten des Hundes,
|
2. die Erziehung des Hundes,
|
3. die Haltungserfordernisse,
|
4. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und
|
5. den Umgang mit dem Hund.
|
|
|
|
| Nachweis der Sachkunde in Sachsen |
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 GefHundG besitzt, wer
|
|
1. erfolgreich an der Sachkundeprüfung nach § 4 teilgenommen hat,
|
| 2. aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Hundewesen die erforderliche Sachkunde über |
| iiiiiiHunde und deren Verhalten bereits vorweisen kann, insbesondere wer Diensthunde in |
iiiiiieiner diensthundehaltenden Behörde ausbildet und führt oder
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3. aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienst-, Rettungs-,
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| iiiiiiTherapie- oder Behindertenbegleithundewesen als Ausbilder für Hunde bestellt ist und |
iiiiiidiese Tätigkeit tatsächlich ausübt.
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Der Nachweis der Sachkunde wird
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1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 7,
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| 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, |
| iiiiiides zuständigen Verbandes oder der Organisation, für die der Antragsteller seine Tätigkeit |
iiiiiiausübt, erbracht.
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| Sachverständige im Hundewesen in Sachsen |
Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden
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1. praktizierende Tierärzte,
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| 2. bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder |
| iiiiiiBehindertenbegleithundewesen, |
| die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des |
| Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben. |
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| Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des |
Innern schriftlich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.
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| Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich |
| bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz 2 |
| befreit. |
| Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen. |
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| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Sachsen |
| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
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| Wesenstest in Sachsen |
| Es besteht die Möglichkeit in der Stadt Freiberg, durch ein anerkanntes Gutachten |
| (Wesensanalyse) für einen gefährlichen Hund, eine Ausnahmegenehmigung der Anleinpflicht |
| und Maulkorbpflicht zu bekommen. |
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| Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. |
| Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des |
| Hundes. |
| Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des |
Hundes beizufügen.
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| Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen |
| einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des |
| Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen |
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
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Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
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| Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres |
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
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| Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des |
| Hundes oder von Fehlverhalten einer Hundehalterin oder eines Hundehalters, die sich in |
| gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. |
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| Alle weiteren Informationen rund um die Anmeldung zur Wesensanalyse bekommen Sie beim |
| Veterinäramt Chemnitz. |
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| Zum Bestehen der Prüfung ist es erforderlich, dass Ihr Hund alle Prüfungsinhalte erfolgreich |
absolviert hat.
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| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Sachsen |
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
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| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft |
| werden. |
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| Das Kampfhundegesetz - Sachsen finden Sie.... hier |
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| Fast alles zur Ernährung für den Hund in Freiberg |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
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| Hundeschulen, Hundetrainer in Freiberg |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Freiberg und Umgebung erhalten |
Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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| finden Sie ....hier |
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| Tierpsychologen, Hundepsychologen in Freiberg |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
| finden Sie ....hier |
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| Hundefriseure, Hundesalon in Freiberg |
Hier finden Sie freundliche, kompetente Hundefrisöre für Ihren Hund.
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Hundepflege, scheren, trimmen, Krallen schneiden, Ohrenpflege, Pfotenpflege und vieles
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mehr für Ihren Hund erhalten Sie bei diesen Firmen.
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| Tierheilpraktiker in Freiberg |
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Tierheilpraktiker sind je nach Schwerpunkt Ihrer Ausbildung, naturheilkundlich tätig in:
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| Akkupunktur, Akupressur, Bachblüten-Therapie, Bio-Resonanz-Analyse, Blutegeltherapie, |
| Edelsteintherapie, Ernährungsberatung, Homöopathie, Kinesiologie, Tiermassage, |
Tierpsychologie, TCM, Magnetfeld-Therapie, Phytotherapie für Hunde, usw...
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| Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um die Naturheilkunde für den Hund. |
| z.B. Bachblüten für den Hund, Osteopathie, Homöopathie, Aromatherapie und vieles mehr |
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| Hundevereine in Freiberg |
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| Hundesport in Freiberg |
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| Hundesport, Sport für den Hund |
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| z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr |
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