Gewünschtes einfach anklicken:
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Tierärztlicher Notdienst in der Stadt Güstrow und Umgebung
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| siehe |
Tierklinik Rostock
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| Adresse |
Thierfelderstraße 19
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18059 Hansestadt Rostock
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| Notfallnummer |
| 0381-25277-0 |
Rund um die Uhr erreichen Sie einen Tierarzt und eine Tierärztliche Fachangestellte.
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| Für Notoperationen steht innerhalb kürzester Zeit ein Team bereit. |
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| Tierkliniken in der Stadt Güstrow und Umgebung |
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Tierklinik Rostock
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| Adresse |
Thierfelderstraße 19
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18059 Hansestadt Rostock
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| Telefon |
0381/25277-0
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| Fax |
0381/25277-11
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik Rostock |
Montag - Freitag 12-13 Uhr und 18-19 Uhr
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Samstag 11-12 Uhr
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| Sonntag 11-12 Uhr (nur für Notfälle) |
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| Notfallnummer |
| 0381-25277-0 |
Rund um die Uhr erreichen Sie einen Tierarzt und eine Tierärztliche Fachangestellte.
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| Für Notoperationen steht innerhalb kürzester Zeit ein Team bereit. |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in der Stadt Güstrow und Umgebung |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Güstrow |
| Olaf Freudenberg Tierarzt |
| Adresse |
| Ulmenstr. 3B |
| 18273 Güstrow |
| Telefon |
| 03843/ 685 000 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Güstrow |
| Gerhard Berseck Tierarzt |
| Adresse |
| Güstrower Chaussee 1 |
| 18276 Güstrow |
| Telefon |
038450/ 203 10
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| Tierarztpraxis in der Stadt Güstrow |
| Bernd Linke Tierarzt |
| Adresse |
Bürgermeister-Dahse-Str. 33
|
18273 Güstrow
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| Telefon |
| 03843/ 843 484 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Güstrow |
| Astrid Heine Tierärztin |
| Adresse |
Eschenwinkel 12
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18273 Güstrow
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| Telefon |
| 03843/ 218 136 |
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Tierheim und Tierschutzvereine in der Stadt Güstrow und Umgebung
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| Tierschutzverein Güstrow und Umgebung e.V. |
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| Adresse |
| Dorfstraße 4d |
| 18276 Wilhelminenhof |
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| Telefon |
| 03843/ 334 297 |
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| Ansprechpartner/-in (zuständig für Tierquälerei) in Güstrow |
| 03843/ 213 435 |
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| Tierheim Schlage |
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| Adresse |
Birkenstr. 14
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| 18196 Schlage |
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| Telefon |
| 03820/ 8357 |
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| Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierheim Schlage |
Montag bis Freitag 10.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 16.00 Uhr
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Samstag und Sonntag 10.00 - 12.00 Uhr
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| An Feiertagen ist das Tierheim geschlossen |
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| Ämter rund um den Hund in der Stadt Güstrow |
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| Veterinäramt in der Stadt Güstrow |
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Veterinäramt in Landkreis Güstrow
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| Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt |
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| Adresse |
| Am Wall 5 |
| 18273 Güstrow |
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| Telefon |
| 03843/ 755- 3900 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Stadt Güstrow |
| Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.30 - 12 Uhr |
| Dienstag 13 - 16 Uhr |
Donnerstag 13- 17 Uhr
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| Das Veterinäramt in der Stadt Güstrow ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Güstrow können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
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| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche |
| Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in der Stadt Güstrow |
| Baubetriebshof in Güstrow |
| Abteilung Grünflächenangelegenheiten |
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| Adresse |
| Lange Stege 45 |
18273 Güstrow
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| Telefon |
| 03843/ 227-024 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in der Stadt Güstrow |
| Termine nach Vereinbarung |
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| Ordnungsamt in der Stadt Güstrow |
| Zuständigkeit Kampfhunde |
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| Adresse |
| Markt 1 |
| 18273 Güstrow |
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| Ansprechpartner/-in gefährliche Hunde in Güstrow |
| Telefon |
03843/ 769 321
|
| Fax |
03843/ 769 530
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Güstrow |
| Montag, Mittwoch, Freitag keine Sprechzeit |
| Dienstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.00 Uhr |
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| Das Hundegesetz von der Stadt Güstrow finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Güstrow ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in der Stadt Güstrow |
| Kämmereiamt in Güstrow |
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| Adresse |
| Baustraße 33, |
18273 Güstrow
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Güstrow |
| Telefon |
03843 769-282
|
| Fax |
| 03843 769-257 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Güstrow |
Dienstag und Donnerstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
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| Dienstag 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag 14.00 Uhr - 17.00 Uhr |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Stadt Güstrow finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Stadt Güstrow |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in der Stadt Güstrow |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Güstrow |
|
| Hundesteuermarke in der Stadt Güstrow |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Güstrow |
|
| Anmeldung der Hunde in der Stadt Güstrow |
|
| Abmeldung der Hunde in der Stadt Güstrow |
|
| Ummeldung der Hunde in der Stadt Güstrow |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Güstrow |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Stadt Güstrow |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in der Stadt Güstrow |
|
| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Güstrow |
|
| Hundesteuerermäßigung in der Stadt Güstrow |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in der Stadt Güstrow, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in der Stadt Güstrow |
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|
| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Güstrow finden Sie... hier |
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| Gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und |
| geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor. |
| Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
oder Tieren ist untersagt.
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| Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder |
| mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu |
machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
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| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen |
| eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser |
| Verordnung beachtet werden. |
| Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter |
| überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den |
| gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen |
| Ordnungsbehörde mitzuteilen. |
| Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht |
| auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich |
seines Halters entwichen ist.
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| Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, |
die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
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| Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund |
| im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 |
| befreit. |
| Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen |
| Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes |
anzuzeigen.
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der |
| Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen |
nicht gefährdet werden.
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| Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu |
| lassen. |
| Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen |
| Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche |
| Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine |
zu führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und |
Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.
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| Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des |
Hundehalters verlassen können.
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| Sicherstellung und Tötung von Hunden in Mecklenburg-Vorpommern |
| Die örtliche Ordnungsbehörde kann anordnen, dass die Hunde des von der |
| Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu |
| bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet |
| werden. |
| Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. |
| Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen |
| Halter zu. |
| Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis |
| unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde |
| oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. |
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
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| Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Mecklenburg-Vorpommern |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährlich gelten Hunde, |
| - bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über |
| iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder |
| iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden |
| iiiiEigenschaft auszugehen ist, |
| - die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen |
| iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige |
| iiiiHunde), |
| - die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert |
| iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen |
| iiiihaben. |
| Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. |
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
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Bei Hunden der Rassen und Gruppen
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| 1.American Pitbull Terrier, |
| 2.American Staffordshire Terrier, |
| 3.Staffordshire Bull Terrier, |
| 4.Bull Terrier, |
| sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird |
| vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. |
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| Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine |
| Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, |
| dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, |
| Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen |
| oder Tieren aufweist. |
| Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen |
| gezüchteten Hunde. |
| Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche |
| Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. |
| Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung |
| der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre |
| Gültigkeit. |
| Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten |
| Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf |
| Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
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| Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen |
| Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem |
| implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, |
| versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes |
| eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist |
| auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. |
| Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die |
| Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf |
dem linken Hinterlauf anordnen.
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| Haltererlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Mecklenburg-Vorpommern |
| Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der |
| Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. |
| Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt |
gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.
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| Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die die |
| Sachkunde nachgewiesen wurde. |
| Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit |
| Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
| Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisführung über den |
| Hundebestand sein. |
| Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. |
| Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis |
| mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung |
auszuhändigen.
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| Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das |
| Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei |
| deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die |
| Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der |
| Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen. |
| Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung |
| des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten |
| werden. |
| Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag nach |
dieser Vorschrift gestellt worden ist.
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| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn |
| - die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr |
| iiiivollendet hat, |
| - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die |
| iiiierforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt, |
| - die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen |
| iiiieine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die |
| iiiikörperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird. |
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| Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten |
sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
|
| - die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des |
| iiiiAbsatzes 4 nicht unverzüglich beantragt worden ist oder |
| - eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit von Menschen oder |
| iiiiTieren nicht anders beseitigt werden kann. |
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| Anmeldungsunterlagen in Güstrow, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Güstrow bekommen Sie |
| zum down loaden im Internet auf |
| www.guestrow.de |
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| Gebühren rund um die Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern |
Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
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Nr. Amtshandlung Gebühr in Euro
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| 1. Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2 je Hund 40 Euro |
| 2. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens |
| iiii gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 je Hund 25 Euro |
| 3. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 40,00 Euro |
4. Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2
|
| iiiii25-100 Euro |
| 5. Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 6 25-100 Euro |
| 6. Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 30-125 Euro |
| 7. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4 15 bis 250 Euro |
| 8. Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf |
| iiii Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter Nummer |
iiii 1 bis 7 aufgeführt sind 25 bis 500 Euro
|
|
| Diese Gebührenangaben sind ohne Gewähr. |
|
| Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus Gründen |
| der Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden. |
| Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach |
| § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des |
| Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen |
werden musste.
|
|
Die Gebührenschuld entsteht
|
| 1. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem Eingang des Antrags bei der |
| iiiiiizuständigen Behörde, |
2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem Bewerber,
|
3. im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
|
|
| Als Auslagen werden erhoben |
| 1. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes |
iiiiiides Landes Mecklenburg-Vorpommern,
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| 2. Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger Auskunftspersonen |
iiiiiiund Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
|
3. Ausgaben für
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| a) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß |
| iiiiiihinausgehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche Verwahrung von |
iiiiiiTieren,
|
b) die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren
|
c) die Verwertung von Tieren.
|
|
Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld
|
| entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise |
| fortgefallen ist. |
|
| Kostenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet ist oder gegen |
| den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen. |
|
| Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende |
| Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte wird |
| durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen |
| ausgeglichen. |
|
|
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| Hundekot in Mecklenburg-Vorpommern |
| Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen |
| auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu |
| beseitigen. |
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| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete |
| Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen. |
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| Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
| Abfallbehälter zu beseitigen. |
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| Hundehalter und Hundeführer können durch die VollzugsbeamtInnen des Kommunalen |
| Ordnungs- und Sicherheitsdienstes (KOSD) angehalten werden und haben auf Verlangen |
| die Behältnisse oder Beutel vorzuweisen oder einen Nachweis über die getroffenen |
sonstigen Vorkehrungen zur Hundekotbeseitigung zu führen.
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| Anleinpflicht und Maulkorb in der Stadt Güstrow |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Stadt Güstrow |
| umherlaufen. |
|
|
Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
|
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
|
|
| Leinenpflicht in der Stadt Güstrow |
| - Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet |
| iiiivon Güstrow an die Leine zu nehmen. |
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| Leinenzwang besteht auch für Hunde |
| ab einer Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern |
| - auf den Zuwegen |
| - in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
|
|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
|
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
|
|
| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
|
Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
|
|
|
|
| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
|
|
|
| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
|
| Gefährliche Hunde |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
|
| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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| Mitführverbot für Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Güstrow |
|
| - auf Kinderspielplätzen |
| - an Badestellen |
| - auf Liegewiesen |
|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
|
|
| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
|
Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
|
|
| Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten |
| und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen |
| Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die |
| Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. |
|
|
|
| Maulkorbpflicht in Mecklenburg-Vorpommern |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes |
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| 1. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese jederzeit so zu |
| iiiiiibeaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, |
| 2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht |
| iiiiiifrei laufen lässt, |
| 3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten oder |
| iiiiiisonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen |
| iiiiiiMenschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder |
| iiiiiiTiergärten mitgenommen werden, nicht an der Leine führt, |
| 4. entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde laufen lässt, obwohl |
| iiiiiidiese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Halters oder eine gültige |
| iiiiiiSteuermarke tragen, |
| 5. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des Hundehalters das |
| iiiiiibefriedete Besitztum verlassen können, |
| 6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder den zur |
| iiiiiiPersonenkontrolle Befugten nicht aushändigt und |
| 7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 3 eine Kennzeichnung nicht, nicht rechtzeitig |
| iiiiiioder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt oder anbringen lässt, |
| 8. entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 |
| iiiiiiaufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als |
| iiiiiiLiegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt, |
| 9. entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern kenntlich |
| iiiiiimacht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" |
| iiiiiitragen, |
| 10.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht an der Leine führt |
| iiiiiiioder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsbänder verwendet, |
| 11.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen das Beißen verhindern |
| iiiiiiiden Maulkorb anlegt, |
| 12.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten Besitztum Dritter trotz |
| iiiiiiifehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne Leine oder Maulkorb führt, |
| 13.entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt, |
| 14.entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 |
| iiiiiiiaufgeführten Hund Personen überlässt, die nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die |
| iiiiiiiBestimmungen der Verordnung einhalten, |
| 15.entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an die örtliche |
| iiiiiiiOrdnungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt, |
| 16.entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis nichtgewerblich |
| iiiiiiizüchtet, hält oder führt, |
| 17.einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 |
| iiiiiiizuwiderhandelt, |
| 18.entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder |
| iiiiiiiden zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und |
| 19.entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder nicht unverzüglich stellt |
iiiiiiioder die Erbringung der erforderlichen Nachweise verzögert.
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| Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, |
| 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden |
sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
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| Bußgelder in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Landeshundegesetz |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
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| Ordnungswidrigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern |
| Stadtordnung |
| Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes |
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| 1.entgegen § 1 Hunde führt oder als Besitzer eines Hundes duldet, dass dieser sich ohne |
iiiiHalsband außerhalb befriedeten Besitztums aufhält
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2. entgegen § 3 Hunde hält oder führt oder
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3. entgegen § 4 Hunde mitnimmt oder als Verantwortlicher duldet, dass entgegen § 5
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| iiiiHunde mitgenommen werden, ohne im Besitz der nach § 6 Abs. 3 erforderlichen |
iiiiAusnahmegenehmigung zu sein.
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| 4. trotz behördlicher Untersagungsverfügung gemäß § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund im |
iiiiSinne des § 2 hält.
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| Bußgelder in Mecklenburg-Vorpommern |
| Stadtordnung |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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| Haltungserlaubnis beantragen in der Stadt Güstrow |
| Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
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| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
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| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Nachweis über bezahlte Hundesteuer |
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| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
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| Zuverlässigkeitprüfung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
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| Nachweis der Zuverlässigkeit in Mecklenburg-Vorpommern |
| Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel |
| Personen nicht, die |
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| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten |
| Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. |
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| In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
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| Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel |
Personen nicht, die
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| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geisteskrank |
-oder geistesschwach ist.
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| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann |
| die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches |
Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
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| Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf |
ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
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Sachkundeprüfung
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| Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses |
| nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt/Veterinäramt die Sachkundeprüfung |
| abgelegt werden. |
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| Sachkunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, |
| wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige |
| Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat. |
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| Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. |
Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
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| Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. |
| Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich |
| ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. |
Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
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| Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende |
Kenntnisse nachzuweisen über
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| - das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden, |
| - das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie |
| - die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden. |
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| Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, |
| deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. |
| Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem |
| gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. |
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| In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die |
Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
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| Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch |
Verwaltungsvorschrift.
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| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
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| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
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| Wesenstest in Mecklenburg-Vorpommern |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
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| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
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| Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen |
| werden. |
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| Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des |
| Hundes oder von Fehlverhalten einer Hundehalterin oder eines Hundehalters, die sich in |
| gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. |
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| Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten |
| gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft. |
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| Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf |
| weder Personen noch andere Hunde angreifen. |
| Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter |
| jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können. |
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| Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des weiteren auch im Beisein anderer |
| Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen. |
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| Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen: |
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
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| - Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung |
| iiii(Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen,iSkater, Radlerinnen, Radler), |
| ii die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten |
| - Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel |
| iiiiiAufspannen eines Schirmes; |
| iiiiiFallenlassen eines Schlüsselbundes; |
iiiiiKontakt mit nicht normal reagierenden Personen
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| - Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel |
| iiiiiFahrradklingel, |
iiiiiTrillerpfeife
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| iiiiiGeschrei, |
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
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- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
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| - Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen |
| iiiiiKontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden |
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| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde |
| die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin |
| oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der |
Bescheinigung anzugeben.
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
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| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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| Das Kampfhundegesetz - Mecklenburg-Vorpommern finden Sie.... hier |
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| Fast alles zur Ernährung für den Hund in Güstrow |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
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|
| Hundeschulen, Hundetrainer in Güstrow |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Güstrow und Umgebung erhalten |
Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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|
| Tierpsychologen, Hundepsychologen in Güstrow |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
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| Hundefriseure, Hundesalon in Güstrow |
Hier finden Sie freundliche, kompetente Hundefrisöre für Ihren Hund.
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| Tierheilpraktiker in Güstrow |
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| Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund |
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| Hundevereine in Güstrow |
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| Hundesport in Güstrow |
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| Hundesport, Sport für den Hund |
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| Weitere nützliche und interessante Adressen in Ihrer Stadt und Umgebung, |
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