Gewünschtes einfach anklicken:
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Tierärztlicher Notdienst in Halberstadt und Umgebung
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| siehe |
| Tierklinik Magdeburg |
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| Adresse |
| Ebendorfer Str. 39 |
| 39108 Magdeburg |
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| Notfallnummer |
| 0391/7318640 |
| 24- Stunden Bereitschaft für Notfälle |
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| Tierkliniken in Halberstadt und Umgebung |
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| Tierklinik Magdeburg |
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| Adresse |
| Ebendorfer Str. 39 |
| 39108 Magdeburg |
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| Telefon |
| 0391/7318640 |
| Fax |
| 0391/7318630 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik Magdeburg |
| Montag, Dienstag, 9.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 18.30 Uhr |
| Mittwoch vormittags nach Vereinbarung und 14.30 Uhr - 18.30 Uhr |
| Donnerstag 9.00 - 11.00 Uhr und 15.00 - 18.30 Uhr |
| Freitag 9.00 - 11.00 Uhr und 14.30 - 17.30 Uhr |
| Samstag vormittags nur nach Vereinbarung |
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| Spezialsprechstunde in der Tierklinik Magdeburg |
| “Augenheilkunde” Dr.K. Kutschmann |
| nur nach Vereinbarung |
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| Notfallnummer |
| 0391/7318640 |
| 24- Stunden Bereitschaft für Notfälle |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in Halberstadt und Umgebung |
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| Tierarztpraxis in Halberstadt |
| Galina Hausmann Tierärztin |
| Adresse |
| Wasserturmstr. 31 |
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38820 Halberstadt
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| Telefon |
| 03941/24725 |
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| Tierarztpraxis in Halberstadt |
| Dr. Jörg Deicke Tierarzt |
| Adresse |
| Bismarckstr. 57 |
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38820 Halberstadt
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| Telefon |
| 03941/447110 |
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| Tierarztpraxis in Halberstadt |
| Drs. vet. med. Katrin und Martin Schlör Tierärzte |
| Adresse |
| Am Bullerberg 16 |
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38820 Halberstadt
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| Telefon |
| 03941/27149 |
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| Tierarztpraxis in Halberstadt |
| Walter Schwarzer Tierarzt |
| Adresse |
| Spiegelsbergenweg 83 |
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38820 Halberstadt
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| Telefon |
| 03941/24104 |
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Tierheim und Tierschutzvereine in Halberstadt
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| Tierschutzverein Halberstadt e. V. |
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| Adresse |
Juri - Gagarin - Straße 19
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| 38820 Halberstadt |
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| Telefon |
| 03941 - 447039 |
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| Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierschutzverein |
| Mittwoch 16.00 - 18.00 Uhr |
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| Tierheim Halberstadt |
| Fundtierunterkunft Halberstadt |
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| Adresse |
Spiegelsberge 4
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| 38820 Halberstadt |
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| Telefon Tierschutzverein |
| 03941 - 447039 |
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| Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierheim Halberstadt |
| Montag - Freitag 8 -11 Uhr und 14 - 16 Uhr |
| Samstag, Sonntag 8 - 11 Uhr |
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| Ämter rund um den Hund in Halberstadt |
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| Veterinäramt in Halberstadt |
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| Landkreis Halberstadt |
| Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung |
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| Adresse |
| Friedrich-Ebert-Straße 42 |
| 38820 Halberstadt |
|
| Postanschrift |
Postfach 1542
|
| 38805 Halberstadt, Stadt |
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| Besucheradresse |
| Friedrich-Ebert-Straße 40 |
| 38820 Halberstadt |
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| Telefon |
| 03941/ 57 72 57 |
| Telefon |
| 03941/ 57 72 97 |
| Fax |
| 03941/ 57 73 33 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in Halberstadt |
Montag: 8.30-12.00 Uhr
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Dienstag:8.30-12.00 und 13.00-16.00 Uhr
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Donnerstag: 8.30-12.00 und 14.00-18.00 Uhr
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| Freitag: 8.30-12.00 Uhr |
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| Das Veterinäramt in Halberstadt ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Halberstadt können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
|
| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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|
| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in Halberstadt |
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Grünflächenamt
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| Adresse |
Domplatz 49
|
| 38820 Halberstadt |
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| Telefon |
| 03941-551302 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in Halberstadt |
| Montag, Donnerstag 9.00-16.00 Uhr, |
| Dienstag 9.00-18.00 Uhr |
| Freitag 9.00-12.00 Uhr |
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| Ordnungsamt in Halberstadt |
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Am Holzmarkt 1
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| 38820 Halberstadt |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Halberstadt |
| Telefon |
| 03941-55 10 30 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt in Halberstadt |
| Montag, Donnerstag 9.00-16.00 Uhr, |
| Dienstag 9.00-18.00 Uhr |
| Freitag 9.00-12.00 Uhr |
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|
| Das Hundegesetz von Halberstadt finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt in Halberstadt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in Halberstadt |
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| Bürgerbüro |
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| Adresse |
Am Holzmarkt 1
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| 38820 Halberstadt, Stadt |
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| Postanschrift |
Postfach 1537
|
| 38805 Halberstadt, Stadt |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Halberstadt |
| Telefon |
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| Fax |
| 03941 55 13 10 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt/Bürgerbüro in Halberstadt |
| Montag, Dienstag, Donnerstag 9 -18 Uhr |
| Mittwoch, Freitag 9 - 13 Uhr |
| jeden ersten Samstag im Monat von 9 - 12 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt/ Bürgerbüro in Halberstadt |
| Haltestelle: Holzmarkt |
| Bus: 11, 12, 14, 15 |
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| Haltestelle: Holzmarkt |
| Strassenbahn: 1,2,3 |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in Halberstadt finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in Halberstadt |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in Halberstadt |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in Halberstadt |
|
| Hundesteuermarke in Halberstadt |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in Halberstadt |
|
| Anmeldung der Hunde in Halberstadt |
|
| Abmeldung der Hunde in Halberstadt |
|
| Ummeldung der Hunde in Halberstadt |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Halberstadt |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in Halberstadt |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in Halberstadt |
|
| Hundesteuerbefreiung in Halberstadt |
|
| Hundesteuerermäßigung in Halberstadt |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in Halberstadt, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in Halberstadt |
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|
| Die Hundesteuersatzung von Halberstadt finden Sie... hier |
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| Gefährliche Hunde in Sachsen - Anhalt |
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| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Sachsen - Anhalt |
| Kampfhunde |
| Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet |
werden.
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| Hundehalterinnen und Hundehalter aller gefährlichen Hunde und aller nach dem |
| 28. Februar 2009 geborenen Hunde sind verpflichtet: |
| - unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung den Hund im Ordnungsamt anzumelden |
| - spätestens sechs Monate nach Geburt den Hund durch eine Tierärztin oder einen |
| iiiiTierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen |
| iiiizu lassen |
| - spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über |
| - mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro |
| iiiifür sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten |
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| Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen Hund, der sich im Einzelfall als |
| gefährlich erwiesen hat, außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen. |
| Andere Personen dürfen den Hund nur dann führen, wenn sie durch eine mitzuführende |
| behördliche Bescheinigung die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde |
| nachweisen können. |
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| Hunde, die sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen haben, sind außerhalb ausbruchsichere |
| Grundstücke an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
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| Mitwirkungspflichten in der Kampfhundehaltung |
| Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 hat der Behörde |
| 1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift der |
| neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters, |
| 2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und |
| 3. An- und Abmeldungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen- |
| Anhalt sowie Anzeigen nach § 13 Abs. 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt |
| unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
Über die Mitteilung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
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| Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat die Hundehalterin oder |
| der Hundehalter den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt |
| Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren, auf dem der gefährliche Hund gehalten wird, die |
| den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen oder |
| Unterlagen vorzulegen. |
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Sachsen - Anhalt |
| Alle Hunde sind so zu halten und außerhalb umfriedeten Besitztums so zu führen, |
| dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. |
| Hundehalter und die Personen, die den Hund führen, haben zu verhindern, dass Personen |
| oder Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden können. |
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| Jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund spätestens sechs |
| Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder |
| (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen, der eine einmalig vergebene, |
| unveränderliche Kennnummer enthält. |
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| Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des |
| Transponders vorzuführen. |
| Dabei ist die Person, die den Hund führt, verpflichtet, bei der Überprüfung der |
Kennzeichnung, insbesondere beim Auslesen des Transponders, mitzuwirken.
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| Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund |
| führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem |
| Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; |
besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
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| In Halberstadt ist lang anhaltendes Bellen des Hundes sowie das |
| Heulen von ihm zu vermeiden. |
| Es ist alles zu vermeiden was die Nachbarn besonders in Ihre Ruhe (Mittags-, Nacht-, |
| Feiertagsruhe) stören könnte. |
| Aber auch zu jeder anderen Zeit ist das ruhestörende Bellen des Hundes zu unterbinden. |
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| Ruhezeiten in Halberstadt sind: |
| Mittagsruhe: |
| Montag - Samstag 13:00 bis 15:00 Uhr |
| Nachtruhe: |
| Montag - Samstag 22:00 bis 7:00 Uhr |
| Sonntagsruhe: |
| Sonn- und Feiertage |
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| Haustiere und andere Tiere sind so zu halten oder außerhalb umfriedeten Besitztums so |
| zu führen, das die Allgemeinheit nicht gefährdet und belästigt wird. |
| Insbesondere ist daruf zu achten, dass Tiere nicht durch langandauerndes Bellen, heulen |
| oder ähnliche Geräusche die nachbarn in ihrer Mittags- und Nachtruhe stören. |
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| Hunde dürfen außerhalb umfriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtig herum laufen. |
| Auf Straßen besteht Leinenzwang. |
| In größeren Menschenansammlungen (z.B. bei Veranstaltungen, in Kaufhäusern und |
| sonstigen Einkaufzentren) bzw. in Füßgängerzonen dürfen Hunden an der Leine nur |
| so geführt werden, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Führer entfernt sind. |
| Das Hausrecht bleibt unberührt. |
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| Hunde- und Tierhalter bzw. die mit der Führung von Hunden und Tieren |
| Beauftragten haben zu verhindern, dass |
| a.) Personen und Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden können, |
| b.) Straßen verunreinigt werden. |
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| Durch Tiere verursachte Verunreinigungen durch Abkotung auf Straßen mit Ausnahme |
| von Rinnsteinen (Gossen), sind durch den Führer der Tiere unverzüglich zu beseitigen. |
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Badestrände dürfen mit Tieren/ Hunden nicht betreten werden.
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| Ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenhunde als Begleitung von sehbehinderten |
| Menschen. |
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| Das Badenlassen von Tieren/ Hunden ist in öffentlichen zugänglichen Brunnen und ähnlichen |
| öffentlichen Wasserbecken untersagt. |
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| Hunderegister in Sachsen Anhalt |
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Das Hunderegister besteht aus einem automatisiert geführten einheitlichen
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Datenbestand beim Landesverwaltungsamt.
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Das Landesverwaltungsamt ist für den Betrieb des Hunderegisters verantwortlich.
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Die einzelnen Datensätze des einheitlichen Datenbestandes, die jeweils aus den Angaben
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nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 des Hundegesetzes bestehen, werden von den
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örtlich zuständigen Behörden nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes im Rahmen ihrer
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örtlichen Zuständigkeit verarbeitet.
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Sie sind für die von ihnen verarbeiteten Daten verantwortliche Steile nach § 2 Abs. 8 des
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Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.
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| Zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register |
| geführt. |
| Zu diesem Zweck erheben die für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen |
Behörden die folgenden Angaben:
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1. das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
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2. die Kennnummer des Transponders des Hundes,
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| 3. die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung |
iiiiiieinschließlich diesbezüglicher behördlicher Feststellungen,
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4. der Name und die Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters,
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5. die Angaben über das Bestehen der abzuschließenden Haftpflichtversicherung,
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6. die Bezeichnung der Behörde, bei der der Hund geführt wird,
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| 7. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse und bestandskräftig abgelehnte Anträge auf |
iiiiiiErteilung einer Erlaubnis,
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| 8. bestandskräftige Beschränkungen der Befugnis zum Halten und Führen eines Hundes |
| iiiiii(insbesondere Haltungsverbote und -beschränkungen, Maulkorb- und Anleinzwang |
| iiiiiiauch nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des |
| iiiiiiLandes Sachsen-Anhalt), |
| 9. Bissvorfälle einschließlich der Angaben zu entstandenen Sach- und Personenschäden, |
| 10.sonstige Vorfälle, durch die Menschen von dem Hund nicht unerheblich belästigt |
iiii wurden oder andere Tiere gehetzt wurden.
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| Das Hunderegister dienst der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters |
| eines Fundhundes oder eines herrenlosen Hundes und der Durchführung der nach |
| Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes |
| Sachsen-Anhalt erforderlichen Maßnahmen, um eine von einem Hund oder der Haltung |
| und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. |
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| Bei der Erhebung der Hundesteuer darf Auskunft über Namen und Anschrift der |
| Hundehalterin oder des Hundehalters an Behörden gegeben werden, soweit dies zur |
| Durchführung dieses Gesetzes, des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung |
| oder des Tierschutzgesetzes erforderlich ist. |
| Dies gilt auch, wenn die Datenübermittlung der Feststellung der Halterin oder des Halters |
eines Fundhundes oder eines herrenlosen Hundes dient.
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| Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde |
| unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu |
übermitteln:
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1. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
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2. die Kennnummer des Transponders,
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| 3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes, |
| 4. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters, |
| 5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des |
| iiiiiiVersicherungsvertragsgesetzes. |
| Diese Anmeldung beinhaltet die Anmeldung zur Hundesteuer. |
Über die Anmeldung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
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| Des Weiteren ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde über den Tod oder die |
| Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der |
| Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des |
| Haftpflichtversicherers zu unterrichten. |
| Über Änderungsmitteilungen erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. |
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| Kampfhunde in Sachsen - Anhalt |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
|
- Staffordshire Bullterrier
|
| - American Pit Bull Terrier. |
| - Bullterrier |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet
|
| oder im Einzelfall festgestellt wird. |
|
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:
|
| 1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende |
| iiiiiiKampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende |
iiiiiiMerkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
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2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
|
| 3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder |
| 4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere |
iiiiiihetzen oder reißen.
|
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
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| - Pitbull-Terrier |
- American Pitbull Terrier
|
| - American Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Bullterrier |
| - Bullterrier |
| - American Bulldog |
| - Dogo Argentino |
| - Fila Brasileiro |
| - Kangal |
| - Kaukasischer Owtscharka |
| - Mastiff |
| - Mastino Napoletano |
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
|
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|
| Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte |
| Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität |
| gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. |
|
| Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine |
| Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund |
gefährlich ist.
|
|
| Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung. |
|
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|
| Anmeldungsunterlagen in Halberstadt, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen Hund in Halberstadt bekommen Sie |
| zum down loaden im Internet auf |
| www.halberstadt.de |
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| Hundekot in Sachsen-Anhalt |
| Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. |
| Halter oder mit der Führung oder Haltung von Hunden Beauftragte sind zur |
| sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. |
|
|
| Anleinpflicht und Maulkorb in Sachsen-Anhalt |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
|
| Ist eine Fläche unbebaut und liegt diese außerhalb einer geschlossenen Bebauung, z. B. |
| - auf Feldern |
| dürfen die Hunde unter Aufsicht des Hundehalters/ der Hundehalterin frei laufen. |
|
| In der Zeit vom 1.3. bis zum 15.7.sind die Hunde dort auch anzuleinen. |
|
| Anleinpflicht für alle Hunde in Halberstadt |
| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| kurzen Leine zu führen (die Länge von 1 Meter darf nicht überschritten werden): |
| auf öffentlichen Straßen, |
| - Radwege |
| - Gehwege |
| - Wegen und Plätzen, |
| - in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| - in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| - bei öffentlichen Versammlungen, |
| - Naturschutzgebiete |
| - Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| - Überführungen |
| - Durchgängen und Unterführungen |
| - in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| - auf Brücken |
| - Durchfahrten |
| - Treppen |
| - Rampen |
| - Kaufhäusern |
| - Einkaufszentren |
| - Gaststätten |
| - Aufzügen |
| - Märkten |
| - Messen |
| - Volksfesten |
|
|
|
| Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen |
| zum Beispiel: |
|
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
|
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| Mitführverbot für Hunde in Sachsen - Anhalt |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Halberstadt |
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| - auf Kinderspielplätzen |
| - Spielwiesen |
| - auf Liegewiesen |
| - in die Zieranlagen |
| - in öffentlich zugänglichen Brunnen |
| - ähnlichen öffentlichen Wasserbecken |
| - Badestrände |
|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
|
| Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen |
| zum Beispiel: |
|
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine Anwendung. |
|
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
|
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb |
| ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, |
die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt.
|
|
| Gefährliche Hunde nach sind außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke an der |
| Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
|
| Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Entbindung von der |
Leinen- und Maulkorbpflicht erteilen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
|
ausgeschlossen erscheint.
|
|
| Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes |
| ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf |
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
|
|
| Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf |
| Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb |
| ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des |
| § 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. |
| Sie hat ein gültiges Personaldokument, diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen |
des Hundes mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
|
|
| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
|
| Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund |
| ausgehende Gefahr unterbinden kann. |
|
Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
|
|
| Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband |
| anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der |
| Person, die den Hund hält, feststellbar ist. |
|
| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
|
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| Maulkorbpflicht in Sachsen-Anhalt |
|
| Hunde, die sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen haben, sind außerhalb ausbruchsichere |
| Grundstücke an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
|
| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
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|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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|
| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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|
| Ordnungswidrigkeiten in Sachsen - Anhalt |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
| - entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 seinen Hund nicht mit einem Transponder kennzeichnen |
| iiiilässt, |
| - entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 der zuständigen Behörde den Hund nicht zum Auslesen |
| iiiides Transponders vorführt, |
| - entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 bei der Überprüfung der Kennzeichnung nicht mitwirkt, |
| - entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 keine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abschließt |
| iiiioder aufrechterhält, |
| - entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund |
| iiiinach § 3 Abs. 2 Satz 1 ohne Nachweis eines Wesenstests hält, |
| - entgegen § 4 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 ohne Erlaubnis hält, |
| - entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 durch |
| iiiieine andere Person führen lässt, |
| - entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 nicht |
| iiiiangeleint oder ohne Maulkorb führt, |
| - entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein gültiges Personaldokument oder die Bescheinigung über |
| iiiidie Antragstellung nicht mitführt oder aushändigt, |
| - gegen eine Bedingung oder Auflage nach § 6 Abs. 3 verstößt, |
| - entgegen § 11 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 durch eine Person |
| iiiiführen lässt, die keine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 besitzt, |
| - entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 nicht angeleint |
| iiiioder ohne Maulkorb führt, |
| - entgegen § 11 Abs. 3 ein gültiges Personaldokument oder die Erlaubnis nicht mitführt |
| iiiioder aushändigt, |
| - entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 ein gültiges Personaldokument oder die Bescheinigung |
| iiiioder die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt, |
| - entgegen § 12 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt, |
| - entgegen § 12 Abs. 2 den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen |
| iiiiTierarzt keinen Zutritt zu dem Grundstück gewährt, auf dem der gefährliche Hund |
| iiiigehalten wird, |
| - entgegen § 12 Abs. 2 die den gefährlichen Hund betreffenden Feststellungen nicht |
| iiiiermöglicht, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, |
| - entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 einer Meldepflicht nicht nachkommt, |
| - entgegen § 15 Abs. 3 oder 4 einer Meldepflicht nicht nachkommt. |
|
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| Bußgelder in Sachsen - Anhalt |
|
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Halberstadt |
| Stadtordnung/ Gefahrenabwehrverordnung |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit |
| und Ordnung des Landes Sachsen- Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
| - § 8 Abs. 1 nicht verhindert, dass Tiere durch lang andauerndes Bellen oder ähnliche |
iiiiGeräusche die Nachbarn in ihrer Mittags- und Nachtruhe stören,
|
| - § 8 Abs. 2a nicht verhindert, dass Tiere außerhalb befriedetem Besitztum |
iiiiunbeaufsichtigt umher laufen,
|
| - § 8 Abs. 2b nicht verhindert, dass Tiere Personen oder Tiere gefährden, anspringen |
iiiioder anfallen,
|
| - § 8 Abs. 2c nicht verhindert, dass Tiere Straßen und Anlagen beschädigen oder durch |
| iiiiKot verunreinigen und als Halter oder Führer von Tieren nicht unverzüglich diese |
iiiiVerunreinigungen beseitigt,
|
| - § 8 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet |
iiiihat oder mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,
|
| - § 8 Abs. 4 Hunde auf Märkten, Umzügen, Veranstaltungen, Festen, auf Straßen und in |
iiiiAnlagen ohne Leine mitführt,
|
| - § 8 Abs. 5 bissige oder gefährliche Hunde nicht an der Leine führt oder ihnen keinen |
iiiiMaulkorb umlegt, der das Beißen sicher verhindert,
|
| - § 8 Abs. 6 in öffentlich zugänglichen Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken |
| iiiiTiere baden lässt, |
|
|
|
| Bußgelder in Halberstadt |
| Stadtordnung/ Gefahrenabwehrverordnung |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |
|
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| Haltererlaubnis in Sachsen - Anhalt |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Sachsen - Anhalt |
|
Ein gefährlicher Hund darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden.
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|
| Ein gefährlicher Hund darf gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der |
| Hundehalter durch einen Wesenstest gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen |
| hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem |
| Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. |
|
| Der Nachweis über den Wesenstest ist der zuständigen Behörde innerhalb von sechs |
| Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorzulegen. |
|
| Über die Vorlage des Nachweises über den Wesenstest erteilt die zuständige Behörde |
| eine Bescheinigung. |
|
| Beantragen der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Sachsen - Anhalt |
| Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist bei der zuständigen Behörde |
| schriftlich zu beantragen. |
|
| Die für die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen hat die |
| Hundehalterin oder der Hundehalter beizubringen. |
|
| Die Behörde hat der Halterin oder dem Halter des Hundes eine Bescheinigung über die |
Antragstellung auszustellen.
|
|
| Das Halten eines gefährlichen Hundes gilt bis zur Entscheidung über den Antrag durch |
| die zuständige Behörde als erlaubt. |
|
| Der Hund darf außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von der Hundehalterin oder |
| dem Hundehalter geführt werden; |
| der Hund ist an der Leine zu führen und hat einen Maulkorb zu tragen. |
| Die Halterin oder der Halter des Hundes hat beim Ausführen des Hundes ein gültiges |
| Personaldokument und die von der Behörde ausgestellte Bescheinigung über die |
| Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
|
| Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach |
| Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes die Unterlagen vorzulegen, |
| die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. |
| Die Frist kann auf Antrag angemessen verlängert werden. |
Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
|
|
| Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit |
| Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
| Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. |
|
| Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende |
Wirkung.
|
|
|
| Haltungserlaubnis beantragen in Sachsen-Anhalt |
| Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
|
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Wesenstest Nachweis |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
|
|
|
|
| Zuverlässigkeitprüfung in Sachsen-Anhalt |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des |
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
|
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Sachsen-Anhalt |
|
| Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. |
| Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im |
| Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, |
| persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder |
| Besitz entstehen. |
| Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte |
Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.
|
|
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - oder wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches, |
| - einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| - einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat |
| zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe oder |
| Jugendstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, |
| wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht |
| verstrichen sind. |
|
Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer
|
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geschäftsunfähig ist |
| - aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung |
| iiiiinach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird |
| - nicht in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen. |
|
|
| Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, |
| so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen |
| Gutachtens anordnen. |
|
|
|
| Sachkunde in Sachsen-Anhalt |
|
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter oder eine andere Person als die
|
|
Hundehalterin oder der Hundehalter eine Erlaubnis oder die Ausstellung einer
|
|
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 11 Abs. 4 Satz 1 des Hundegesetzes,
|
|
teilt die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde unverzüglich dem
|
|
Landesverwaltungsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die
|
|
Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers mit.
|
|
|
In anderen Fällen ist die Teilnahme an der Sachkundeprüfung beim Landesverwaltungsamt
|
|
durch die Person, die die Abnahme einer Sachkundeprüfung begehrt, schriftlich zu
|
|
beantragen.
|
|
|
Das Landesverwaltungsamt teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Termine
|
|
unter Benennung der jeweiligen Prüfungsorte für die Abnahme des theoretischen
|
|
und praktischen Teils der Sachkundeprüfung mit.
|
|
|
Sofern die Termine für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der
|
|
Sachkundeprüfung eine Hundehalterin oder einen Hundehalter daran hindern könnten,
|
|
die Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 1des Hundegesetzes einzuhalten, unterrichtet das
|
|
Landesverwaltungsamt die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde
|
|
unverzüglich.
|
|
|
|
Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zum praktischen Teil (§ 7) der
|
|
Sachkundeprüfung nur zugelassen, wenn sie oder er den theoretischen Teil (§ 6)
|
|
bestanden hat.
|
|
|
|
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Durchführung des praktischen Teils
|
|
der Sachkundeprüfung einen geeigneten Hund, für den eine Haftpflichtversicherung
|
|
nach § 2 Abs. 3 des Hundegesetzes nachgewiesen ist, zu stellen.
|
|
|
Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 des Hundegesetzes sind nur geeignet, wenn sie das
|
|
zweite Lebensjahr vollendet und erfolgreich einen Wesenstest absolviert haben.
|
|
Die nach § 3 Abs. 2 zuständige Behörde kann weitere Anforderungen an die Eignung
|
|
eines Hundes, insbesondere hinsichtlich Rasse, Alter, Widerristhöhe und Gewicht stellen.
|
|
|
|
Bei Bestehen des theoretischen und des praktischen Teils der Sachkundeprüfung erteilt
|
|
das Landesverwaltungsamt eine Bescheinigung.
|
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|
Ergibt auch eine Wiederholungsprüfung des theoretischen oder praktischen Teils der
|
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Sachkundeprüfung, dass die Person, die nach § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes eine
|
|
Erlaubnis beantragt hat, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, teilt das
|
|
Landesverwaltungsamt dies der nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständigen Behörde
|
|
mit.
|
|
|
|
Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
|
|
1. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
|
|
2. eine Ausbildung als Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer,
|
|
3. eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpflegerin oder Tierpfleger oder
|
|
iiiiiieinen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche
|
|
iiiiiioder welcher die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
|
|
4. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach
|
|
iiiiii§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes,
|
|
iiiiiibezogen auf die Tätigkeit mit Hunden oder
|
|
5. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine behördlich anerkannte
|
|
iiiiiiSachkundeprüfung eines anderen Landes, deren Inhalte und Voraussetzungen mindestens
|
|
iiiiiidenen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen, nachgewiesen hat,
|
| kann das |
|
Landesverwaltungsamt diesen Nachweis als Bestehen des theoretischen Teils der
|
|
Sachkundeprüfung oder des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung
|
|
im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gelten lassen.
|
|
|
|
| Sachkundeprüfung in Sachsen-Anhalt |
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|
|
Sachkundeprüfung, theoretischer Teil
|
|
Der theoretische Teil kann in einem Fachgespräch unter Beteiligung einer beamteten
|
|
Tierärztin oder eines beamteten Tierarztes oder in einem vergleichbaren schriftlichen
|
|
oder elektronischen Verfahren abgelegt werden.
|
|
Die Hundehalterin oder der Hundehalter oder die Hundeführerin oder der Hundeführer hat
|
|
darin ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
|
|
|
|
1. Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften
|
|
iiiiiii(insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache), Kommunikation zwischen
|
|
iiiiiiiHund und Mensch,
|
|
2. Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden
|
|
3. Erkennen und Beurteilen allgemeiner und besonderer Gefahrensituationen mit Hunden,
|
|
4. Erziehung und Ausbildung von Hunden sowie Erziehungshilfsmittel und
|
|
5. Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden
|
|
|
|
Der theoretische Teil einer in einem vergleichbaren schriftlichen oder elektronischen
|
|
Verfahren abgelegten Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 v. H. der gestellten
|
|
Fragen richtig beantwortet wurden.
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|
Die in einem vergleichbaren schriftlichen oder elektronischen Verfahren enthaltenen Inhalte
|
|
(Fragenkatalog) sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
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|
Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung kann einmal wiederholt werden.
|
|
Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll einen Monat nicht überschreiten.
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|
Sachkundeprüfung, praktischer Teil
|
|
In dem praktischen Teil sind unter Beteiligung einer beamteten Tierärztin oder eines
|
|
beamteten Tierarztes oder einer anderen sachverständigen Person ausreichende
|
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Fähigkeiten nachzuweisen über
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1. Grundgehorsam und Leinenführigkeit eines Hundes in fremder Umgebung auf einem
|
|
iiiiiiÜbungsplatz oder einem geeigneten Gelände mit und ohne Ablenkung,
|
|
2. Vermeiden und Bewältigen bedrohlicher und gefährlicher Situationen bei Mensch- und
|
|
iiiiiiHundbegegnung auf einem Übungsplatz oder einem geeigneten Gelände und
|
|
3. Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in vergleichbaren Situationen, auch unter
|
|
iiiiiierschwerten Bedingungen, Bewältigung von Alltagssituationen sowie rücksichtsvolles
|
|
iiiiiiVerhalten der Halterin oder des Halters.
|
|
|
|
Der praktische Teil der Prüfung gilt als bestanden, wenn 75 v. H. der in dem Verfahren
|
|
nach Absatz 1 Satz 1 absolvierten Prüfungssituationen erfolgreich absolviert wurden.
|
|
|
Der praktische Teil der Sachkundeprüfung kann einmal wiederholt werden.
|
|
Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll einen Monat nicht überschreiten.
|
|
|
Die Gebühren des Sachkundenachweises müssen Sie selbst tragen.
|
|
|
|
|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Sachsen-Anhalt |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
|
|
|
| Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach |
| der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung mit einer |
| Mindestversicherungssumme in Höhe von 1.000.000 Euro für Personenschäden und |
| Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und |
aufrechtzuerhalten.
|
|
|
| Wesenstest in Sachsen-Anhalt |
|
Ein Wesenstest darf nur durchgeführt werden, wenn die Hundehalterin oder der
|
|
Hundehalter ihr oder sein schriftliches Einverständnis zur Durchführung des Wesenstests
|
|
erklärt und für den Hund eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 3 des
|
|
Hundegesetzes nachgewiesen ist.
|
|
|
|
Der Wesenstest besteht aus
|
|
- einer Datenerhebung
|
|
- einer tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung
|
|
- einem Frustrations- und Lerntest
|
|
- einer Beurteilung des Verhaltens des Hundes in verschiedenen Testsituationen
|
|
|
Die Allgemeinuntersuchung des Hundes erfolgt, um möglicherweise vorhandene Schäden
|
|
oder Erkrankungen zu erkennen, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen
|
|
können.
|
|
Der Frustrations- und Lerntest dient dazu, mögliche Vorbehandlungen des Hundes mit
|
|
Beruhigungsmitteln zu erkennen.
|
|
|
|
Die Gesamtdauer der Testsituationen soll mindestens 45 Minuten betragen und eine
|
|
Stunde nicht überschreiten.
|
|
Der Hund soll dabei vom Hundehalter an einer geeigneten Leine mit einem geeigneten
|
|
Halsband geführt werden.
|
|
|
|
Über den durchgeführten Wesenstest ist der Hundehalterin oder dem Hundehalter eine
|
|
Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde auszustellen.
|
|
|
Dies setzt voraus, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter die Datenerhebung
|
|
vollständig ausgefüllt hat und das Ergebnis der tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung
|
|
sowie des Frustrations- und Lerntests einer sachgerechten Durchführung der Beurteilung
|
|
nicht entgegen stand.
|
|
|
Die Feststellung, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, darf nur
|
|
bescheinigt werden, wenn im Rahmen der Beurteilung bei dem Hund keine gestörte
|
|
aggressive Kommunikation zu erkennen ist und keine Indikatoren für ein inadäquates
|
|
Aggressions- oder Sozialverhalten aufgetreten sind.
|
|
|
|
Wird ein Hund zum Wesenstest vorgestellt oder dieser bei einem Hund durchgeführt,
|
|
der das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder bei einem Hund im Rahmen der
|
|
tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung nachgewiesen, dass zwingende
|
|
tiermedizinische Gründe, namentlich wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des
|
|
Hundes, der Durchführung der Beurteilung entgegenstehen, gilt der Wesenstest
|
|
als durchgeführt und der Hundehalterin oder dem Hundehalter soll eine Bescheinigung
|
|
ausgestellt werden.
|
|
In der Bescheinigung ist unter Darlegung der Gründe und einer Empfehlung zum Zeitraum
|
|
der Durchführung eines erneuten Wesenstests anzugeben, dass die Fähigkeit des Hundes
|
|
zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
|
|
|
|
Erfolgt ein Wechsel der Halterin oder des Halters des Hundes, muss innerhalb von
|
|
sechs Monaten die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten erneut durch
|
|
einen Wesenstest nachgewiesen werden.
|
|
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|
| Mikrochip-Kennzeichnung in Sachsen-Anhalt |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde |
| die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin |
| oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der |
Bescheinigung anzugeben.
|
|
|
Der Transponder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes muss in der Codestruktux und
|
|
dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784:
|
|
1996 (e) .JXadio-Frequency Identifikation of Animals - Code Structure"1 entsprechen.
|
|
Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht
|
|
veränderbar sein.
|
|
Der Transponder muss ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) „Radio-Frequency
|
|
Identifikation of Animals – Technical Concept"1 festgelegten technischen Anforderungen
|
|
entsprechen.
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|
1 Vertrieb: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
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|
| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
|
| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
|
| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
|
|
| Die Kampfhundeverordnung von Sachsen-Anhalt finden Sie.... hier |
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|
| Fast alles zur Ernährung für den Hund in Halberstadt |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
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|
| Hundeschulen, Hundetrainer in Halberstadt |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Halberstadt und Umgebung erhalten |
Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
|
| finden Sie ....hier |
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|
| Tierpsychologen, Hundepsychologen in Halberstadt |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
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|
| Hundefriseure, Hundesalon in Halberstadt |
Hier finden Sie freundliche, kompetente Hundefrisöre für Ihren Hund.
|
Hundepflege, scheren, trimmen, Krallen schneiden, Ohrenpflege, Pfotenpflege und vieles
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mehr für Ihren Hund erhalten Sie bei diesen Firmen.
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|
| Tierheilpraktiker in Halberstadt |
|
Tierheilpraktiker sind je nach Schwerpunkt Ihrer Ausbildung, naturheilkundlich tätig in:
|
| Akkupunktur, Akupressur, Bachblüten-Therapie, Bio-Resonanz-Analyse, Blutegeltherapie, |
| Edelsteintherapie, Ernährungsberatung, Homöopathie, Kinesiologie, Tiermassage, |
Tierpsychologie, TCM, Magnetfeld-Therapie, Phytotherapie für Hunde, usw...
|
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|
| Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um die Naturheilkunde für den Hund. |
| z.B. Bachblüten für den Hund, Osteopathie, Homöopathie, Aromatherapie und vieles mehr |
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|
| Hundevereine in Halberstadt |
| finden Sie ....hier |
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|
| Hundesport in der Halberstadt |
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|
| Hundesport, Sport für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um den Sport für Hunde. |
| z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr |
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|
| Anbieter von Tierbedarf in Halberstadt |
| In den Hundeshops und Onlineshops rund um den Hund finden Sie alles was das Hundeherz |
| begehrt und was dem Hundehalter nützt bzw. Freude bereitet. |
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|
| Sonstiges rund um den Hund in Halberstadt |
| Weitere nützliche und interessante Adressen in Ihrer Stadt und Umgebung, |
| rund um den Hund |
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