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Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in der
Stadt Hanau

hier unter Hunde in der Stadt Hanau


Gewünschtes einfach anklicken:


Tierärztlicher Notdienst in der Stadt Hanau und Umgebung
Der Tiernotfall-Service Hanau bietet Ihnen Infos über den aktuellen tierärztlichen Notdienst
im Umkreis von Hanau.
Es handelt sich bei diesem Notdienst-Kreis um Tierärzte, die sich auf freiwilliger Basis und
in kollegialer Abstimmung zur Absicherung der tiermedizinischen Versorgung organisiert
haben.
Dadurch ist es möglich den Kleintier-Besitzern im Raum Hanau und Umgebung
einen faktisch 24-Stunden und 7-Tage in der Woche tiermedizinischen Notfall-Service
zu bieten.

Ansagedienst mit Weiterleitung!
Telefon 06181 - 22492

Der übliche Ansagedienst, wird während der Notdienstzeiten, um nachstehende zwei
Möglichkeiten ergänzt.
Sollten Sie hierbei nicht die gesamten Ansagen hören wollen, so können Sie jederzeit
durch Drücken der nebenstehenden Ziffern am Telefon, die daneben stehenden Aktionen
auslösen:

4 - Ansage des Notdienstarztes
5 - Weiterleitung zum Notdienst

Sie haben einen Notfall und können nichts notieren?
Wenn Sie einen Notfall haben und nichts notieren können Rufen Sie unter
06181-22492 an.
Drücken Sie bei Beginn der Ansage auf die 5.
Ausserhalb der Sprechzeitenwerden Sie direkt weiter verbunden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass bei aller Sorgfalt, mit der die Bereitstellung dieses
Services erfolgt, für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Informationen keinerlei
Gewährleistung übernommen werden kann.

Quelle:
Dr. Ines Ott, Tierärztin
Brüder-Grimm-Straße 3
63450 Hanau
Telefon: 06181 - 22492


Tierkliniken in der Stadt Hanau und Umgebung
Tierärztliche Klinik für Kleintiere
Dr. med. vet. Bernhard Linneweber

Adresse
Robert-Koch-Straße 1
63179 Obertshausen

Telefon
06104 - 435 00
Fax
06104 - 435 55

Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik
Montag - Samstag 9.30 - 11.30 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 15.30 - 18.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

Notfallnummer
06104 - 435 00
24- Stunden Bereitschaft für Notfälle


Tierärztliche Klinik
Fachtierarzt für Kleintiere und Heimtiere
Dr. Thomas Trillig

Adresse
Birkenwaldstr. 42
63179 Obertshausen / Hausen

Telefon
06104 / 75470
Telefon
06104/ 789 660
Fax
06104 / 74 821

Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik
Verwaltung, Apotheke, Service
Montag bis Freitag     8 - 19 Uhr
Samstag                  9 - 12 Uhr

Sprechstunden der Tierklinik
nach telefonischer Vereinbarung
Telefon Zentrale
06104 / 75 470

Notfallnummer
06104 / 75 470
Der Notdienst ist nur für Tiere da, die dringend einer tierärztlichen Versorgung bedürfen!

Tierarztpraxis, Tierärzte in der Stadt Hanau

Tierarztpraxis in der Stadt Hanau
Dr.med.vet. Ines Ott Tierärztin
Adresse
Brüder-Grimm-Str. 3
63450 Hanau
Telefon
(06181) 22492
Fax
(06181) 257176
Sprechstunden/Sprechzeiten der Tierarztpraxis in der Stadt Hanau
Montag, Dienstag, Freitag 8.30 - 12 Uhr und 15 - 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8.30 - 12 Uhr und 16 - 21 Uhr
Samstag 8.30 - 12 Uhr

Tierarztpraxis in der Stadt Hanau
Dr. Jürgen Fleck Tierarzt
Adresse
Pfarrer-Hufnagel-Str. 23
63454 Hanau
Telefon
(06181) 251191

Tierarztpraxis in der Stadt Hanau
Dr.med.vet. Hanno A. Freisen Tierarzt
Adresse
Schönbornstr. 53
63456 Hanau
Telefon
(06181) 66550

Tierarztpraxis in der Stadt Hanau
Dr.med.vet. Heike Paul Tierärztin
Adresse
Nürnberger Str. 4A
63450 Hanau
Telefon
(06181) 251969

Tierheim und Tierschutzvereine in der Stadt Hanau

Tierschutzverein Hanau und Umgebung e.V.
Tierheim Hanau

Adresse
Landstraße/Am Wasserturm
63454 Hanau-Kesselstadt

Telefon
06181 - 45 116
Fax: 
06181 - 44 19 49

Vermittlungs- & Besuchszeiten im Tierheim Hanau für Besucher !!!
Mittwoch 15.30 - 17.30 Uhr
Samstag 13.00 - 16.00 Uhr

Sprechzeiten/ Öffnungszeiten im Tierheim Hanau für aktive Mitglieder!!!!
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 11.00 - 12.30 und 15.30 - 18.30 Uhr
Mittwoch 11.00 - 12.30 und 17.30 - 18.30 Uhr
Samstag 11.00 - 12.30 und 16.00 - 18.00 Uhr
Sonntags und Feiertags 11.00 - 16.00 Uhr

Zur Abgabe von Tieren auch Fundtieren wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten.
Ämter rund um den Hund in der Stadt Hanau

Veterinäramt in der Stadt Hanau
Veterinäramt zuständig für Hanau

Landrat des Main-Kinzig-Kreises
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Adresse
Zum Wartturm 1
63571 Gelnhausen

Telefon
06051-8515510
Fax
06051-8515526

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im zuständigen Veterinäramt der Stadt Hanau
Montag - Donnerstag 8 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr
Freitag 8 - 12 Uhr
Telefonische Terminvereinbarung bis ca. 16.30 möglich

Das Veterinäramt der Stadt Hanau ist zuständig
Beim Veterinäramt Hanau können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.

Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt.

Zwischenfall mit Hund, Hunden melden
Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich,
unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden.

Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung.

Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier

Grünflächenamt in der Stadt Hanau
Grünflächen

Adresse
Theodor-Fontane-Straße 24 
63452   Hanau

Telefon
06181/295-577
Fax
06181/295-8149

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in der Stadt Hanau
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr - 13.00 Uhr


Ordnungsamt in der Stadt Hanau
Allgemeines Ordnungsrecht

Adresse
Steinheimerstr. 1b
63450 Hanau

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Hanau
Telefon
06181/295-455
Fax
06181/295-1622

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Hanau
Montag - Freitag 8 - 12 Uhr
Mittwoch 14 - 16.30 Uhr

Das Hundegesetz von der Stadt Hanau finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Hanau ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht

Hundesteuer in der Stadt Hanau
Magistrat der Stadt
Fachbereich 2 Finanzen und Beteiligungen
Abt. Steuern und Abgaben

Adresse
Am Markt 14 - 18
63450 Hanau

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Hanau
Telefon
06181/295-213.
Fax
06181/295-215

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Hanau
Dienstag bis Freitag 7 - 12 Uhr


Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Stadt Hanau finden Sie ...hier

Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Stadt Hanau
zum Beispiel

Hundesteuer Höhe in der Stadt Hanau

Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Hanau

Hundesteuermarke in der Stadt Hanau

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Hanau

Anmeldung der Hunde in der Stadt Hanau

Abmeldung der Hunde in der Stadt Hanau

Ummeldung der Hunde in der Stadt Hanau

Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Hanau

Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Stadt Hanau

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und
Hundesteuerermäßigung in der Stadt Hanau

Hundesteuerbefreiung in der Stadt Hanau

Hundesteuerermäßigung in der Stadt Hanau

Keine Gewährung der Hundesteuer in der Stadt Hanau, wenn

Bußgelder bei Verstößen in der Stadt Hanau

Die Hundesteuersatzung von Hanau finden Sie... hier
Kampfhunde in Hessen

Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Hessen
Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird,
sind zu kennzeichnen.

Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser
Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des
Hundes ausgeschlossen ist.
Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten
wird.

Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich
sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen.

Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde
erteilt worden ist.

Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten
Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden,
wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.

Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
- körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs.1 zu
iiiiführen.
Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen.
Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.

Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Hessen
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund
führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem
Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind;
besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.

Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde
erteilt worden ist.
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten
Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine
vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1
Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der
Halterin oder des Halters bestehen.
Die befristete Erlaubnis nach Abs.1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der
Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass
alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für
ihre Erteilung weggefallen ist.


Sicherstellung und Tötung von Hunden in Hessen
Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40
und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen,
wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten
werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht
nachgekommen wird.

Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen
Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.

Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz von Hessen

Was sind gefährliche Hunde?
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Mastiff,
11. Mastino Napoletano.

Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
iiiiiioder reißen.

Haltererlaubnis in Hessen

Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Hessen
Für die Haltung der unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen ist
eine Erlaubnis erforderlich.
Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum
Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Es muss eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes/Kampfhundes
schriftlich beantragt werden bei der zuständigen Behörde und der Hund muss sich
einem Wesenstest unterziehen.
Sie müssen als Halterin oder Halter des Hundes die abgestempelten Kopie und die
gegengezeichneten Antragsformulare vom Ordnungsamt oder
die Bestätigung über die Antragstellung für die Dauer des noch nicht abgeschlossenen
Erlaubnisverfahrens immer mitzuführen.

Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.


Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Hessen
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin
oder der Halter
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. zuverlässig ist,
3. sachkundig ist,
4. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist,
5. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen
iiiiiigetroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
iiiiiioder Besitz ausgehen,
6. nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet ist,
7. nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine
iiiiiiHaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,
8. nachweist, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.

Die Erlaubnis ist bei Hunden nach § 2 Abs. 1 auf zwei Jahre zu befristen; bei den
übrigen gefährlichen Hunden kann die Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier
Jahren erteilt werden.

Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine
vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr.
1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin
oder des Halters bestehen.
Die befristete Erlaubnis nach Abs.1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der
Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle
Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für ihre
Erteilung weggefallen ist.


Anmeldungsunterlagen in der Stadt Hanau, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Hanau bekommen Sie
im Internet auf
www.hanau.de

Hundekot in Hessen
Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden.
Halter oder mit der Führung oder Haltung von Hunden Beauftragte sind zur
sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.


Anleinpflicht und Maulkorb in der Stadt Hanau
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Stadt Hanau
umherlaufen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Fußgängerzonen oder Teilen davon
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Märkten
Messen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Leinenzwang im Stadtgebiet von Hanau
Im Schlosspark Philippsruhe
Im Schlossgarten
In der Fußgängerzone, in der Innenstadt

Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen.


Leinenzwang für gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters
sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen.
Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher
gehalten werden kann.
Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann,
höchstens jedoch zwei Meter.


Mitführverbot für Hunde in Hessen

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Hanau
- auf Kinderspielplätzen
- Ballspielplätzen
- auf Liegewiesen
- Anpflanzungen aller Art
- Rasenflächen
- Weihern
- Planschbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine Anwendung.


Maulkorbpflicht in Hessen
Einen generellen Maulkorbzwang gibt es auch nach der neuen Rechtslage nicht.
Für die Hunderassen die in der Hundeverordnung (HundeVO) vom 22.01.2003 aufgeführt
sind besteht keine generelle Maulkorbpflicht.

Sollte sich aber ein Hund im Einzelfall als gefährlich oder aggressiv erwiesen haben, kann
ein Maulkorbzwang behördlich angeordnet werden, das gilt für alle Hunderassen.

Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das
Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß
hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier


Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen
z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine
Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine.

Ordnungswidrigkeiten in Hessen
Landeshundegesetz
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
3. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
4. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher
iiiiiizu führen,
8. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums
iiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
10. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
12. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
13. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der
iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück
iiiiiiiiiohne Leine führt,
15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund
iiiiiiiiiaußerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
iiiiiiiiidie das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
16. entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht
iiiiiiiiiausreichend sichert,
19. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht
iiiiiiiiiHund!“ versieht,
20. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
iiiiiiiiiund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
21. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem
iiiiiiiiizur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
22. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
23. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
24. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht
iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig
iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
25. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb,
iiiiiiiiidie Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug
iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.


Bußgelder in Hessen
Landeshundegesetz
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.


Ordnungswidrigkeiten in Hessen
Stadtordnung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. entgegen § 5 Absatz (1) Hunde nicht von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art,
iiiiiiLiegewiesen, Kinderspielplätzen, Bolzplätzen sowie von Weihern und Planschbecken
iiiiiifern hält;
7. entgegen § 5 Absatz (2) Tiere fängt, jagt oder sonst wie belästigt;
21. entgegen § 12 Absatz (1) einen Hund oder ein anderes Tier ohne Aufsicht lässt;
22. entgegen § 12 Absatz (2) einen Hund nicht an der Leine führt;
23. entgegen § 12 Absatz (3) die zulässige Länge der Leine überschreitet;


Bußgelder in Hessen
Stadtordnung
„Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 € bis höchstens
5000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.“


Haltungserlaubnis beantragen in der Stadt Hanau
Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die
Haltungserlaubnis zu beantragen.

Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:
- Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
- Sachkundenachweis
- persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit
- aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung
- positive Wesensprüfung
- Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- Nachweis über bezahlte Hundesteuer
- Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung

Zuverlässigkeitprüfung in Hessen
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein
Führungszeugnis zu beantragen.

Ein Führungszeugnis der Belegart "R" ist für das Erlaubnisverfahren erforderlich.
Das Ordnungsamt fordert das Führungszeugnis an.

Nachweis der Zuverlässigkeit in Hessen
Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen.
Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im
Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt,
persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz entstehen.
Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte
Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
- wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit
- Vergewaltigung
- Zuhälterei
- Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
- oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
- wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz,
- das Waffengesetz,
- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- das Sprengstoffgesetz
- das Bundesjagdgesetz
- oder das Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind.

In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller
auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt
verbracht hat.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
- wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes
- des Waffengesetzes
- des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- des Sprengstoffgesetzes
- des Bundesjagdgesetzes
- des Betäubungsmittelgesetzes
- oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,
- alkoholsüchtig,
- rauschmittelsüchtig,
- geisteskrank
-oder geistesschwach ist.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2
Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein
amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.

Sachkundeprüfung
Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses
nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt/Veterinäramt die Sachkundeprüfung
abgelegt werden.

Sachkunde in Hessen
Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung einer
vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche
Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen
Person oder Stelle vorzulegen.

Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium
Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der
Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.

Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die
Sachkundeprüfung im Sinne von Abs.1 erfolgt ist.

Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst
vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht
vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt.
Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind.

Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der
zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten
Anforderungen entspricht.

Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines
eigenen Hundes sachkundig.
Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs.1 Satz 1 gilt als sachkundig,
soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.

Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des
Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes
verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen
hiervon abzusehen ist.

Die Sachkundeprüfung in Hessen hat einen schriftlichen Teil und einen
praktischen Teil.
Den praktischen Teil müssen Sie mit ihrem Hund gemeinsam absolvieren.

Weitere Informationen zum Ablauf der Sachkundeprüfung in Hessen
bekommen Sie bei dem jeweiligen Sachverständigen.


Es soll insbesondere geprüft werden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind über:

- Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes,
- rassespezifische Eigenschaften,
- Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene,
- Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
- Erziehung des Hundes,
- Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden

Ein nicht erfolgreiches bestehen der Sachkundeprüfung hat zur Folge, das die Behörde
ein unterbringen bzw. ein sicherstellen des Hundes in einem Tierheim oder einer
ähnlichen Einrichtung anordnen kann.

Ob die generelle Haltung und Führung von gefährlichen Hunden in Zukunft von der
Behörde verboten wird, wird in dem Zusammenhang geprüft werden.

Das Ordnungsbehörde kann die Sachkundeprüfung auch wiederholen lassen,
wenn Gründe dafür vorliegen.

Die Gebühren des Sachkundenachweises müssen Sie selbst tragen.

Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Hessen
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen
einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung
des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der
Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die
Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist.
Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden
Hundehaftpflichtversicherung.

Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000
Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen
und aufrechtzuerhalten.


Wesenstest in Hessen
Besitzer eines gefährlichen Hundes, in Hessen müssen eine Wesensprüfung
ablegen.

Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen
mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer
Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen.

Die Ordnungsämter stellt jedem Besitzer der mit seinem Hund zur Wesenprüfung muss,
ein Verzeichnis worin die Sachverständigen bzw. die sachverständigen Stellen
aufgeführt sind zur Verfügung.

Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im
Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen
Landestierärztekammer festgelegt worden sind.

Das Mindestalter des Hundes zum Zeitpunkt der Wesensprüfung sollte 15 Monate
betragen.
Sollte es davor mit dem Hund zu einen Beissvorfall gekommen sein, so kann das
die Ordnungsämter auch eine frühere Ablegung des Wesenstestes
anordnen.

Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive
Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen
Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist.

In der Regel gibt es keine Wiederholung der Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes.
Eine zweite Prüfung wird nur zugelassen wenn es trifftige Gründe gibt.
Bei einem zweiten Wesensprüfung muss die Sachverständige oder der Sachverständige,
welche oder welcher den ersten Test durchgeführt hat, hinzugezogen werden.
Die zweite Wesensprüfung ist ungültig, wenn dieser Auflage nicht nachgekommen wird.

Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung,
für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert,
anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das
natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren aufweist.
Somit kann der Hund trotz eines bestandenen Wesenstestes als gefährlicher Hund
eingestuft werden.

Hat der Hund die Wesensprüfung nicht bestanden sind auch seine Nachkommen als
gefährliche Hunde einzuordnen.
Diese müssen dann ebenfalls eine Verhaltensüberprüfung absolvieren.

Ist der Wesenstest/ Verhaltenstest von dem Hund nicht bestanden worden dann
können die Ordnungsämter in Hessen ein unterbringen bzw. ein sicherstellen des
Hundes in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung anordnen.

Die Gebühren des Sachkundenachweises müssen Sie selbst tragen.

Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Mikrochip-Kennzeichnung in Hessen
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt
werden kann.
Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden
Tierarzt zu erfolgen.
Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde
die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin
oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der
Bescheinigung anzugeben.

Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier

Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht
untergebracht wird.

Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden.


Das Kampfhundegesetz - Hessen finden Sie.... hier

Reisen, Urlaub mit Hund

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Beutelspender, Hundekottüten, Hundetoiletten in der Stadt Hanau

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Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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Tierpsychologen, Hundepsychologen in der Stadt Hanau
Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter
oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den
Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat
üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert.
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Tierheilpraktiker in der Stadt Hanau
Tierheilpraktiker sind je nach Schwerpunkt Ihrer Ausbildung, naturheilkundlich tätig in:
Akkupunktur, Akupressur, Bachblüten-Therapie, Bio-Resonanz-Analyse, Blutegeltherapie,
Edelsteintherapie, Ernährungsberatung, Homöopathie, Kinesiologie, Tiermassage,
Tierpsychologie, TCM, Magnetfeld-Therapie, Phytotherapie für Hunde, usw...
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z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr
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begehrt und was dem Hundehalter nützt bzw. Freude bereitet.
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