Gewünschtes einfach anklicken:
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Tierärztlicher Notdienst in Ingolstadt und Umgebung
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| siehe |
| Tierärztliche Fachklinik Ingolstadt |
| Dr. med.vet. Stefan Reindl |
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| Adresse |
| Elisabethstr. 8 |
85051 Ingolstadt
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| Notfallnummer |
| 0170/68 42 962 |
| 24-Stunden Notdienst |
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| Tierkliniken in Ingolstadt und Umgebung |
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| Tierärztliche Fachklinik Ingolstadt |
| Dr. med.vet. Stefan Reindl |
|
| Adresse |
| Elisabethstr. 8 |
85051 Ingolstadt
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| Telefon |
| 0841 - 370 77 17 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der tierärztlichen Fachklinik Ingolstadt |
| ohne Termine |
| Montag - Freitag 9- 12 Uhr und 15 - 19 Uhr |
| Samstag 9 - 12 Uhr |
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| Notfall-Sprechstunden der tierärztlichen Fachklinik Ingolstadt |
| ohne Termine |
| Samstag 18 - 18.30 Uhr |
| Sonntag, Feiertag 10 - 10.30 Uhr und 18 - 18.30 Uhr |
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| Außerhalb dieser Sprechzeiten bitte die Notfallnummer wählen. |
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| Notfallnummer |
| 0170/68 42 962 |
| 24-Stunden Notdienst |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in Ingolstadt und Umgebung |
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| Tierarztpraxis in Ingolstadt |
| Dr.med.vet. Roman Antkowiak Tierarzt |
| Adresse |
| Mittermühlweg 18 |
| 85049 Ingolstadt |
| Telefon |
| 0841/ 1550 |
|
| Tierarztpraxis in Ingolstadt |
| Dr. med. vet. Uwe Francke Tierarzt |
| Adresse |
| Münchener Str. 240 B |
| 85051 Ingolstadt |
| Telefon |
| 0841/ 71776 |
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| Tierarztpraxis in Ingolstadt |
| Sabine Riegl Tierärztin |
| Adresse |
| Buschlettenstr. 24 |
| 85051 Ingolstadt |
| Telefon |
| 0841/ 88 58 972 |
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| Tierarztpraxis in Ingolstadt |
| Dr. med. vet. Malden Bozicevic Tierarzt |
| Adresse |
| Regensburger Str. 221 |
| 85055 Ingolstadt |
| Telefon |
| 0841/ 90 310 33 |
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Tierheim und Tierschutzvereine in Ingolstadt
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| Geschäftsstelle und Tierheim Ingolstadt |
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| Adresse |
Alfred-Brehm-Straße 12
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| 85053 Ingolstadt |
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| Telefon |
0841/64 262
|
| Fax |
| 0841/88 13 213 |
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| Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierheim Ingolstadt |
Montag - Freitag: 14 - 17 Uhr
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| Samstag: 13 - 16 Uhr |
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Zusätzlich für Gassigeher geöffnet:
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| Montag bis Sonntag: 8 - 11 Uhr |
Sonn- u. Feiertags: 13 -16 Uhr
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| Ämter rund um den Hund in Ingolstadt |
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| Veterinäramt in Ingolstadt |
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| Veterinäramt/Veterinärwesen Ingolstadt |
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| Adresse |
| Esplanade 29 |
85049 Ingolstadt
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| Telefon |
| 0841/ 305-1493 |
Fax
|
| 0841/ 305-1495 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in Ingolstadt |
| Montag - Freitag 8.00 - 12.30 Uhr |
| Montag, Dienstag 13.30 - 16.00 Uhr |
| Donnerstag 13.30 - 17.30 Uhr |
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| Das Veterinäramt in Ingolstadt ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Ingolstadt können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
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| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche |
| Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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|
| Grünflächenamt in Ingolstadt |
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| Gartenamt |
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| Adresse |
Auf der Höhe 54
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85051 Ingolstadt
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|
| Ansprechpartner/-innen in Ingolstadt |
| Telefon |
| 0841/ 305-1931 |
| Fax |
| 0841/ 305-1933 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Gartenamt in Ingolstadt |
|
Montag und Dienstag: 7.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 16.00 Uhr
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Mittwoch und Donnerstag: 7.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr
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| Freitag: 7.00 bis 12.30 Uhr |
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| Ordnungsamt in Ingolstadt |
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| Ordnungs- und Gewerbeamt |
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| Adresse |
Rathausplatz 4
|
85049 Ingolstadt
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|
| Ansprechpartner/-innen für Kampfhunde in Ingolstadt |
| Telefon |
| 0841/ 305-1527 |
| Telefon |
| 0841/ 305-1511 |
| Fax |
| 0841/ 305-1509 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt in Ingolstadt |
| Montag - Freitag 8.00 - 12.30 Uhr |
| Montag, Dienstag 13.30 - 16.00 Uhr |
| Donnerstag 13.30 - 17.30 Uhr |
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| Das Hundegesetz von Ingolstadt finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt Ingolstadt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in Ingolstadt |
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| Kämmerei |
| Abt. Steuern |
|
| Adresse |
Rathausplatz 7
|
| 85049 Ingolstadt |
|
| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Ingolstadt |
| Telefon |
| 0841/ 305-1356 |
| Fax |
| 0841/ 305-1359 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Ingolstadt |
| Montag - Freitag 8.00 - 12.30 Uhr |
| Montag, Dienstag 13.30 - 16.00 Uhr |
| Donnerstag 13.30 - 17.30 Uhr |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in Ingolstadt finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in Ingolstadt |
| zum Beispiel |
|
| Hundesteuer Höhe in Ingolstadt |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in Ingolstadt |
|
| Hundesteuermarke in Ingolstadt |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in Ingolstadt |
|
| Anmeldung der Hunde in Ingolstadt |
|
| Abmeldung der Hunde in Ingolstadt |
|
| Ummeldung der Hunde in Ingolstadt |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Ingolstadt |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in Ingolstadt |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in Ingolstadt |
|
| Hundesteuerbefreiung in Ingolstadt |
|
| Hundesteuerermäßigung in Ingolstadt |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in Ingolstadt, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in Ingolstadt |
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|
| Die Hundesteuersatzung von Ingolstadt finden Sie... hier |
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| Gefährliche Hunde in Bayern |
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| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Bayern |
| Für die Erlaubnispflicht bei der Haltung des Kampfhundes sind grundsätzlich die |
| Eigenschaften des einzelnen Tieres maßgeblich. |
| Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter |
| Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl Nr. 14 vom 31. Juli 1992) |
| bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die |
| Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. |
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| In den Fällen des § 1 Abs. 2 der Verordnung (Halten von gefährlichen Tieren) ist dem |
| Halter eines solchen Hundes die Möglichkeit eröffnet, das Gegenteil zu beweisen. |
| Will der Halter in diesen Fällen von der Erlaubnispflicht freikommen, so muss er gegenüber |
| der Gemeinde nachweisen, dass der Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist. |
| Das kann geschehen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. |
| Bei der Prüfung dieses Gutachtens beteiligt die Gemeinde das Veterinäramt und zieht |
| erforderlichenfalls einen öffentlich bestellten Sachverständigen für das Hundewesen bei. |
| Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine |
| Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner |
| Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf (Negativzeugnis). |
|
| In den Fällen des § 1 Abs. 3 der Verordnung (Halten von gefährlichen Tieren) hat die |
| Gemeinde im Einzelfall zu prüfen, ob der Hund aufgrund seiner Ausbildung (z. B. für das |
| Bewachungsgewerbe) eine gesteigerte, d. h. über die natürliche Veranlagung |
| hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. |
| Die Gemeinde kann sich bei ihrer Prüfung des sachverständigen Rates des Veterinäramtes |
bedienen.
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| Brauchbare Jagdhunde sind in aller Regel keine Kampfhunde. |
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Bayern |
| Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der |
| Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen |
nicht gefährdet werden.
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| Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu |
| lassen. |
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und |
Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.
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| Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des |
Hundehalters verlassen können.
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| Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Bayern |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder |
| Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
| oder Tieren auszugehen ist. |
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| Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit |
| vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie |
| deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde |
| stets vermutet, werden in Bayern in die Kategorie 1 eingeordnet. |
| Bei Hunden der Kategorie I ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich. |
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| Kampfhunde der Kategorie 1 sind: |
· Pit-Bull
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· Bandog
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· American-Staffordshire-Terrier
|
· Staffordshire-Bullterrier
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· Tosa-Inu
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| Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, |
| solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des |
| Kreisverwaltungsreferates - Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - für die |
| einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, werden in die Kategorie 2 |
| eingeordnet. |
| Hunde der Kategorie II gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch |
| Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte |
| Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. |
| In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt. |
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| Kampfhunde der Kategorie 2 sind: |
· Bullmastiff
|
· Bullterrier
|
· Dog Argentino
|
· Dogue des Bordeaux
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· Fila Brasileiro
|
· Mastiff
|
· Mastin Espanol
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· Mastino Napoletano
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· Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
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· Perro de Presa Mallorquin
|
· Rottweiler
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| Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als die in Abs. 1 |
| genannten Hunde. |
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| Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus |
| seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Agressivität oder Gefährlichkeit gegenüber |
Menschen oder Tieren ergeben.
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| Haltererlaubnis in Bayern |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Bayern |
| Der Erlaubnisbescheid soll neben den Personalien des Halters auch Angaben über |
| Art, Rasse bzw. Kreuzung, Geschlecht und Geburtsdatum/Alter des Tieres sowie |
| erforderlichenfalls eine nähere Beschreibung seines Aussehens enthalten. |
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| Falls eine Kennzeichnung (z. B. Tätowierung) am Tier vorhanden ist oder vorgeschrieben |
| wird, soll auch deren Inhalt (z. B. Kenn-Nummer) aufgenommen werden. |
| Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung mehrerer Tiere gestellt (z. B. |
durch einen Züchter), können die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden.
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| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Bayern |
| Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, |
| Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. |
| Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt |
| werden. |
| Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein. |
| Auf die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.6.1974 (BGBl I S. 1265), |
| geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.8.1986 (BGBl I S. 1309) wird hingewiesen. |
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| An die Haltung mehrerer gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art oder von |
Kampfhunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
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| Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden |
| (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). |
| In Betracht kommt z. B. |
| - Die Festlegung einer Anlein- und/oder Maulkorbpflicht oder von Schließvorrichtungen. |
| - Im Erlaubnisbescheid kann die ausbruchsichere Unterbringung verlangt werden. |
| - Eine ausschließliche Zwingerhaltung darf nicht gefordert werden. |
| - Bei Kampfhunden ist regelmäßig die Auflage aufzunehmen, dass sie außerhalb des |
iiiieingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind.
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| - Die Erlaubnis kann auch mit der vollziehbaren Auflage verbunden werden, das Tier zu |
| iiiikennzeichnen, wenn es nicht bereits gekennzeichnet ist. |
| iiiiBei Kampfhunden hat dies zu geschehen. |
| - Diese Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite eines |
| iiiiHinterschenkels. |
| - Das Kennzeichen soll sich aus der Kennzahl derjenigen Gemeinde, in der das Tier |
| iiiigehalten werden soll, und aus einer fortlaufenden Nummer zusammensetzten. |
- Die Kennzeichnung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden.
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- Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
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| Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes soll die vollziehbare Auflage enthalten, dass |
| der Hund außer vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden |
| Personen geführt werden darf. |
Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
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| Absatz 2 Satz 2 führt beispielhaft einen sachlichen Grund an, von dessen Vorliegen die |
| Gemeinde die Erlaubniserteilung zusätzlich abhängig machen darf. |
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| Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch |
| Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden. |
| Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht. |
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| Anmeldungsunterlagen in Ingolstadt, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Ingolstadt bekommen Sie |
| zum down loaden im Internet auf |
| www.ingolstadt.de |
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| Gebühren rund um die Hundehaltung in Bayern |
| Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere |
| gefährliche Tiere/Hunde im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von |
75 bis 250 Euro erhoben werden muss.
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| Negativzeugnis für Hunde der Kategorie 2 in Bayern |
| Für die unter Kategorie 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein |
| Negativzeugnis zu beantragen. |
| Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu |
behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer).
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| Achtung: |
| Sie als Halter müssen auch das vorläufige Negativzeugnis beantragen |
| ohne dieses Halten Sie einen Kampfhund (ein solcher ist auch schon ein Welpe oder |
| Junghund) ohne Erlaubnis der Gemeinde – das ist strafbar! |
|
| Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss zusätzlich zum Antrag ein |
Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden.
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| Die steuerliche Anmeldung des Hundes genügt nicht – diese ist hiervon unabhängig. |
|
| Mit dem Negativzeugnis können allerdings Auflagen verbunden werden – siehe hierzu |
Art 18 Abs. 2 LStVG.
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| Mindestanforderung von einem Sachverständigengutachten bei Erteilung eines Negativzeugnisses in Bayern |
| Folgende Mindesanforderungen bei Erteilung eines Negativzeugnisses müssen im |
| Sachverständigengutachten enthalten sein. |
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| Formelle Mindestanforderungen des Sachverständigengutachtens |
| - Datum der Erstellung des Gutachtens. |
| - Datum der Untersuchung, Dauer der Untersuchung, Ort(e) der Untersuchung. |
| - Name und Anschrift des Besitzers und Halters sowei Bezeichnung der Personen, die |
| iiiivom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind |
| - Beschreibung des Hundes |
| iiii(Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung, Name des Hundes, Farbe, |
| iiiiAbzeichen). |
| - Sofern vorhanden Identitätssicherung (Tätowierung/Chip). |
| - Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen). |
| - Ergebnis der Überprüfung: |
| iiii"Das Tier wird als ein/kein Hund mit gefährlicher Aggressivität und Gefährlichkeit |
| iiiibeurteilt". |
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| Inhaltliche Mindestanforderungen des Sachverständigengutachtens |
| Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife |
| beeinflusst haben |
| (u.a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen), |
| soweit ermittelbar und von Einfluss auf Wesen und Charakter des Tieres. |
|
| Den Verwendungszweck des Hundes und dafür vom Halter geförderte und angestrebte |
| Eigenschaft des Tieres. |
|
| Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige |
| für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände. |
|
| Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen. |
|
| Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens |
| (z.B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder |
| freilaufen) in bekannter und unbekannter Umgebung. |
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| Die Reaktion des Hundes auf Kommandos (Sitz, Platz, Fuß etc.) angeleint und/oder |
| freilaufend. |
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| Die Leinenführigkeit. |
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| Das Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren (z.B. Katzen, Tauben, |
| Kaninchen etc.) angeleint (und/oder freilaufend). |
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| Das Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen. |
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| Das Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen |
| in verschiedenen Situationen. |
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| Hundekot in Bayern |
| Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen |
| auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu |
| beseitigen. |
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| Ingolstadt |
| Bußgeld für Verunreinigung durch Hundekot 25 € . |
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| Anleinpflicht und Maulkorb in Bayern |
| Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der |
| jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch |
| durch Einzelfallanordnung erlassen werden. |
| Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen |
| und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. |
|
| Voraussetzungen für Befreiung von der Anleinpflicht für Hunde der Kategorie 2 |
| Prüfung und Erlass einer Einzelfallanordnung der jeweils zuständigen Gemeinde für den |
| jeweiligen Hund; bei Hunden der Kategorie II: Negativzeugnis |
|
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
|
|
| Ingolstadt |
| Bußgeld für einen großen Hund ohne Leine 35 €. |
|
| Leinenzwang in den Grünanlagen der Stadt Ingolstadt besteht hier: |
| Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung dürfen große Hunde und Kampfhunde |
| nicht frei umherlaufen. |
| Sie müssen vor Betreten des Geltungssbereichs dieser Verordnung an eine reissfeste Leine |
|
| von nicht mehr als 150 cm Länge mit schlupfsicherem Halsband oder einem schlupfsicheren |
Geschirr gelegt und ständig an dieser Leine geführt werden.
|
|
|
|
Von Kinderspielplätzen und deren unmittelbarem Umgriff sind große Hunde und
|
|
| Kampfhunde fern zu halten. |
Sie dürfen auch angeleint nicht in diese Bereiche mitgenommen werden.
|
|
|
| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
|
|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
|
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in der Stadt Ingolstadt nicht für: |
| - Diensthunde |
| - Rettungshunde |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| bei ihrem zweck-entsprechenden Einsatz. |
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde |
| - des Polizeivollzugsdienstes |
| - und von Gemeindevollzugsbediensteten, |
| - des Strafvollzugs, |
| - der Bundeswehr, |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - und der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
|
|
|
|
| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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|
|
| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
| Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der |
| jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch |
| durch Einzelfallanordnung erlassen werden. |
|
| Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung dürfen große Hunde und Kampfhunde |
| nicht frei umherlaufen. |
| Sie müssen vor Betreten des Geltungssbereichs dieser Verordnung an eine reissfeste Leine |
|
| von nicht mehr als 150 cm Länge mit schlupfsicherem Halsband oder einem schlupfsicheren |
Geschirr gelegt und ständig an dieser Leine geführt werden.
|
|
|
|
Von Kinderspielplätzen und deren unmittelbarem Umgriff sind große Hunde und
|
|
| Kampfhunde fern zu halten. |
Sie dürfen auch angeleint nicht in diese Bereiche mitgenommen werden.
|
|
| Hier müssen alle großen Hunde und Kampfhunde an die Leine in Ingolstadt |
- in allen öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Ingolstadt,
|
| - in Anlagen, die dem öffentlichen Baden dienen in der Zeit von 15. Mai bis 15. September, |
| - auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen und deren unmittelbarem Umgriff und |
| - auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb des von |
| der Jahnstraße, |
| Auf der Schanz, |
| Dreizehnerstraße, |
| Esplanade, |
| Heydeckplatz, |
| Roßmühlstraße, |
| Schloßlände |
| Hartmannplatz umschlossenen Altstadtbereichs. |
|
| Gefährliche Hunde |
| Kampfhunde sind |
| - in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen |
| - auf allen öffentlichen Wegen |
| - auf allen Straßen oder Plätzen |
im gesamten Stadtgebiet jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
|
|
Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 150 cm Länge nicht überschreiten.
|
|
Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.
|
|
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| Mitführverbot für Hunde in Bayern |
|
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Ingolstadt |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - auf Bolzplätzen |
| - Inlineskate- bzw. Skateboardbahnen |
| - Rollschuhbahnen |
| - Abenteuer- oder Wasserspielplätze. |
|
| - auf Spielwiesen |
| - in Blumenschmuckpflanzungen |
| - auf die Liegeflächen im Bereich der Naherholungsgebiete |
|
| In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. dürfen Hunde auf Liegeflächen im Bereich der |
| Naherholungsgebiete nicht mitgenommen oder laufen gelassen werden. |
| Auf den an Liegeflächen vorbeiführenden Wegen in diesem Bereich sind Hunde an einer |
höchstens 200 cm langen Leine zu führen.
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in der Stadt Ingolstadt nicht für: |
| - Diensthunde |
| - Rettungshunde |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| bei ihrem zweck-entsprechenden Einsatz. |
|
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde |
| - des Polizeivollzugsdienstes |
| - und von Gemeindevollzugsbediensteten, |
| - des Strafvollzugs, |
| - der Bundeswehr, |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - und der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
|
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|
| Maulkorbpflicht in Bayern |
| Einschränkungen des Umherlaufens von Hunden ohne Maulkorb können durch Verordnung |
| der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch |
| durch Einzelfallanordnung erlassen werden. |
| (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) |
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|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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|
| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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|
| Ordnungswidrigkeiten in Bayern |
| Landeshundegesetz |
Folgende Bußgeldvorschriften sind neben Art. 37 Abs. 5 zu beachten:
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− § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
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− §§ 11 in Verbindung mit 18 Abs. 1 Nrn. 2 und 20 des Tierschutzgesetzes
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− §§ 28 in Verbindung mit 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 der Straßenverkehrsordnung.
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| Bußgelder in Bayern |
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| Landeshundegesetz |
| Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis |
| zu 10.000.- €, |
| die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- € geahndet werden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Bayern |
| Stadtordnung |
| Mit Geldbuße kann nach Art. 18 Abs 3 des Bayerischen Landesstraf- und |
Verordnungsgesetzes belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1. entgegen § 3 Abs. 1 innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung einen großen
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iiiiiiHund oder Kampfhund frei umherlaufen lässt,
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2. entgegen § 3 Abs 1 einen großen Hund oder Kampfhund vor Betreten des
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| iiiiiiGeltungsbereichs dieser Verordnung nicht an eine reissfeste Leine von nicht mehr |
| iiiiiials 150 cm Länge mit schlupfsicherem Halsband bzw. Geschirr legt oder den Hund |
iiiiiinicht dauernd an dieser Leine führt,
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3. entgegen § 3 Abs. 2 einen großen Hund oder Kampfhund nicht von einem
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| iiiiiiKinderspielplatz oder dessen unmittelbarem Umfeld fernhält oder angeleint in diese |
iiiiiiBereiche mitnimmt.
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| Bußgelder in Bayern |
| Stadtordnung |
| Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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| Haltungserlaubnis beantragen in der Bayern |
| Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim der zuständigen Behörde die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
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| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
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| - Vorlage eines Sachverständigengutachtens |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Berechtigtes Interesse |
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| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
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| Zuverlässigkeitprüfung in Bayern |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
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| Nachweis der Zuverlässigkeit in Bayern |
| Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sind dann gegeben, wenn dieser |
| nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er im öffentlichen und im Nachbarschafts - |
| interesse für eine ordnungsgemäße und artgerecht Tierhaltung sorgt. |
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| Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel |
| Personen nicht, die |
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| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt |
| worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht |
| auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der |
| Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt; in die Frist wird die Zeit nicht |
| eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in |
einer Anstalt verwahrt worden ist;
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| Die erforderliche körperliche Eignung besitzen in der Regel |
Personen auch nicht, die
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| - wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a oder eines der in |
| iiiiden Buchstaben ab genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen |
iiiiverstoßen haben;
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| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
- geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
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- betreut werden (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches);
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- keinen festen Wohnsitz nachweisen können;
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- minderjährig sind;
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- trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind;
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- nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.
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| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann |
| die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches |
Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
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| Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Tierhalters können die Vorlage eines |
| Führungszeugnisses und eines Sachverständigengutachtens |
(Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) verlangt werden.
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| Sachkunde in Bayern |
| In Bayern muss man für die Haltung eines Hundes keinen „Hundeführerschein“ und keinen |
| sogenannten „Sachkundenachweis“ erbringen. |
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| Es ist aber üblich das die Sachkunde von Haltern potenziell gefährlicher Hunde |
| üblicherweise bei der Begutachtung dieser Tiere beurteilt wird, ohne dass die |
| bayerischen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich fordern. |
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| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Bayern |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
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| Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch |
| Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden. |
| Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht. |
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| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
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| Berechtigtes Interesse |
| Ein berechtigtes Interesse kann ein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder sonstiges |
| persönliches Interesse sein. |
| Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden kann vorliegen bei Behörden und |
| sonstigen öffentlichen Stellen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche |
| Sicherheit und Ordnung, bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter |
| Grundstücke. |
| Die Gefährdung eines Besitztums kann sich z. B. aus seiner Lage ergeben. |
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| Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn Kampfhunde der in Absatz 3 |
| genannten Stellen sowie der Bundeswehr, der Bundesbahn oder der Reichsbahn der |
| ehemaligen DDR ausgemustert worden sind und von Diensthundeführern oder früheren |
Diensthundeführern gehalten werden sollen.
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| Wesenstest in Bayern |
| Negativzeugnis für Hunde der Kategorie 2 in Bayern |
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| Die Sozialverträglichkeit des Hundes der Kategorie 2 kann nur durch einen Wesenstest |
| nachgewiesen werden. |
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| Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des |
| Hundes oder von Fehlverhalten einer Hundehalterin oder eines Hundehalters, die sich in |
| gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. |
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| Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten |
| gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft. |
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| Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf |
| weder Personen noch andere Hunde angreifen. |
| Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter |
| jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können. |
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| Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des weiteren auch im Beisein anderer |
| Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen. |
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| Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen: |
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
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| - Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung |
| iiii(Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen,iSkater, Radlerinnen, Radler), |
| ii die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten |
| - Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel |
| iiiiiAufspannen eines Schirmes; |
| iiiiiFallenlassen eines Schlüsselbundes; |
iiiiiKontakt mit nicht normal reagierenden Personen
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| - Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel |
| iiiiiFahrradklingel, |
iiiiiTrillerpfeife
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| iiiiiGeschrei, |
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
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- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
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| - Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen |
| iiiiiKontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden |
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| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Bayern |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde |
| die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin |
| oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der |
Bescheinigung anzugeben.
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| Bei Kampfhunden hat dies zu geschehen. |
| Diese Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite eines |
| Hinterschenkels. |
| Das Kennzeichen soll sich aus der Kennzahl derjenigen Gemeinde, in der das Tier |
| gehalten werden soll, und aus einer fortlaufenden Nummer zusammensetzten. |
Die Kennzeichnung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden.
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
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| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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| Das Kampfhundegesetz - Bayern finden Sie.... hier |
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