Gewünschtes einfach anklicken:
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| Tierärztlicher Notdienst in der Stadt Kaiserslautern |
| siehe |
Baab-Tierklinik am Alzeyer Kreuz
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| Adresse |
Albiger Straße 1
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55232 Alzey
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| Notfallnummer |
06731/ 32 32
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| Für Notfälle ständig besetzt. |
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| Tierkliniken in der Stadt Kaiserslautern und Umgebung |
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Baab-Tierklinik am Alzeyer Kreuz
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| Adresse |
Albiger Straße 1
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55232 Alzey
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| Telefon |
06731/ 32 32
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| Fax |
| 06731/ 95 85 75 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik |
| Montag bis Freitag 10.00 bis 12.00 und 16.00 bis 18.30 Uhr |
| Samstag 10.00 bis 12.00 |
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| Notfallnummer |
06731/ 32 32
|
| Für Notfälle ständig besetzt. |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in der Stadt Kaiserslautern |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Kaiserslautern |
| Dr. Manfred Stephan Tierarzt |
| Adresse |
Hohenecker Mühle 9
|
67661 Kaiserslautern
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| Telefon |
| 0631/ 98 458 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Kaiserslautern |
| Dr. Uta Westermilies Tierärztin |
| Adresse |
Richard-Wagner-Str. 76
|
| 67655 Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631/ 28877 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Kaiserslautern |
| Wolfgang Schmitd Tierarzt |
| Adresse |
Karcherstr. 9
|
| 67655 Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631/ 28 000 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Kaiserslautern |
| Dr. med. vet Christina Weisgerber Tierärztin |
| Adresse |
Pfaffenbergstr. 88
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| 67663 Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631/ 311 23 04 |
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Tierheim und Tierschutzvereine in der Stadt Kaiserslautern
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Tierschutzverein Kaiserslautern und Umgebung e.V.
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| Adresse |
Altes Forsthaus 11
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67661 Kaiserslautern
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| Telefon |
| 0631/350-3666 |
| Fax |
| 0631/350-3668 |
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| Tierheim Kaiserlautern |
| Tierheim "Carl Hildebrand" |
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| Adresse |
| Altes Forsthaus 11 |
| 67661 Kaiserslautern - Einsiedlerhof |
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| Telefon |
| 0631 / 350 3667 |
| Fax |
| 0631 / 350 3668 |
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| Öffnungszeiten im Tierheim Carl Hildebrand, Kaiserslautern |
| Montag und Donnerstag geschlossen |
| Dienstag, Mittwoch, Freitag 14 - 17 Uhr |
| Samstag 10 - 16 Uhr |
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| Ämter rund um den Hund in der Stadt Kaiserslautern |
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| Veterinäramt in der Stadt Kaiserslautern |
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| Das Veterinärmt befindet sich im Gebäude "Gesundheitsamt" |
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| Adresse |
| Pfaffstraße 42 |
| 67655 Kaiserslautern |
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| Ansprechpartner/-innen in der Stadt Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631 7105-454 |
| Telefon |
| 0631 7105-456 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Stadt Kaiserslautern |
| Montag, Dienstag, Mittwoch 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr - 18.00 Uhr |
| Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
|
| Fragen zu den Einreisebestimmungen für Hunde können Sie stellen unter |
| der Telefonnummer |
| 0631 7105-450 |
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| Infos zu den Einreisebestimmungen für Hunde finden Sie auch ....hier |
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| Das Veterinäramt in der Stadt Kaiserslautern ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Kaiserslautern können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
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| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in der Stadt Kaiserslautern |
| Grünflächen |
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| Adresse |
| Donnersbergstraße 78 |
| 67657 Kaiserslautern |
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| Ansprechpartner/-innen in der Stadt Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631 365-1670 |
| Fax |
| 0631 365-1679 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Grünflächenamt in der Stadt Kaiserslautern |
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Montag - Donnerstag 8-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
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| Freitag 8-13:00 Uhr |
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| Amt für Informationen Hundekot in der Stadt Kaiserslautern |
| Umweltschutz |
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| Adresse |
| Lauterstraße 2 |
| 67657 Kaiserslautern |
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| Ansprechpartner/-innen in der Stadt Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631 365-1150 |
| Fax |
| 0631 365-1159 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Umweltamt in der Stadt Kaiserslautern |
Montag - Donnerstag 8-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
|
| Freitag 8-13:00 Uhr |
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| Ordnungsamt in der Stadt Kaiserslautern |
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| Adresse |
Willy-Brandt-Platz 1
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| 67657 Kaiserslautern |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631 365-1300 |
| Fax |
| 0631 365-1309 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Kaiserslautern |
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 8:00-12:30 und 13:30-16:00 Uhr |
| Freitag 8:00-13:00 Uhr |
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| Das Hundegesetz von der Stadt Kaiserslautern finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Kaiserslautern ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern |
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| Referat Finanzen |
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| Adresse |
| Willy-Brandt-Platz 1 |
| 67657 Kaiserslautern |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631 365-2649 |
| Fax |
| 0631 365-1229 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Kaiserslautern |
Montag - Donnerstag 8-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
|
| Freitag 8-13:00 Uhr |
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| Hundesteuer (Kasse) |
| Telefon |
| 0631 365-1210 |
| Fax |
| 0631 365-1219 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteuer (Kasse) der Stadt Kaiserslautern |
Montag - Donnerstag 8-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
|
| Freitag 8-13:00 Uhr |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in der Stadt Kaiserslautern |
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| Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Hundesteuermarke in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Anmeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Abmeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Ummeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Hundesteuerermäßigung in der Stadt Kaiserslautern |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in der Stadt Kaiserslautern |
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|
| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Kaiserslautern finden Sie... hier |
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| Gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Rheinland-Pfalz |
| Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet |
| werden. |
Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
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| Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine |
| Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und |
| Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 EUR für |
| Personenschaden und in Höhe von 250 000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und |
| aufrechtzuerhalten. |
| Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz l des Gesetzes über den Versicherungsvertrag |
ist die nach § 12 zuständige Behörde.
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Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
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| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die |
| Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des |
| Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
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| Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier |
| Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser |
| Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin |
| oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. |
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| Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das |
| 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; |
| § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| Die zuständige Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme |
rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
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| Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die |
| Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen. |
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| Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und |
| die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen |
Behörde anzuzeigen.
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| Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter |
| unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. |
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr |
| vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung |
| eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 3 gilt |
| entsprechend. |
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| Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie |
| bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in |
| sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person |
führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt.
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
|
| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz |
| Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der |
Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen.
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| Vorsorglich muss in jedem Fall eine Hundeleine mitgeführt werden. |
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| Wer Hunde hält und wer Hunde führt, ist verpflichtet zu verhüten, dass die Hunde |
| unbeaufsichtigt herum laufen. |
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| Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere |
Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.
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Wer ein Hund hält oder führt, hat nach abfallrechtlichen Vorschriften die durch den Hund
|
| verursachten Kotverunreinigungen als Abfall zu entsorgen. |
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Hundekot vollständig aufzunehmen ist. |
| Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
Abfallbehälter zu entsorgen.
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Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.
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| Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, |
und
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| 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, |
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
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| Hunde der Rassen |
| - American Staffordshire Terrier |
| - und Staffordshire Bullterrier, |
| Hunde des Typs |
| - Pit Bull Terrier |
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
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| sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
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| Haltererlaubnis in Rheinland-Pfalz |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz |
| Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. |
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| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Rheinland-Pfalz |
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
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1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
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| 2. die amtragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche |
iiiiiiSachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
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| 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur |
iiiiiiHaltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
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| 4. eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen wird. |
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| Satz l gilt nicht für Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten |
| Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort |
untergebrachten gefährlichen Hunde.
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Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird
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| durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten |
sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der
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Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.
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Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die
|
| Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. |
| Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, |
| werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz |
festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
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| Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der |
Regel nicht, wer
|
| 1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen |
| iiiiiieiner im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden |
| iiiiiiist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch |
iiiiiinicht verstrichen sind,
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2. psychisch krank oder debil ist,
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3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
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| 4. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz l Satz l, § 2 Abs. l oder 3, § 4 oder § 5 |
verstoßen hat,
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| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde die unbeschränkte Auskunft |
| aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen |
| Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die |
| Zuverlässigkeit begründen. |
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 |
| oder 3 begründen, kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Vorlage |
| eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf deren Kosten aufgeben. |
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| Die Erlaubnis nach § 3 Abs. l kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen |
| werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. |
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| Anordnungsbefugnisse in Rheinland-Pfalz |
| Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall |
| bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen |
| Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. |
| Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die zuständige |
| Behörde zur Überprüfung die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin |
oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen.
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Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn
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| 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine |
erhebliche Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht und
|
2. die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt der Tötung zustimmt.
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| Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung in Rheinland-Pfalz |
- Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
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| - Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes |
iiiianordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Machkommen besteht.
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| - Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen |
| iiiiHunden herangebildet werden. |
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| Anmeldungsunterlagen in Kaiserslautern, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Kaiserslautern bekommen |
| Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.kaiserslautern.de |
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| Hundekot in Rheinland-Pfalz |
| Die Halter und Führer von Hunden, Katzen und anderen Haustieren müssen dafür sorgen, |
| dass diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen von öffentlichen Straßen nicht |
| verunreinigen. |
| Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in |
| gleicher Weise verpflichtet. |
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| Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen |
| auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu |
| beseitigen. |
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| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete |
| Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen. |
|
| Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
| Abfallbehälter zu beseitigen. |
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| Anleinpflicht und Maulkorb in Rheinland-Pfalz |
| In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten, |
| Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen. |
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| Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen |
| andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und |
| und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht. |
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
|
|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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|
| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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Verhalten im Naturschutzgebiet
In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.
Naturparke, Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sind flächenhafte Schutzgebiete.
Mit der Ausweisung von Schutzgebieten werden hochwertige Flächen für den Arten und Biotopschutz sowie für die Naherholung gesichert und Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen.
Im Stadtgebiet von Kaiserslautern sind als Schutzflächen ausgewiesen:
7630 ha Naturpark Pfälzer Wald.
Naturschutzgebiete in Kaiserslautern
- Aschbachtal-Jagdhausweiher ca. 12 ha
- Täler- und Verlandungszone am Gelterswoog ca. 23 ha
- Vogelwoog-Schmalzwoog ca. 22 ha
- Östliche Pfälzer Moorniederung ca. 234 ha
Landschaftsschutzgebiete in Kaiserslautern
- Eselsbachtal ca. 412 ha
- Kaiserslauterer Reichswald ca. 734 ha
- Kaiserberg ca. 41,5 ha
Quelle Stadt Kaiserslautern
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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|
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
|
| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Mitführverbot für Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
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| Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz |
| - in Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Maulkorbpflicht in Rheinland-Pfalz |
|
| gefährliche Hunde/Kampfhunde |
| Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb |
| des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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|
| Ordnungswidrigkeiten in Rheinland-Pfalz |
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Ordnungswidrig handelt, wer unerlaubt vorsätzlich oder fahrlässig
|
|
| 1. entgegen § 2 Abs. l eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden betreibt |
iiiiiioder eine Vermehrung nicht verhindert,
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2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs, 2 zuwiderhandelt,
|
| 3. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu |
iiiiiieinem gefährlichen Hund heranbildet,
|
| 4. entgegen § 3 Abs. l Satz l einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, |
| 5. entgegen § 4 Abs. l einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen, Tiere und |
iiiiiiSachen nicht gefährdet werden,
|
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes eine
|
| iiiiiiHaftpflichtversicherung nicht, nicht in der bestimmten Höhe abschließt oder nicht |
iiiiiiaufrechterhält,
|
| 7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines |
iiiiiigefährlichen Hundes nicht nachweist,
|
| 8. entgegen § 4 Abs. 4 Satz l als Halterin oder Halter den Verbleib des gefährlichen |
iiiiiiHundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
|
| 9. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer |
| iiiiiianderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die |
| iiiiiierforderliche Zuverlässigkeit besitzt, |
| 10. entgegen § 4 Abs. 5 einen Wohnort- oder Halterwechsel nicht, nicht richtig, nicht |
iiiiiinvollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
|
| 11. entgegen § 4 Abs. 6 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen |
iiiiiinHundes nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
|
| 12. entgegen § 5 Abs. l einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt |
| iiiiiinoder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines |
iiiiiingefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
|
| 13. entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die noch |
| iiiiiinnicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung |
iiiiiineines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
|
14. entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,
|
| 15. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen das Beißen |
iiiiiinverhindernden Maulkorb führt,
|
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt oder
|
| 17. entgegen § 11 Abs. 2 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 |
iiiiiinnicht nachweist.
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| Bußgelder in Rheinland-Pfalz |
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| Landeshundegesetz |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.
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| Haltungserlaubnis beantragen in Rheinland-Pfalz |
| Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
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| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Berechtigtes Interesse |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
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| Zuverlässigkeitprüfung in Rheinland-Pfalz |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Rheinland-Pfalz |
| Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die |
|
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten |
| Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. |
|
| In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
|
| Die erforderliche körperliche Eignung besitzen in der Regel auch nicht Personen, die |
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geisteskrank |
- oder geistesschwach ist.
|
|
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann |
| die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches |
Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
|
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Sachkundeprüfung
|
Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird
|
| durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten |
sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der
|
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.
|
|
Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die
|
| Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. |
| Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, |
| werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz |
festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
|
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| Sachkunde in Rheinland-Pfalz |
Prüfungsstandards zum Sachkundenachweis
|
| gemäß § 3 Absatz 2 Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22.12.2004 |
|
| Allgemeine Bestimmungen |
| Die an einer Sachkundeprüfung interessierte Person hat bei einer der von der |
| Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Personen oder Stellen |
| ein Anmeldeformularund einen Erhebungsbogen über den gefährlichen Hund, sein |
| bisheriges Verhalten und seine Umgebung ausgefüllt abzugeben. |
|
| Der Prüfer hat die an einer Sachkundeprüfung interessierte Person im Rahmen der |
| Anmeldung über Zweck und Inhalt der Sachkundeprüfung zu informieren. |
| Dabei ist diese auch darauf hinzuweisen, dass der Halter eines gefährlichen Hundes die |
| für die Erlaubniserteilung erforderliche Sachkunde nachzuweisen hat, und zu fragen, ob |
| die Haltereigenschaft gegeben ist, |
|
| Der Prüfer darf die Sachkundeprüfung beim Halter eines gefährlichen Hundes, den er als |
| Patient betreut, nicht abnehmen. |
|
| Vor Beginn der Durchführung des theoretischen Teils der Sachkundeprüfung hat sich der |
| Prüfer davon zu überzeugen, dass die erschienene Person mit der angemeldeten Person |
| übereinstimmt. |
| Dies erfolgt durch Prüfung des Personalausweises oder des Reisepasses, den der zu |
| prüfende Hundehalter zu diesem Zweck auszuhändigen hat. |
|
| Vor Beginn der Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung hat sich der |
| Prüfer davon zu überzeugen, dass die erschienen Person mit der angemeldeten Person |
| und der vorgeführte Hund mit dem bei der zuständigen Ordnungsbehörde registrierten |
| gefährlichen Hund übereinstimmt. |
| Dies erfolgt durch Prüfung des Personalausweises oder Reisepasses, den der zu prüfende |
| Hundehalter zu diesem Zweck auszuhändigen hat und durch das Ablesen des |
| eingepflanzten Microchips mit Hilfe eines Lesegerätes. |
|
| Des Weiteren hat sich der Prüfer vor Beginn des praktischen Teils der Sachkundeprüfung |
| davon zu überzeugen, dass sich der anwesende gefährliche Hund in einem guten Gesund- |
| heitszustand befindet, insbesondere keine Verletzungen aufweist, und nicht unter |
| Medikamenteneinfluß steht. |
|
| Nach Abschluss der Sachkundeprüfung hat der Prüfer die Unterlagen an die |
| Ordnungsbehörde zu übersenden. |
|
| Der Prüfer weist die zur Prüfung erschienene Person auf die Tierhalterhaftung gemäß |
§ 833 BGB hin.
|
| Dabei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, d.h. der Hundehalter haftet auch |
| dann, wenn ohne sein Verschulden durch das Tier ein Mensch verletzt oder eine Sache |
| beschädigt wird. |
| Im Hinblick auf mögliche Sachadensfälle empfiehlt der Prüfer den Abschluss einer |
Haftpflichtversicherung für den Hund.
|
| Der Impfpass ist vorzulegen. |
| Der Tierhalter muss ferner über ein geeignetes Ketten-, Leder oder Kunststoffhalsband, |
| eine Führleine und einen das Beißen verhindernden, tierschutzgerechten Maulkorb |
| (z.B. aus Draht, Leder, Kunststoff) verfügen. |
|
| Theoretischer Teil der Sachkundeprüfung |
| Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung besteht aus einem Fragebogen, den die zu |
| prüfende Person ausfüllen muss. |
| Der Prüfer kann den Fragenkatalog abwandeln und/oder ergänzen. |
|
Folgende Bereiche werden dabei geprüft:
|
- Hund und Recht
|
- Der Hundehalter in der Öffentlichkeit
|
- Verhalten des Hundes
|
- Welpenkauf und -aufzucht
|
- Haltung, Pflege, Gesundheit und Ernährung des Hundes
|
- Lernverhalten des Hundes und Erziehungshilfsmittel
|
- Mensch - Hund - Beziehung
|
|
| Nachdem die zu prüfende Person den Fragebogen ausgefüllt hat, bespricht der Prüfer mit |
| ihr die Antworten. |
| Von diesem Gespräch hat der Prüfer einen Vermerk zu fertigen. |
| Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn 75 % der Fragen richtig |
| beantwortet worden sind. |
| Er darf einmal wiederholt werden und zwar frühestens zwei Wochen nach dem ersten |
| Versuch. |
|
| Praktischer Teil der Sachkundeprüfung |
| Der praktische Teil der Sachkundeprüfung besteht aus einem Teil, der auf einem |
| eingefriedeten Gelände (z.B. umzäunter Hundeübungsplatz) durchgeführt wird und bei |
| dem insbesondere die Leinenführigkeit geprüft wird, sowie aus einem Teil, der im |
| öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt wird und bei dem Halter und Hund verschiedenen |
| Umwelteinflüssen ausgesetzt werden. |
| Die dabei gemachten Beobachtungen sind vom Prüfer unter der Rubrik "Beurteilung" |
| der Anlage 4 sorgfältig zu beschreiben und zu bewerten. |
|
| Der Prüfer hat dafür zu sorgen, dass ein zur Durchführung der Übungen geeignetes |
| Gelände und geeigneter öffentlicher Verkehrsraum (ein und derselbe Ort oder |
| verschiedene Orte, Straßen, Wege, Plätze) zur Verfügung stehen. |
| Er hat auch für die Bereitstellung von im Umgang mit Hunden erfahrenen Helfern sowie der |
| nötigen Übungsgeräte zu sorgen. |
|
| Während der Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung ist es der zu |
| prüfenden Person gestattet, auf ihren Hund einzureden und in sonstiger Weise auf ihn |
| einzuwirken (z.B. Belobigung des Hundes). |
|
| Ist es der zu prüfenden Person auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich, |
| alle Übungen durchzuführen, kann der Prüfer Übungen, die Schwierigkeiten bereiten, |
| abwandeln oder von der Durchführung einzelner Übungen ganz absehen. |
|
| Nachdem die zu prüfende Person die Übungen durchgeführt hat, gibt der Prüfer ein |
| Werturteil "Bestanden" oder "Nicht bestanden" ab. |
| Bei der Beurteilung des Verhältnisses Hund und Halter kommt es entscheidend darauf an, |
| dass der Halter tatsächlich von seiner physischen und psychischen Konstitution in der |
| Lage ist, seinen speziellen Hund zu führen. |
| Der Prüfer hat von dem Verlauf der Übungen ein Protokoll zu fertigen. |
| Der praktische Teil der Sachkundeprüfung darf einmal wiederholt werden und zwar |
| frühestens zwei Wochen nach dem ersten Versuch. |
|
| Quelle: Landestierärztekammer Rheinland- Pfalz |
|
| Ausführliche Informationen zur Sachkundeprüfung in Rheinland-Pfalz |
| finden Sie im Internet unter |
| www.landestieraerztekammer-rheinland-pfalz.de |
|
|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
| Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine |
| Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und |
| Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 EUR für |
| Personenschaden und in Höhe von 250 000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und |
| aufrechtzuerhalten. |
| Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz l des Gesetzes über den Versicherungsvertrag |
ist die nach § 12 zuständige Behörde.
|
|
|
|
|
| Verhaltenstest/Wesenstest in Rheinland-Pfalz |
| Auszug aus der |
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport
|
| und des Ministeriums für Umwelt und Forsten -Rheinland-Pfalz - |
| Vom 10. Mai 2006 (MBl. Nr. 7 vom 14.06.2006 S. 96) |
|
|
| Befreiung gefährlicher Hunde vom Maulkorbzwang |
|
| 1 Allgemeines |
| Nach § 5 Abs. 5 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde ( LHundG) vom 22. Dezember |
| 2004 (GVBl. S. 576, BS 2012-10), kann die zuständige Behörde Ausnahmen (Befreiungen) |
| vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit |
| nicht zu befürchten ist. Eine Befreiung vom Maulkorbzwang kann auch in der Form erfolgen, |
| dass der Hundeführerin oder dem Hundeführer die Möglichkeit eingeräumt wird, dem Hund |
| einen Kopfhalfter (z. B. Gentle-Leader oder Halti) anzulegen. |
|
| 2 Verfahren |
| Die Befreiung kann nur auf Antrag der Hundeführerin oder des Hundeführers erteilt werden. |
| Sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht selbst Antragstellerin oder |
| Antragsteller ist, bedarf der Antrag deren Zustimmung. |
| Eine nach Nummer 3 abgelegte Prüfung gilt für die Hundeführerin oder den Hundeführer nur |
| in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Prüfung abgelegt worden ist. |
| Die Befreiung vom Maulkorbzwang erfolgt durch schriftlichen Bescheid, den die |
| Hundeführerin oder der Hundeführer mitzuführen hat. |
| Der Bescheid ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. |
| Die Befreiung soll auf fünf Jahre befristet werden. |
| Verlängerungen sind möglich, soweit die Voraussetzungen nach Nummer 3 oder 4 vorliegen. |
|
| 3 Befreiung aufgrund einer Begleithundprüfung o. erweitertem Sachkundenachweis |
| 3.1 Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Gefahr für die öffentliche |
| Sicherheit durch die Befreiung vom Maulkorbzwang nicht zu befürchten ist, wenn die in |
| den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und die |
| erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Nummer 3.2 oder 3.3 nachgewiesen wird. |
|
| 3.1.1 Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Hundeführerin oder |
| der Hundeführer die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHundG erforderliche Zuverlässigkeit |
| nicht besitzt. |
| Eine diesbezüglich bereits bei der Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen |
| Hundes durchgeführte Prüfung kann berücksichtigt werden, wenn sie nicht länger als |
| sechs Monate zurückliegt. |
|
| 3.1.2 Der gefährliche Hund darf sich noch nie als bissig erwiesen haben. |
| Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die von dem Hund ausgehenden |
| Gefahren seit dem Beißvorfall deutlich verringert haben. |
| Dies kommt dann in Betracht, wenn der Beißvorfall aufgrund besonderer Umstände |
| (z. B. Halterwechsel, Vernachlässigung, nicht artgemäße Unterbringung) zustande |
| gekommen Ist und sich der Hund aufgrund geänderter Bedingungen über einen längeren |
| Zeitraum hinweg einwandfrei verhalten hat (z. B. infolge eines neuen Halters oder einer |
| verbesserten Unterbringung). |
| Zur Beurteilung der Frage, ob eine nachhaltige Verhaltensänderung des Hundes |
| eingetreten ist, kann die Behörde eine Stellungnahme der amtlichen Tierärztin oder des |
| amtlichen Tierarztes des Veterinäramtes der Kreisverwaltung oder der |
| Polizeidiensthundestaffel einholen. |
|
| 3.1.3 Die Antragstellerin oder der Antragsteiler muss eine Empfehlung der Tierärztin oder |
| des Tierarztes, die oder der die Sachkundeprüfung abgenommen hat, vorlegen, wonach |
| aufgrund der Ergebnisse der Sachkundeprüfung eine Befreiung vom Maulkorbzwang |
| empfohlen wird. |
| Soweit bei länger zurückliegender Prüfung oder einer Prüfung in einem anderen Bundesland |
| hierzu eine Aussage nicht mehr möglich ist, kommt die Wiederholung des praktischen Teils |
| der Sachkundeprüfung als Grundlage für die in Satz 1 genannte Empfehlung in Betracht. |
|
| 3.2 Für die Befreiung vom Maulkorbzwang ist neben den in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 |
| genannten Voraussetzungen der Nachweis einer vor nicht mehr als drei Jahren erfolgreich |
| abgelegten Prüfung zu führen, die vollinhaltlich den Anforderungen einer Begleithundprüfung |
| mit Verhaltenstest und Sachkundeprüfung nach den Statuten des Deutschen |
| Hundesportverbandes e. V. entsprechen muss. |
| Für die Ablegung der Prüfung ist eine Befreiung von der Maulkorbpflicht zu gewähren, da |
| nach der Prüfungsordnung keine Hilfsmittel zugelassen sind. |
|
| Wird die Prüfung nicht vom Deutschen Hundesportverband e. V. abgenommen, bedarf sie |
| einer Anerkennung durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium. |
|
| 3.3 Für die Befreiung vom Maulkorbzwang in der Form, dass der Hundeführerin oder dem |
| Hundeführer die Möglichkeit eingeräumt wird, dem Hund anstelle des Maulkorbes einen |
| Kopfhalfter (z. B. Gentle-Leader oder Halti) anzulegen, ist neben den in den Nummern |
| 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Voraussetzungen der Nachweis einer vor nicht mehr als drei |
| Jahren erfolgreich abgelegten Prüfung des praktischen Teils des erweiterten |
| Sachkundenachweises nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer zu führen. |
| Die Prüfung ist mit einem Kopfhalfter abzulegen. |
|
| 4 Befreiung wegen körperlicher Gebrechen des gefährlichen Hundes |
| Eine Befreiung vorn Maulkorbzwang wegen körperlicher Gebrechen ist möglich, wenn der |
| Hund aufgrund der Art der Erkrankung objektiv daran gehindert ist, eine Gefahr für seine |
| Umwelt darzustellen. |
| Es muss sich um einen kranken Hund handeln, bei dem durch das Tragen eines Maulkorbes |
| eine ernste Gefahr für die Gesundheit des Hundes entsteht. |
| Die in Nummer 3.1.1 genannten persönlichen Voraussetzungen müssen vorliegen. |
|
| Abweichend von Nummer 2 kann auf eine Befristung verzichtet werden, wenn eine |
| Besserung der körperlichen Gebrechen des Hundes, die zur Befreiung vom Maulkorbzwang |
| geführt haben, nicht zu erwarten ist. |
|
| Sieht sich die Behörde nach Prüfung des Gesundheitszustandes des Hundes außer Stande |
| zu beurteilen, ob durch das Tragen eines Maulkorbes für den Hund eine ernste Gefahr |
| für dessen Gesundheit entsteht, kann sie die amtliche Tierärztin oder den amtlichen |
| Tierarzt des Veterinäramtes der Kreisverwaltung um eine Stellungnahme ersuchen oder |
ein als Beurteilungsgrundlage geeignetes, von der Hundehalterin oder dem Hundehalter
|
| vorgelegtes Sachverständigengutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legt. |
|
| 5 Befreiung von Welpen und jungen Hunden |
| Welpen (bis zur 16. Lebenswoche)und junge Hunde können zeitlich befristet, längstens |
| bis zum 12. Monat vom Maulkorbzwang befreit werden. |
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| Quelle |
| Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 14.Juni 2006 |
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Rheinland-Pfalz |
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
|
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die |
| Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des |
| Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
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Bescheinigung anzugeben.
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
|
| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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|
| Das Kampfhundegesetz - Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier |
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| Fast alles zur Ernährung für den Hund in der Stadt Kaiserslautern |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
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| Hundeschulen, Hundetrainer in der Stadt Kaiserslautern |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Kaiserslauternund Umgebung erhalten |
Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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| Tierpsychologen, Hundepsychologen in der Stadt Kaiserslautern |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
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