Hundesteuer in Lübeck Teil2

Hundesteuer in Lübeck Teil2

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Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  2. der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
  4. in den Fällen des § 6 Ziffer 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden und
  5. die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Hundesteuerfreiheit in Lübeck

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Hansestadt Lübeck aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

Hundesteuerbefreiung in Lübeck

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseher/innen und von Landschaftwarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor ianerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
  5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  6. Blindenführhunden;
  7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  8. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben iund für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden.
  9. Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Hansestadt Lübeck untergebracht waren. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims ist vorzulegen.

Die Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12 Monaten einmalig für einen Hund pro Haushalt gewährt.
Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt; dies gilt nicht für die in Nr. 5 genannten Hunde.

Hundesteuerermäßigung in Lübeck

Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

  1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m Wegstrecke entfernt liegen,
  2. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben.

Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre alt sein.
Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.

Zuschuss für Tierheim Hunde in Lübeck

Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Hansestadt Lübeck untergebracht waren.

Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims ist vorzulegen.
Die Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12 Monaten einmalig für einen Hund pro Haushalt gewährt.
Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt; dies gilt nicht für die in Nr. 5 genannten Hunde.

Ordnungswidrigkeiten in Lübeck

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen § 9 dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig der Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern,

  1. nicht innerhalb von 14 Tagen einen Hund anmeldet, den er in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat oder den er infolge eines Wohnungswechsels mit nach Lübeck gebracht hat;
  2. nicht innerhalb von 14 Tagen meldet, dass der Hund abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist und im Falle eines Besitzerwechsels bei der Abmeldung Namen und Anschrift des neuen Besitzers nicht angibt;
  3. nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder -befreiung fortgefallen sind;
  4. bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 die Hunderasse nicht oder nicht richtig anzeigt;
  5. die nach § 9 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht richtig abgibt.Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, zulässig: Personenbezogene Daten werden erhoben über
    1. Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der iiiiiiSteuer) des/r Steuerpflichtigen,
    2. Name und Anschrift eines/r evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
    3. Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters, durch Mitteilung iiiiiioder Übermittlung von
    4. Polizeidienststellen,
    5. Ordnungsämtern,
    6. Einwohnermeldeämtern,
    7. Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
    8. Tierschutzvereinen,
    9. Bundeszentralregister,
    10. Bereich Steuern und Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.
Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

Quelle Stadt Lübeck

Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Lübeck

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Infos zur

Hundesteuer in Lübeck Teil 1

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Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland

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