Gewünschtes einfach anklicken:
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Tierärztlicher Notdienst in Neubrandenburg und Umgebung
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| Zu "tierärztlicher Notdienst in Neubrandenburg" liegen uns leider keine Informationen vor. |
| Informationen hierzu sollte der Hundebesitzer durch Bandansage unter der |
| Telefonnummer seines Tierarztes erhalten. |
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| Wenn Sie nähere Informationen haben, wären wir für eine Mail dankbar. - Kontakt |
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| Tierkliniken in Neubrandenburg und Umgebung |
| In Neubrandenburg und Umgebung konnten wir leider keine Tierklinik finden. |
| Wenn Sie Informationen zu Tierkliniken in Neubrandenburg haben, |
| wären wir für eine Mail dankbar. - Kontakt |
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| Die nächst liegende Tierklinik wäre die Tierklinik Rostock und ist ca. 1Std und 40 Min |
| entfernt. |
| siehe folgende Infos |
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Tierklinik Rostock
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| Adresse |
Thierfelderstraße 19
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18059 Hansestadt Rostock
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| Telefon |
0381/25277-0
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| Fax |
0381/25277-11
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik Rostock |
Montag - Freitag 12-13 Uhr und 18-19 Uhr
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Samstag 11-12 Uhr
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| Sonntag 11-12 Uhr (nur für Notfälle) |
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| Notfallnummer |
| 0381-25277-0 |
Rund um die Uhr erreichen Sie einen Tierarzt und eine Tierärztliche Fachangestellte.
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| Für Notoperationen steht innerhalb kürzester Zeit ein Team bereit. |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in Neubrandenburg und Umgebung |
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| Tierarztpraxis in Neubrandenburg |
| Dr. Steffen Agahd Tierarzt |
| Adresse |
| Voßstr. 7 |
| 17033 Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/544 26 04 |
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| Tierarztpraxis in Neubrandenburg |
| Wojciech Kahl Tierarzt |
| Adresse |
| Ludwig-van-Beethoven-Ring 54 |
| 17033 Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/369 66 34 |
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| Tierarztpraxis in Neubrandenburg |
| Dr.med.vet. Hans-Ulrich Matthäus Tierarzt |
| Adresse |
| Schwedenstr. 17 |
| 17033 Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/582 31 12 |
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| Tierarztpraxis in Neubrandenburg |
| Dr.med.vet. Olaf Böhme Tierarzt |
| Adresse |
| Demminer Str. 48 |
| 17034 Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/422 63 32 |
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Tierheim und Tierschutzvereine in Neubrandenburg
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| Tierschutzverein Neubrandenburg e.V |
| Tierheim |
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| Adresse |
| Bergstr. 25 |
| 17033 Neubrandenburg |
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| Telefon |
| 0395 - 369 64 84 |
| Fax |
| 0395 - 369 64 84 |
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| Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierheim Neubrandenburg |
| Montag - Samstag 9 - 12 Uhr |
| Sonntags geschlossen |
| nach Vereinbarung auch länger |
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| In Notfällen von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter |
| der D1 Nummer: 0160/244 76 73 erreichbar. |
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| In Fällen wo es um freilaufende Fundhunde geht, steht Ihnen auch die |
| Berufsfeuerwehr Neubrandenburg zur Verfügung. |
| Diese erreichen Sie unter der Nummer: 0395/582 22 22 |
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| Ämter rund um den Hund in Neubrandenburg |
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| Veterinäramt in Neubrandenburg |
| Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt |
Rathaus Neubrandenburg
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| Adresse |
| Rathaus Neubrandenburg |
| Friedrich-Engels-Ring 53 |
| 17033 Neubrandenburg |
|
| Ansprechpartner/-innen im Veterinäramt in Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/555-2450 |
| Telefon |
| 0395/555-2850 |
| Fax |
| 0395/555-2938 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in Neubrandenburg |
| Montag, Mittwoch 8.00 -13.00 Uhr |
| Dienstag 9.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag 9.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag 8.00 - 12.00 Uhr |
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| Das Veterinäramt in Neubrandenburg ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Neubrandenburg können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
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| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in Neubrandenburg |
| Grünflächenpflegeprogramme |
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| Adresse |
Rathaus Neubrandenburg
|
| Friedrich-Engels-Ring 53 |
| 17033 Neubrandenburg |
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| Telefon |
| 0395/555-1824 |
| Fax |
| 0395/555-2940 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in Neubrandenburg |
| Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr |
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| Ordnungsamt in Neubrandenburg |
| Sicherheit und Ordnung |
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| Adresse |
| Rathaus Neubrandenburg |
| Friedrich-Engels-Ring 53 |
| 17033 Neubrandenburg |
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| Ansprechpartner/-innen für gefährliche Hunde in Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/555-2354 |
| Fax |
| 0395/555-2961 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Neubrandenburg |
| Montag, Freitag 8:00 - 13:00 Uhr |
| Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr |
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| Das Hundegesetz von Neubrandenburg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt Neubrandenburg ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in Neubrandenburg |
| Rathaus Neubrandenburg |
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| Adresse |
| Rathaus Neubrandenburg |
| Friedrich-Engels-Ring 53 |
| 17033 Neubrandenburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Neubrandenburg |
| Telefon |
| 0395/555-2098 |
| Fax |
| 0395/555-2935 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Neubrandenburg |
| Montag, Mittwoch 8:00 - 13:00 Uhr |
| Dienstag 9:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag 9:00 - 16:00 Uhr |
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| Team Bürgerbüro |
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| Adresse |
| Rathaus Neubrandenburg |
| Friedrich-Engels-Ring 53 |
| 17033 Neubrandenburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Neubrandenburg |
| Bürgerbüro (Foyer) |
| Telefon |
| 0395/555-1111 |
| Fax |
| 0395/555-2979 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Bürgerbüro/Hundesteuer Neubrandenburg |
| Montag, Dienstag, Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch 8:00 - 14:00 Uhr |
| Freitag 8:00 - 15:00 Uhr |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in Neubrandenburg finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in Neubrandenburg |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in Neubrandenburg |
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| Fälligkeit der Hundesteuer in Neubrandenburg |
|
| Hundesteuermarke in Neubrandenburg |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in Neubrandenburg |
|
| Anmeldung der Hunde in Neubrandenburg |
|
| Abmeldung der Hunde in Neubrandenburg |
|
| Ummeldung der Hunde in Neubrandenburg |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Neubrandenburg |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in Neubrandenburg |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in Neubrandenburg |
|
| Hundesteuerbefreiung in Neubrandenburg |
|
| Hundesteuerermäßigung in Neubrandenburg |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in Neubrandenburg, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in Neubrandenburg |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Neubrandenburg finden Sie... hier |
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| Gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und |
| geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor. |
| Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
oder Tieren ist untersagt.
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| Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder |
| mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu |
machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
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| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen |
| eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser |
| Verordnung beachtet werden. |
| Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter |
| überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den |
| gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen |
| Ordnungsbehörde mitzuteilen. |
| Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht |
| auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich |
seines Halters entwichen ist.
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| Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, |
die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
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| Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund |
| im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 |
| befreit. |
| Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen |
| Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes |
anzuzeigen.
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der |
| Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen |
nicht gefährdet werden.
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| Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu |
| lassen. |
| Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen |
| Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche |
| Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine |
zu führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und |
Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.
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| Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des |
Hundehalters verlassen können.
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| Sicherstellung und Tötung von Hunden in Mecklenburg-Vorpommern |
| Die örtliche Ordnungsbehörde kann anordnen, dass die Hunde des von der |
| Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu |
| bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet |
| werden. |
| Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. |
| Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen |
| Halter zu. |
| Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis |
| unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde |
| oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. |
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
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| Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Mecklenburg-Vorpommern |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährlich gelten Hunde, |
| - bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über |
| iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder |
| iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden |
| iiiiEigenschaft auszugehen ist, |
| - die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen |
| iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige |
| iiiiHunde), |
| - die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert |
| iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen |
| iiiihaben. |
| Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. |
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
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Bei Hunden der Rassen und Gruppen
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| 1.American Pitbull Terrier, |
| 2.American Staffordshire Terrier, |
| 3.Staffordshire Bull Terrier, |
| 4.Bull Terrier, |
| sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird |
| vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. |
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| Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine |
| Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, |
| dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, |
| Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen |
| oder Tieren aufweist. |
| Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen |
| gezüchteten Hunde. |
| Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche |
| Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. |
| Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung |
| der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre |
| Gültigkeit. |
| Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten |
| Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf |
| Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
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| Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen |
| Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem |
| implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, |
| versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes |
| eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist |
| auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. |
| Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die |
| Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf |
dem linken Hinterlauf anordnen.
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| Haltererlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Mecklenburg-Vorpommern |
| Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der |
| Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. |
| Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt |
gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.
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| Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die die |
| Sachkunde nachgewiesen wurde. |
| Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit |
| Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
| Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisführung über den |
| Hundebestand sein. |
| Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. |
| Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis |
| mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung |
auszuhändigen.
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| Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das |
| Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei |
| deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die |
| Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der |
| Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen. |
| Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung |
| des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten |
| werden. |
| Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag nach |
dieser Vorschrift gestellt worden ist.
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| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn |
| - die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr |
| iiiivollendet hat, |
| - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die |
| iiiierforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt, |
| - die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen |
| iiiieine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die |
| iiiikörperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird. |
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| Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten |
sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
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| - die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des |
| iiiiAbsatzes 4 nicht unverzüglich beantragt worden ist oder |
| - eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit von Menschen oder |
| iiiiTieren nicht anders beseitigt werden kann. |
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|
| Anmeldungsunterlagen in Neubrandenburg, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Neubrandenburg bekommen |
| Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.neubrandenburg.de |
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| Gebühren rund um die Hundehaltung in Mecklenburg - Vorpommern |
Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
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Nr. Amtshandlung Gebühr in Euro
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| 1. Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2 je Hund 40 Euro |
| 2. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens |
| iiii gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 je Hund 25 Euro |
| 3. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 40,00 Euro |
4. Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2
|
| iiiii25-100 Euro |
| 5. Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 6 25-100 Euro |
| 6. Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 30-125 Euro |
| 7. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4 15 bis 250 Euro |
| 8. Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf |
| iiii Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter Nummer |
iiii 1 bis 7 aufgeführt sind 25 bis 500 Euro
|
|
| Diese Gebührenangaben sind ohne Gewähr. |
|
| Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus Gründen |
| der Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden. |
| Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach |
| § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des |
| Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen |
werden musste.
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|
Die Gebührenschuld entsteht
|
| 1. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem Eingang des Antrags bei der |
| iiiiiizuständigen Behörde, |
2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem Bewerber,
|
3. im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
|
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| Als Auslagen werden erhoben |
| 1. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes |
iiiiiides Landes Mecklenburg-Vorpommern,
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| 2. Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger Auskunftspersonen |
iiiiiiund Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
|
3. Ausgaben für
|
| a) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß |
| iiiiiihinausgehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche Verwahrung von |
iiiiiiTieren,
|
b) die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren
|
c) die Verwertung von Tieren.
|
|
Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld
|
| entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise |
| fortgefallen ist. |
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| Kostenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet ist oder gegen |
| den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen. |
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| Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende |
| Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte wird |
| durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen |
| ausgeglichen. |
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| Hundekot in Mecklenburg-Vorpommern |
| Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen |
| auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu |
| beseitigen. |
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| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete |
| Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen. |
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| Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
| Abfallbehälter zu beseitigen. |
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| Hundehalter und Hundeführer können durch die VollzugsbeamtInnen des Kommunalen |
| Ordnungs- und Sicherheitsdienstes (KOSD) angehalten werden und haben auf Verlangen |
| die Behältnisse oder Beutel vorzuweisen oder einen Nachweis über die getroffenen |
sonstigen Vorkehrungen zur Hundekotbeseitigung zu führen.
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| Hundekotbeseitigung in Neubrandenburg |
| Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist der Hundekot von der Aufsichtsperson |
| unverzüglich zu beseitigen. |
| Die Aufsichtsperson hat außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ein geeignetes |
| Behältnis zur Beseitigung des Hundekots mitzuführen. |
| Dieses Behältnis ist den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Anleinpflicht und Maulkorb in Neubrandenburg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Landeshauptstadt |
| Schwerin umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
|
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| Leinenpflicht in Neubrandenburg |
| - Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet |
| iiiivon Neubrandenburg an die Leine zu nehmen. |
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| Hier müssen alle Hunde auch an die Leine in Neubrandenburg |
| - in der Innenstadt (innerhalb der Wallmauer), |
| - auf der Wallanlage (zwischen Wallmauer und Friedrich-Engels-Ring), |
| - im gesamten Kulturpark, |
| - auf Friedhöfen, |
| - auf der Fläche des Ehrenmals in der Oststadt, |
| - auf der Mahn- und Gedenkstätte in Fünfeichen, |
| - im Landschaftsgarten „Brodaer Teiche“, |
| - im „Stargarder Bruch “ sowie |
| - auf allen gekennzeichneten Wander- und Radwanderwegen |
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| Leinenzwang besteht auch für Hunde |
| ab einer Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern |
| - auf den Zuwegen |
| - in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern |
|
| in den Stadtgebieten |
| - Vogelviertel |
| - Katharinenviertel |
|
| in den Stadtgebietsteilen |
| - Oststadt |
| - Südstadt |
| iiiiiLindenberg |
| iiiiiTannenkrug |
| iiiiiBethanienberg (nur Wohnbereich „Steep“) |
| - Broda |
| iiiiiAm Oberbach |
| iiiiiJahnviertel |
| - Monckeshof |
| iiiiiDatzeberg |
| iiiiiIhlenfelder Vorstadt |
| iiiiiReitbahnweg |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
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|
| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
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Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
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| Gefährliche Hunde |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
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| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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| Mitführverbot für Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Neubrandenburg |
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| - auf Kinderspielplätzen |
| - an Badestellen (Augustabad, Broda und Reitbahnsee) |
| - auf die den Badestellen zugeordneten Liegewiesen |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
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| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
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Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
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| Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten |
| und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen |
| Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die |
| Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. |
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| Baden / Schwimmen für Hunde in Neubrandenburg |
| Das Schwimmen der Hunde ist nur an der am Tollensesee ausgeschilderten Stelle erlaubt. |
| Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, geeignete Vorsorge zu treffen um Zwischenfälle |
| durch zeitweilig leinenlose Hunde zu vermeiden. |
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| Maulkorbpflicht in Mecklenburg-Vorpommern |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern |
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|
| Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes |
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
| 1. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese jederzeit so zu |
| iiiiiibeaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, |
| 2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht |
| iiiiiifrei laufen lässt, |
| 3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten oder |
| iiiiiisonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen |
| iiiiiiMenschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder |
| iiiiiiTiergärten mitgenommen werden, nicht an der Leine führt, |
| 4. entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde laufen lässt, obwohl |
| iiiiiidiese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Halters oder eine gültige |
| iiiiiiSteuermarke tragen, |
| 5. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des Hundehalters das |
| iiiiiibefriedete Besitztum verlassen können, |
| 6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder den zur |
| iiiiiiPersonenkontrolle Befugten nicht aushändigt und |
| 7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 3 eine Kennzeichnung nicht, nicht rechtzeitig |
| iiiiiioder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt oder anbringen lässt, |
| 8. entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 |
| iiiiiiaufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als |
| iiiiiiLiegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt, |
| 9. entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern kenntlich |
| iiiiiimacht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" |
| iiiiiitragen, |
| 10.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht an der Leine führt |
| iiiiiiioder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsbänder verwendet, |
| 11.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen das Beißen verhindern |
| iiiiiiiden Maulkorb anlegt, |
| 12.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten Besitztum Dritter trotz |
| iiiiiiifehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne Leine oder Maulkorb führt, |
| 13.entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt, |
| 14.entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 |
| iiiiiiiaufgeführten Hund Personen überlässt, die nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die |
| iiiiiiiBestimmungen der Verordnung einhalten, |
| 15.entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an die örtliche |
| iiiiiiiOrdnungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt, |
| 16.entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis nichtgewerblich |
| iiiiiiizüchtet, hält oder führt, |
| 17.einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 |
| iiiiiiizuwiderhandelt, |
| 18.entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder |
| iiiiiiiden zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und |
| 19.entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder nicht unverzüglich stellt |
iiiiiiioder die Erbringung der erforderlichen Nachweise verzögert.
|
|
| Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, |
| 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden |
sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
|
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| Bußgelder in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Landeshundegesetz |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
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| Ordnungswidrigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern |
| Stadtordnung |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer |
| vorsätzlich oder fahrlässig |
|
| 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hunde außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums |
| iiiiiiin der Innenstadt, auf der Wallanlage, im Kulturpark, auf Friedhöfen, |
| iiiiiiauf der Fläche des Ehrenmals in der Oststadt, |
| iiiiiiauf der Mahn- und Gedenkstätte in Fünfeichen, |
| iiiiiiim Landschaftsgarten „Brodaer Teiche“, |
| iiiiiiim „Stargarder Bruch“ |
| iiiiiisowie auf den gekennzeichneten Wander- und Radwanderwegen ohne Leine führt |
| 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet |
| iiiiiiunangeleint führt |
| 3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als 40 |
| iiiiiiZentimetern unangeleint führt |
| iiiiiiauf Zuwegen und in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, |
| iiiiiiin den Stadtgebieten: Vogelviertel und Katharinenviertel,i |
| iiiiiiin den Stadtgebietsteilen: Oststadt, Südstadt, Lindenberg, Tannenkrug, Bethanienberg |
| iiiiii(nur Wohnbereich „Steep“), Broda, Am Oberbach, Jahnviertel, Monckeshof, Datzeberg, |
| iiiiiiIhlenfelder Vorstadt und Reitbahnweg unangeleint führt |
| 4. entgegen § 1 Abs. 2 Hundeleinen oder –halsbänder verwendet, die nicht hinreichend |
| iiiiiifest sind und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen |
| iiiiiides Hundes nicht gewährleisten. |
| 5. entgegen § 2 Hunde auf Spielplätze, an Badestellen (Augustabad, Broda, Reitbahnsee) |
| iiiiiioder auf die den Badestellen zugeordneten Liegewiesen mitnimmt |
| 6. entgegen § 3 Hunde außerhalb der am Tollensesee ausgeschilderten Stelle schwemmt |
| iiiiiibzw. nicht die geeignete Vorsorge trifft, um Zwischenfälle durch zeitweilig leinenlose |
| iiiiiiHunde zu vermeiden. |
|
7. entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums den Hundekot
|
|
iiiiiides beaufsichtigten Tieres nicht unverzüglich beseitigt
|
|
8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums kein
|
|
iiiiiieigenetes Behältnis zur Beseitigung des Hundekots mitführt.
|
|
9. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 das Behältnis nicht den zur Kontrolle Befugten auf
|
|
iiiiiiVerlangen vorzeigt.
|
|
|
|
|
| Bußgelder in Mecklenburg-Vorpommern |
| Stadtordnung |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
|
|
| Gegenstände und Hunde, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 beziehen |
| oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 |
Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
|
|
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|
| Haltungserlaubnis beantragen in Neubrandenburg |
| Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
|
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Nachweis über bezahlte Hundesteuer |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
|
|
|
|
| Zuverlässigkeitprüfung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Mecklenburg-Vorpommern |
| Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel |
| Personen nicht, die |
|
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten |
| Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. |
|
| In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
|
| Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel |
Personen nicht, die
|
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geisteskrank |
-oder geistesschwach ist.
|
|
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann |
| die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches |
Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
|
|
| Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf |
ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
|
|
|
|
|
Sachkundeprüfung
|
| Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses |
| nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt/Veterinäramt die Sachkundeprüfung |
| abgelegt werden. |
|
| Sachkunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, |
| wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige |
| Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat. |
|
| Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. |
Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
|
|
| Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. |
| Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich |
| ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. |
Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
|
|
| Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende |
Kenntnisse nachzuweisen über
|
| - das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden, |
| - das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie |
| - die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden. |
|
| Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, |
| deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. |
| Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem |
| gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. |
|
| In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die |
Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
|
|
| Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch |
Verwaltungsvorschrift.
|
|
|
|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
|
|
|
| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
|
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| Wesenstest in Mecklenburg-Vorpommern |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
|
| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
|
|
| Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen |
| werden. |
|
| Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des |
| Hundes oder von Fehlverhalten einer Hundehalterin oder eines Hundehalters, die sich in |
| gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. |
|
| Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten |
| gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft. |
|
| Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf |
| weder Personen noch andere Hunde angreifen. |
| Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter |
| jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können. |
|
| Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des weiteren auch im Beisein anderer |
| Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen. |
|
| Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen: |
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
|
| - Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung |
| iiii(Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen,iSkater, Radlerinnen, Radler), |
| ii die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten |
| - Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel |
| iiiiiAufspannen eines Schirmes; |
| iiiiiFallenlassen eines Schlüsselbundes; |
iiiiiKontakt mit nicht normal reagierenden Personen
|
| - Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel |
| iiiiiFahrradklingel, |
iiiiiTrillerpfeife
|
| iiiiiGeschrei, |
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
|
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
|
| - Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen |
| iiiiiKontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden |
|
| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde |
| die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin |
| oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der |
Bescheinigung anzugeben.
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
|
| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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|
| Das Kampfhundegesetz - Mecklenburg-Vorpommern finden Sie.... hier |
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| Fast alles zur Ernährung für den Hund in Neubrandenburg |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
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|
| Hundeschulen, Hundetrainer in Neubrandenburg |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Neubrandenburg und Umgebung |
erhalten Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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| finden Sie ....hier |
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|
| Tierpsychologen, Hundepsychologen in Neubrandenburg |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
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|
| Hundefriseure, Hundesalon in Neubrandenburg |
Hier finden Sie freundliche, kompetente Hundefrisöre für Ihren Hund.
|
Hundepflege, scheren, trimmen, Krallen schneiden, Ohrenpflege, Pfotenpflege und vieles
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|
| Tierheilpraktiker in Neubrandenburg |
|
Tierheilpraktiker sind je nach Schwerpunkt Ihrer Ausbildung, naturheilkundlich tätig in:
|
| Akkupunktur, Akupressur, Bachblüten-Therapie, Bio-Resonanz-Analyse, Blutegeltherapie, |
| Edelsteintherapie, Ernährungsberatung, Homöopathie, Kinesiologie, Tiermassage, |
Tierpsychologie, TCM, Magnetfeld-Therapie, Phytotherapie für Hunde, usw...
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|
| Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um die Naturheilkunde für den Hund. |
| z.B. Bachblüten für den Hund, Osteopathie, Homöopathie, Aromatherapie und vieles mehr |
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|
| Hundevereine in Neubrandenburg |
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| Hundesport in Neubrandenburg |
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|
| Hundesport, Sport für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um den Sport für Hunde. |
| z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr |
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Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können. Sollten Sie auf den Seiten Info Neubrandenburg, Hunde in Neubrandenbrug eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, unter Kennwort Hunde in Neubrandenburg an hundeinfoportal@web.de dankbar.
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