Gewünschtes einfach anklicken:
|
|
|
|
|
| Tierärztlicher Notdienst in der Kreisstadt Neunkirchen und Umgebung |
| siehe |
| Tierklink Elversberg |
|
| Adresse |
| Hüttenstrasse 20 |
| 66583 Spiesen-Elversberg |
|
| Notfallnummer |
| 06821/ 17 94 94 |
| 24 - Stunden - Notdienst |
| Notfälle bitte unbedingt vorher telefonisch anmelden. |
|
|
| siehe |
| Tierklink Homburg |
| Dr. Lehmann |
|
|
| Adresse |
| Zum Lappentascher Hof 24 |
| 66424 Homburg/Saar |
|
| Notfallnummer |
| 06841 - 7600 |
| Für Notfälle ist die Klinik nach telefonischer Absprache erreichbar. |
|
|
|
|
|
|
| Tierkliniken in der Kreisstadt Neunkirchen und Umgebung |
|
| Tierklink Elversberg |
|
| Adresse |
| Hüttenstrasse 20 |
| 66583 Spiesen-Elversberg |
|
| Telefon |
| 06821/ 17 94 94 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik Elversberg |
| Montag - Freitag 9 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr |
| Samstag 9 - 13 Uhr |
| Sonntag keine |
| Es wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. |
|
| Notfallnummer |
| 06821/ 17 94 94 |
| 24 - Stunden - Notdienst |
|
| Notfälle bitte unbedingt vorher telefonisch anmelden. |
|
|
| Tierklink Homburg |
| Dr. Lehmann |
|
| Adresse |
| Zum Lappentascher Hof 24 |
| 66424 Homburg/Saar |
|
| Telefon |
| 06841 - 7600 |
| Fax |
| 06841 - 7609 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik Homburg |
| Sprechstunde mit Termin |
| Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr |
| Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 14:30 - 17:00 Uhr |
|
| Offene Sprechstunde |
| Montag bis Freitag 17:00 - 18:00 Uhr |
| Samstag 9:00 - 11:00 Uhr |
|
| Notfallnummer |
| 06841 - 7600 |
| Für Notfälle ist die Klinik nach telefonischer Absprache erreichbar. |
|
|
|
|
|
|
| Tierarztpraxis, Tierärzte in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Tierarztpraxis in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Dr. Ellen Reisdorf Tierärztin |
| Adresse |
Friedrichstraße 46
|
| 66538 Neunkirchen |
| Telefon |
| 06821/ 98 32 10 |
|
| Tierarztpraxis in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Dr. Stefan Zimmer Tierarzt |
| Adresse |
Kallenbergstraße 26
|
66540 Neunkirchen
|
| Telefon |
| 06821/ 54 45 |
|
| Tierarztpraxis in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Dr. med. vet Michael Mattusch Tierarzt |
| Adresse |
| Storchenplatz 6 |
| 66538 Neunkirchen |
| Telefon |
| 06821/ 266 88 |
|
| Tierarztpraxis in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Dr. Martina Jung Tierarzt |
| Adresse |
| Keplerstr.53 |
| 66540 Neunkirchen |
| Telefon |
| 06821/ 95 27 80 |
|
|
|
Tierheim und Tierschutzvereine in der Kreisstadt Neunkirchen
|
|
|
| Tierheim Neunkirchen/ Saar |
|
| Adresse |
| Linxbachhof |
| 66606 St. Wedel/ Niederlinxweiler |
|
| Telefon |
| 06851/ 907 588 |
| Fax |
| 06851/ 907 588 |
|
| Öffnungszeiten im Tierheim Neunkirchen/ Saar |
| Hunde |
| Montag - Samstag 15 - 17 Uhr |
| Sonntag geschlossen |
| Jeden 1. Freitag im Monat Flohmarkt im Tierheim Neunkirchen/ Saar von 10 - 17 Uhr!!! |
|
|
| Tierschutzverein Neunkirchen/ Saar und Umgebung eV. |
|
| Adresse /Geschäftsstelle |
| Hermannstraße 27 |
66557 Illingen
|
|
| Telefon |
| 06825 - 4 43 05 |
|
|
|
|
| Ämter rund um den Hund in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Veterinäramt in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
LSGV - Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz
|
| Abt. H "Lebensmittelwesen und Veterinärwesen" |
|
| Adresse |
Seminarstr. 25
|
| 66564 Ottweiler |
|
| Ansprechpartner/-innen in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
| Telefon |
| 0681 - 9978 4650 |
| Telefon |
| 0681 - 9978 4699 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Kreis- und Universitätsstadt Homburg |
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
|
|
|
| Freitag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr |
|
|
| Das Veterinäramt in der Kreisstadt Neunkirchen ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Neunkirchen können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
|
|
| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
|
| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
|
|
Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
|
| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
|
|
|
| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
|
|
|
|
| Grünflächenamt in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Stadtbauamt |
| Abt. Garten- und Friedhofswesen |
|
| Adresse |
Oberer Markt 16
|
66538 Neunkirchen
|
|
|
| Ansprechpartner/-innen in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Telefon |
| 06821/ 202 - 513 |
| Telefon |
| 06821/ 215 30 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
|
Montag - Donnerstag von 13.30 - 16.00 Uhr
|
Freitags ist das Rathaus ab 12 Uhr geschlossen!
|
|
|
|
| Ordnungsamt in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Ordnungsamt |
|
| Adresse |
Oberer Markt 16
|
66538 Neunkirchen
|
|
|
| Postanschrift |
Postfach 1163
|
| 66511 Neunkirchen |
|
| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Telefon |
| 06821 / 202 - 231 |
| Fax |
| 06821 / 215 30 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Kreisstadt Neunkirchen |
Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
|
Montag - Donnerstag von 13.30 - 16.00 Uhr
|
Freitags ist das Rathaus ab 12 Uhr geschlossen!
|
|
|
|
| Das Hundegesetz der Kreisstadt Neunkirchen finden Sie.... hier |
|
| Das Ordnungsamt der Kreisstadt Neunkirchen ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
|
|
|
|
|
| Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Kämmerei,Stadtkasse |
| Abt. für Steuern, |
|
| Adresse |
Oberer Markt 16
|
66538 Neunkirchen
|
|
|
|
| Postanschrift |
Postfach 1163
|
| 66511 Neunkirchen |
|
|
| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Telefon |
| 06821/202 320 |
| Fax |
| 06821 / 215 30 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Kreisstadt Neunkirchen |
Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
|
Montag - Donnerstag von 13.30 - 16.00 Uhr
|
Freitags ist das Rathaus ab 12 Uhr geschlossen!
|
|
|
|
| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen finden Sie ...hier |
|
| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
| zum Beispiel |
|
| Hundesteuer Höhe in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Hundesteuermarke in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Anmeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Abmeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Hundesteuerbefreiung in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Hundesteuerermäßigung in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in der Kreisstadt Neunkirchen, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
|
|
| Die Hundesteuersatzung von der Kreisstadt Neunkirchen finden Sie... hier |
|
|
| Gefährliche Hunde im Saarland |
|
| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde im Saarland |
| Kampfhunde |
| Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet |
werden.
|
|
| Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen |
| den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht |
| verlassen können. |
|
| An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat |
| 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund" |
anzubringen.
|
|
| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
|
| Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund |
| ausgehende Gefahr unterbinden kann. |
Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
|
|
| Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband |
| anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der |
| Person, die den Hund hält, feststellbar ist. |
|
| Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen. |
|
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die |
| Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder |
| des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen |
Verwaltungsvorschriften.
|
|
| Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder |
| einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen |
| und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen |
| Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. |
|
| Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde |
unverzüglich anzuzeigen.
|
|
|
| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung im Saarland |
| Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der |
Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen.
|
| Vorsorglich muss in jedem Fall eine Hundeleine mitgeführt werden. |
|
| Wer Hunde hält und wer Hunde führt, ist verpflichtet zu verhüten, dass die Hunde |
| unbeaufsichtigt herum laufen. |
|
| Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere |
Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.
|
|
Wer ein Hund hält oder führt, hat nach abfallrechtlichen Vorschriften die durch den Hund
|
| verursachten Kotverunreinigungen als Abfall zu entsorgen. |
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Hundekot vollständig aufzunehmen ist. |
| Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
Abfallbehälter zu entsorgen.
|
|
Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.
|
|
|
|
| Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz vom Saarland |
|
| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
|
- Staffordshire Bullterrier
|
| - American Pit Bull Terrier. |
|
| Sondervorschriften der Kampfhundehaltung im Saarland |
Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen
|
1. American Staffordshire Terrier,
|
2. Staffordshire Bullterrier sowie
|
3. American Pit Bull Terrier
|
| bedürfen einer Erlaubnis, |
| solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde durch einen Wesenstest |
| mittels einer für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztin oder |
| Tierarztes nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. |
|
| Die Kosten des Wesenstests sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen. |
| Inhalt und Verfahren des Wesenstests, der der Gefahrerforschung dient, bestimmt die |
zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften.
|
|
| Über den bestandenen Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. |
| Alle drei Jahre nach der Erteilung der Bescheinigung hat die Hundehalterin oder der |
| Hundehalter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. |
| Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters |
sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
|
|
| Hunde, die den Wesenstest nicht bestehen, sind gefährlich. |
|
| Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, |
wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
|
|
| Die nicht gewerbsmäßige Zucht von gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 3 und |
ihre Kreuzungen sind verboten.
|
|
|
| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres |
| Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und |
| Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
|
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
|
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
|
| 2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere |
angesprungen haben,
|
| 3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende |
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
|
|
| Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das |
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
|
|
| Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im |
| Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder |
| die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche |
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
|
|
|
|
| Haltererlaubnis im Saarland |
|
| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund im Saarland |
| Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der |
| Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. |
|
| Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im |
| Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust |
oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten sind verboten.
|
|
| Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 |
bedürfen der Erlaubnis.
|
|
|
| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes im Saarland |
Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
|
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
|
| - die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 4) nachgewiesen |
| - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die |
| iiiierforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; |
iiiiein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister ist vorzulegen,
|
| - die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und |
| iiiiFreianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, so dass |
iiiidie körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.
|
| - die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer |
| iiiiHaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Mio. € für |
| iiiiPersonenschäden und 500.000 € für Sachschäden erbringt |
iiiiund jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist.
|
|
| Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit |
| Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
| Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. |
| Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für |
die Erteilung nachträglich wegfällt.
|
|
| Untersagung der Kampfhundehaltung im Saarland |
| Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, |
| wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder |
| entzogen wurde. |
| Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine |
| Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
|
|
| Anmeldungsunterlagen in der Kreisstadt Neunkirchen, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Neunkirchen bekommen Sie |
| zum down loaden im Internet auf |
| www.neunkirchen.de |
|
|
|
|
|
|
| Hundekot im Saarland |
| Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und |
| Anlagen durch Hunde - mit Ausnahme der Straßenrinnen - abkoten zu lassen, ohne den |
| Hundekot unverzüglich zu beseitigen. |
|
| Von Hunden verursachte Verunreinigungen sind vom Halter oder Führer unverzüglich zu |
| beseitigen. |
|
| Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport mitzuführen |
| (z. B. Tütchen) und auf Verlangen vorzuzeigen. |
|
| Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
| Abfallbehälter zu beseitigen. |
|
|
| Anleinpflicht und Maulkorb im Saarland |
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
|
|
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
|
|
Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
|
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
|
|
| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
|
| Hunde stark beeinträchtigt. |
|
| Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland |
| Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in |
| öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. |
| Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass |
Anlagen nicht beschädigt werden.
|
|
| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststättenbetrieben |
| Aufzügen |
| Haupteinkaufsbereichen |
| Einkaufszentren |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
|
|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
|
|
|
|
| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
|
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
|
|
|
|
|
| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
|
|
|
| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
|
| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
|
| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
|
|
|
|
| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
|
| Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund |
| ausgehende Gefahr unterbinden kann. |
|
Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
|
|
| Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband |
| anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der |
| Person, die den Hund hält, feststellbar ist. |
|
| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
|
|
|
|
|
|
|
| Mitführverbot für Hunde im Saarland |
|
|
| Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - in Badeanstalten, |
| - auf Badeplätze |
| - Sportanlagen, |
| - auf Schulhöfe |
| - Anlagen von vorschulischen Einrichtungen |
| - Kinderkrippen |
| - Kinderhorten |
| - Friedhöfe |
| - Bestattungsplätze |
|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
|
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
|
|
|
|
| Maulkorbpflicht im Saarland |
|
| Kampfhunde/gefährliche Hunde |
| Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb |
| des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. |
|
|
| Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 der Polizeiverordnung sind nur unter |
strengen Voraussetzungen in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
|
|
| Vor der Erteilung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang lässt sich die Ortspolizeibehörde |
| eine gutachterliche Stellungnahme der sachverständigen Tierärztin oder des |
| sachverständigen Tierarztes vorlegen, dergegenüber oder demgegenüber der |
Sachkundenachweis erbracht worden ist.
|
| Zusätzlich kann auch eine Stellungnahme der Person, die den praktischen Teil des |
| Lehrgangs durchgeführt hat, eingeholt werden. |
|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
|
|
|
|
| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
|
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten im Saarland |
| Landeshundegesetz/Polizeigesetz |
|
| Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer |
vorsätzlich oder fahrlässig
|
|
| (1) entgegen § 1 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung |
iiiiiii erwirbt und die Erlaubnis einholt,
|
| (2) entgegen § 2 Abs. 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht |
iiiiiii gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
|
(3) entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund abrichtet,
|
| (4) eine Tätigkeit ohne die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit |
iiiiiii einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
|
| (5) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den |
| iiiiiii Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht |
iiiiiii verlassen kann,
|
(6) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Warnschild nicht anbringt,
|
| (7) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 einen gefährlichen Hund nicht oder nicht an einer |
iiiiiii entsprechenden Leine führt,
|
(8) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen Maulkorb anlegt,
|
(9) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
|
| (10) entgegen § 5 Abs. 4 kein Halsband mit den erforderlichen Angaben anlegt oder nicht |
iiiiiii dauerhaft kennzeichnet,
|
(11) entgegen § 5 Abs. 5 der Anzeige- und Angabepflicht nicht nachkommt,
|
(12) entgegen § 5 Abs. 6 einen Hund ohne Leine führt,
|
| (13) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 |
iiiiiii ausbildet oder hält,
|
| (14) entgegen § 6 Abs. 5 einen gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 nicht |
iiiiiii gewerbsmäßig züchtet,
|
| (15) entgegen § 6 Abs. 6 einen gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 nicht an der |
iiiiiii Leine führt,
|
| (16) entgegen § 6 Abs. 6 einem gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 keinen |
iiiiiiiiiiiMaulkorb anlegt,
|
| (17) entgegen § 9 Abs. 1 die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung oder das Halten |
| iiiiiii von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder das Abrichten von Hunden auf |
| iiiiiii Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung gleichstehendes Verhalten nicht |
iiiiiii schriftlich anzeigt,
|
| (18) entgegen § 9 Abs. 2 das Halten eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 |
iiiiiii oder eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde nicht schriftlich anzeigt.
|
|
|
|
|
| Bußgelder im Saarland |
|
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
|
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Stadtordnung/ Polizeiverordnung |
Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt,
|
| wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
| 14. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 Hunde frei umherlaufen lässt oder sie nicht an |
iiiiiiiieiner höchstens 2 m langen Leine führt,
|
| 15. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 Hunde auf Liegewiesen, Spielplätze, allgemein |
| iiiiiiiizugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, städtische |
| iiiiiiiiSchulhöfe, städtische Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderkrippen |
iiiiiiiiund Kinderhorten mitnimmt,
|
| 16. entgegen § 10 Abs. 2 Hunde auf öffentlichen Straßen und Anlagen - mit Ausnahme |
| iiiiiiiider Straßenrinnen - abkoten lässt, ohne den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, |
|
|
| Bußgelder in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Stadtordnung/Polizeiverordnung |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |
|
|
|
| Haltungserlaubnis für einen Kampfhund beantragen, im Saarland |
| Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
|
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Nachweis über bezahlte Hundesteuer |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
|
|
|
|
| Zuverlässigkeitprüfung im Saarland |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit im Saarland |
| Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die |
|
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - das Betäubungsmittelgesetz |
| - oder das Saarländische Jagdgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden sind. |
|
| Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die |
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - des Saarländischen Jagdgesetzes |
| - oder gegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1, 3 oder 4 |
| iiiidieser Verordnung verstoßen haben, |
| - aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung |
| iiiiBetreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind |
| oder |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig |
| sind. |
|
|
|
|
| Sachkundeprüfung im Saarland |
| Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 3 der |
| Polizeiverordnung ausbildet oder hält, bedarf hierzu einer Erlaubnis. |
| Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses |
| nachgewiesen muss die Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
| Diese wird unter anderem nur erteilt, wenn die Halterin oder der Halter einen Nachweis |
über die erforderliche Sachkunde erbringt.
|
|
| Hierzu ist zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden, von der |
Ortspolizeibehörde anerkannten Lehrgang, erforderlich.
|
|
| Die Lehrgänge werden von Personen abgehalten, die gegenüber der Ortspolizeibehörde |
| spezifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden |
nachweisen können.
|
|
| Die Ortspolizeibehörde teilt den Halterinnen und Haltern die Namen, Anschriften und |
Telefonnummern der Personen mit, die solche Lehrgänge durchführen.
|
|
Der Lehrgang enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil.
|
|
| Die Halterin oder der Halter muss den praktischen Teil des Lehrgangs zusammen mit dem |
| gefährlichen Hund absolvieren, da es sich um eine Ausbildung für Halterin oder Halter |
und Hund handelt.
|
|
| Wer an dem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung. |
|
| Sachkunde im Saarland |
| Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an |
| einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, |
| dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat. |
|
Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:
|
- das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
|
- das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden
|
| - die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit |
| der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen. |
|
| Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. |
|
| Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen |
| Verwaltungsvorschriften. |
|
| Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur |
in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.
|
|
| Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der |
| Polizeiverordnung genannten Bereiche wird gegenüber sachverständigen Tierärztinnen |
| oder sachverständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im |
| Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales benannt |
| werden. |
|
| Die zuständigen Behörden arbeiten bei Fachfragen mit den sachverständigen Tier- |
ärztinnen und sachverständigen Tierärzten zusammen.
|
|
| Ist die Sachkunde bei der Halterin oder dem Halter nicht gegeben, erteilt die sachver- |
| ständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine |
| Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. |
Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.
|
|
| Bei Erwerb eines neuen gefährlichen Hundes ist der Lehrgang zu wiederholen. |
| Ebenso muss die neue Halterin oder der neue Halter eines gefährlichen Hundes mit |
diesem an einem Lehrgang teilnehmen.
|
|
| Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. |
| Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten: |
|
| Kenntnisse (theoretischer Teil) Gegenstand dieses Prüfungsteils sind |
| - tierschutzrechtliche Vorschriften, |
| - einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, |
| - Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden, |
| - Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und |
| iiiiSozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren |
| iiiiBewältigung, |
| - Entwicklungsphasen von Junghunden, |
| - Erziehung und Ausbildung von Hunden, |
| - Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden, |
| - Bewältigen von Alltagssituationen, |
| - Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen. |
|
| Fertigkeiten (praktischer Teil) Gegenstand dieses Prüfungsteils ist: |
| - Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (z.B. in gewohnter und fremder |
| iiiiUmgebung) |
| - Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne |
| iiiiAblenkung |
| - Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter |
| iiiierschwerten Bedingungen |
| - Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen |
|
|
|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde im Saarland |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
|
|
|
| Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Nachweis des Bestehens einer |
| Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von |
| 1 Mio. € für Personenschäden und |
| 500.000 € für Sachschäden erbringen |
und jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachzuweisen.
|
|
|
| Verhaltenstest/Wesenstest im Saarland |
| Für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American |
| Pit Bull Terrier besteht nach § 6 eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung. |
|
| Die Fähigkeit dieser Hunde zu sozialverträglichem Verhalten kann durch einen Wesenstest |
| nachgewiesen werden. |
| Die für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztinnen oder Tierärzte |
führen den Wesenstest durch.
|
|
| Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zum Wesenstest im Saarland ist |
| - ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut |
| - eine Kennzeichnung mit Transponder (Mikrochip) |
| - ein Mindestalter des zu testenden Hundes von 12 Monaten. |
|
| Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits erwiesen hat, werden zum Wesenstest nicht |
| zugelassen. |
|
| Die Ortspolizeibehörden halten für die Hundehalterinnen und die Hundehalter Listen der |
| bestellten sachverständigen Tierärztinnen und Tierärzte bereit, bei denen ein Wesenstest |
| absolviert werden kann. |
|
| Das Bestehen des Wesenstests kann erst von der zuständigen Ortspolizeibehörde |
| attestiert werden, wenn das Gutachten zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorliegt. |
| Ein solches ist innerhalb von 12 Wochen von der Hundehalterin oder vom Hundehalter |
durch Absolvierung des Wesenstests beizubringen.
|
|
| Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist vom laufenden |
| Test auszuschließen. |
| Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit wie z. B. |
| Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist der |
| Wesenstest abzubrechen und gilt als nicht bestanden. |
| Dasselbe gilt, wenn der Hund durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam gebracht werden |
| muss, die Beruhigung des Tieres nach einer Eskalation erst nach über 10 Minuten zu |
| beobachten ist oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss. |
|
| Ist der Wesenstest nicht bestanden, erteilt die sachverständige Tierärztin oder der |
| sachverständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen |
| daraufhin ergriffen werden sollen. |
Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.
|
|
| Eine Wiederholung des ersten Wesenstests ist auf Grund einer Empfehlung der sach- |
| verständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes nur einmal innerhalb von |
| 12 Wochen möglich. |
| Die Zulassung zur Wiederholung kann mit Auflagen der Ortspolizeibehörde versehen |
| werden (z. B. Besuch einer Hundeschule von Hund und Hundehalter). |
|
| Die Wiederholung des Wesenstests kann von einer anderen sachverständigen Tierärztin |
| oder einem anderen sachverständigen Tierarzt durchgeführt werden als beim ersten |
| Wesenstest. |
| In diesem Fall ist der sachverständigen Tierärztin oder dem sachverständigen Tierarzt |
das Gutachten des ersten Wesenstests vorher auszuhändigen.
|
|
| Bei bestandenem Wesenstest beschränkt sich die Bescheinigung der zuständigen |
| Ortspolizeibehörde auf die Feststellung, dass der Hund auf Grund des im Test gezeigten |
| Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft |
| eines gefährlichen Hundes besitzt. |
|
| Die Kosten des Wesenstests erstattet die Halterin oder der Halter der sachverständigen |
| Tierärztin oder dem sachverständigen Tierarzt, die oder der den Wesenstest durchführt. |
| Sie oder er übermittelt das Ergebnis des Wesenstests der zuständigen Ortspolizeibehörde. |
|
| Inhalt des Wesentests im Saarland |
Grundsätzliches
|
| Die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt hat die Hundehalterin |
| oder den Hundehalter und seinen Hund in Augenschein zu nehmen. |
| Die Wesensbeurteilung des Hundes setzt sich aus einem Befragungsteil zu Halter und |
| Hund und einem praktischen Teil (Verhalten des Hundes im öffentlichen Raum) zusammen. |
| Ergebnisse beider Teile sind in einer Schlussbewertung mit gleichzeitigen Empfehlungen an |
die zuständige Ortspolizeibehörde zusammenzufassen.
|
|
Befragungsteil (Angaben durch den Hundehalter)
|
1. Angaben zur Person
|
iiiiiiFamilienname, Vorname:
|
iiiiiiGeburtsdatum:
|
iiiiiiWohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
|
iiiiiiStaatsangehörigkeit:
|
2. Angaben zum Hund
|
iiiiiiHunderasse, -gruppe, Kreuzung
|
iiiiii(bei reinrassigen Hunden belegt durch die Zuchtpapiere):
|
iiiiiiName des Hundes:
|
iiiiiiAlter:
|
iiiiiiGeschlecht:
|
iiiiiiKastration: ja/nein
|
| iiiiiiTransponder- (Mikrochip-) Nummer: |
3. Einschätzung des Verhaltens des Hundes
|
iiiiiiLässt sich der Hund anfassen?
|
iiiiiiWie verhält sich der Hund mit anderen Artgenossen?
|
iiiiiiWie verhält sich der Hund im Umgang mit Kindern?
|
| iiiiiiWelche Erfahrungen wurden im Straßenverkehr gemacht (u. a. mit Radfahrern, mit |
iiiiiiPassanten, in öffentlichen Verkehrsmitteln)?
|
iiiiiiGab es bereits Schadensfälle bei Personenkontakt?
|
| iiiiiiErfolgten bereits Ausbildungen wie Unterordnungsschulung, Schutzhundeausbildung, |
iiiiiijagdliche Ausbildung? Wie ausgeprägt ist der Jagdtrieb?
|
4. Sonstige Fragen zum Hund
|
iiiiiiWird der Hund für Züchtungen eingesetzt oder ist dies beabsichtigt?
|
iiiiiiWelches Futter erhält der Hund und durch wen wird er vorwiegend gefüttert?
|
| iiiiiiWo und wie wird der Hund gehalten (Wohnung, Zwinger, Grundstück, Einfamilienhaus, |
iiiiiiMehrfamilienhaus, Auslauf)?
|
| iiiiiiFür welchen Zweck wird der Hund gehalten (Wachhund, Schutzhund, Familienhund, |
iiiiiiZuchttier)?
|
| Die Fragen sind nicht abschließend. Weitere Fragen zur Gefahrerforschung sind zulässig. |
|
| Praktische Aufgaben / Wesenstest im Saarland |
| Jeder einzelne Hund ist im Beisein von Halterin oder Halter mit einer Vielzahl von |
| Situationen auch im öffentlichen Raum zu konfrontieren, insbesondere solchen, die |
| Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. |
|
| Entsprechenden Reizen muss der Hund begegnen können, ohne dass es zu Ernstkämpfen |
(Eskalationen einer Interaktion) mit Artgenossen oder Menschen kommt.
|
|
| Geprüft wird auf Sozial- und Kommunikationsverhalten. |
| Der Hund wird optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt, die von der |
belebten und unbelebten Umwelt ausgehen.
|
|
| Der Hund wird in der Regel von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt und von |
| der oder dem Sachverständigen beobachtet. |
| Hierbei wird auch auf das richtige Führungsverhalten geachtet. |
|
| Die Bewertung der praktischen Aufgaben/Wesenstest finden Sie.... hier |
|
| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
|
|
|
| Mikrochip-Kennzeichnung im Saarland |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
|
Die dauerhafte Kennzeichnung soll durch Mikrochip erfolgen.
|
| Sofern der Mikrochip nicht der ISO-Norm Nr. 11784 oder dem Anhang A der Norm 11785 |
| entspricht, hat der Halter des Tieres ein entsprechendes Lesegerät vorzuhalten bzw. |
mitzuführen.
|
|
| Die dauerhafte Kennzeichnung muss es ermöglichen, die Identität der Halterin oder des |
| Halters rückzuverfolgen. |
| Sie ist bei einer der untenstehenden Datenbanken zentral zu erfassen: |
|
Tasso
|
Abteilung Haustierzentralregister
|
Frankfurter Straße 20
|
65795 Hattersheim
|
| Telefon: (0 61 90) 937300 |
| Fax: (0 61 90) 937400 |
Mail: tasso@tiernotruf.org
|
|
Deutscher Tierschutzbund e. V.
|
Deutsches Haustierregister
|
Baumschulallee 15
|
53115 Bonn
|
| Telefon: (02 28) 6 04 96-0 |
| Fax: (02 28) 6 04 96-40 |
Mail:bg@tierschutzbund.de
|
|
IFTA-Internationale zentrale Tierregistrierung
|
Weiherstraße 8
|
88145 Maria Thann
|
| Telefon: (01 80) 52 13 40-2 |
| Fax: (01 80) 52 13 40-3 |
| Free-call: 0 08 00 84 37 73 44 78 37 |
| Mail: info@tierregistrierung.de |
|
| Die Halterin oder der Halter hat gegenüber der Datenbank, bei der die Registrierung |
| erfolgt, das Einverständnis für die Weitergabe der Daten an die Ortspolizeibehörde |
zu erklären.
|
|
| Die Ortspolizeibehörde kann bereits bestehende Kennzeichnungen ausnahmsweise als |
| ausreichend anerkennen, sofern sie dauerhaft und eindeutig sind. |
| Gleiches gilt, wenn im Einzelfall eine andere Kennzeichnung als durch Mikrochip geboten |
| erscheint. |
|
| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
|
| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
|
| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
|
|
| Das Kampfhundegesetz - Saarland finden Sie.... hier |
|
|
|
|
|
|
|
|
| Fast alles zur Ernährung für den Hund in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Hundeschulen, Hundetrainer in der Kreisstadt Neunkirchen |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Neunkirchen und Umgebung erhalten |
Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
|
| finden Sie ....hier |
|
|
|
|
| Tierpsychologen, Hundepsychologen in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Hundefriseure, Hundesalon in der Kreisstadt Neunkirchen |
Hier finden Sie freundliche, kompetente Hundefrisöre für Ihren Hund.
|
Hundepflege, scheren, trimmen, Krallen schneiden, Ohrenpflege, Pfotenpflege und vieles
|
mehr für Ihren Hund erhalten Sie bei diesen Firmen.
|
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Tierheilpraktiker in der Kreisstadt Neunkirchen |
|
Tierheilpraktiker sind je nach Schwerpunkt Ihrer Ausbildung, naturheilkundlich tätig in:
|
| Akkupunktur, Akupressur, Bachblüten-Therapie, Bio-Resonanz-Analyse, Blutegeltherapie, |
| Edelsteintherapie, Ernährungsberatung, Homöopathie, Kinesiologie, Tiermassage, |
Tierpsychologie, TCM, Magnetfeld-Therapie, Phytotherapie für Hunde, usw...
|
| finden Sie....hier |
|
|
|
|
| Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um die Naturheilkunde für den Hund. |
| z.B. Bachblüten für den Hund, Osteopathie, Homöopathie, Aromatherapie und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Hundevereine in der Kreisstadt Neunkirchen |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
|
| Hundesport in der Kreisstadt Neunkirchen |
| finden Sie ....hier |
|
|
| Hundesport, Sport für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um den Sport für Hunde. |
| z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Anbieter von Tierbedarf in der Kreisstadt Neunkirchen |
| In den Hundeshops und Onlineshops rund um den Hund finden Sie alles was das Hundeherz |
| begehrt und was dem Hundehalter nützt bzw. Freude bereitet. |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Sonstiges rund um den Hund in der Kreisstadt Neunkirchen |
| Weitere nützliche und interessante Adressen in Ihrer Stadt und Umgebung, |
| rund um den Hund |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
|
|