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Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
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Offenbach am Main, Adressen, Hunde, Veterinäramt, Kampfhunde, Hundesteuer, Bachblüten
Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in der
Stadt Offenbach am Main
hier unter Hunde in der Stadt Offenbach am Main
Gewünschtes einfach anklicken:
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Tierärztlicher Notdienst in der Stadt Offenbach am Main und Umgebung
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| siehe |
| Tierärztliche Klinik für Kleintiere |
Dr. med. vet. Bernhard Linneweber
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| Adresse |
| Robert-Koch-Straße 1 |
63179 Obertshausen
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| Notfallnummer |
| 06104 - 435 00 |
| 24- Stunden Bereitschaft für Notfälle |
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| siehe |
| Tierärztliche Klinik |
| Fachtierarzt für Kleintiere und Heimtiere |
Dr. Thomas Trillig
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| Adresse |
Birkenwaldstr. 42
|
| 63179 Obertshausen / Hausen |
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| Notfallnummer |
| 06104 / 75 470 |
| Der Notdienst ist nur für Tiere da, die dringend einer tierärztlichen Versorgung bedürfen! |
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| Tierkliniken in der Stadt Offenbach am Main und Umgebung |
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| Tierärztliche Klinik für Kleintiere |
Dr. med. vet. Bernhard Linneweber
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| Adresse |
| Robert-Koch-Straße 1 |
63179 Obertshausen
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| Telefon |
| 06104 - 435 00 |
| Fax |
06104 - 435 55
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik |
Montag - Samstag 9.30 - 11.30 Uhr
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| Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 15.30 - 18.00 Uhr |
| Termine nach Vereinbarung |
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| Notfallnummer |
| 06104 - 435 00 |
| 24- Stunden Bereitschaft für Notfälle |
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| Tierärztliche Klinik |
| Fachtierarzt für Kleintiere und Heimtiere |
Dr. Thomas Trillig
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| Adresse |
Birkenwaldstr. 42
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| 63179 Obertshausen / Hausen |
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| Telefon |
| 06104 / 75470 |
| Telefon |
| 06104/ 789 660 |
| Fax |
| 06104 / 74 821 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik |
| Verwaltung, Apotheke, Service |
| Montag bis Freitag 8 - 19 Uhr |
Samstag 9 - 12 Uhr
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| Sprechstunden der Tierklinik |
nach telefonischer Vereinbarung
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| Telefon Zentrale |
| 06104 / 75 470 |
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| Notfallnummer |
| 06104 / 75 470 |
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| Der Notdienst ist nur für Tiere da, die dringend einer tierärztlichen Versorgung bedürfen! |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in der Stadt Offenbach am Main |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Offenbach am Main |
| Gudrun Wellkamp Tierärztin |
| Adresse |
Wilhelmstr. 63
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63071 Offenbach am Main
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| Telefon |
| 069/857502 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Offenbach am Main |
| Dr. Bodo von Rhein Tierarzt |
| Adresse |
| Jacques-Offenbach-Str. 14b |
| 63069 Offenbach am Main |
| Telefon |
| 069/846428 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Offenbach am Main |
| Dr. Günter Fenn Tierarzt |
| Adresse |
| Frankfurter Str. 80 |
| 63067 Offenbach am Main |
| Telefon |
| 069/880950 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Offenbach am Main |
| Doris Derichsweiler Tierärztin |
| Adresse |
| Bierbrauerweg 43 |
| 63071 Offenbach am Main |
| Telefon |
| 069/852898 |
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Tierheim und Tierschutzvereine in der Stadt Offenbach am Main
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Tierschutzverein Offenbach e. V.
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| und Tierheim Offenbach |
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| Adresse |
| Rheinstraße 2 A |
| 63071 Offenbach (Main) |
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| Telefon |
| (069) 85 81 79 |
| Fax: |
(069) 85 70 93 61
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| Sprechzeiten/ Öffnungszeiten im Tierheim Offenbach am Main |
| Mittwoch und Freitag: 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr |
Samstag: 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr
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| Sprechzeiten/ Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle des Tierschutzvereins Offenbach/Main |
| Samstag von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
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| Ämter rund um den Hund in der Stadt Offenbach am Main |
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| Veterinäramt in der Stadt Offenbach am Main |
| Oberbürgermeister der Stadt Offenbach |
| Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Offenbach |
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| Adresse |
Berliner Straße 60
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– Stadthaus -
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| 63069 Offenbach a. M. |
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| Telefon |
| 069-8065 4910 |
| Fax: |
| 069-8065 4909 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Stadt Offenbach am Main |
| Mittwochs von 11.30 - 12.30 Uhr |
| oder nach Vereinbarung |
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Tiergesundheitsaufseher in der Stadt Offenbach am Main
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| Telefon |
| 069-8065 - 4907 |
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| Das Veterinäramt in der Stadt Offenbach am Main ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Offenbach können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
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| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in der Stadt Offenbach am Main |
| Grünwesen |
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| Adresse |
Mühlheimer Straße 425
|
| 63075 Offenbach |
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| Telefon |
| 069 / 8065-3458 |
| Telefon |
| 069 / 8065-2254 |
| Fax |
069 / 8065-3196
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in der Stadt Offenbach am Main |
| Montag bis Freitag 8:00 bis 17:00 Uhr. |
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| Ordnungsamt in der Stadt Offenbach am Main |
| Ordnungsamt Stadtwache (allgemeine Beschwerden); |
bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Fachabteilung in Verbindung.
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| Adresse |
| Berliner Strasse 60 |
| 63065 Offenbach am Main |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Offenbach am Main |
| Telefon |
| 069 / 8065-2903 |
| Fax |
| 069 / 8065-2033 |
|
| Ansprechpartner/-innen Anleinpflicht in der Stadt Offenbach am Main |
| Telefon |
069 / 8065-3821
|
| Fax |
| 069 / 8065-2033 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Offenbach am Main |
Montag, Dienstag, Freitag 8 - 12 Uhr
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| Donnerstag 10 - 12 Uhr und 15 - 18 Uhr |
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| Das Hundegesetz von Offenbach am Main finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Offenbach am Main ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main |
| Kassen- und Steueramt in Offenbach am Main |
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| Adresse |
| Rathaus |
| Berliner Strasse 100 |
| 63065 Offenbach am Main |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main |
| Telefon |
| 0 69 / 8065 - 2560 |
| 0 69 / 8065 - 2370 |
| Fax |
0 69 / 8065 - 2499
|
| 0 69 / 8065 - 3294 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Offenbach am Main |
| Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr |
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| In Offenbach am Main können Sie ihren Hund auch beim Bürgeramt anmelden. |
| Die von Ihnen dort ausgefüllten Anmeldformulare, werden vom Bürgeramt an das |
| zuständige Kassen- und Steueramt weitergeleitet. |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Hundesteuermarke in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Anmeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Abmeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Ummeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Hundesteuerermäßigung in der Stadt Offenbach am Main |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in der Stadt Offenbach am Main |
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| Die Hundesteuersatzung von Stadt Offenbach am Main finden Sie... hier |
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| Kampfhunde in Hessen |
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| Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Hessen |
| Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, |
| sind zu kennzeichnen. |
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| Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser |
| Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des |
| Hundes ausgeschlossen ist. |
| Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten |
wird.
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| Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich |
| sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen. |
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Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.
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| Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder |
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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| Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde |
erteilt worden ist.
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|
| Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten |
| Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass |
davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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| Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, |
wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.
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Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
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- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
|
- den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
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| - körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs.1 zu |
iiiiführen.
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Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
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| Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person |
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
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| Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. |
| Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat |
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Hessen |
| Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder |
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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| Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund |
| führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem |
| Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; |
besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
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| Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde |
erteilt worden ist.
|
| Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten |
| Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass |
| davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. |
|
| Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine |
| vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 |
| Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der |
| Halterin oder des Halters bestehen. |
| Die befristete Erlaubnis nach Abs.1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der |
| Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass |
alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
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| Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für |
ihre Erteilung weggefallen ist.
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| Sicherstellung und Tötung von Hunden in Hessen |
| Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40 |
| und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, |
| wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten |
| werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht |
nachgekommen wird.
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| Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen |
| Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die |
| Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von |
| Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen |
Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.
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| Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz von Hessen |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine |
| andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft |
besitzen.
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
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2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
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3. Staffordshire-Bullterrier,
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4. Bullterrier,
|
5. American Bulldog,
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6. Dogo Argentino,
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7. Fila Brasileiro,
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8. Kangal (Karabash)
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9. Kaukasischer Owtscharka,
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10. Mastiff,
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11. Mastino Napoletano.
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Gefährlich sind auch die Hunde, die
|
| 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
|
| 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu |
| iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher |
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
|
| 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen |
iiiiiioder reißen.
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| Haltererlaubnis in Hessen |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Hessen |
| Für die Haltung der unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen ist |
| eine Erlaubnis erforderlich. |
| Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum |
Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
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| Es muss eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes/Kampfhundes |
| schriftlich beantragt werden bei der zuständigen Behörde und der Hund muss sich |
| einem Wesenstest unterziehen. |
| Sie müssen als Halterin oder Halter des Hundes die abgestempelten Kopie und die |
| gegengezeichneten Antragsformulare vom Ordnungsamt oder |
| die Bestätigung über die Antragstellung für die Dauer des noch nicht abgeschlossenen |
| Erlaubnisverfahrens immer mitzuführen. |
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Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
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Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
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| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Hessen |
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| Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn |
die Halterin oder der Halter
|
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
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2. zuverlässig ist,
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3. sachkundig ist,
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4. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist,
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| 5. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen |
| iiiiiigetroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum |
iiiiiioder Besitz ausgehen,
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6. nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet ist,
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| 7. nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine |
iiiiiiHaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,
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8. nachweist, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.
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| Die Erlaubnis ist bei Hunden nach § 2 Abs. 1 auf zwei Jahre zu befristen; bei den |
| übrigen gefährlichen Hunden kann die Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier |
Jahren erteilt werden.
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| Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine |
| vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. |
| 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin |
| oder des Halters bestehen. |
| Die befristete Erlaubnis nach Abs.1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der |
| Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle |
Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
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| Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für ihre |
Erteilung weggefallen ist.
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| Gebühren für die Haltungserlaubnis in Offenbach am Main |
| Die Gebühr für die Haltungserlaubnis in Offenbach am Main beträgt zur Zeit 140 Euro. |
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| Anmeldungsunterlagen in Offenbach am Main, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Offenbach bekommen Sie |
| im Internet auf |
| www.offenbach.de |
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| Hundekot in Hessen |
| Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. |
| Halter oder mit der Führung oder Haltung von Hunden Beauftragte sind zur |
| sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. |
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| Anleinpflicht und Maulkorb in der Stadt Offenbach am Main |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Stadt Offenbach |
| am Main umherlaufen. |
| Der Hund muss außerhalb eines eingefriedeten Grundstück ein Halsband tragen. |
| Das Halsband muss mit dem Namen, Anschrift und Telefonnummer des Halters versehen |
| sein. |
| Der Hund muss im Wald, stets in Rufweite/ im Einflussbereich des Halters/ der Halterin |
| bleiben, um auf gegebene Befehle zuhören. |
| Hunde die keine wirksame Tollwutimpfung haben, müssen immer an der Leine geführt |
| werden. |
| Die Stadt Offenbach am Main bittet jeden Hundehalter sich an die Vorschriften zu halten, |
| da ein Fehlverhalten mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| in den zusammenhängend bebauten Gebieten der Stadt |
| im Bereich des Schultheisweihers, |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Märkten |
| Messen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
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| Gefährliche Hunde |
| Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters |
| sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. |
| Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. |
| Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher |
| gehalten werden kann. |
| Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, |
| höchstens jedoch zwei Meter. |
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| Mitführverbot für Hunde in Hessen |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Offenbach am Main |
| - in den Martin-Luther-Park |
| - in den Badebereich des Schultheisweihers |
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| - auf Kinderspielplätzen |
| - Ballspielplätzen |
| - auf Liegewiesen |
| - Anpflanzungen aller Art |
| - Weihern |
| - Planschbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine Anwendung. |
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| Maulkorbpflicht in Hessen |
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| Einen generellen Maulkorbzwang gibt es auch nach der neuen Rechtslage nicht. |
| Für die Hunderassen die in der Hundeverordnung (HundeVO) vom 22.01.2003 aufgeführt |
| sind besteht keine generelle Maulkorbpflicht. |
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| Sollte sich aber ein Hund im Einzelfall als gefährlich oder aggressiv erwiesen haben, kann |
| ein Maulkorbzwang behördlich angeordnet werden, das gilt für alle Hunderassen. |
|
| Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das |
| Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn |
| Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß |
| hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. |
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|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Hessen |
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| Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die |
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
|
| 1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das |
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
|
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
|
3. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
|
| 4. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums |
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
|
| 5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
|
| 6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
|
| 7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
| iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher |
iiiiiizu führen,
|
8. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
|
| 9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums |
iiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
|
10. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
|
| 11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt, |
12. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
|
| 13. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, |
| iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen |
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
|
| 14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der |
| iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück |
iiiiiiiiiohne Leine führt,
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| 15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund |
iiiiiiiiiaußerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
|
iiiiiiiiidie das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
|
16. entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
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| 17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt |
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
|
| 18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht |
iiiiiiiiiausreichend sichert,
|
| 19. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der |
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht
|
iiiiiiiiiHund!“ versieht,
|
| 20. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität |
iiiiiiiiiund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
|
| 21. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem |
iiiiiiiiizur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
|
22. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
|
23. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
|
| 24. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht |
| iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig |
iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
|
| 25. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem |
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
|
| 26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb, |
iiiiiiiiidie Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
|
| 27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug |
| iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen |
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.
|
|
|
|
|
| Bußgelder in Hessen |
|
| Landeshundegesetz |
| Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die |
| öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet |
werden.
|
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in Hessen |
| Stadtordnung |
|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
|
|
7. entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 Hunde nicht von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art,
|
iiiiiiLiegewiesen, Kinderspielplätzen sowie von Weihern und Planschbecken fernhält;
|
|
8. entgegen § 7 Abs. 2 Hunde nicht vom Martin-Luther-Park fernhält;
|
| 9. entgegen § 7 Abs. 3 Tiere fängt, jagt oder sonst wie belästigt; |
|
33. entgegen § 18 Abs. 1 einen Hund oder ein anderes Tier ohne Aufsicht umherlaufen lässt;
|
|
34. entgegen § 18 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt;
|
| 35. entgegen § 18 Abs. 3 die zulässige Länge der Leine überschreitet; |
|
|
|
|
| Bußgelder in Hessen |
| Stadtordnung |
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die |
| öffentliche Sicherheit und Ordnung i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten |
| (OWiG) mit einer Geldbuße von 2,5 EUR bis höchstens 5.000 EUR für jeden Fall der |
| Zuwiderhandlung geahndet werden. |
|
|
|
| Haltungserlaubnis beantragen in der Stadt Offenbach am Main |
| Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
|
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - positive Wesensprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Nachweis über bezahlte Hundesteuer |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
|
|
|
|
| Zuverlässigkeitprüfung in Hessen |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
|
| Ein Führungszeugnis der Belegart "R" ist für das Erlaubnisverfahren erforderlich. |
| Das Ordnungsamt fordert das Führungszeugnis an. |
|
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Hessen |
|
| Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. |
| Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im |
| Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, |
| persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder |
| Besitz entstehen. |
| Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte |
Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.
|
|
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten |
| Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. |
|
| In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt |
verbracht hat.
|
|
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
|
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geisteskrank |
-oder geistesschwach ist.
|
|
| Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. |
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 |
| Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein |
amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
|
|
|
|
|
Sachkundeprüfung
|
| Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses |
| nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt/Veterinäramt die Sachkundeprüfung |
| abgelegt werden. |
|
| Sachkunde in Hessen |
|
Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
|
|
gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben
|
|
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
|
|
|
|
Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung einer
|
|
vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche
|
|
Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen
|
|
Person oder Stelle vorzulegen.
|
|
|
|
Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium
|
|
Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der
|
|
Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.
|
|
|
|
Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die
|
|
Sachkundeprüfung im Sinne von Abs.1 erfolgt ist.
|
|
|
|
Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst
|
|
vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht
|
|
vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt.
|
|
Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen
|
|
Voraussetzungen erfüllt sind.
|
|
|
|
Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der
|
|
zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten
|
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Anforderungen entspricht.
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|
|
Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines
|
|
eigenen Hundes sachkundig.
|
|
Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs.1 Satz 1 gilt als sachkundig,
|
|
soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.
|
|
|
|
Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des
|
|
Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes
|
|
verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen
|
|
hiervon abzusehen ist.
|
|
| Die Sachkundeprüfung in Hessen hat einen schriftlichen Teil und einen |
| praktischen Teil. |
| Den praktischen Teil müssen Sie mit ihrem Hund gemeinsam absolvieren. |
|
| Weitere Informationen zum Ablauf der Sachkundeprüfung in Hessen |
| bekommen Sie bei dem jeweiligen Sachverständigen. |
|
|
| Es soll insbesondere geprüft werden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind über: |
|
- Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes,
|
- rassespezifische Eigenschaften,
|
- Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene,
|
- Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
|
- Erziehung des Hundes,
|
| - Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden |
|
| Ein nicht erfolgreiches bestehen der Sachkundeprüfung hat zur Folge, das die Behörde |
| ein unterbringen bzw. ein sicherstellen des Hundes in einem Tierheim oder einer |
| ähnlichen Einrichtung anordnen kann. |
|
| Ob die generelle Haltung und Führung von gefährlichen Hunden in Zukunft von der |
| Behörde verboten wird, wird in dem Zusammenhang geprüft werden. |
|
| Das Ordnungsbehörde kann die Sachkundeprüfung auch wiederholen lassen, |
| wenn Gründe dafür vorliegen. |
|
Die Gebühren des Sachkundenachweises müssen Sie selbst tragen.
|
|
|
|
|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Hessen |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
|
|
|
| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
|
|
|
| Wesenstest in Hessen |
| Besitzer eines gefährlichen Hundes, in Hessen müssen eine Wesensprüfung |
| ablegen. |
|
| Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen |
| mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer |
| Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen. |
|
|
| Die Ordnungsämter stellt jedem Besitzer der mit seinem Hund zur Wesenprüfung muss, |
| ein Verzeichnis worin die Sachverständigen bzw. die sachverständigen Stellen |
| aufgeführt sind zur Verfügung. |
|
| Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im |
| Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen |
| Landestierärztekammer festgelegt worden sind. |
|
|
| Das Mindestalter des Hundes zum Zeitpunkt der Wesensprüfung sollte 15 Monate |
| betragen. |
| Sollte es davor mit dem Hund zu einen Beissvorfall gekommen sein, so kann das |
| die Ordnungsämter auch eine frühere Ablegung des Wesenstestes |
| anordnen. |
|
| Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive |
| Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen |
| Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. |
|
|
| In der Regel gibt es keine Wiederholung der Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes. |
| Eine zweite Prüfung wird nur zugelassen wenn es trifftige Gründe gibt. |
| Bei einem zweiten Wesensprüfung muss die Sachverständige oder der Sachverständige, |
| welche oder welcher den ersten Test durchgeführt hat, hinzugezogen werden. |
Die zweite Wesensprüfung ist ungültig, wenn dieser Auflage nicht nachgekommen wird.
|
|
| Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, |
| für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, |
| anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das |
| natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
oder Tieren aufweist.
|
| Somit kann der Hund trotz eines bestandenen Wesenstestes als gefährlicher Hund |
eingestuft werden.
|
|
| Hat der Hund die Wesensprüfung nicht bestanden sind auch seine Nachkommen als |
| gefährliche Hunde einzuordnen. |
| Diese müssen dann ebenfalls eine Verhaltensüberprüfung absolvieren. |
|
| Ist der Wesenstest/ Verhaltenstest von dem Hund nicht bestanden worden dann |
| können die Ordnungsämter in Hessen ein unterbringen bzw. ein sicherstellen des |
| Hundes in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung anordnen. |
|
|
Die Gebühren des Sachkundenachweises müssen Sie selbst tragen.
|
|
| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
|
|
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|
| Mikrochip-Kennzeichnung in Hessen |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde |
| die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin |
| oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der |
Bescheinigung anzugeben.
|
|
|
| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
|
| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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|
| Das Kampfhundegesetz - Hessen finden Sie.... hier |
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