Gewünschtes einfach anklicken:
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| Tierärztlicher Notdienst in Pforzheim und Umgebung |
| siehe |
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Tierärztliche Klinik für Kleintiere
|
Dr. Röpcke, Dr. Gröschl, Dr. Lautersack
|
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| Adresse |
Hertzstraße 25
|
| 76275 Ettlingen |
|
| Notfallnummer |
07243 / 77 9 77
|
| 24-Std-Notdienst |
| Um telefonische Voranmeldung wird gebeten. |
|
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|
| siehe |
Tierklinik Dr. Nees
|
| Dr. med. vet. Christian Nees |
|
|
| Adresse |
Neue Bahnhofstr. 14
|
| 76356 Weingarten/Baden |
|
|
| Notfallnummer |
| 0171 / 220 88 84 |
| 24 Stunden Notdienst, jeden Tag |
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|
| Tierkliniken in Pforzheim und Umgebung |
|
Tierärztliche Klinik für Kleintiere
|
Dr. Röpcke, Dr. Gröschl, Dr. Lautersack
|
|
| Adresse |
Hertzstraße 25
|
| 76275 Ettlingen |
|
| Telefon |
| 07243/ 77 9 77 |
| Fax |
| 07243/ 30 8 80 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik |
| Montag - Freitag 8 -20 Uhr |
| Samstag 9 - 12 Uhr |
| Um Terminabsprache wird gebeten. |
|
| Notfallnummer |
07243 / 77 9 77
|
| 24-Std-Notdienst |
| Um telefonische Voranmeldung wird gebeten. |
|
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|
Tierklinik Dr. Nees
|
| Dr. med. vet. Christian Nees |
|
| Adresse |
Neue Bahnhofstr. 14
|
| 76356 Weingarten/Baden |
|
| Telefon |
| 07244 / 77 04 - 0 |
| Fax |
| 07244 / 77 04 - 22 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik |
| Montag, Mittwoch, Freitag 10 - 12 Uhr und 16 - 18 Uhr |
| Dienstag 10 - 12 Uhr und 18.30 nur für Notfälle |
| Donnerstag 16 - 18 Uhr |
| Samstag 10 - 12 Uhr |
| Sonntag 11 Uhr nur Notfälle |
| und nach Vereinbarung |
|
| Notfallnummer |
| 0171 / 220 88 84 |
| 24 Stunden Notdienst, jeden Tag |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in Pforzheim |
|
| Tierarztpraxis in Pforzheim |
| Dr.med.vet. Dirk Mahler Tierarzt |
| Adresse |
| Ispringer Str. 1 |
| 75179 Pforzheim |
| Telefon |
| 07231/ 17 227 |
|
| Tierarztpraxis in Pforzheim |
| Dr.med.vet Mirko u.Aline Nowakowski Tierärzte |
| Adresse |
| Dieseltr. 13 |
75173 Pforzheim
|
| Telefon |
| 07231/ 418 345 |
|
| Tierarztpraxis in Pforzheim |
| Dr.med.vet. Wolfgang Swidersky Tierarzt |
| Adresse |
| Schellingstr. 45 |
| 75175 Pforzheim |
| Telefon |
| 07231/ 61 716 |
|
| Tierarztpraxis in Pforzheim |
| Dr.med.vet. Dan Tapalaga Tierarzt |
| Adresse |
| Alter Göbricher Weg 75 |
| 75177 Pforzheim |
| Telefon |
| 07231/ 56 58 55 |
|
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|
Tierheim und Tierschutzvereine in Pforzheim
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| Tierheim in Pforzheim |
Tierschutzverein Pforzheim und Umgebung e. V.
|
| Zentraltierheim Pforzheim |
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| Adresse |
| Hinter der Warte 37 |
| 75177 Pforzheim |
|
| Telefon |
07231/154 133
|
| Fax |
| 07231/154 1350 |
|
| Öffnungszeiten des Tierheim in Pforzheim für Besucher |
| Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 14:30 - 17:30 Uhr |
| Mittwoch geschlossen |
| Samstag 10 - 12 Uhr |
|
| Gassigeh - Zeiten |
Montag - Freitag 10 - 12 Uhr
|
| Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 14 - 16 Uhr |
| Samstag: 9 - 11 Uhr |
|
| Nur für dringende Notfälle |
| Ausserhalb der Öffnungszeiten ist das Tierheim unter folgender |
| NOTFALL-Nummer zu erreichen: |
| 07231/1541345 |
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| Ämter rund um den Hund in Pforzheim |
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| Veterinäramt in Pforzheim |
| Veterinärdienst |
|
| Adresse |
Kleiststr. 2
|
75177 Pforzheim
|
|
| Ansprechpartner/-innen in Pforzheim |
| Telefon |
07231/ 39-2394
|
| Fax |
07231/ 39-1673
|
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in Pforzheim |
| Montag 9 - 12 Uhr |
| Dienstag Mittwoch, Donnerstag 7 - 12 Uhr und 13 - 15.30 Uhr |
| Freitag 10 - 14 Uhr |
|
| Verkehrsanbindung an das Veterinäramt in Pforzheim |
| Haltestelle: kepler Gymnasium |
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| Das Veterinäramt in Pforzheim ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Pforzheim können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
|
| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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|
| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in Pforzheim |
| Grünflächen- und Tiefbauamt |
|
| Adresse |
Technisches Rathaus
|
Östliche 4-6
|
75175 Pforzheim
|
|
| Ansprechpartner/-innen in Pforzheim |
| Telefon |
| 07231 39-2451 |
| Telefon |
| 07231 39-2450 |
| Fax |
| 07231 39-1341 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Grünflächenamt in Pforzheim |
|
| Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr |
|
| Verkehrsanbindung an das Grünflächenamt in Pforzheim |
| Haltestelle: Waisenhausplatz |
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|
| Ordnungsamt in Pforzheim |
| Amt für öffentliche Ordnung |
| Abt. Sicherheit und Ordnung |
|
| Adresse |
Altes Rathaus
|
| Östliche Karl-Friedrich-Str. 2-4 |
| 75175 Pforzheim |
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|
| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Pforzheim |
|
|
| Telefon |
07231/ 39-1095
|
| Telefon |
07231/ 39-2546
|
| Fax |
07231/ 39-44410
|
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Pforzheim |
| Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr |
| Donnerstag auch 14 - 16 Uhr |
|
|
| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in Pforzheim |
| Haltestelle: Waisenhausplatz |
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| Das Hundegesetz von Pforzheim finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt Pforzheim ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in Pforzheim |
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| Stadtkämmerei |
| Abt. Kasse und Steuern |
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| Adresse |
Neues Rathaus
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Marktplatz 1
|
75175 Pforzheim
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Pforzheim |
| Telefon |
| 07231/ 39-2406 |
| Fax |
| 07231/ 39-1347 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Pforzheim |
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8-12 Uhr und 14 - 16 Uhr |
| Donnerstag 8 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr |
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|
| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in Pforzheim finden Sie ...hier |
|
| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in Pforzheim |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in Pforzheim |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in Pforzheim |
|
| Hundesteuermarke in Pforzheim |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in Pforzheim |
|
| Anmeldung der Hunde in Pforzheim |
|
| Abmeldung der Hunde in Pforzheim |
|
| Ummeldung der Hunde in Pforzheim |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Pforzheim |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in Pforzheim |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in Pforzheim |
|
| Hundesteuerbefreiung in Pforzheim |
|
| Hundesteuerermäßigung in Pforzheim |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in Pforzheim, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in Pforzheim |
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|
| Die Hundesteuersatzung von Pforzheim finden Sie... hier |
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| Gefährliche Hunde in Baden-Württemberg |
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| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Baden-Württemberg |
| Kampfhunde |
| Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie |
| gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für |
| Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes |
| möglich ist. |
|
|
| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
|
| Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und |
| 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie |
| gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. |
|
| Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, |
| aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. |
|
| Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich |
| entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen. |
|
| Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb |
| des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. |
|
| Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und |
| ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von |
| diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die |
| Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 |
| mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur |
| Prüfung aushändigen. |
|
| Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine |
| Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 |
| Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. |
| Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder |
| unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden |
| werden. |
| Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. |
|
| Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und |
| Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde |
| anzuzeigen. |
| Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes |
| und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen |
| Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. |
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|
| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Baden-Württemberg |
| Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der |
Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen.
|
| Vorsorglich muss in jedem Fall eine Hundeleine mitgeführt werden. |
|
| Wer Hunde hält und wer Hunde führt, ist verpflichtet zu verhüten, dass die Hunde |
| unbeaufsichtigt herum laufen. |
|
| Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere |
Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.
|
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Wer ein Hund hält oder führt, hat nach abfallrechtlichen Vorschriften die durch den Hund
|
| verursachten Kotverunreinigungen als Abfall zu entsorgen. |
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Hundekot vollständig aufzunehmen ist. |
| Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
Abfallbehälter zu entsorgen.
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Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.
|
|
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| Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Baden-Württemberg |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
|
- Bullterrier
|
| - Pit Bull Terrier. |
|
| Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden |
| Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 |
| erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: |
- Bullmastiff
|
- Staffordshire Bullterrier
|
- Dogo Argentino
|
- Bordeaux Dogge
|
- Fila Brasileiro
|
- Mastin Espanol
|
- Mastino Napoletano
|
- Mastiff
|
| - Tosa Inu. |
|
| Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 |
| widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die |
| Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. |
| Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das |
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.
|
|
| Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem |
| sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere |
| sachkundige Person kann hinzugezogen werden. |
| Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die |
| Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im |
| Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich. |
|
|
| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde |
| gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie |
| eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
|
| Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die |
1. bissig sind,
|
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
|
| 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. |
|
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| Haltererlaubnis in Baden-Württemberg |
|
| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Baden-Württemberg |
| Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der |
| Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. |
|
|
| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Baden-Württemberg |
| Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller |
| - ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist |
| - gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde |
| iiiikeine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz |
| iiiinicht entgegenstehen. |
| Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn |
| - der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung |
| iiiinach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare |
| iiiiKennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar |
| iiiiidentifiziert werden können. |
|
| Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit |
| Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
| Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. |
|
| Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem |
| Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden |
| darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. |
|
| Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen |
Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
|
|
| Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur |
| Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen |
| Maßnahmen zu treffen. |
|
| Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, bedarf für die |
| Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. Sept. |
| 2000 der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, |
| Anzahl, Alter und Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich anzeigt. |
| Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist sie mit der Registrierung anzuordnen. |
|
| In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, |
| wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf |
| andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz |
| bestehen. |
| Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. |
| Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, |
| wenn sie bis zum 18. Oktober 2000 geboren wurden. |
|
| Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige |
| nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus. |
|
|
| Anmeldungsunterlagen in Pforzheim, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Pforzheim bekommen Sie |
| zum down loaden im Internet auf |
| www.pforzheim.de |
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| Hundekot in Baden-Württemberg |
| Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen |
| auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu |
| beseitigen. |
|
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete |
| Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen. |
|
| Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
| Abfallbehälter zu beseitigen. |
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| Anleinpflicht und Maulkorb in Baden-Württemberg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
|
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
|
| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
|
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
|
|
|
| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
|
| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
|
| Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und |
| 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie |
| gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. |
|
| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
|
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| Pforzheim |
| Für Kampfhunde und alle anderen gefährlichen Hunde gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der |
| Öffentlichkeit. |
| Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder von rund 25.000 €. |
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| Mitführverbot für Hunde in Baden-Württemberg |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Pforzheim |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - Schulhöfen |
| - Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder |
- Kinder- und Jugendhäusern,
|
- Bolz- und Wetzplätzen,
|
- Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,
|
|
|
|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
|
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|
| Maulkorbpflicht in Baden-Württemberg |
|
| Kampfhunde |
| Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb |
| des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. |
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|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Baden-Württemberg |
| Landeshundegesetz/Polizeigesetz |
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| Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder |
| fahrlässig |
| 1.entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 |
| iiiimit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, |
| 2.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 |
| iiiiSatz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt, |
3.einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4
|
| iiiiSatz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, |
| 4.entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in |
| iiii§i1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen |
| iiiiHund nicht sicher hält oder beaufsichtigt, |
5.entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person
|
iiiiüberlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder
|
| iiiidie nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, |
6.entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3
|
iiiigenannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher
|
| iiiian der Leine führt, |
7.entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3
|
| iiiigenannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das |
| iiiivorgeschriebene Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt, |
| 8.entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das |
| iiiiBeißen verhindernden Maulkorb anlegt, |
| 9.entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder |
| iiiiAnzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit isich führt, |
10.entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel
|
| iiiiiiinicht nachkommt, |
11.entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung
|
| iiiiiiiverwendet, |
12.entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar
|
| iiiiiiimacht, |
13.entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der
|
| iiiiiiiUnfruchtbarmachung nicht vorlegt, |
14.entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet
|
| iiiiiiioder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt, |
| 15.einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, |
16.entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde
|
| iiiiiiizuwiderhandelt. |
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| Bußgelder in Baden-Württemberg |
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| Landeshundegesetz/Polizeigesetz |
| Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit |
| § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet |
| werden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Pforzheim |
| Stadtordnung/Polizeiverordnung |
| Ordnungswidrig im Sinne der Polizeiverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
| 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Haustier so hält, dass andere mehr als nach den Umständen |
unvermeidbar durch Laute des Tieres gestört werden;
|
| 6. entgegen § 4 Abs. 2 ein Haustier nicht so hält und beaufsichtigt, dass andere nicht |
| gefährdet werden; |
| 7. entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund in den genannten Bereichen nicht an der Leine führt, |
| oder einen Hund frei umherlaufen lässt, obwohl auf das Tier nicht durch Zurufen oder |
auf andere Weise jederzeit eingewirkt werden kann;
|
8. entgegen § 4 Abs. 4 einen Hund auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt;
|
| 9. entgegen § 4 Abs. 5 den Kot des Tieres, das er führt, nicht unverzüglich beseitigt; |
|
|
| Bußgelder in Pforzheim |
| Stadtordnung/Polizeiverordnung |
| Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 |
| Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße geahndet werden. |
|
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| Haltungserlaubnis beantragen in Baden-Württemberg |
| Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
|
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Nachweis über bezahlte Hundesteuer |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
|
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| Zuverlässigkeitprüfung in Baden-Württemberg |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
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| Nachweis der Zuverlässigkeit in Baden-Württemberg |
| Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die |
|
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten |
| Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. |
|
| In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
|
| Die erforderliche körperliche Eignung besitzen in der Regel auch nicht Personen, die |
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geisteskrank |
- oder geistesschwach ist.
|
|
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann |
| die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches |
Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
|
|
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Sachkundeprüfung
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| Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses |
| nachgewiesen muss die Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
| In der Regel ist für die Prüfung der Sachkunde ist die Stadtverwaltung bzw. |
| Gemeindeverwaltung zuständig in deren Ort der Antragsteller wohnt. |
|
|
| Sachkunde in Baden-Württemberg |
| Es werden auch Sachkunde-Nachweise anderer Bundesländer anerkannt, sofern Sie den |
| Anforderungen des Landes Baden-Württemberg entsprechen, anerkannt. |
|
| Wer einen Kampfhund oder mehrere Kampfhunde im Sinne der "Polizeiverordnung des |
| Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde |
| vom 3. August 2000" in Baden-Württemberg halten will, muss nicht nur sein berechtigtes |
| Interesse an der Haltung des Kampfhundes nachweisen sondern zusätzlich durch eine |
| Sachkunde - Prüfung nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, |
| seinen Hund / seine Hunde jederzeit so zu halten und zu führen, dass von dem Hund / den |
| Hunden keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. |
|
| Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich immer nur auf den Hund, mit dem der praktische |
| Teil der Prüfung abgelegt wurde. |
|
| In der Regel ist für die Prüfung der Sachkunde ist die Stadtverwaltung bzw. |
| Gemeindeverwaltung zuständig in deren Ort der Antragsteller wohnt. |
|
| Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. |
| Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten: |
|
| Kenntnisse (theoretischer Teil) Gegenstand dieses Prüfungsteils sind |
| - tierschutzrechtliche Vorschriften, |
| - einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, |
| - Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden, |
| - Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und |
| iiiiSozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren |
| iiiiBewältigung, |
| - Entwicklungsphasen von Junghunden, |
| - Erziehung und Ausbildung von Hunden, |
| - Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden, |
| - Bewältigen von Alltagssituationen, |
| - Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen. |
|
| Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem |
| Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Test erfolgen. |
|
| Die Ortspolizeibehörde kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, wenn: |
| - der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird, |
| - eine Ausbildung als Polizeihundeführer nachgewiesen wird, |
| - eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder der erfolgreiche |
| iiiiAbschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde |
| iiiiim Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird, |
| - die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach |
| iiii§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes, |
| iiiibezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden, nachgewiesen wurden, |
| - ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch |
| iiiiLeistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des |
| iiiiDeutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind. |
|
| Fertigkeiten (praktischer Teil) Gegenstand dieses Prüfungsteils ist: |
| - Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (z.B. in gewohnter und fremder |
| iiiiUmgebung) |
| - Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne |
| iiiiAblenkung |
| - Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter |
| iiiierschwerten Bedingungen |
| - Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen |
|
| Die Prüfung zur Sachkunde ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil |
| mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. |
| Eine im praktischen Teil nicht bestandene Sachkunde - Prüfung kann nicht wiederholt |
werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
|
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|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Baden-Württemberg |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
|
|
|
| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
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| Verhaltenstest/Wesenstest in Baden-Württemberg |
| Nach der so genannten "Kampfhunde-Verordnung" wird bei Hunden der Rassen "American |
| Staffordshire Terrier", "Pit Bull Terrier" und "Bullterrier" die Eigenschaft als Kampfhund |
vermutet.
|
| Die Vermutung, bei dem Hund handle es sich um einen Kampfhund, kann durch eine |
Verhaltensprüfung widerlegt werden.
|
|
| Die Ortspolizeibehörde ( Stadtverwaltung bzw. Landsratsamt wo der Antragsteller wohnt) |
| kann die Feststellung treffen, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist. |
| Um diese Entscheidung sachgerecht zu fällen, veranlasst sie eine Verhaltensprüfung des |
Hundes.
|
|
| Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen |
Tollwut.
|
|
| Nicht zur Prüfung zugelassen werden Hunde, |
| - die wegen Täuschungsversuchs des Halters bereits von einer Verhaltensprüfung |
| iiiiausgeschlossen worden sind, |
| - die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben, |
- deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat.
|
|
| Verhaltensprüfung |
| Die Gemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung (Ortspolizeibehörde) von Baden Württemberg, |
| in deren Dienstbezirk der Hundehalter seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält, |
| händigt dem Antragsteller ein Antragsformular mit Erhebungsbogen sowie Hinweise zur |
Prüfung aus.
|
| Die entsprechenden Unterlagen finden sich als Anlagen auf den Seiten des |
| Innenministeriums Baden-Württemberg zur Kampfhundeverordnung. |
| Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den |
| Hund mit seiner Kennzeichnung. |
| Sie übermittelt die Anmeldungen der Halter zusammen mit den ausgefüllten Erhebungsbogen |
| zur Durchführung der Verhaltensprüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde. |
|
| Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem |
| sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt. |
| Eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden. |
| Vor Beginn der Verhaltensprüfung werden |
| - Name und Anschrift des Hundehalters, |
| - Name des Hundes, |
| - Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps |
| iiiisowie |
| - unveränderliche Einzeltierkennzeichnung und gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung |
| beziehungsweise Abzeichen erhoben, |
| die Ausrüstungsgegenstände (Leine, Halsband, Maulkorb) begutachtet und der |
| Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung durch die Prüfer bewertet. |
|
| Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile: |
| - Prüfungsteil 1: Grundgehorsam |
| - Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers |
| - Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen |
| - Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen |
| - Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren |
| - Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize |
|
| Prüfung nicht bestanden |
| Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, wird von der laufenden |
| und allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen. |
| Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit (z.B. |
| Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche), wird die |
| Prüfung abgebrochen und gilt als nicht bestanden. |
| Dasselbe gilt, wenn der Hund nur durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam zu bringen |
| oder das Tier nach einer Eskalation nicht innerhalb einer angemessenen Zeit wieder zu |
| beruhigen ist oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss. |
|
| Legt ein Kampfhund im Alter von unter 15 Monaten die Prüfung mit Erfolg ab, ist eine |
| Wiederholungsprüfung im Alter von 15 bis 18 Monaten erforderlich, um die erste Prüfung, die |
| altersbedingt noch nicht ausreichend aussagekräftig sein kann, abzusichern. |
|
| WICHTIG! |
| Das Prüfungsergebnis ist für die Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht allein maßgebend. |
| Wenn der Hund die Prüfung zwar bestanden hat, jedoch sonstige Erkenntnisse vorliegen, |
| welche die Eigenschaft als Kampfhund vermuten lassen, kann die Ortpolizeibehörde die |
| Befreiung vom Kampfhundstatus und somit den Wegfall der Verpflichtung, einen Maulkorb |
| zu tragen, versagen. |
| Ergeben sich entsprechende Erkenntnisse nachträglich, ist die Entscheidung zu überprüfen. |
|
| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Baden-Württemberg |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde |
| die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin |
| oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der |
Bescheinigung anzugeben.
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
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| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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| Das Kampfhundegesetz - Baden-Württemberg finden Sie.... hier |
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| Fast alles zur Ernährung für den Hund in Pforzheim |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
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|
| Hundeschulen, Hundetrainer in Pforzheim |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Pforzheim und Umgebung erhalten |
Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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| finden Sie ....hier |
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|
| Tierpsychologen, Hundepsychologen in Pforzheim |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
| finden Sie ....hier |
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| Hundefriseure, Hundesalon in Pforzheim |
Hier finden Sie freundliche, kompetente Hundefrisöre für Ihren Hund.
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Hundepflege, scheren, trimmen, Krallen schneiden, Ohrenpflege, Pfotenpflege und vieles
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| Tierheilpraktiker in Pforzheim |
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Tierheilpraktiker sind je nach Schwerpunkt Ihrer Ausbildung, naturheilkundlich tätig in:
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| Akkupunktur, Akupressur, Bachblüten-Therapie, Bio-Resonanz-Analyse, Blutegeltherapie, |
| Edelsteintherapie, Ernährungsberatung, Homöopathie, Kinesiologie, Tiermassage, |
Tierpsychologie, TCM, Magnetfeld-Therapie, Phytotherapie für Hunde, usw...
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|
| Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um die Naturheilkunde für den Hund. |
| z.B. Bachblüten für den Hund, Osteopathie, Homöopathie, Aromatherapie und vieles mehr |
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| Hundevereine in Pforzheim |
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| Hundesport in Pforzheim |
| finden Sie ....hier |
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| Hundesport, Sport für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um den Sport für Hunde. |
| z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr |
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