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Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in der
Stadt Regensburg

hier unter Hunde in der Stadt Regensburg



Gewünschtes einfach anklicken:


Tierärztlicher Notdienst in der Stadt Regensburg und Umgebung
siehe
Tierklinik Schierling

Adresse
Obere Au 5
84069 Schierling

Notfallnummer
09451-941 490
Notfälle jederzeit!


Tierkliniken in der Stadt Regensburg und Umgebung

Tierklinik Schierling

Adresse
Obere Au 5
84069 Schierling

Telefon
09451-941 490
Fax
09451-941 491

Offene Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik
für Kleintiere
Montag, Mittwoch, Freitag 8.00Uhr -10.00Uhr
Dienstag, Donnerstag 16.00Uhr - 18.00Uhr
und nach Terminvereinbarung

Notfallnummer
09451-941 490
Notfälle jederzeit!

Tierarztpraxis, Tierärzte in der Stadt Regensburg und Umgebung

Tierarztpraxis in der Stadt Regensburg
Dr. med. vet. Anette Gürtler Tierärztin
Adresse
Bodenwöhrstr. 3A
93055 Regensburg
Telefon
0941/461 57 50

Tierarztpraxis in der Stadt Regensburg
Dr. Christine Gabel Tierärztin
Fachgebiet  Augenheilkunde
Adresse
Widmannweg 16
93049 Regensburg Innenstadt
Telefon
0941/ 332 21

Tierarztpraxis in der Stadt Regensburg
Dr. med. vet. Peter Köhler Tierarzt
Adresse
Künische Str. 25
93059 Regensburg
Telefon
0941/400 114

Tierarztpraxis in der Stadt Regensburg
Dr. med. vet. Uwe Romberger Tierarzt
Adresse
Merianweg 3
93051 Regensburg
Telefon
0941/946 50 50

Tierheim und Tierschutzvereine in der Stadt Regensburg

Tierheim Regenburg

Adresse
Pettendorfer Straße 10
93059  Regensburg

Telefon
0941- 85 271
Fax
0941- 50 41 059

Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierheim Regensburg
Dienstag, Mittwoch, Freitag u. Samstag 14.00-16.30 Uhr
an Sonn- u. Feiertagen geschlossen


Tierschutzverein Regensburg und Umgebung e.V.

Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierschutzverein Regensburg
Montag bis Freitag 10.00-12.00 Uhr


Hundehaus
Telefonnummer
0941 - 85 271

Ämter rund um den Hund in der Stadt Regensburg

Veterinäramt in der Stadt Regensburg

Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Abt. Veterinärwesen/ Amtstierärztliche Aufgaben

Adresse
Neues Rathaus
Minoritenweg 8
93047 Regensburg

Postanschrift
Postfach 11 06 43
93019 Regensburg

Telefon
0941/ 507-4312
Telefon
0941/ 507-4315

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Stadt Regensburg
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 - 12 Uhr
Donnerstag 8.30 - 13 und 15 - 17.30 Uhr

Das Veterinäramt in der Stadt Regensburg ist zuständig
Beim Veterinäramt in Regensburg können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstest für den Hund anmelden.

Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt.

Zwischenfall mit Hund, Hunden melden
Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich,
unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden.

Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung.

Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier

Grünflächenamt in der Stadt Regensburg

Gartenamt

Adresse
Weinweg 8
93049 Regensburg

Postanschrift:
Postfach 11 06 43
93019 Regensburg

Telefon
0941/ 507-2675
Telefon
0941/ 507-2670

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in der Stadt Regensburg
Montag, Dienstag, Mittwoch 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Donnerstag 8 - 13 und 14 - 16 Uhr
Freitag 8 - 12.30 Uhr


Ordnungsamt in der Stadt Regensburg

Amt für öffentliche Ordnung und Sicherheit
Abt. für öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie Gewerbewesen und Straßenverkehr

Adresse
Johann-Hösl-Straße 11
93053 Regensburg

Postanschrift
Postfach 11 06 43
93019 Regensburg

Telefon
0941/ 507-1324

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Regensburg
Montag, Dienstag, Mittwoch 8 - 12 Uhr
Donnerstag 8 - 13 und 15 - 17.30 Uhr
Freitag 8 - 11.30 Uhr


Das Hundegesetz von Regensburg finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Regensburg ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht

Hundesteuer in der Stadt Regensburg

Stadtkämmerei

Adresse
Neues Rathaus
D.-Martin-Luther-Straße 1
93047 Regensburg

Postanschrift:
Postfach 11 06 43
93019 Regensburg

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Regensburg
Telefon
0941/ 507-2227
Fax
0941/ 507-2002

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Regensburg
Montag, Mittwoch, Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 und 15.00 - 17.30 Uhr


Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Stadt Regensburg finden Sie ...hier

Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Stadt Regensburg
zum Beispiel

Hundesteuer Höhe in der Stadt Regensburg

Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Regensburg

Hundesteuermarke in der Stadt Regensburg

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Regensburg

Anmeldung der Hunde in der Stadt Regensburg

Abmeldung der Hunde in der Stadt Regensburg

Ummeldung der Hunde in der Stadt Regensburg

Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Regensburg

Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Stadt Regensburg

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und
Hundesteuerermäßigung in der Stadt Regensburg

Hundesteuerbefreiung in der Stadt Regensburg

Hundesteuerermäßigung in der Stadt Regensburg

Keine Gewährung der Hundesteuer in der Stadt Regensburg, wenn

Bußgelder bei Verstößen in der Stadt Regensburg

Die Hundesteuersatzung von Regensburg finden Sie... hier
Gefährliche Hunde in Bayern

Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Bayern
Für die Erlaubnispflicht bei der Haltung des Kampfhundes sind grundsätzlich die
Eigenschaften des einzelnen Tieres maßgeblich.
Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl Nr. 14 vom 31. Juli 1992)
bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die
Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.

In den Fällen des § 1 Abs. 2 der Verordnung (Halten von gefährlichen Tieren) ist dem
Halter eines solchen Hundes die Möglichkeit eröffnet, das Gegenteil zu beweisen.
Will der Halter in diesen Fällen von der Erlaubnispflicht freikommen, so muss er gegenüber
der Gemeinde nachweisen, dass der Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist.
Das kann geschehen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens.
Bei der Prüfung dieses Gutachtens beteiligt die Gemeinde das Veterinäramt und zieht
erforderlichenfalls einen öffentlich bestellten Sachverständigen für das Hundewesen bei.
Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine
Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf (Negativzeugnis).

In den Fällen des § 1 Abs. 3 der Verordnung (Halten von gefährlichen Tieren) hat die
Gemeinde im Einzelfall zu prüfen, ob der Hund aufgrund seiner Ausbildung (z. B. für das
Bewachungsgewerbe) eine gesteigerte, d. h. über die natürliche Veranlagung
hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Die Gemeinde kann sich bei ihrer Prüfung des sachverständigen Rates des Veterinäramtes
bedienen.
Brauchbare Jagdhunde sind in aller Regel keine Kampfhunde.


Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Bayern
Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der
Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden.

Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu
lassen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und
Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.

Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des
Hundehalters verlassen können.

Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Bayern

Was sind gefährliche Hunde?
Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren auszugehen ist.

Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde
stets vermutet, werden in Bayern in die Kategorie 1 eingeordnet.
Bei Hunden der Kategorie I ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Kampfhunde der Kategorie 1 sind:
· Pit-Bull
· Bandog
· American-Staffordshire-Terrier
· Staffordshire-Bullterrier
· Tosa-Inu

Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet,
solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des
Kreisverwaltungsreferates - Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - für die
einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, werden in die Kategorie 2
eingeordnet.
Hunde der Kategorie II gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch
Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist.
In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.

Kampfhunde der Kategorie 2 sind:
· Bullmastiff
· Bullterrier
· Dog Argentino
· Dogue des Bordeaux
· Fila Brasileiro
· Mastiff
· Mastin Espanol
· Mastino Napoletano
· Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
· Perro de Presa Mallorquin
· Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als die in Abs. 1
genannten Hunde.

Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus
seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Agressivität oder Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren ergeben.

Haltererlaubnis in Bayern

Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Bayern
Der Erlaubnisbescheid soll neben den Personalien des Halters auch Angaben über
Art, Rasse bzw. Kreuzung, Geschlecht und Geburtsdatum/Alter des Tieres sowie
erforderlichenfalls eine nähere Beschreibung seines Aussehens enthalten.

Falls eine Kennzeichnung (z. B. Tätowierung) am Tier vorhanden ist oder vorgeschrieben
wird, soll auch deren Inhalt (z. B. Kenn-Nummer) aufgenommen werden.
Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung mehrerer Tiere gestellt (z. B.
durch einen Züchter), können die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden.


Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Bayern
Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt
werden.
Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein.
Auf die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.6.1974 (BGBl I S. 1265),
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.8.1986 (BGBl I S. 1309) wird hingewiesen.

An die Haltung mehrerer gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art oder von
Kampfhunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden
(Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG).
In Betracht kommt z. B.
- Die Festlegung einer Anlein- und/oder Maulkorbpflicht oder von Schließvorrichtungen.
- Im Erlaubnisbescheid kann die ausbruchsichere Unterbringung verlangt werden.
- Eine ausschließliche Zwingerhaltung darf nicht gefordert werden.
- Bei Kampfhunden ist regelmäßig die Auflage aufzunehmen, dass sie außerhalb des
iiiieingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind.
- Die Erlaubnis kann auch mit der vollziehbaren Auflage verbunden werden, das Tier zu
iiiikennzeichnen, wenn es nicht bereits gekennzeichnet ist.
iiiiBei Kampfhunden hat dies zu geschehen.
- Diese Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite eines
iiiiHinterschenkels.
- Das Kennzeichen soll sich aus der Kennzahl derjenigen Gemeinde, in der das Tier
iiiigehalten werden soll, und aus einer fortlaufenden Nummer zusammensetzten.
- Die Kennzeichnung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden.
- Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.

Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes soll die vollziehbare Auflage enthalten, dass
der Hund außer vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden
Personen geführt werden darf.
Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
Absatz 2 Satz 2 führt beispielhaft einen sachlichen Grund an, von dessen Vorliegen die
Gemeinde die Erlaubniserteilung zusätzlich abhängig machen darf.

Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch
Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden.
Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht.


Anmeldungsunterlagen in Regensburg, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Regensburg bekommen Sie
zum down loaden im Internet auf
www.regensburg.de

Gebühren rund um die Hundehaltung in Bayern
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere
gefährliche Tiere/Hunde im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von
75 bis 250 Euro erhoben werden muss.


Negativzeugnis für Hunde der Kategorie 2 in Bayern
Für die unter Kategorie 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein
Negativzeugnis zu beantragen.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu
behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer).

Achtung:
Sie als Halter müssen auch das vorläufige Negativzeugnis beantragen
ohne dieses Halten Sie einen Kampfhund (ein solcher ist auch schon ein Welpe oder
Junghund) ohne Erlaubnis der Gemeinde – das ist strafbar!

Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss zusätzlich zum Antrag ein
Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden.

Die steuerliche Anmeldung des Hundes genügt nicht – diese ist hiervon unabhängig.

Mit dem Negativzeugnis können allerdings Auflagen verbunden werden – siehe hierzu
Art 18 Abs. 2 LStVG.


Mindestanforderung von einem Sachverständigengutachten bei Erteilung eines Negativzeugnisses in Bayern
Folgende Mindesanforderungen bei Erteilung eines Negativzeugnisses müssen im
Sachverständigengutachten enthalten sein.

Formelle Mindestanforderungen des Sachverständigengutachtens
- Datum der Erstellung des Gutachtens.
- Datum der Untersuchung, Dauer der Untersuchung, Ort(e) der Untersuchung.
- Name und Anschrift des Besitzers und Halters sowei Bezeichnung der Personen, die
iiiivom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind
- Beschreibung des Hundes
iiii(Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung, Name des Hundes, Farbe,
iiiiAbzeichen).
- Sofern vorhanden Identitätssicherung (Tätowierung/Chip).
- Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen).
- Ergebnis der Überprüfung:
iiii"Das Tier wird als ein/kein Hund mit gefährlicher Aggressivität und Gefährlichkeit
iiiibeurteilt".

Inhaltliche Mindestanforderungen des Sachverständigengutachtens
Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife
beeinflusst haben
(u.a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen),
soweit ermittelbar und von Einfluss auf Wesen und Charakter des Tieres.

Den Verwendungszweck des Hundes und dafür vom Halter geförderte und angestrebte
Eigenschaft des Tieres.

Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige
für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände.

Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen.

Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens
(z.B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder
freilaufen) in bekannter und unbekannter Umgebung.

Die Reaktion des Hundes auf Kommandos (Sitz, Platz, Fuß etc.) angeleint und/oder
freilaufend.

Die Leinenführigkeit.

Das Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren (z.B. Katzen, Tauben,
Kaninchen etc.) angeleint (und/oder freilaufend).

Das Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen.

Das Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen
in verschiedenen Situationen.


Hundekot in Bayern
Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu
beseitigen.


Anleinpflicht und Maulkorb in Bayern
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der
jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch
durch Einzelfallanordnung erlassen werden.
Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen
und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden.

Voraussetzungen für Befreiung von der Anleinpflicht für Hunde der Kategorie 2
Prüfung und Erlass einer Einzelfallanordnung der jeweils zuständigen Gemeinde für den
jeweiligen Hund; bei Hunden der Kategorie II: Negativzeugnis

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Leinenpflicht in den Grünanlagen der Stadt Regensburg
Wer in den Grünanlagen Hunde oder andere Tiere mitführt, hat dies so zu tun, dass
andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt und die Grünanlagen nicht
verunreinigt oder beschädigt werden.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in der Stadt Regensburg nicht für:
- Blindenführhunde
- im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei
- des Strafvollzuges
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung,
- der Bundesbahn,
- der Bundeswehr,
- für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde
sowie Hunde
- die als Rettungshunde für
- den Zivilschutz
- den Katastrophenschutz
- oder den Rettungsdienst
eingesetzt sind.

Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde
- des Polizeivollzugsdienstes
- und von Gemeindevollzugsbediensteten,
- des Strafvollzugs,
- der Bundeswehr,
- des Bundesgrenzschutzes
- und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der
jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch
durch Einzelfallanordnung erlassen werden.

Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG.
Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.

Gefährliche Hunde und große Hunde
Kampfhunde und große Hunde sind
- in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen
- auf allen öffentlichen Wegen
- auf allen Straßen oder Plätzen
die südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels liegen, ständig an der Leine zu führen.

Der Grüngürtel, wird gebildet aus
dem Herzogspark,
der Prebrunnallee,
der Fürst-Anselm-Allee,
den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz,
an der Landshuter Straße
der Gabelsberger Straße
sowie aus dem Villapark

Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.


Mitführverbot für Hunde in Bayern

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Regensburg
- auf Kleinkinderspielplätze
- auf Kinderspielplätze
- auf Rasenflächen
- auf Liegewiesen

Badezone Lappersdorf
Es ist verboten Hunde / Tiere in den Bereich der Liegewiese mitzubringen und Hunde in
den übrigen Bereichen frei herumlaufen zu lassen.


Naturschutzgebiete in und um die Stadt Regensburg

Naturschutzgebiet Brandlberg
Im Naturschutzgebiet Brandel ist es verboten
Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Nr. 1, frei laufen zu lassen

Naturschutzgebiet "Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg"
Es ist verboten hier Hunde freilaufen zu lassen.


Diese Verordnung gilt in der Stadt Regensburg nicht für:
- Blindenführhunde
- im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei
- des Strafvollzuges
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung,
- der Bundesbahn,
- der Bundeswehr,
- für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde
sowie Hunde
- die als Rettungshunde für
- den Zivilschutz
- den Katastrophenschutz
- oder den Rettungsdienst
eingesetzt sind.


Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde
- des Polizeivollzugsdienstes
- und von Gemeindevollzugsbediensteten,
- des Strafvollzugs,
- der Bundeswehr,
- des Bundesgrenzschutzes
- und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.


Maulkorbpflicht in Bayern
Einschränkungen des Umherlaufens von Hunden ohne Maulkorb können durch Verordnung
der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch
durch Einzelfallanordnung erlassen werden.
(Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken)

Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier


Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen
z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine
Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine.

Ordnungswidrigkeiten in Bayern
Landeshundegesetz
Folgende Bußgeldvorschriften sind neben Art. 37 Abs. 5 zu beachten:
− § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
− §§ 11 in Verbindung mit 18 Abs. 1 Nrn. 2 und 20 des Tierschutzgesetzes
− §§ 28 in Verbindung mit 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 der Straßenverkehrsordnung.


Bußgelder in Bayern
Landeshundegesetz
Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis
zu 10.000.- €,
die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- € geahndet werden.


Ordnungswidrigkeiten in Bayern
Stadtordnung / Hundeanleinverordnung Regensburg
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 einen Kampfhund oder einen großen Hund nicht an der
Leine führt oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 dabei eine nicht
reißfeste oder eine mehr als 3 m lange Leine verwendet.


Bußgelder in Bayern
Stadtordnung/ / Hundeanleinverordnung Regensburg
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld geahndet werden.


Haltungserlaubnis beantragen in der Bayern
Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim der zuständigen Behörde die
Haltungserlaubnis zu beantragen.

Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:
- Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
- Vorlage eines Sachverständigengutachtens
- persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit
- aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung
- Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- Berechtigtes Interesse
- Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung

Zuverlässigkeitprüfung in Bayern
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein
Führungszeugnis zu beantragen.

Nachweis der Zuverlässigkeit in Bayern
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sind dann gegeben, wenn dieser
nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er im öffentlichen und im Nachbarschafts -
interesse für eine ordnungsgemäße und artgerecht Tierhaltung sorgt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
Personen nicht, die

- wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit
- Vergewaltigung
- Zuhälterei
- Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
- oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
- wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz,
- das Waffengesetz,
- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- das Sprengstoffgesetz
- das Bundesjagdgesetz
- oder das Betäubungsmittelgesetz
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt
worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht
auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der
Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt; in die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist;

Die erforderliche körperliche Eignung besitzen in der Regel
Personen auch nicht, die
- wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a oder eines der in
iiiiden Buchstaben ab genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen
iiiiverstoßen haben;
- wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes
- geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
- betreut werden (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches);
- keinen festen Wohnsitz nachweisen können;
- minderjährig sind;
- trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind;
- nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann
die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches
Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Tierhalters können die Vorlage eines
Führungszeugnisses und eines Sachverständigengutachtens
(Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) verlangt werden.

Sachkunde in Bayern
In Bayern muss man für die Haltung eines Hundes keinen „Hundeführerschein“ und keinen
sogenannten „Sachkundenachweis“ erbringen.

Es ist aber üblich das die Sachkunde von Haltern potenziell gefährlicher Hunde
üblicherweise bei der Begutachtung dieser Tiere beurteilt wird, ohne dass die
bayerischen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich fordern.

Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Bayern
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen
einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung
des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der
Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die
Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist.
Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden
Hundehaftpflichtversicherung.

Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch
Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden.
Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht.
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000
Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen
und aufrechtzuerhalten.


Berechtigtes Interesse
Ein berechtigtes Interesse kann ein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder sonstiges
persönliches Interesse sein.
Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden kann vorliegen bei Behörden und
sonstigen öffentlichen Stellen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter
Grundstücke.
Die Gefährdung eines Besitztums kann sich z. B. aus seiner Lage ergeben.

Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn Kampfhunde der in Absatz 3
genannten Stellen sowie der Bundeswehr, der Bundesbahn oder der Reichsbahn der
ehemaligen DDR ausgemustert worden sind und von Diensthundeführern oder früheren
Diensthundeführern gehalten werden sollen.


Wesenstest in Bayern
Negativzeugnis für Hunde der Kategorie 2 in Bayern

Die Sozialverträglichkeit des Hundes der Kategorie 2 kann nur durch einen Wesenstest
nachgewiesen werden.

Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des
Hundes oder von Fehlverhalten einer Hundehalterin oder eines Hundehalters, die sich in
gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. 

Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten
gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.

Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf
weder Personen noch andere Hunde angreifen.
Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter
jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.

Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des weiteren auch im Beisein anderer
Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung
iiii(Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen,iSkater, Radlerinnen, Radler),
ii die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel
iiiiiAufspannen eines Schirmes;
iiiiiFallenlassen eines Schlüsselbundes;
iiiiiKontakt mit nicht normal reagierenden Personen
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel
iiiiiFahrradklingel,
iiiiiTrillerpfeife
iiiiiGeschrei,
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen
iiiiiKontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden

Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Mikrochip-Kennzeichnung in Bayern
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt
werden kann.
Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden
Tierarzt zu erfolgen.
Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde
die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin
oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der
Bescheinigung anzugeben.
Bei Kampfhunden hat dies zu geschehen.
Diese Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite eines
Hinterschenkels.
Das Kennzeichen soll sich aus der Kennzahl derjenigen Gemeinde, in der das Tier
gehalten werden soll, und aus einer fortlaufenden Nummer zusammensetzten.
Die Kennzeichnung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden.

Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier

Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht
untergebracht wird.

Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden.


Das Kampfhundegesetz - Bayern finden Sie.... hier

Reisen, Urlaub mit Hund

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Beutelspender, Hundekottüten, Hundetoiletten in der Stadt Regensburg

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Hundeauslaufgebiete in der Stadt Regensburg

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Hundeschulen, Hundetrainer in der Stadt Regensburg
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Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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Tierpsychologen, Hundepsychologen in der Stadt Regensburg
Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter
oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den
Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat
üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert.
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Akkupunktur, Akupressur, Bachblüten-Therapie, Bio-Resonanz-Analyse, Blutegeltherapie,
Edelsteintherapie, Ernährungsberatung, Homöopathie, Kinesiologie, Tiermassage,
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