Gewünschtes einfach anklicken:
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| Tierärztlicher Notdienst in der Stadt Trier |
| siehe |
| Tierärztliche Klinik für Kleintiere Trier |
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| Adresse |
Pellinger Straße 57
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54294 Trier-Feyen
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| Notfallnummer |
| 0651 - 93 86 60 |
| 24 Stunden rufbereit |
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| Tierkliniken in der Stadt Trier |
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| Tierärztliche Klinik für Kleintiere Trier |
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| Adresse |
Pellinger Straße 57
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54294 Trier-Feyen
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| Telefon |
| 0651 - 93 86 60 |
| Fax |
| 0651 - 93 86 66 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik |
| Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9 - 12 Uhr und 14 - 18.30 Uhr |
| Mittwoch und Samstag 9 - 12 Uhr |
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| Notfallnummer |
| 0651 - 93 86 60 |
| 24 Stunden rufbereit |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in der Stadt Trier |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Trier |
| Alexandra Lambert-May Tierärztin |
| Adresse |
| Im Wangertsfeld 8 |
| 54294 Trier - Zewen |
| Telefon |
| 0651/ 99 84 897 |
|
| Tierarztpraxis in der Stadt Trier |
| Dr. med. vet. Sabine Maßhoff Tierärztin |
| Adresse |
| Tarforster Str. 27 |
| 54296 Trier - Tarforst |
| Telefon |
| 0651/ 99 29 469 |
| Fax |
| 0651/ 99 24 956 |
|
| Tierarztpraxis in der Stadt Trier |
| Dr. Heinrich Kreuder Tierarzt |
| Adresse |
| Ehranger Str.220 |
| 54293 Trier - Ehrang |
| Telefon |
| 0651/ 66 553 |
| Fax |
| 0651/ 69 038 |
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| Tierarztpraxis in der Stadt Trier |
| Dr. Alexander Flöck Tierarzt |
| Adresse |
Herzogenbuscher Str. 3
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| 54292 Trier |
| Telefon |
| 0651 - 170 48 82 |
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| Sprechzeiten der Tierarztpraxis Flöck |
| Montag bis Samstag 9 - 11.30 Uhr |
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 16 - 18.30 Uhr |
| um Terminvereinbarung wird gebeten |
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Tierheim und Tierschutzvereine in der Stadt Trier
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| Tierschutzverein Trier und Umgebung e.V. |
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| Adresse |
| Heidenberg 1 |
| 54294 Trier |
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| Telefon der Geschäftsstelle |
| 0651/ 99 83 338 |
| von Mo. bis Fr. von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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| Telefon des Tierheims Trier |
| 0651/ 86 156 |
| von Di. bis Sa. von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
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| Fax |
| 0651/ 99 80 759 |
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| Öffnungszeiten des Tierheims Trier |
| Dienstag - Samstag 14.00 Uhr - 17.00 Uhr |
| Sonntag und Montag geschlossen |
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| Ämter rund um den Hund in der Stadt Trier |
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| Veterinäramt in der Stadt Trier |
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| Amt 15 Veterinäramt und Lebensmittel |
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| Adresse |
| Aussenstelle |
| Raum 206 |
Paulinstraße 60
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| 54292 Trier |
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| Postanschrift |
| Willy-Brandt-Platz 1 |
| 54290 Trier |
|
| Ansprechpartner/-innen in der Stadt Trier |
| Telefon |
| 0651/ 715-590 |
| Fax |
| 0651/ 715-583 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Stadt Trier |
| Leider konnten dazu keine Angaben gefunden werden. |
| Bitte erkundigen Sie sich telefonisch danach. |
|
| Das Veterinäramt in der Stadt Trier ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Stadt Trier können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
|
| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in der Stadt Trier |
| Grünflächenamt |
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| Adresse |
| Gärtnerstraße 62 |
| 54292 Trier |
|
| Ansprechpartner/-innen in der Stadt Trier |
| Telefon |
| 0651/718-1679 |
| Fax |
| 0651/718-1678 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Grünflächenamt in der Stadt Trier |
|
Montag - Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
|
Freitag 9.00 - 13.00 Uhr
|
| und nach Vereinbarung |
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| Ordnungsamt in der Stadt Trier |
| Ordnungsamt |
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| Adresse |
| Hindenburgstr. 3 |
| 54290 Trier |
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|
| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Trier |
| Telefon |
0651/ 718-3322
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Trier |
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
|
Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
|
| nach Vereinbarung |
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| Das Hundegesetz von der Stadt Trier finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Trier ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in der Stadt Trier |
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| Zentrale Dienste/ Finanzen |
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| Adresse |
| Augustinerhof |
| Verwaltungsgebäude I |
| 54290 Trier |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Trier |
| Telefon |
| 0651/ 718-1223 |
| Fax |
| 0651/718-1208 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Trier |
Montag - Donnerstag: 9 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr,
|
| Freitag: 9 - 13 Uhr |
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|
| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Stadt Trier finden Sie ...hier |
|
| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Stadt Trier |
| zum Beispiel |
|
| Hundesteuer Höhe in der Stadt Trier |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Trier |
|
| Hundesteuermarke in der Stadt Trier |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Trier |
|
| Anmeldung der Hunde in der Stadt Trier |
|
| Abmeldung der Hunde in der Stadt Trier |
|
| Ummeldung der Hunde in der Stadt Trier |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Trier |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Stadt Trier |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in der Stadt Trier |
|
| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Trier |
|
| Hundesteuerermäßigung in der Stadt Trier |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in der Stadt Trier, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in der Stadt Trier |
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|
| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Trier finden Sie... hier |
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| Gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Rheinland-Pfalz |
| Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet |
| werden. |
Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
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| Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine |
| Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und |
| Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 EUR für |
| Personenschaden und in Höhe von 250 000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und |
| aufrechtzuerhalten. |
| Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz l des Gesetzes über den Versicherungsvertrag |
ist die nach § 12 zuständige Behörde.
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Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
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| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die |
| Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des |
| Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
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| Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier |
| Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser |
| Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin |
| oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. |
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| Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das |
| 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; |
| § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| Die zuständige Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme |
rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
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| Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die |
| Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen. |
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| Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und |
| die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen |
Behörde anzuzeigen.
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| Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter |
| unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. |
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr |
| vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung |
| eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 3 gilt |
| entsprechend. |
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| Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie |
| bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in |
| sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person |
führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt.
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
|
| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz |
| Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der |
Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen.
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| Vorsorglich muss in jedem Fall eine Hundeleine mitgeführt werden. |
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| Wer Hunde hält und wer Hunde führt, ist verpflichtet zu verhüten, dass die Hunde |
| unbeaufsichtigt herum laufen. |
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| Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere |
Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.
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Wer ein Hund hält oder führt, hat nach abfallrechtlichen Vorschriften die durch den Hund
|
| verursachten Kotverunreinigungen als Abfall zu entsorgen. |
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Hundekot vollständig aufzunehmen ist. |
| Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
Abfallbehälter zu entsorgen.
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Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.
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| Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, |
und
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| 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, |
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
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| Hunde der Rassen |
| - American Staffordshire Terrier |
| - und Staffordshire Bullterrier, |
| Hunde des Typs |
| - Pit Bull Terrier |
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
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| sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
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| Haltererlaubnis in Rheinland-Pfalz |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz |
| Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. |
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| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Rheinland-Pfalz |
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
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1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
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| 2. die amtragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche |
iiiiiiSachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
|
| 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur |
iiiiiiHaltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
|
| 4. eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen wird. |
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| Satz l gilt nicht für Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten |
| Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort |
untergebrachten gefährlichen Hunde.
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Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird
|
| durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten |
sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der
|
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.
|
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Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die
|
| Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. |
| Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, |
| werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz |
festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
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| Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der |
Regel nicht, wer
|
| 1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen |
| iiiiiieiner im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden |
| iiiiiiist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch |
iiiiiinicht verstrichen sind,
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2. psychisch krank oder debil ist,
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3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
|
| 4. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz l Satz l, § 2 Abs. l oder 3, § 4 oder § 5 |
verstoßen hat,
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| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde die unbeschränkte Auskunft |
| aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen |
| Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die |
| Zuverlässigkeit begründen. |
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 |
| oder 3 begründen, kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Vorlage |
| eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf deren Kosten aufgeben. |
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| Die Erlaubnis nach § 3 Abs. l kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen |
| werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. |
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| Anordnungsbefugnisse in Rheinland-Pfalz |
| Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall |
| bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen |
| Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. |
| Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die zuständige |
| Behörde zur Überprüfung die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin |
oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen.
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Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn
|
| 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine |
erhebliche Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht und
|
2. die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt der Tötung zustimmt.
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| Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung in Rheinland-Pfalz |
- Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
|
| - Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes |
iiiianordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Machkommen besteht.
|
| - Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen |
| iiiiHunden herangebildet werden. |
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| Anmeldungsunterlagen in der Stadt Trier, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Trier bekommen Sie |
| zum down loaden im Internet auf |
| www.trier.de |
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| Hundekot in Rheinland-Pfalz |
| Die Halter und Führer von Hunden, Katzen und anderen Haustieren müssen dafür sorgen, |
| dass diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen von öffentlichen Straßen nicht |
| verunreinigen. |
| Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in |
| gleicher Weise verpflichtet. |
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| Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen |
| auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu |
| beseitigen. |
|
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete |
| Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen. |
|
| Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
| Abfallbehälter zu beseitigen. |
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| Anleinpflicht und Maulkorb in Rheinland-Pfalz |
| In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten, |
| Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen. |
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| Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen |
| andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und |
| und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht. |
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| Anleinpflicht für Hunde in und um Trier |
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und innerhalb von öffentlichen
|
Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
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Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen,
|
wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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|
| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
|
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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|
| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
|
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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|
| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
|
| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Mitführverbot für Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
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| Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz |
| - in Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
|
|
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|
| Maulkorbpflicht in Rheinland-Pfalz |
|
| gefährliche Hunde/Kampfhunde |
| Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb |
| des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. |
|
|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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|
| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Rheinland-Pfalz |
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Ordnungswidrig handelt, wer unerlaubt vorsätzlich oder fahrlässig
|
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| 1. entgegen § 2 Abs. l eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden betreibt |
iiiiiioder eine Vermehrung nicht verhindert,
|
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs, 2 zuwiderhandelt,
|
| 3. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu |
iiiiiieinem gefährlichen Hund heranbildet,
|
| 4. entgegen § 3 Abs. l Satz l einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, |
| 5. entgegen § 4 Abs. l einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen, Tiere und |
iiiiiiSachen nicht gefährdet werden,
|
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes eine
|
| iiiiiiHaftpflichtversicherung nicht, nicht in der bestimmten Höhe abschließt oder nicht |
iiiiiiaufrechterhält,
|
| 7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines |
iiiiiigefährlichen Hundes nicht nachweist,
|
| 8. entgegen § 4 Abs. 4 Satz l als Halterin oder Halter den Verbleib des gefährlichen |
iiiiiiHundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
|
| 9. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer |
| iiiiiianderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die |
| iiiiiierforderliche Zuverlässigkeit besitzt, |
| 10. entgegen § 4 Abs. 5 einen Wohnort- oder Halterwechsel nicht, nicht richtig, nicht |
iiiiiinvollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
|
| 11. entgegen § 4 Abs. 6 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen |
iiiiiinHundes nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
|
| 12. entgegen § 5 Abs. l einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt |
| iiiiiinoder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines |
iiiiiingefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
|
| 13. entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die noch |
| iiiiiinnicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung |
iiiiiineines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
|
14. entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,
|
| 15. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen das Beißen |
iiiiiinverhindernden Maulkorb führt,
|
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt oder
|
| 17. entgegen § 11 Abs. 2 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 |
iiiiiinnicht nachweist.
|
|
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|
| Bußgelder in Rheinland-Pfalz |
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| Landeshundegesetz |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.
|
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Trier |
| Stadtordnung/Gefahrabwehrverordnung |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
|
| handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
7. entgegen § 3 Abs. 1 ein Tier nicht von Kinderspielplätzen, Brunnen, Weihern oder
|
iiiiiiWasserbecken fernhält,
|
| 8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen Hund innerhalb bebauter Ortslagen oder innerhalb |
iiiiiiöffentlicher Anlagen nicht angeleint führt;
|
| 9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 außerhalb bebauter Ortslagen einen Hund nicht |
| iiiiiiumgehend und ohne Aufforderung anleint, wenn andere Personen sich nähern oder |
| iiiiiisichtbar werden, |
|
|
| Bußgelder in der Stadt Trier |
| Stadtordnung/Gefahrabwehrverordnung |
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- EUR geahndet werden. |
|
|
|
| Haltungserlaubnis beantragen in Rheinland-Pfalz |
| Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
|
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Berechtigtes Interesse |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
|
|
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|
| Zuverlässigkeitprüfung in Rheinland-Pfalz |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Rheinland-Pfalz |
| Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die |
|
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten |
| Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. |
|
| In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
|
| Die erforderliche körperliche Eignung besitzen in der Regel auch nicht Personen, die |
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geisteskrank |
- oder geistesschwach ist.
|
|
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann |
| die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches |
Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
|
|
|
|
|
Sachkundeprüfung
|
Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird
|
| durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten |
sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der
|
Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.
|
|
Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die
|
| Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. |
| Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, |
| werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz |
festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
|
|
|
| Sachkunde in Rheinland-Pfalz |
Prüfungsstandards zum Sachkundenachweis
|
| gemäß § 3 Absatz 2 Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22.12.2004 |
|
| Allgemeine Bestimmungen |
| Die an einer Sachkundeprüfung interessierte Person hat bei einer der von der |
| Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Personen oder Stellen |
| ein Anmeldeformularund einen Erhebungsbogen über den gefährlichen Hund, sein |
| bisheriges Verhalten und seine Umgebung ausgefüllt abzugeben. |
|
| Der Prüfer hat die an einer Sachkundeprüfung interessierte Person im Rahmen der |
| Anmeldung über Zweck und Inhalt der Sachkundeprüfung zu informieren. |
| Dabei ist diese auch darauf hinzuweisen, dass der Halter eines gefährlichen Hundes die |
| für die Erlaubniserteilung erforderliche Sachkunde nachzuweisen hat, und zu fragen, ob |
| die Haltereigenschaft gegeben ist, |
|
| Der Prüfer darf die Sachkundeprüfung beim Halter eines gefährlichen Hundes, den er als |
| Patient betreut, nicht abnehmen. |
|
| Vor Beginn der Durchführung des theoretischen Teils der Sachkundeprüfung hat sich der |
| Prüfer davon zu überzeugen, dass die erschienene Person mit der angemeldeten Person |
| übereinstimmt. |
| Dies erfolgt durch Prüfung des Personalausweises oder des Reisepasses, den der zu |
| prüfende Hundehalter zu diesem Zweck auszuhändigen hat. |
|
| Vor Beginn der Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung hat sich der |
| Prüfer davon zu überzeugen, dass die erschienen Person mit der angemeldeten Person |
| und der vorgeführte Hund mit dem bei der zuständigen Ordnungsbehörde registrierten |
| gefährlichen Hund übereinstimmt. |
| Dies erfolgt durch Prüfung des Personalausweises oder Reisepasses, den der zu prüfende |
| Hundehalter zu diesem Zweck auszuhändigen hat und durch das Ablesen des |
| eingepflanzten Microchips mit Hilfe eines Lesegerätes. |
|
| Des Weiteren hat sich der Prüfer vor Beginn des praktischen Teils der Sachkundeprüfung |
| davon zu überzeugen, dass sich der anwesende gefährliche Hund in einem guten Gesund- |
| heitszustand befindet, insbesondere keine Verletzungen aufweist, und nicht unter |
| Medikamenteneinfluß steht. |
|
| Nach Abschluss der Sachkundeprüfung hat der Prüfer die Unterlagen an die |
| Ordnungsbehörde zu übersenden. |
|
| Der Prüfer weist die zur Prüfung erschienene Person auf die Tierhalterhaftung gemäß |
§ 833 BGB hin.
|
| Dabei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, d.h. der Hundehalter haftet auch |
| dann, wenn ohne sein Verschulden durch das Tier ein Mensch verletzt oder eine Sache |
| beschädigt wird. |
| Im Hinblick auf mögliche Sachadensfälle empfiehlt der Prüfer den Abschluss einer |
Haftpflichtversicherung für den Hund.
|
| Der Impfpass ist vorzulegen. |
| Der Tierhalter muss ferner über ein geeignetes Ketten-, Leder oder Kunststoffhalsband, |
| eine Führleine und einen das Beißen verhindernden, tierschutzgerechten Maulkorb |
| (z.B. aus Draht, Leder, Kunststoff) verfügen. |
|
| Theoretischer Teil der Sachkundeprüfung |
| Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung besteht aus einem Fragebogen, den die zu |
| prüfende Person ausfüllen muss. |
| Der Prüfer kann den Fragenkatalog abwandeln und/oder ergänzen. |
|
Folgende Bereiche werden dabei geprüft:
|
- Hund und Recht
|
- Der Hundehalter in der Öffentlichkeit
|
- Verhalten des Hundes
|
- Welpenkauf und -aufzucht
|
- Haltung, Pflege, Gesundheit und Ernährung des Hundes
|
- Lernverhalten des Hundes und Erziehungshilfsmittel
|
- Mensch - Hund - Beziehung
|
|
| Nachdem die zu prüfende Person den Fragebogen ausgefüllt hat, bespricht der Prüfer mit |
| ihr die Antworten. |
| Von diesem Gespräch hat der Prüfer einen Vermerk zu fertigen. |
| Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn 75 % der Fragen richtig |
| beantwortet worden sind. |
| Er darf einmal wiederholt werden und zwar frühestens zwei Wochen nach dem ersten |
| Versuch. |
|
| Praktischer Teil der Sachkundeprüfung |
| Der praktische Teil der Sachkundeprüfung besteht aus einem Teil, der auf einem |
| eingefriedeten Gelände (z.B. umzäunter Hundeübungsplatz) durchgeführt wird und bei |
| dem insbesondere die Leinenführigkeit geprüft wird, sowie aus einem Teil, der im |
| öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt wird und bei dem Halter und Hund verschiedenen |
| Umwelteinflüssen ausgesetzt werden. |
| Die dabei gemachten Beobachtungen sind vom Prüfer unter der Rubrik "Beurteilung" |
| der Anlage 4 sorgfältig zu beschreiben und zu bewerten. |
|
| Der Prüfer hat dafür zu sorgen, dass ein zur Durchführung der Übungen geeignetes |
| Gelände und geeigneter öffentlicher Verkehrsraum (ein und derselbe Ort oder |
| verschiedene Orte, Straßen, Wege, Plätze) zur Verfügung stehen. |
| Er hat auch für die Bereitstellung von im Umgang mit Hunden erfahrenen Helfern sowie der |
| nötigen Übungsgeräte zu sorgen. |
|
| Während der Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung ist es der zu |
| prüfenden Person gestattet, auf ihren Hund einzureden und in sonstiger Weise auf ihn |
| einzuwirken (z.B. Belobigung des Hundes). |
|
| Ist es der zu prüfenden Person auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich, |
| alle Übungen durchzuführen, kann der Prüfer Übungen, die Schwierigkeiten bereiten, |
| abwandeln oder von der Durchführung einzelner Übungen ganz absehen. |
|
| Nachdem die zu prüfende Person die Übungen durchgeführt hat, gibt der Prüfer ein |
| Werturteil "Bestanden" oder "Nicht bestanden" ab. |
| Bei der Beurteilung des Verhältnisses Hund und Halter kommt es entscheidend darauf an, |
| dass der Halter tatsächlich von seiner physischen und psychischen Konstitution in der |
| Lage ist, seinen speziellen Hund zu führen. |
| Der Prüfer hat von dem Verlauf der Übungen ein Protokoll zu fertigen. |
| Der praktische Teil der Sachkundeprüfung darf einmal wiederholt werden und zwar |
| frühestens zwei Wochen nach dem ersten Versuch. |
|
| Quelle: Landestierärztekammer Rheinland- Pfalz |
|
| Ausführliche Informationen zur Sachkundeprüfung in Rheinland-Pfalz |
| finden Sie im Internet unter |
| www.landestieraerztekammer-rheinland-pfalz.de |
|
|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
| Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine |
| Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und |
| Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 EUR für |
| Personenschaden und in Höhe von 250 000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und |
| aufrechtzuerhalten. |
| Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz l des Gesetzes über den Versicherungsvertrag |
ist die nach § 12 zuständige Behörde.
|
|
|
|
|
| Verhaltenstest/Wesenstest in Rheinland-Pfalz |
| Auszug aus der |
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport
|
| und des Ministeriums für Umwelt und Forsten -Rheinland-Pfalz - |
| Vom 10. Mai 2006 (MBl. Nr. 7 vom 14.06.2006 S. 96) |
|
|
| Befreiung gefährlicher Hunde vom Maulkorbzwang |
|
| 1 Allgemeines |
| Nach § 5 Abs. 5 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde ( LHundG) vom 22. Dezember |
| 2004 (GVBl. S. 576, BS 2012-10), kann die zuständige Behörde Ausnahmen (Befreiungen) |
| vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit |
| nicht zu befürchten ist. Eine Befreiung vom Maulkorbzwang kann auch in der Form erfolgen, |
| dass der Hundeführerin oder dem Hundeführer die Möglichkeit eingeräumt wird, dem Hund |
| einen Kopfhalfter (z. B. Gentle-Leader oder Halti) anzulegen. |
|
| 2 Verfahren |
| Die Befreiung kann nur auf Antrag der Hundeführerin oder des Hundeführers erteilt werden. |
| Sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht selbst Antragstellerin oder |
| Antragsteller ist, bedarf der Antrag deren Zustimmung. |
| Eine nach Nummer 3 abgelegte Prüfung gilt für die Hundeführerin oder den Hundeführer nur |
| in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Prüfung abgelegt worden ist. |
| Die Befreiung vom Maulkorbzwang erfolgt durch schriftlichen Bescheid, den die |
| Hundeführerin oder der Hundeführer mitzuführen hat. |
| Der Bescheid ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. |
| Die Befreiung soll auf fünf Jahre befristet werden. |
| Verlängerungen sind möglich, soweit die Voraussetzungen nach Nummer 3 oder 4 vorliegen. |
|
| 3 Befreiung aufgrund einer Begleithundprüfung o. erweitertem Sachkundenachweis |
| 3.1 Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Gefahr für die öffentliche |
| Sicherheit durch die Befreiung vom Maulkorbzwang nicht zu befürchten ist, wenn die in |
| den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und die |
| erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach Nummer 3.2 oder 3.3 nachgewiesen wird. |
|
| 3.1.1 Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Hundeführerin oder |
| der Hundeführer die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHundG erforderliche Zuverlässigkeit |
| nicht besitzt. |
| Eine diesbezüglich bereits bei der Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen |
| Hundes durchgeführte Prüfung kann berücksichtigt werden, wenn sie nicht länger als |
| sechs Monate zurückliegt. |
|
| 3.1.2 Der gefährliche Hund darf sich noch nie als bissig erwiesen haben. |
| Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die von dem Hund ausgehenden |
| Gefahren seit dem Beißvorfall deutlich verringert haben. |
| Dies kommt dann in Betracht, wenn der Beißvorfall aufgrund besonderer Umstände |
| (z. B. Halterwechsel, Vernachlässigung, nicht artgemäße Unterbringung) zustande |
| gekommen Ist und sich der Hund aufgrund geänderter Bedingungen über einen längeren |
| Zeitraum hinweg einwandfrei verhalten hat (z. B. infolge eines neuen Halters oder einer |
| verbesserten Unterbringung). |
| Zur Beurteilung der Frage, ob eine nachhaltige Verhaltensänderung des Hundes |
| eingetreten ist, kann die Behörde eine Stellungnahme der amtlichen Tierärztin oder des |
| amtlichen Tierarztes des Veterinäramtes der Kreisverwaltung oder der |
| Polizeidiensthundestaffel einholen. |
|
| 3.1.3 Die Antragstellerin oder der Antragsteiler muss eine Empfehlung der Tierärztin oder |
| des Tierarztes, die oder der die Sachkundeprüfung abgenommen hat, vorlegen, wonach |
| aufgrund der Ergebnisse der Sachkundeprüfung eine Befreiung vom Maulkorbzwang |
| empfohlen wird. |
| Soweit bei länger zurückliegender Prüfung oder einer Prüfung in einem anderen Bundesland |
| hierzu eine Aussage nicht mehr möglich ist, kommt die Wiederholung des praktischen Teils |
| der Sachkundeprüfung als Grundlage für die in Satz 1 genannte Empfehlung in Betracht. |
|
| 3.2 Für die Befreiung vom Maulkorbzwang ist neben den in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 |
| genannten Voraussetzungen der Nachweis einer vor nicht mehr als drei Jahren erfolgreich |
| abgelegten Prüfung zu führen, die vollinhaltlich den Anforderungen einer Begleithundprüfung |
| mit Verhaltenstest und Sachkundeprüfung nach den Statuten des Deutschen |
| Hundesportverbandes e. V. entsprechen muss. |
| Für die Ablegung der Prüfung ist eine Befreiung von der Maulkorbpflicht zu gewähren, da |
| nach der Prüfungsordnung keine Hilfsmittel zugelassen sind. |
|
| Wird die Prüfung nicht vom Deutschen Hundesportverband e. V. abgenommen, bedarf sie |
| einer Anerkennung durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium. |
|
| 3.3 Für die Befreiung vom Maulkorbzwang in der Form, dass der Hundeführerin oder dem |
| Hundeführer die Möglichkeit eingeräumt wird, dem Hund anstelle des Maulkorbes einen |
| Kopfhalfter (z. B. Gentle-Leader oder Halti) anzulegen, ist neben den in den Nummern |
| 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Voraussetzungen der Nachweis einer vor nicht mehr als drei |
| Jahren erfolgreich abgelegten Prüfung des praktischen Teils des erweiterten |
| Sachkundenachweises nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer zu führen. |
| Die Prüfung ist mit einem Kopfhalfter abzulegen. |
|
| 4 Befreiung wegen körperlicher Gebrechen des gefährlichen Hundes |
| Eine Befreiung vorn Maulkorbzwang wegen körperlicher Gebrechen ist möglich, wenn der |
| Hund aufgrund der Art der Erkrankung objektiv daran gehindert ist, eine Gefahr für seine |
| Umwelt darzustellen. |
| Es muss sich um einen kranken Hund handeln, bei dem durch das Tragen eines Maulkorbes |
| eine ernste Gefahr für die Gesundheit des Hundes entsteht. |
| Die in Nummer 3.1.1 genannten persönlichen Voraussetzungen müssen vorliegen. |
|
| Abweichend von Nummer 2 kann auf eine Befristung verzichtet werden, wenn eine |
| Besserung der körperlichen Gebrechen des Hundes, die zur Befreiung vom Maulkorbzwang |
| geführt haben, nicht zu erwarten ist. |
|
| Sieht sich die Behörde nach Prüfung des Gesundheitszustandes des Hundes außer Stande |
| zu beurteilen, ob durch das Tragen eines Maulkorbes für den Hund eine ernste Gefahr |
| für dessen Gesundheit entsteht, kann sie die amtliche Tierärztin oder den amtlichen |
| Tierarzt des Veterinäramtes der Kreisverwaltung um eine Stellungnahme ersuchen oder |
ein als Beurteilungsgrundlage geeignetes, von der Hundehalterin oder dem Hundehalter
|
| vorgelegtes Sachverständigengutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legt. |
|
| 5 Befreiung von Welpen und jungen Hunden |
| Welpen (bis zur 16. Lebenswoche)und junge Hunde können zeitlich befristet, längstens |
| bis zum 12. Monat vom Maulkorbzwang befreit werden. |
|
| Quelle |
| Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 14.Juni 2006 |
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Rheinland-Pfalz |
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
|
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die |
| Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des |
| Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
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Bescheinigung anzugeben.
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
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| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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|
| Das Kampfhundegesetz - Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier |
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| Fast alles zur Ernährung für den Hund in der Stadt Trier |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
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|
| Hundeschulen, Hundetrainer in der Stadt Trier |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Trier und Umgebung erhalten |
Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
|
| finden Sie ....hier |
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| Tierpsychologen, Hundepsychologen in der Stadt Trier |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
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|
| Hundefriseure, Hundesalon in der Stadt Trier |
Hier finden Sie freundliche, kompetente Hundefrisöre für Ihren Hund.
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|
| Tierheilpraktiker in der Stadt Trier |
|
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