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Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
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Landeshauptstadt Wiesbaden, Adressen, Hunde, Veterinäramt, Kampfhunde, Hundesteuer, Bachblüten
Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in der
Landeshauptstadt Wiesbaden
hier unter Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden
Gewünschtes einfach anklicken:
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Tierärztlicher Notdienst in der Landeshauptstadt Wiesbaden und Umgebung
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| siehe |
| Tierklinik Wiesbaden |
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| Adresse |
Schreberweg 19
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65191 Wiesbaden
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| Notfallnummer |
| 0611-502 013 |
| 24- Stunden Bereitschaft für Notfälle |
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| In Notfällen ist die Tierklinik Wiesbaden auf jeden Fall auch außerhalb der Sprechstunden |
| erreichbar! |
| Bitte telefonische Anmeldung damit alles vorbereitet werden kann. |
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| Tierkliniken in der Landeshauptstadt Wiesbaden und Umgebung |
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| Tierklinik Wiesbaden |
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| Adresse |
Schreberweg 19
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65191 Wiesbaden
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| Telefon |
| 0611-502 013 |
| Fax |
| 0611-501 646 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik Wiesbaden |
| Praxiszeiten für Kleintiere |
| Montag - Freitag 10.00 - 12.00 und 16.00 - 19.00 Uhr |
| Samstag 10.00 - 12.00 Uhr |
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| Telefonische Sprechzeiten der Tierärzte |
| Dr.Eversfield |
| Montag - Freitag 8.00 - 9.00 Uhr |
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| Dr.Litsch |
| Montag - Freitag 9.00 - 10.00 Uhr |
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| Notfallnummer |
| 0611-502 013 |
| 24- Stunden Bereitschaft für Notfälle |
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| In Notfällen ist die Tierklinik Wiesbaden auf jeden Fall auch außerhalb der Sprechstunden |
| erreichbar! |
| Bitte telefonische Anmeldung damit alles vorbereitet werden kann. |
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| Tierarztpraxis, Tierärzte in der Landeshauptstadt Wiesbaden und Umgebung |
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| Tierarztpraxis in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Dr. Brigitte Bauer Tierärztin |
| Fachtierärztin für Kleintiere |
| Adresse |
Aarstr. 4
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| 65195 Wiesbaden |
| Telefon |
(0611) 401402
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| Tierarztpraxis in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Dr. Florian König Tierarzt |
| Fachtierarzt für Kleintiere |
| Adresse |
Am Berggewann 13
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| 65199 Wiesbaden/ Dotzheim |
| Telefon |
(0611) 422250
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| Tierarztpraxis in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Dr. Ludger Reißig Tierarzt |
| Adresse |
Frauenlobstr. 9
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| 65187 Wiesbaden/Biebrich |
| Telefon |
(0611) 844668
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| Tierarztpraxis in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Dr.med.vet. Gabriele Walb Tierärztin |
| Adresse |
Am Ruhwehr 4
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65207 Wiesbaden/Naurod
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| Telefon |
(06127) 9694422
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| Fax |
(06127) 9694433
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Tierheim und Tierschutzvereine in der Landeshauptstadt Wiesbaden
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Tierschutzverein für Wiesbaden u.U e.V. gegr. 1875
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| Geschäftsstelle und Tierheim |
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| Adresse |
| Spelzmühlweg 1 |
| 65187 Wiesbaden |
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| Telefon |
| 0611 - 70 25 64 |
| Telefon |
| 0611 - 7 45 16 |
| Fax |
| 0611 - 71 29 15 |
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| Telefonische Sprechzeit im Tieheim/Tierschutzverein Wiesbaden |
| täglich von 14:00 bis 17:00 Uhr |
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| Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierheim Wiesbaden |
| Dienstag: 14.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch: 14.00 - 18.00 Uhr |
| Samstag, Sonntag 14.00 - 17.00 Uhr |
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| Ämter rund um den Hund in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
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| Veterinäramt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz |
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| Adresse |
| Teutonenstraße 1 |
| 65187 Wiesbaden |
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| Telefon |
| 0611 / 89077-0 |
| Fax |
| 0611 / 89077-49 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Sprechzeiten der Amtstierärzte, nach Vereinbarung |
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| Verkehrsanbindung an das Veterinäramt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Haltestelle Wielandstraße |
| Linie 37 |
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| Haltestelle Diesterwegschule |
| Linie 8 |
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| Das Veterinäramt in der Landeshauptstadt Wiesbaden ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Wiesbaden können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
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| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
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| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
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Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
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| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
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| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
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| Grünflächenamt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Amt für Grünflächen, Landwirtschaft und Forsten |
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| Adresse |
| Gustav-Stresemann-Ring 15 |
| 65189 Wiesbaden |
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| Telefon |
| 0611 / 31-2901 |
| Fax |
| 0611 / 31-3967 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Montag, Dienstag von 8.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr |
| Mittwoch von 8.30 bis 18 Uhr |
| Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und 13 bis 14.30 Uhr |
| Freitag von 8.30 bis 12 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Grünflächenamt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Haltestelle Statistisches Bundesamt |
| Linien 16, 27b, 28, 36, 37, 806 |
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| Ordnungsamt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Amt für öffentliche Ordnung |
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| Adresse |
| Alcide-de-Gasperi-Straße 2 |
| 65197 Wiesbaden |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Telefon |
| 0611 / 31-3226 |
| Fax |
| 0611 / 31-5919 |
|
| Telefonzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr |
| Mittwoch von 8 bis 18 Uhr, |
| Freitag von 8 bis 12 Uhr. |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Montag und Freitag von 8 bis 12 Uhr |
Mittwoch von 8 bis 18 Uhr.
|
| Die Untere Jagdbehörde ist dienstags und donnerstags geschlossen! |
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| Für Informationen und schnelle Hilfe steht das |
| Bürgertelefon unter der Rufnummer 0611 / 31-3333 |
| rund um die Uhr zur Verfügung. |
| Außerhalb der Öffnungszeiten kann ein Anrufbeantworter besprochen werden. |
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| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Haltestelle Willy-Brandt-Allee |
| Linien 5, 8, 15,18 |
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| Das Hundegesetz der Landeshauptstadt Wiesbaden finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Kassen- und Steueramt |
| Fachbereich Steuern |
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| Adresse |
| Hasengartenstraße 21 |
| 65189 Wiesbaden |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Telefon |
| 0611 / 31-2962 |
| Fax |
| 0611 / 31-3958 (Zentrale) |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr |
| Mittwoch von 8 bis 18 Uhr |
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| Die Abgabe der An- und Abmeldeformulare ist nur persönlich oder auf dem Postweg möglich. |
| Diese Dienstleistung kann auch im Zentralen Bürgerbüro, |
| Dotzheimer Straße 6 - 8, |
| 65185 Wiesbaden |
| in Anspruch genommen werden. |
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| Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Haltestelle Hasengartenstraße |
| Linien 27 |
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| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden finden Sie ...hier |
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| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| zum Beispiel |
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| Hundesteuer Höhe in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
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| Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Hundesteuerermäßigung in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Wiesbaden, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
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|
| Die Hundesteuersatzung von Wiesbaden finden Sie... hier |
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| Kampfhunde in Hessen |
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| Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Hessen |
| Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, |
| sind zu kennzeichnen. |
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| Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser |
| Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des |
| Hundes ausgeschlossen ist. |
| Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten |
wird.
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| Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich |
| sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen. |
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Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.
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| Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder |
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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| Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde |
erteilt worden ist.
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|
| Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten |
| Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass |
davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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| Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, |
wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.
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Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
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- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
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- den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
|
| - körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs.1 zu |
iiiiführen.
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Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
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| Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person |
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
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| Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. |
| Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat |
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
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| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Hessen |
| Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder |
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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| Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund |
| führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem |
| Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; |
besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
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| Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde |
erteilt worden ist.
|
| Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten |
| Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass |
| davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. |
|
| Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine |
| vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 |
| Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der |
| Halterin oder des Halters bestehen. |
| Die befristete Erlaubnis nach Abs.1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der |
| Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass |
alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
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| Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für |
ihre Erteilung weggefallen ist.
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| Sicherstellung und Tötung von Hunden in Hessen |
| Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40 |
| und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, |
| wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten |
| werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht |
nachgekommen wird.
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| Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen |
| Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die |
| Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von |
| Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen |
Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.
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| Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz von Hessen |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine |
| andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft |
besitzen.
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
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2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
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3. Staffordshire-Bullterrier,
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4. Bullterrier,
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5. American Bulldog,
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6. Dogo Argentino,
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7. Fila Brasileiro,
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8. Kangal (Karabash)
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9. Kaukasischer Owtscharka,
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10. Mastiff,
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11. Mastino Napoletano.
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Gefährlich sind auch die Hunde, die
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| 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
|
| 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu |
| iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher |
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
|
| 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen |
iiiiiioder reißen.
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| Haltererlaubnis in Hessen |
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| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Hessen |
| Für die Haltung der unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen ist |
| eine Erlaubnis erforderlich. |
| Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum |
Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
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| Es muss eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes/Kampfhundes |
| schriftlich beantragt werden bei der zuständigen Behörde und der Hund muss sich |
| einem Wesenstest unterziehen. |
| Sie müssen als Halterin oder Halter des Hundes die abgestempelten Kopie und die |
| gegengezeichneten Antragsformulare vom Ordnungsamt oder |
| die Bestätigung über die Antragstellung für die Dauer des noch nicht abgeschlossenen |
| Erlaubnisverfahrens immer mitzuführen. |
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Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
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Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
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| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Hessen |
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| Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin |
oder der Halter
|
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
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2. zuverlässig ist,
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3. sachkundig ist,
|
4. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist,
|
| 5. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen |
| iiiiiigetroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum |
iiiiiioder Besitz ausgehen,
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6. nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet ist,
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| 7. nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine |
iiiiiiHaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,
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8. nachweist, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.
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| Die Erlaubnis ist bei Hunden nach § 2 Abs. 1 auf zwei Jahre zu befristen; bei den |
| übrigen gefährlichen Hunden kann die Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier |
Jahren erteilt werden.
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| Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine |
| vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. |
| 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin |
| oder des Halters bestehen. |
| Die befristete Erlaubnis nach Abs.1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der |
| Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle |
Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
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| Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für ihre |
Erteilung weggefallen ist.
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| Anmeldungsunterlagen in Wiesbaden, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Wiesbaden bekommen Sie |
| zum down loaden im Internet auf |
| www.wiesbaden.de |
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| Hundekot in Hessen |
| Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. |
| Halter oder mit der Führung oder Haltung von Hunden Beauftragte sind zur |
| sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. |
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| Anleinpflicht und Maulkorb in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Landeshauptstadt |
| Wiesbaden umherlaufen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Märkten |
| Messen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
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| Gefährliche Hunde |
| Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters |
| sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. |
| Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. |
| Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher |
| gehalten werden kann. |
| Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, |
| höchstens jedoch zwei Meter. |
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| Mitführverbot für Hunde in Hessen |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Wiesbaden |
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| - auf Kinderspielplätzen |
| - Ballspielplätzen |
| - auf Liegewiesen |
| - Anpflanzungen aller Art |
| - Weihern |
| - Planschbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine Anwendung. |
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|
| Maulkorbpflicht in Hessen |
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| Einen generellen Maulkorbzwang gibt es auch nach der neuen Rechtslage nicht. |
| Für die Hunderassen die in der Hundeverordnung (HundeVO) vom 22.01.2003 aufgeführt |
| sind besteht keine generelle Maulkorbpflicht. |
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| Sollte sich aber ein Hund im Einzelfall als gefährlich oder aggressiv erwiesen haben, kann |
| ein Maulkorbzwang behördlich angeordnet werden, das gilt für alle Hunderassen. |
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| Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das |
| Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn |
| Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß |
| hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. |
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|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Hessen |
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| Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die |
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
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| 1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das |
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
|
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
|
3. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
|
| 4. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums |
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
|
| 5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
|
| 6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
|
| 7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
| iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher |
iiiiiizu führen,
|
8. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
|
| 9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums |
iiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
|
10. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
|
| 11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt, |
12. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
|
| 13. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, |
| iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen |
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
|
| 14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der |
| iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück |
iiiiiiiiiohne Leine führt,
|
| 15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund |
iiiiiiiiiaußerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
|
iiiiiiiiidie das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
|
16. entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
|
| 17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt |
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
|
| 18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht |
iiiiiiiiiausreichend sichert,
|
| 19. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der |
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht
|
iiiiiiiiiHund!“ versieht,
|
| 20. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität |
iiiiiiiiiund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
|
| 21. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem |
iiiiiiiiizur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
|
22. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
|
23. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
|
| 24. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht |
| iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig |
iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
|
| 25. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem |
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
|
| 26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb, |
iiiiiiiiidie Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
|
| 27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug |
| iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen |
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.
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| Bußgelder in Hessen |
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| Landeshundegesetz |
| Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die |
| öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet |
werden.
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|
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| Ordnungswidrigkeiten in Hessen |
| Stadtordnung |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder |
| fahrlässig, |
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| 3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 als Halter oder Führer eines Hundes den Hundekot nicht |
| iiiiiiunverzüglich beseitigt, |
| 29.entgegen § 6 Abs. 3 Hunde auf Kinderspielplätze oder Ballspielplätze mitnimmt, |
| 33.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 als derjenige, der einen Hund hält oder die tatsächliche |
| iiiiiiGewalt über den Hund ausübt, das Tier unbeaufsichtigt im Gebiet der |
iiiiiiLandeshauptstadt Wiesbaden umherlaufen lässt,
|
| 34.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 einen Hund in einer Grünanlage nicht von Liegewiesen, |
| iiiiiiAnpflanzungen aller Art, Weihern und Planschbecken sowie von Kinder- und |
iiiiiiBallspielplätzen fernhält,
|
| 35.entgegen § 9 Abs. 2 als derjenige, der einen Hund hält oder die tatsächliche Gewalt |
| iiiiiiüber den Hund ausübt, den Hund in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen, Rampen |
| iiiiiiund Überführungen sowie in Durchgängen und Unterführungen, in öffentlichen |
| iiiiiiVerkehrsmitteln, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, |
| iiiiiiMessen oder sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen oder in |
|
| iiiiiiGaststätten oder Grünanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Buchstabe a) nicht an der |
| iiiiiiLeine führt, |
|
|
| Bußgelder in Hessen |
| Stadtordnung |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
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|
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| Haltungserlaubnis beantragen in der Landeshauptstadt Wiesbaden |
| Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
|
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - positive Wesensprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Nachweis über bezahlte Hundesteuer |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
|
|
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|
| Zuverlässigkeitprüfung in Hessen |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
|
| Ein Führungszeugnis der Belegart "R" ist für das Erlaubnisverfahren erforderlich. |
| Das Ordnungsamt fordert das Führungszeugnis an. |
|
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Hessen |
|
| Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. |
| Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im |
| Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, |
| persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder |
| Besitz entstehen. |
| Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte |
Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.
|
|
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten |
| Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. |
|
| In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt |
verbracht hat.
|
|
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
|
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geisteskrank |
-oder geistesschwach ist.
|
|
| Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. |
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 |
| Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein |
amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
|
|
|
|
|
Sachkundeprüfung
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| Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses |
| nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt/Veterinäramt die Sachkundeprüfung |
| abgelegt werden. |
|
| Sachkunde in Hessen |
|
Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
|
|
gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben
|
|
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
|
|
|
|
Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung einer
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|
vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche
|
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Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen
|
|
Person oder Stelle vorzulegen.
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|
Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium
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|
Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der
|
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Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.
|
|
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|
Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die
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|
Sachkundeprüfung im Sinne von Abs.1 erfolgt ist.
|
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|
Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst
|
|
vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht
|
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vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt.
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|
Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen
|
|
Voraussetzungen erfüllt sind.
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|
Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der
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|
zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten
|
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Anforderungen entspricht.
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|
Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines
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eigenen Hundes sachkundig.
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|
Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs.1 Satz 1 gilt als sachkundig,
|
|
soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.
|
|
|
|
Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des
|
|
Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes
|
|
verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen
|
|
hiervon abzusehen ist.
|
|
| Die Sachkundeprüfung in Hessen hat einen schriftlichen Teil und einen |
| praktischen Teil. |
| Den praktischen Teil müssen Sie mit ihrem Hund gemeinsam absolvieren. |
|
| Weitere Informationen zum Ablauf der Sachkundeprüfung in Hessen |
| bekommen Sie bei dem jeweiligen Sachverständigen. |
|
|
| Es soll insbesondere geprüft werden, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind über: |
|
- Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes,
|
- rassespezifische Eigenschaften,
|
- Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene,
|
- Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
|
- Erziehung des Hundes,
|
| - Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden |
|
| Ein nicht erfolgreiches bestehen der Sachkundeprüfung hat zur Folge, das die Behörde |
| ein unterbringen bzw. ein sicherstellen des Hundes in einem Tierheim oder einer |
| ähnlichen Einrichtung anordnen kann. |
|
| Ob die generelle Haltung und Führung von gefährlichen Hunden in Zukunft von der |
| Behörde verboten wird, wird in dem Zusammenhang geprüft werden. |
|
| Das Ordnungsbehörde kann die Sachkundeprüfung auch wiederholen lassen, |
| wenn Gründe dafür vorliegen. |
|
Die Gebühren des Sachkundenachweises müssen Sie selbst tragen.
|
|
|
|
|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Hessen |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
|
|
|
| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
|
|
|
| Wesenstest in Hessen |
| Besitzer eines gefährlichen Hundes, in Hessen müssen eine Wesensprüfung |
| ablegen. |
|
| Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen |
| mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer |
| Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen. |
|
|
| Die Ordnungsämter stellt jedem Besitzer der mit seinem Hund zur Wesenprüfung muss, |
| ein Verzeichnis worin die Sachverständigen bzw. die sachverständigen Stellen |
| aufgeführt sind zur Verfügung. |
|
| Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im |
| Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen |
| Landestierärztekammer festgelegt worden sind. |
|
|
| Das Mindestalter des Hundes zum Zeitpunkt der Wesensprüfung sollte 15 Monate |
| betragen. |
| Sollte es davor mit dem Hund zu einen Beissvorfall gekommen sein, so kann das |
| die Ordnungsämter auch eine frühere Ablegung des Wesenstestes |
| anordnen. |
|
| Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive |
| Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen |
| Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. |
|
|
| In der Regel gibt es keine Wiederholung der Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes. |
| Eine zweite Prüfung wird nur zugelassen wenn es trifftige Gründe gibt. |
| Bei einem zweiten Wesensprüfung muss die Sachverständige oder der Sachverständige, |
| welche oder welcher den ersten Test durchgeführt hat, hinzugezogen werden. |
Die zweite Wesensprüfung ist ungültig, wenn dieser Auflage nicht nachgekommen wird.
|
|
| Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, |
| für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, |
| anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das |
| natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
oder Tieren aufweist.
|
| Somit kann der Hund trotz eines bestandenen Wesenstestes als gefährlicher Hund |
eingestuft werden.
|
|
| Hat der Hund die Wesensprüfung nicht bestanden sind auch seine Nachkommen als |
| gefährliche Hunde einzuordnen. |
| Diese müssen dann ebenfalls eine Verhaltensüberprüfung absolvieren. |
|
| Ist der Wesenstest/ Verhaltenstest von dem Hund nicht bestanden worden dann |
| können die Ordnungsämter in Hessen ein unterbringen bzw. ein sicherstellen des |
| Hundes in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung anordnen. |
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|
Die Gebühren des Sachkundenachweises müssen Sie selbst tragen.
|
|
| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
|
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| Mikrochip-Kennzeichnung in Hessen |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde |
| die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin |
| oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der |
Bescheinigung anzugeben.
|
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| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
|
| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
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| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
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|
| Das Kampfhundegesetz - Hessen finden Sie.... hier |
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Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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