Gewünschtes einfach anklicken:
|
|
|
|
|
Tierärztlicher Notdienst in der Hansestadt Wismar und Umgebung
|
| siehe |
| Tierärztliche Klinik für Kleintiere und Pferde |
|
| Adresse |
| Neumühler Straße 10 |
| 19057 Schwerin |
|
| Notfallnummer |
| 0385 710799 |
| Notdienst für lebensgefährlich erkrankte Tiere - 24 Stunden |
| Bitte vorab anrufen, damit Vorbereitungen getroffen werden können. |
|
|
|
| Tierkliniken in der Hansestadt Wismar und Umgebung |
|
| Tierärztliche Klinik für Kleintiere und Pferde |
|
| Adresse |
| Neumühler Straße 10 |
| 19057 Schwerin |
|
| Telefon |
| 0385/ 71 07 99 |
| Fax |
| 0385/ 71 58 81 |
|
| Notfälle melden Sie bitte unter 0385/710799 an. |
|
| Offene Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik Schwerin |
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 10 - 12 Uhr und 15 - 19 Uhr |
| Samstag 9 - 12 Uhr |
|
| Bereitschaftsdienst Sprechstunden der Tieklinik Schwerin |
| Samstag 18 - 19 Uhr |
|
| Bereitschaftsdienst Sprechstunden der Tierklinik Schwerin |
| Sonntag 9 - 11 Uhr und 18 -19 Uhr |
|
| Notfallnummer |
| 0385 710799 |
| Notdienst für lebensgefährlich erkrankte Tiere - 24 Stunden |
|
| Bitte vorab anrufen, damit Vorbereitungen getroffen werden können . |
|
|
|
|
| Tierarztpraxis, Tierärzte in der Hansestadt Wismar und Umgebung |
|
| Tierarztpraxis in der Hansestadt Wismar |
| Dipl.med.vet. Christian Uhlmann Tierarzt |
| Adresse |
| Alter Holzhafen |
| 23966 Wismar |
| Telefon |
03841/250 240
|
|
| Tierarztpraxis in der Hansestadt Wismar |
| Tierärztliche Gemeinschafts Praxis |
| Dr.A. Hinrichs u. Dr. R.Hinrichs Tierärzte |
| Adresse |
Lübsche Str. 212
|
| 23968 Wismar |
| Telefon |
| 03841/642 252 |
|
| Tierarztpraxis in der Hansestadt Wismar |
| Lutz Högemann Tierarzt |
| Adresse |
| Erwin-Fischer-Str. 63 |
23968 Wismar
|
| Telefon |
| 03841/641 790 |
|
| Tierarztpraxis in der Hansestadt Wismar |
| Schröder und Fechner Tierärzte |
| Adresse |
Schweriner Str. 10
|
| 23970 Wismar |
| Telefon |
| 03841/ 259 099 |
|
|
|
Tierheim und Tierschutzvereine in der Hansestadt Wismar
|
|
|
| Tierschutzverein Wismar u. Umgebung e.V. |
| Tierheim Dorf Mecklenburg |
|
| Adresse |
Moidentiner Weg 1A
|
| 23972 Dorf Mecklenburg |
|
| Telefon |
03841/790179
|
|
| Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Tierheim Dorf Mecklenburg |
| täglich 9:00 Uhr - 16:00 Uhr |
|
| Gassi gehen mit den Tierheim Hunden ist bis 15 Uhr möglich. |
|
| In Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die zuständige |
| Polizeidienststelle. |
|
|
|
| Ämter rund um den Hund in der Hansestadt Wismar |
|
| Veterinäramt in der Hansestadt Wismar |
| Gemeinsames Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt |
|
| Adresse |
| Börzower Weg 1-3 |
Haus 4 (Erdgeschoß) des Kreishauses (Malzfabrik)
|
| 23936 Grevesmühlen |
|
| Postanschrift |
| Postfach 1155 |
| 23931 Grevesmühlen |
|
| Telefon |
| 03881 722574 |
| Fax |
| 03881 722555 |
|
| Amtstierarzt/- ärztin |
| Telefon |
03881 722568
|
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Hansestadt Wismar |
Dienstags 9 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr - 16 Uhr
|
| Donnerstags 9 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr - 18 Uhr |
|
|
Außensprechstunde
|
| Fachdienstes im Ordnungsamt der Hansestadt Wismar |
|
| Adresse |
| Dr.-Leber-Straße 2 |
| Zimmer: 110 |
23966 Wismar
|
|
| Telefon: |
03841/251-3254
|
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten |
Dienstag: 14.00 - 15.30 Uhr
|
| Donnerstag: 16.00 Uhr - 17.30 Uhr |
|
| Außerhalb der Dienstzeiten ist in dringenden Notfällen der amtstierärztliche |
| Bereitschaftsdienst über die integrierte Leitstelle Nordwestmecklenburg unter |
Telefon: 0385/500 00 zu informieren.
|
|
| Das Veterinäramt in der Hansestadt Wismar ist zuständig |
| Beim Veterinäramt in Stralsund können Sie sich zur Sachkundeprüfung und wenn Sie |
diese bestanden haben auch zum Verhaltenstest, Wesenstestfür den Hund anmelden.
|
|
| Prüfungen zur Sachkunde,finden in der Regel nach Anmeldung Terminvereinbarung statt. |
|
| Zwischenfall mit Hund, Hunden melden |
| Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, |
| unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden. |
|
|
Tiere/ Hunde im Reiseverkehr
|
| Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung. |
|
|
|
| Informationen zum Eu - Heimtierpass finden Sie ....hier |
|
|
|
|
| Grünflächenamt in der Hansestadt Wismar |
| Pflege städtischer Grünanlagen |
| Abt. Bauunterhaltung |
|
| Adresse |
Lembkenhof
|
23966 Wismar
|
|
|
| Telefon |
| 03841/326 624 |
| Fax |
| 03841/326 619 |
|
| Ansprechpartner/-in Grünflächen |
| Telefon |
| 03841 3266-12 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Grünflächenamt in der Hansestadt Wismar |
| Montag - Donnerstag 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr |
| Freitag 8:30 - 13:00Uhr |
|
|
| Ordnungsamt in der Hansestadt Wismar |
|
| Adresse |
| Dr.-Leber-Straße 2/2a |
23966 Wismar
|
|
|
| Telefon |
| 03841/251-3200 |
| Fax |
| 03841/251-3202 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Hansestadt Wismar |
| Montag, Dienstag 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch 8:30 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
| Freitag 8:30 - 13:00 Uhr |
| außerhalb der Sprechzeiten Termine nach Vereinbarung |
|
|
| Das Hundegesetz der Hansestadt Wismar finden Sie.... hier |
|
| Das Ordnungsamt der Hansestadt Wismar ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
|
|
|
|
|
| Hundesteuer in der Hansestadt Wismar |
| Amt für Finanzen und Wirtschaft |
|
| Adresse |
Großschmiedestraße 11 - 17
|
| 23966 Wismar |
|
|
| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Hansestadt Wismar |
| Telefon |
| 03841 251-2043 |
| Fax |
| 03841 251-2002 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Hansestadt Wismar |
| Montag, Dienstag 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch 8:30 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
| Freitag 8:30 - 13:00 Uhr |
| außerhalb der Sprechzeiten Termine nach Vereinbarung |
|
|
| Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in der Hansestadt Wismar finden Sie ...hier |
|
| Wissenwertes rund um die Hundesteuer in der Hansestadt Wismar |
| zum Beispiel |
|
| Hundesteuer Höhe in der Hansestadt Wismar |
|
| Fälligkeit der Hundesteuer in der Hansestadt Wismar |
|
| Hundesteuermarke in der Hansestadt Wismar |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Wismar |
|
| Anmeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar |
|
| Abmeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar |
|
| Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar |
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Wismar |
|
| Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in der Hansestadt Wismar |
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in der Hansestadt Wismar |
|
| Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Wismar |
|
| Hundesteuerermäßigung in der Hansestadt Wismar |
|
| Keine Gewährung der Hundesteuer in der Hansestadt Wismar, wenn |
|
| Bußgelder bei Verstößen in der Hansestadt Wismar |
|
|
|
| Die Hundesteuersatzung von der Hansestadt Wismar finden Sie... hier |
|
|
|
| Gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
|
| Allgemeine Bedingungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und |
| geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor. |
| Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
oder Tieren ist untersagt.
|
|
| Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder |
| mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu |
machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
|
|
| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
|
|
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
|
|
| Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen |
| eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser |
| Verordnung beachtet werden. |
| Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter |
| überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den |
| gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen |
| Ordnungsbehörde mitzuteilen. |
| Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht |
| auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich |
seines Halters entwichen ist.
|
|
| Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, |
die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
|
|
| Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund |
| im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 |
| befreit. |
| Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen |
| Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes |
anzuzeigen.
|
|
| Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde in der Hansestadt Wismar |
| Die Bürgermeisterin der Hansestadt Wismar kann das Halten eines gefährlichen Hundes |
| untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine |
| Gefahr für Leben und Gesundheit eines Menschen oder eines Tieres besteht. |
| Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die |
nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
|
|
| Bissige Hunde in der Hansestadt Wismar |
| Als bissig gelten Hunde, die einen Menschen durch Biss geschädigt haben, ohne dazu |
| durch Schläge oder ähnlicher Weise provoziert worden zu sein oder die ein Tier durch Biss |
geschädigt haben, ohne von diesem angegriffen worden zu sein.
|
|
| Die Bürgermeisterin kann in begründeten Fällen, auch unter Hinzuziehen eines |
| Tierarztes, schriftlich feststellen, dass Hunde gefährlich im Sinne des Abs. 1 sind. |
|
| Allgemeine Bedingungen zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der |
| Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen |
nicht gefährdet werden.
|
|
| Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu |
| lassen. |
| Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen |
| Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche |
| Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine |
zu führen.
|
|
| Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und |
Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.
|
|
| Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des |
Hundehalters verlassen können.
|
|
|
|
| Sicherstellung und Tötung von Hunden in Mecklenburg-Vorpommern |
| Die örtliche Ordnungsbehörde kann anordnen, dass die Hunde des von der |
| Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu |
| bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet |
| werden. |
| Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. |
| Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen |
| Halter zu. |
| Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis |
| unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde |
| oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. |
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
|
|
|
|
|
| Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Mecklenburg-Vorpommern |
|
| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährlich gelten Hunde, |
| - bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über |
| iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder |
| iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden |
| iiiiEigenschaft auszugehen ist, |
| - die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen |
| iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige |
| iiiiHunde), |
| - die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert |
| iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen |
| iiiihaben. |
| Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. |
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
|
|
Bei Hunden der Rassen und Gruppen
|
| 1.American Pitbull Terrier, |
| 2.American Staffordshire Terrier, |
| 3.Staffordshire Bull Terrier, |
| 4.Bull Terrier, |
| sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird |
| vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. |
|
| Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine |
| Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, |
| dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, |
| Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen |
| oder Tieren aufweist. |
| Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen |
| gezüchteten Hunde. |
| Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche |
| Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. |
| Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung |
| der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre |
| Gültigkeit. |
| Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten |
| Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf |
| Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
|
|
| Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen |
| Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem |
| implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, |
| versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes |
| eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist |
| auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. |
| Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die |
| Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf |
dem linken Hinterlauf anordnen.
|
|
|
|
|
| Haltererlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern |
|
| Erlaubnispflicht für einen gefährlichen Hund in Mecklenburg-Vorpommern |
| Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der |
| Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. |
| Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt |
gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.
|
|
| Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die die |
| Sachkunde nachgewiesen wurde. |
| Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit |
| Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
| Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisführung über den |
| Hundebestand sein. |
| Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. |
| Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis |
| mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung |
auszuhändigen.
|
|
| Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das |
| Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei |
| deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die |
| Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der |
| Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen. |
| Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung |
| des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten |
| werden. |
| Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag nach |
dieser Vorschrift gestellt worden ist.
|
|
|
| Erteilung der Haltererlaubnis eines gefährlichen Hundes in Mecklenburg-Vorpommern |
|
| Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn |
| - die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr |
| iiiivollendet hat, |
| - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die |
| iiiierforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt, |
| - die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen |
| iiiieine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die |
| iiiikörperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird. |
|
|
| Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten |
sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
|
| - die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des |
| iiiiAbsatzes 4 nicht unverzüglich beantragt worden ist oder |
| - eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit von Menschen oder |
| iiiiTieren nicht anders beseitigt werden kann. |
|
|
|
| Anmeldungsunterlagen in Wismar, für einen gefährlichen Hund |
| Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Wismar bekommen Sie |
| zum down loaden im Internet auf |
| www.wismar.de |
|
|
|
| Gebühren rund um die Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern |
Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
|
Nr. Amtshandlung Gebühr in Euro
|
| 1. Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2 je Hund 40 Euro |
| 2. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens |
| iiii gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 je Hund 25 Euro |
| 3. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 40,00 Euro |
4. Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2
|
| iiiii25-100 Euro |
| 5. Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 6 25-100 Euro |
| 6. Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 30-125 Euro |
| 7. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4 15 bis 250 Euro |
| 8. Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf |
| iiii Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter Nummer |
iiii 1 bis 7 aufgeführt sind 25 bis 500 Euro
|
|
| Diese Gebührenangaben sind ohne Gewähr. |
|
| Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus Gründen |
| der Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden. |
| Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach |
| § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des |
| Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen |
werden musste.
|
|
Die Gebührenschuld entsteht
|
| 1. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem Eingang des Antrags bei der |
| iiiiiizuständigen Behörde, |
2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem Bewerber,
|
3. im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
|
|
| Als Auslagen werden erhoben |
| 1. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes |
iiiiiides Landes Mecklenburg-Vorpommern,
|
| 2. Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger Auskunftspersonen |
iiiiiiund Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
|
3. Ausgaben für
|
| a) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß |
| iiiiiihinausgehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche Verwahrung von |
iiiiiiTieren,
|
b) die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren
|
c) die Verwertung von Tieren.
|
|
Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld
|
| entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise |
| fortgefallen ist. |
|
| Kostenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet ist oder gegen |
| den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen. |
|
| Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende |
| Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte wird |
| durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen |
| ausgeglichen. |
|
|
|
|
|
| Hundekot in Mecklenburg-Vorpommern |
| Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen |
| auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu |
| beseitigen. |
|
| Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der |
| Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete |
| Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen. |
|
| Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen |
| Abfallbehälter zu beseitigen. |
|
| Hundehalter und Hundeführer können durch die VollzugsbeamtInnen des Kommunalen |
| Ordnungs- und Sicherheitsdienstes (KOSD) angehalten werden und haben auf Verlangen |
| die Behältnisse oder Beutel vorzuweisen oder einen Nachweis über die getroffenen |
sonstigen Vorkehrungen zur Hundekotbeseitigung zu führen.
|
|
|
| Anleinpflicht und Maulkorb in der Hansestadt Wismar |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Hansestadt |
| Wismar umherlaufen. |
|
|
| Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die |
| Gewähr bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere |
oder Sachen nicht gefährdet werden.
|
|
| Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu |
| lassen. |
| Sie dürfen im freien Gelände höchstens 50 m, in geschlossener Ortschaft höchstens 20 m |
von der Aufsichtsperson frei laufen gelassen werden.
|
|
Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
|
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
|
|
| Leinenpflicht in der Hansestadt Wismar |
| - Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet |
| iiiivon Wismar an die Leine zu nehmen. |
|
|
| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| in Sportanlagen |
| auf Zeltplätzen (außer Hundeübungsplätze) |
|
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
|
|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
|
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
|
|
| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
|
| § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten und Jagdhunde bei ihrer jagdlichen |
Verwendung.
|
|
|
| Die Bürgermeisterin kann Ausnahmen von § 1 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn im Einzelfall |
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist.
|
|
| Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten |
| und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen |
| Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die |
| Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. |
|
|
|
|
| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
|
|
|
| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
|
| Gefährliche Hunde |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
|
| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
| Mitführverbot für Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
|
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Hansestadt Wismar |
|
| - auf Kinderspielplätzen |
| - an Badestellen |
| - auf Liegewiesen |
|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Such- und Rettungshunde |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
|
|
| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
|
| § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten und Jagdhunde bei ihrer jagdlichen |
Verwendung.
|
|
|
| Die Bürgermeisterin kann Ausnahmen von § 1 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn im Einzelfall |
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist.
|
|
|
| Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten |
| und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen |
| Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die |
| Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. |
|
|
|
| Maulkorbpflicht in Mecklenburg-Vorpommern |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
|
|
|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
|
|
|
|
| Für Kampfhunde gelten besondere Einschränkungen |
| z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine |
| Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine. |
|
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern |
|
|
| Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes |
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
| 1. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese jederzeit so zu |
| iiiiiibeaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, |
| 2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht |
| iiiiiifrei laufen lässt, |
| 3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten oder |
| iiiiiisonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen |
| iiiiiiMenschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder |
| iiiiiiTiergärten mitgenommen werden, nicht an der Leine führt, |
| 4. entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde laufen lässt, obwohl |
| iiiiiidiese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Halters oder eine gültige |
| iiiiiiSteuermarke tragen, |
| 5. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des Hundehalters das |
| iiiiiibefriedete Besitztum verlassen können, |
| 6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder den zur |
| iiiiiiPersonenkontrolle Befugten nicht aushändigt und |
| 7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 3 eine Kennzeichnung nicht, nicht rechtzeitig |
| iiiiiioder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt oder anbringen lässt, |
| 8. entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 |
| iiiiiiaufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als |
| iiiiiiLiegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt, |
| 9. entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern kenntlich |
| iiiiiimacht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" |
| iiiiiitragen, |
| 10.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht an der Leine führt |
| iiiiiiioder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsbänder verwendet, |
| 11.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen das Beißen verhindern |
| iiiiiiiden Maulkorb anlegt, |
| 12.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten Besitztum Dritter trotz |
| iiiiiiifehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne Leine oder Maulkorb führt, |
| 13.entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt, |
| 14.entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 |
| iiiiiiiaufgeführten Hund Personen überlässt, die nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die |
| iiiiiiiBestimmungen der Verordnung einhalten, |
| 15.entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an die örtliche |
| iiiiiiiOrdnungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt, |
| 16.entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis nichtgewerblich |
| iiiiiiizüchtet, hält oder führt, |
| 17.einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 |
| iiiiiiizuwiderhandelt, |
| 18.entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder |
| iiiiiiiden zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und |
| 19.entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder nicht unverzüglich stellt |
iiiiiiioder die Erbringung der erforderlichen Nachweise verzögert.
|
|
| Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, |
| 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden |
sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
|
|
|
|
|
| Bußgelder in Mecklenburg-Vorpommern |
|
| Landeshundegesetz |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
|
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern |
| Stadtordnung |
| Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, |
wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
|
1. entgegen § 3 Hunde hält oder führt,
|
| 2. entgegen § 1 Abs. 1-3 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Halsband mit |
| Adresse und Steuermarke führt, oder es als Besitzer eines Hundes duldet, dass sich |
| dieser ohne Halsband und Steuermarke entsprechend § 1 Abs. 3 außerhalb des |
befriedeten Besitztums aufhält,
|
| 3. trotz behördlicher Untersagungsverfügung gemäß § 4 Abs. 1 einen gefährlichen Hund |
im Sinne des § 2 hält.
|
|
|
| Bußgelder in Mecklenburg-Vorpommern |
| Stadtordnung |
|
| Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit |
einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
|
|
|
| Haltungserlaubnis beantragen in der Hansestadt Wismar |
| Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die |
| Haltungserlaubnis zu beantragen. |
|
| Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig: |
| - Anmeldeformulare |
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
|
| - Sachkundenachweis |
| - persönliche Eignung/ Zuverlässigkeit |
| - aktuelles Führungszeugnis/ Zuverlässigkeitsprüfung |
| - Haftpflichtversicherung |
| - Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip |
| - Nachweis über bezahlte Hundesteuer |
|
| - Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung |
|
|
|
|
| Zuverlässigkeitprüfung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein |
| Führungszeugnis zu beantragen. |
|
| Nachweis der Zuverlässigkeit in Mecklenburg-Vorpommern |
| Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel |
| Personen nicht, die |
|
|
| - wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit |
| - Vergewaltigung |
| - Zuhälterei |
| - Landfriedensbruch oder Hausfriedensbruch |
| - Widerstandes gegen die Staatsgewalt |
| - einer gemeingefährlichen Straftat |
| - oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen |
| - mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder |
| - wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, |
| - das Waffengesetz, |
| - das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - das Sprengstoffgesetz |
| - das Bundesjagdgesetz |
| - oder das Betäubungsmittelgesetz |
| rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten |
| Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. |
|
| In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller |
| auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
|
| Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel |
Personen nicht, die
|
| - wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes |
| - des Waffengesetzes |
| - des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen |
| - des Sprengstoffgesetzes |
| - des Bundesjagdgesetzes |
| - des Betäubungsmittelgesetzes |
| - oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, |
| - alkoholsüchtig, |
| - rauschmittelsüchtig, |
| - geisteskrank |
-oder geistesschwach ist.
|
|
| Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann |
| die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches |
Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
|
|
| Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf |
ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
|
|
|
|
|
Sachkundeprüfung
|
| Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses |
| nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt/Veterinäramt die Sachkundeprüfung |
| abgelegt werden. |
|
| Sachkunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, |
| wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige |
| Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat. |
|
| Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. |
Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
|
|
| Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. |
| Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich |
| ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. |
Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
|
|
| Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende |
Kenntnisse nachzuweisen über
|
| - das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden, |
| - das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie |
| - die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden. |
|
| Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, |
| deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. |
| Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem |
| gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. |
|
| In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die |
Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
|
|
| Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch |
Verwaltungsvorschrift.
|
|
|
|
| Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
| Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen |
| einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung |
| des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der |
| Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die |
| Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. |
| Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden |
Hundehaftpflichtversicherung.
|
|
|
| Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 |
| Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen |
und aufrechtzuerhalten.
|
|
|
| Wesenstest in Mecklenburg-Vorpommern |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
|
| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
|
|
| Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen |
| werden. |
|
| Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des |
| Hundes oder von Fehlverhalten einer Hundehalterin oder eines Hundehalters, die sich in |
| gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. |
|
| Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten |
| gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft. |
|
| Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf |
| weder Personen noch andere Hunde angreifen. |
| Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter |
| jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können. |
|
| Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des weiteren auch im Beisein anderer |
| Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen. |
|
| Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen: |
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
|
| - Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung |
| iiii(Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen,iSkater, Radlerinnen, Radler), |
| ii die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten |
| - Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel |
| iiiiiAufspannen eines Schirmes; |
| iiiiiFallenlassen eines Schlüsselbundes; |
iiiiiKontakt mit nicht normal reagierenden Personen
|
| - Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel |
| iiiiiFahrradklingel, |
iiiiiTrillerpfeife
|
| iiiiiGeschrei, |
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
|
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
|
| - Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen |
| iiiiiKontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden |
|
| Der Verhaltenstest kann erst nach bestandener Sachkundeprüfung abgelegt werden. |
|
|
|
| Mikrochip-Kennzeichnung in Mecklenburg-Vorpommern |
| Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und |
| unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt |
| werden kann. |
| Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden |
| Tierarzt zu erfolgen. |
| Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde |
| die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin |
| oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. |
| Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der |
Bescheinigung anzugeben.
|
|
|
| Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier |
|
| Das Ordnungsamt prüft vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht |
| untergebracht wird. |
|
| Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden. |
|
|
| Das Kampfhundegesetz - Mecklenburg-Vorpommern finden Sie.... hier |
|
|
|
|
|
|
|
|
| Fast alles zur Ernährung für den Hund in der Hansestadt Stralsund |
| Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, |
| selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Hundeschulen, Hundetrainer in der Hansestadt Wismar |
| In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Wismar und Umgebung erhalten |
Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
|
| finden Sie ....hier |
|
|
|
|
| Tierpsychologen, Hundepsychologen in der Hansestadt Wismar |
| Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter |
| oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den |
| Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat |
| üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert. |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Hundefriseure, Hundesalon in der Hansestadt Wismar |
Hier finden Sie freundliche, kompetente Hundefrisöre für Ihren Hund.
|
Hundepflege, scheren, trimmen, Krallen schneiden, Ohrenpflege, Pfotenpflege und vieles
|
mehr für Ihren Hund erhalten Sie bei diesen Firmen.
|
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Tierheilpraktiker in der Hansestadt Wismar |
|
Tierheilpraktiker sind je nach Schwerpunkt Ihrer Ausbildung, naturheilkundlich tätig in:
|
| Akkupunktur, Akupressur, Bachblüten-Therapie, Bio-Resonanz-Analyse, Blutegeltherapie, |
| Edelsteintherapie, Ernährungsberatung, Homöopathie, Kinesiologie, Tiermassage, |
Tierpsychologie, TCM, Magnetfeld-Therapie, Phytotherapie für Hunde, usw...
|
| finden Sie....hier |
|
|
|
|
| Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um die Naturheilkunde für den Hund. |
| z.B. Bachblüten für den Hund, Osteopathie, Homöopathie, Aromatherapie und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Hundevereine in der Hansestadt Wismar |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
|
| Hundesport in der Hansestadt Wismar |
| finden Sie ....hier |
|
|
| Hundesport, Sport für den Hund |
| Wissenwertes und interessantes rund um den Sport für Hunde. |
| z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Anbieter von Tierbedarf in der Hansestadt Wismar |
| In den Hundeshops und Onlineshops rund um den Hund finden Sie alles was das Hundeherz |
| begehrt und was dem Hundehalter nützt bzw. Freude bereitet. |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
| Sonstiges rund um den Hund in der Hansestadt Wismar |
| Weitere nützliche und interessante Adressen in Ihrer Stadt und Umgebung, |
| rund um den Hund |
| finden Sie ....hier |
|
|
|
|