Info Hunde in der Stadt Worms, Adressen, Hunde, Veterinäramt, Kampfhunde, Hundesteuer, Bachblüten
Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in der
Stadt Worms
hier unter Hunde in der Stadt Worms
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Tierärztlicher Notdienst in der Stadt Worms und Umgebung
siehe
Baab-Tierklinik am Alzeyer Kreuz
Adresse
Albiger Straße 1
55232 Alzey
Notfallnummer
06731/ 32 32
Für Notfälle ständig besetzt.
Tierklinikender Stadt Worms und Umgebung
Baab-Tierklinik am Alzeyer Kreuz
Adresse
Albiger Straße 1
55232 Alzey
Telefon
06731/ 32 32
Fax
06731/ 95 85 75
Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Tierklinik am Alzeyer Kreuz
Montag bis Freitag 10.00 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.30 Uhr
Samstag 10.00 bis 12.00 Uhr
Notfallnummer
06731/ 32 32
Für Notfälle ständig besetzt.
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Tierarztpraxis, Tierärzte in der Stadt Worms
Tierarztpraxis in der Stadt Worms
Dr. Barbara Schnurrer Tierärztin
Adresse
Eugen-Richter-Str. 12
67549 Worms
Telefon
06241/ 53 974
Sprechzeiten der Tierarztpraxis Schnurrer
Montag - Freitag 9.00 - 11.30 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 15.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch 16.30-18.00 Uhr
Samstag 9.00 - 11.00 Uhr
Tierarztpraxis in der Stadt Worms
Dr. med. vet. Helmuth Schmidt Tierarzt
Adresse
Seidenbenderstr. 40
67549 Worms
Telefon
06241/55 555
Tierarztpraxis in der Stadt Worms
Elke Bertz Tierärztin
Adresse
Westring 62
67550 Worms
Telefon
06242/91 24 32
Tierarztpraxis in der Stadt Worms
Markus Schmook Tierarzt
Adresse
Haydnstr. 2
67551 Worms
Telefon
06241/38 49 40
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Tierheim und Tierschutzvereine in der Stadt Worms
Tierschutzverein Worms Stadt und Land e.V.
Tierheim Worms
Adresse
Ludwigslust 2
67547 Worms
Telefon
06241/ 23 066
Fax
06241/ 200 15 71
telefonische Bürozeiten des Tierheims Worms
Montag bis Samstag 13 - 14 Uhr
und zu den Öffnungszeiten des Tierheims Worms
Öffnungszeiten des Tierheims Worms
Montag, Mittwoch, Samstag 14 - 16 Uhr
Hundeausführzeiten im Tierheim Worms
(nur für Mitglieder)
Dienstag, Donnerstag, Freitag 15 - 17 Uhr
Samstag, Sonntag 9 - 13 Uhr (jeweils zur vollen Stunde)
Weitere Informationen rund um das Tierheim in Worms finden Sie ....hier
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Ämter rund um den Hund in der Stadt Worms
Veterinäramt in der Stadt Worms
Stadtverwaltung Worms
Adresse
Adenauerring 1
67547 Worms
Ansprechpartner/-innen in der Stadt Worms
Telefon
06241/ 85 3
Fax
06241/ 85 36 35
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Veterinäramt in der Stadt Worms
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Das Veterinäramt in Worms ist zuständig
Tiere/Hunde im Reiseverkehr
Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung.
Weitere Informationen zu Hunde/Tiere im Reiseverkehr finden Sie ....hier
Beim Veterinäramt Worms können Sie sich zur Sachkundeprüfung (und nach bestandener Sachkundeprüfung auch zum Verhaltenstest für den Hund) anmelden.
Für Prüfungen zur Sachkunde, diese finden in der Regel nach Anmeldung
Prüfzeiten
oder nach Terminvereinbarung statt.
Zwischenfall mit Hund, Hunden melden
Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden.
Ausführliche Informationen zu Beissvorfällen mit Hunden in Worms
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie .... hier
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Grünflächenamt in der Stadt Worms
Stadtverwaltung Worms/Grünflächenverwaltung
Adresse
Marktplatz 2
67547 Worms
Ansprechpartner/-innen in der Stadt Worms
Telefon
06241/ 853 - 6060
Telefon
06241/ 853 - 6065
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Grünflächenamt in der Stadt Worms
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Ordnungsamt in der Stadt Worms
Stadtverwaltung Worms
Adresse
Adenauerring 1
67547 Worms
Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Worms
Telefon
06241/ 853 - 39 09
Fax
06241/ 853 - 39 20
Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Worms
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Das Ordnungsamt der Stadt Worms ist zuständig für:
gefährliche Hunde/Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
Das Hundegesetz von der Stadt Worms finden Sie.... hier
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Hundesteuer in der Stadt Worms
Stadtverwaltung Worms
Dienstgebäude:
Klosterstr. 23 (Eingang Innenhof)
67547 Worms
Postanschrift:
Stadtverwaltung Worms
Marktplatz 2
67547 Worms
Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Worms
Telefon
06241/ 853 - 20 07
06241/ 853 - 20 08
06241/ 853 - 20 10
06241/ 853 - 20 12
Fax
06241/ 853 - 20 20
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Worms
Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag 14.00 - 15.30 Uhr
Wichtige Informationen zur Hundesteuer in der Stadt Worms wie z. B.:
- Hundesteuer Höhe in der Stadt Worms
- Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Worms
- Hundesteuermarke in der Stadt Worms
- Ersatz Hundesteuermarke inder Stadt Worms
- Anmeldung der Hunde in der Stadt Worms
- Abmeldung der Hunde in der Stadt Worms
- Ummeldung der Hunde in der Stadt Worms
- Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Stadt Worms
- Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in Stadt Worms
- Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in der Stadt Worms
- Hundesteuerbefreiung in der Stadt Worms
- Hundesteuerermäßigung in der Stadt Worms
- Keine Gewährung der Hundesteuer in der Stadt Worms, wenn
- Bußgelder bei Verstößen in der Stadt Worms
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie .... hier
Die Hundesteuersatzung von der Stadt Worms finden Sie... hier
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Ausführliche Informationen zu Kampfhunde in der Stadt Worms, wie z.B.:
- Höhe der Kampfhundesteuer in der Stadt Worms
- Amt für Kampfhundeangelegenheiten in der Stadt Worms
- Kampfhunde in der Stadt Worms
- Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in der Stadt Worms
- Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz des Landes Rheinland-Pfalz - Worms
- Haltererlaubnis in der Stadt Worms
- Haltungserlaubnis beantragen in der Stadt Worms
- Zuverlässigkeitprüfung in der Stadt Worms
- Nachweis der Zuverlässigkeit in der Stadt Worms
- Sachkundeprüfung in der Stadt Worms
- Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in der Stadt Worms
- Mikrochip-Kennzeichnung in der Stadt Worms
- Übergabe und Erwerb eines Kampfhundes in der Stadt Worms
- Anleinpflicht und Maulkorbpflicht für Kampfhunde in der Stadt Worms
- Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Worms
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie ...hier
Die Kampfhundeverordnung von Worms finden Sie ...hier
Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Rheinland-Pfalz
In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es verboten, Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen.
Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht.
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.
Anleinpflicht in der Stadt Worms
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
Außerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde grundsätzlich ohne Leine geführt werden, sie sind umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde auf durch entsprechende Beschilderung gekennzeichneten Wegen entlang
-der Pfrimm
-des Eisbachs
-der ehemaligen Bahntrasse Neuhausen/Abenheim
-sowie der Velo-Route
-und auf Wegen, die als regionale Rad- und Wanderwege ausgeschildert sind
angeleint zu führen.
Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
Weiterhin sind Jagdhunde, bei berechtigter Jagdausübung ausgenommen
bzw. Diensthunde
-des Bundes
-des Landes
-und der kommunalen Gebietskörperschaften
wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können.
In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
- auf öffentlichen Straßen
- Wegen und Plätzen
- in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- bei öffentlichen Versammlungen
- Naturschutzgebiete
- Tiergärten
- Fußgängerzonen
- Überführungen
- Durchgängen und Unterführungen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- auf Brücken
- Treppen
- Rampen
- Gaststätten
- Aufzügen
- Verkaufsstätten
- Märkten
- Umzügen
- Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche Hundekategorie, nicht möglich!
Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.
Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn es diese gibt.
Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland - Pfalz
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
Mitführverbot für Hunde in Rheinland-Pfalz
Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz
- Kinderspielplätzen
- Liegewiesen
Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz
- in Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken
Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet werden.
Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.
Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
Maulkorbpflicht gefährliche Hunde/Kampfhunde in Rheinland-Pfalz
Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie ....hier
Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier
Hundekot in Rheinland-Pfalz
Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentliche Anlagen, Gehwege und öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen.
Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.
Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu beseitigen.
Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen.
Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen Abfallbehälter zu beseitigen.
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Ordnungswidrigkeiten in Rheinland-Pfalz
Landeshundegesetz
Ordnungswidrig handelt, wer unerlaubt vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. l eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden betreibt
iiiiiioder eine Vermehrung nicht verhindert,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs, 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu
iiiiiieinem gefährlichen Hund heranbildet,
4. entgegen § 3 Abs. l Satz l einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
5. entgegen § 4 Abs. l einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen, Tiere und iiiiiiSachen nicht gefährdet werden,
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes eine
iiiiiiHaftpflichtversicherung nicht, nicht in der bestimmten Höhe abschließt oder nicht iiiiiiaufrechterhält, 7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines
iiiiiigefährlicheniHundes nicht nachweist, 8. entgegen § 4 Abs. 4 Satz l als Halterin oder Halter den Verbleib des gefährlichen
iiiiiiHundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer iiiiiianderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die iiiiiierforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
10. entgegen § 4 Abs. 5 einen Wohnort- oder Halterwechsel nicht, nicht richtig, nicht iiiiiiiivollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
11. entgegen § 4 Abs. 6 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen iiiiiiiiHundes nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
12. entgegen § 5 Abs. l einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt iiiiiiiioder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen iiiiiiiiHundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
13. entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die noch iiiiiiiinicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung iiiiiiiieines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
14. entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,
15. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen das Beißen iiiiiiiiverhindernden Maulkorb führt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt oder 17. entgegen § 11 Abs. 2 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2
iiiiiinicht nachweist.
Bußgelder in Rheinland-Pfalz - Stadt Worms
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 12 zuständige Behörde.
Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Worms
Auszug aus der Stadtordnung/ Gefahrenabwehrverordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen
11.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter
iiiiiiiOrtslagen nicht anleint,
12.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und
iiiiiiiohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern und
13.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen auf durch
iiiiiiientsprechende Beschilderung gekennzeichneten Wegen nicht anleint.
Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen 2.entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei
iiiiumherlaufen lässt sowie diese auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern iiiioder Wasserbecken baden lässt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 2 Abs. 3 als Halter oder Führer von Hunden dafür sorgt, dass diese
iiiiöffentlichen Anlagen, Gehwege und öffentlichen Straßen mehr als verkehrsüblich iiiiverunreinigt bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt
Bußgelder in der Stadt Worms
Stadtordnung/ Gefahrenabwehrverordnung
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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Reisen, Urlaub mit Hund
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Beutelspender, Hundekottüten, Hundetoiletten in der Stadt Worms
Hier bekommen Sie Hundekotbeutel in der Stadt Worms
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Hundeauslaufgebiete in der Stadt Worms
Informationen zu Hundeauslaufgebieten in der Stadt Worms finden Sie....hier
Fast alles zur Ernährung für den Hund in der Stadt Worms
Alles wissenwertes und interessantes zur Hundeernährung ob Fertigfutter, selbstgekochtest oder Diäten für den Hund, Nahrungsergänzungen und vieles mehr
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Hundeschulen, Hundetrainer in der Stadt Worms
In einer Hundeschule oder bei einem Hundetrainer in Worms und Umgebung erhalten Sie Hilfe und Unterstützung bei der Hundeerziehung.
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Tierpsychologen, Hundepsychologen in der Stadt Worms
Tierpsycholgen begutachten verhaltensauffällige Tiere und erarbeiten mit dem Hundehalter oder der Hundehalterin einen Therapieplan. Hausbesuche können nötig sein, um den Hund in seiner gewohnten Umgebung zu beobachten. Die Mensch-Hundbeziehung hat üblicherweise in der tierpsychologischen Arbeit einen hohen Stellenwert.
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Hundefriseure, Hundesalon in der Stadt Worms
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Naturheilkunde für den Hund, naturheilkundliche Therapien für den Hund
Wissenwertes und interessantes rund um die Naturheilkunde für den Hund.
z.B. Bachblüten für den Hund, Osteopathie, Homöopathie, Aromatherapie und vieles mehr
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Hundevereine in der Stadt Worms finden Sie ....hier
Hundesport, Sport für den Hund
Wissenwertes und interessantes rund um den Sport für Hunde.
z.B. Flyball, Dogdancing, Fährtenarbeit, Hindernislauf, Dogging und vieles mehr
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Hundesportvereine in der Stadt Worms finden Sie ....hier
Anbieter von Tierbedarf in der Stadt Worms
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Sonstiges rund um den Hund in der Stadt Worms
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