iHunde in St. Ingbert
Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
START
Adressen
Einzelne Städte
Aktuelles
Hunderatgeber
Hundeerziehung
Hundekauf
Hundepsychologie
Hundelexikon
Amtliches
Hundesteuer
Hundezüchter
Hundehaltung
Hundehaltung
Hundeernährung
Hundepflege
Naturheilkunde
Erste Hilfe
Hundekrankheiten
tierärztl. Notdienst
Hundefreizeit
Hundesport
Urlaub mit Hund
Hundefans
Hundevereine
Auslaufgebiete
Auto & Hund
Hundethemen
Tierfriedhof
Tierversicherungen
Handicap
Therapiehunde
Tierschutz
Hundeleben
Kampfhunde
Hunderassen
Hundebücher
Fortbildung
Irische Wolfshunde
Unterhaltung
tierische e-cards
Erlebnisse mit Hund
Hundegedichte
Hundezitate
Hundewitze, Witze
Fotowettbewerb
Kinderseiten
Dies & Das
....rund um den Hund
Tiervermittlung
AGB
Impressum
Kontakt
zurück
Mittelstadt St. Ingbert, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Mittelstadt St. Ingbert

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Mittelstadt St. Ingbert



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Mittelstadt St. Ingbert

Hundesteueramt in der Mittelstadt St. Ingbert

Steuerabteilung

Adresse
Rathaus
Am Markt 12
Zimmer 214- 216
66386 St. Ingbert

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Mittelstadt St.Ingbert
Telefon
06894 / 13 284
Telefon
06894 / 13 286
Telefon
06894 / 13 287

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Mittelstadt St.Ingbert
Montag, Dienstag, Mittwoch von 8 Uhr bis 16 Uhr
Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Mittelstadt St. Ingbert
Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund 60,00 Euro
für den zweiten Hund 90,00 Euro
für jeden weiteren Hund 132,00 EUR.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 7 gewährt wird, werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 8 gewährt wird, gelten als erste Hunde.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Mittelstadt St. Ingbert
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuer ist vierteljährlich und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.

Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund aufnimmt oder
mit einem solchen Hund zuzieht, kann die Anrechnung der nachweislich bereits
entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum in St. Ingbert zu
entrichtende Steuer verlangen.

Eine Rückerstattung für überzahlte Steuern erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des
Hundehalters.

Dieser Antrag ist spätestens sechs Monate ab dem Ende der Steuerpflicht gem. § 5
Abs. 2 zu stellen.
Die Rückerstattung beschränkt sich auf diesen Zeitraum.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Tatbestände des § 2
vorliegen, frühestens mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Der Nachweis über das Alter des Hundes obliegt dem Hundehalter.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder
sonst abgeschafft worden, abhanden gekommen oder verendet ist oder der Halter aus
der Stadt weggezogen ist.
Die Führung des Nachweises über den Verbleib des Hundes obliegt dem Halter.


Hundesteuermarke in der Mittelstadt St. Ingbert
Die Stadt übersendet für jeden Hund eine nummerierte Hundesteuermarke.

Diese behält ihre Gültigkeit solange der Hund im Besitze des im Steuerbescheid
bezeichneten Steuerpflichtigen ist.

Außerhalb des Haus- und Betriebsgrundstückes ist die Hundesteuermarke von dem Hund
in leicht sichtbarer Weise zu tragen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf
Verlangen vorzuzeigen.

Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind
verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im
Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen.
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushalts- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen von der Stadt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet.

Ersatz Hundesteuermarke in der Mittelstadt St. Ingbert
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die - Steuerabteilung -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Mittelstadt St. Ingbert
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert
Wer im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert einen Hund aufnimmt oder mit einem Hund
zuzieht, hat diesen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme oder nach dem Zuzug
bei der Stadtverwaltung anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten als aufgenommen, wenn sie drei Monate alt sind.

Die Stadt übersendet für jeden Hund eine nummerierte Hundesteuermarke.


Abmeldung der Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb eines Monats, nachdem er ihn veräußert oder
sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verendet ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist (laut Meldeamt),
bei der Stadt schriftlich abzumelden.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die
Stadt zurückzugeben.

Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der
Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Mittelstadt
St. Ingbert
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.st-ingbert.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Mittelstadt St. Ingbert
Anträge auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung sind schriftlich mit den erforderlichen
Nachweisen zu stellen und vor Beginn eines jeden Kalenderjahres zu wiederholen.

Anträge, die nach Festsetzung der Steuer gestellt werden, können frühestens zum 1. des
Folgemonats berücksichtigt werden.

Die gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a von der Steuer befreiten Personen sind von der
Verpflichtung der jährlichen Wiederholung des Antrages befreit.

Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und
bewilligt worden ist.

Sie erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
oder -befreiung entfallen.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist
dies innerhalb eines Monats nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Hundesteuerfreiheit in der Mittelstadt St. Ingbert
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Mittelstadt St. Ingbert
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
iiiiiihilfloser Personen dienen.
iiiiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
iiiiiimit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
b) Herdengebrauchshunde in der hierfür benötigten Anzahl.
c) Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten, wenn die Unterhaltungskosten im
iiiiiiwesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;
d) Hunde, die zur Bewachung öffentlicher Gebäude oder karitativer Anstalten gehalten
iiiiiiwerden;
e) Jagdhunde der Forstbeamten, der bestätigten Feld- und Forstschutzbeauftragten,
iiiiiider bestätigten Jagdaufseher und der Jagdausübungsberechtigten, wenn sie die
iiiiiivorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben, jedoch höchstens für
iiiiiizwei Hunde,
f) Sanitäts- und Rettungshunde, die anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen
iiiiiinachweislich uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die vorgeschriebene Prüfung
iiiiiimit Erfolg abgelegt haben.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Mittelstadt St. Ingbert
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 ermäßigt für
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von den nächsten bewohnten
Gebäuden mehr als 300 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für
höchstens zwei Hunde.


Härtefallregeln in der Mittelstadt St. Ingbert
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Mittelstadt St. Ingbert, wenn
Leider konnten hierzu keinen Angaben gefunden werden.


Ordnungswidrigkeiten in der Mittelstadt St. Ingbert
Hundesteuersatzung
Verstöße gegen die Hundesteuersatzung werden nach den Bestimmungen der §§ 13
und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S.
530), geahndet.


Bussgelder in der Mittelstadt St. Ingbert
Hundesteuersatzung
Verstöße gegen die Hundesteuersatzung werden nach den Bestimmungen der §§ 13
und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S.
530), geahndet.


Die Hundesteuersatzung von der Mittelstadt St. Ingbert finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden im Saarland

Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen
- in Badeanstalten,
- auf Badeplätze
- Sportanlagen,
- auf Schulhöfe
- Anlagen von vorschulischen Einrichtungen
- Friedhöfe
- Bestattungsplätze

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Mittelstadt St. Ingbert

Anleinpflicht für alle Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert
Hunde müssen sich im Wald sowie in der sonstigen, allgemein zugänglichen Feldflur
jederzeit im Sicht- und Einwirkungsbereich der Hundehalterin oder des Hundehalters
bzw. der Hundeführerin oder des Hundeführers befinden.
Sie müssen sofort an die Leine genommen werden, wenn sich Personen oder Hunde
nähern.

In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.

Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland
Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in
öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass
Anlagen nicht beschädigt werden.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststättenbetrieben
Aufzügen
Haupteinkaufsbereichen
Einkaufszentren
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für
- Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
iiiides Rettungswesens,
- Herdengebrauchshunde,
- Jagdhunde,
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in
Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das
Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu
tragen.

Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund
ausgehende Gefahr unterbinden kann.

Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.

Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband
anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der
Person, die den Hund hält, feststellbar ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.

Zuständiges Amt in der Mittelstadt St. Ingbert

Bürgerservice und Ordnung
Abteilung für Ordnungsaufgaben

Adresse
Rathaus
Am Markt 12
Erdgeschoss
66386 St. Ingbert

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Mittelstadt St.Ingbert
Telefon
06894/ 13 - 117
Fax
06894/ 13 - 111

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Mittelstadt St.Ingbert
Montag, Dienstag, Mittwoch von 8 Uhr bis 16 Uhr
Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr


Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt St. Ingbert ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind Kampfhunde?
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen
ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier.


Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres
Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.

Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder
die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Hunde in Mittelstadt St. Ingbert z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in St. Ingbert
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
Höhe Hundesteuer, Steuermarke, Hundesteuersatzung, Kassenamt, Anschrift, Befreiung, Steuerbefreiung, Hundesteuerermässigung, Hundesteueranmeldung.gefährlicher Hund, Definition gefährliche Hunde, Kampfhundeverordnung, Hundesteuerbefreiung, Blindenhunde, Schutzhunde, Diensthunde
Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

©Diese Internet Seiten sind durch internationales Copyright geschützt. Sie dürfen nicht kopiert und/oder für kommerzielle Zwecke (komplett oder zum Teil) verwendet werden. Verstöße gegen dieses Copyright werden strafrechtlich verfolgt. Gerichtsstand ist in 28792, Deutschland. Private Betreiber können gerne per Mail anfragen.