Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Mittelstadt St. Ingbert |
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| Hundesteueramt in der Mittelstadt St. Ingbert |
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| Steuerabteilung |
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| Adresse |
| Rathaus |
Am Markt 12
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Zimmer 214- 216
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| 66386 St. Ingbert |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Mittelstadt St.Ingbert |
| Telefon |
| 06894 / 13 284 |
| Telefon |
| 06894 / 13 286 |
| Telefon |
| 06894 / 13 287 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Mittelstadt St.Ingbert |
Montag, Dienstag, Mittwoch von 8 Uhr bis 16 Uhr
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Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr
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| Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Mittelstadt St. Ingbert |
Die Steuer beträgt jährlich
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| für den ersten Hund 60,00 Euro |
| für den zweiten Hund 90,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund 132,00 EUR. |
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| Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 7 gewährt wird, werden bei der Berechnung der |
| Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. |
| Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 8 gewährt wird, gelten als erste Hunde. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des |
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
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| Die Steuer ist vierteljährlich und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und |
| 15. November fällig. |
Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
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| Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund aufnimmt oder |
| mit einem solchen Hund zuzieht, kann die Anrechnung der nachweislich bereits |
| entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum in St. Ingbert zu |
entrichtende Steuer verlangen.
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| Eine Rückerstattung für überzahlte Steuern erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des |
| Hundehalters. |
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| Dieser Antrag ist spätestens sechs Monate ab dem Ende der Steuerpflicht gem. § 5 |
| Abs. 2 zu stellen. |
| Die Rückerstattung beschränkt sich auf diesen Zeitraum. |
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| Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Tatbestände des § 2 |
| vorliegen, frühestens mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird. |
Der Nachweis über das Alter des Hundes obliegt dem Hundehalter.
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| Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder |
| sonst abgeschafft worden, abhanden gekommen oder verendet ist oder der Halter aus |
| der Stadt weggezogen ist. |
| Die Führung des Nachweises über den Verbleib des Hundes obliegt dem Halter. |
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| Hundesteuermarke in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Die Stadt übersendet für jeden Hund eine nummerierte Hundesteuermarke. |
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| Diese behält ihre Gültigkeit solange der Hund im Besitze des im Steuerbescheid |
| bezeichneten Steuerpflichtigen ist. |
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| Außerhalb des Haus- und Betriebsgrundstückes ist die Hundesteuermarke von dem Hund |
| in leicht sichtbarer Weise zu tragen. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf |
Verlangen vorzuzeigen.
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| Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind |
| verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im |
| Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu |
| erteilen. |
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
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| Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, |
| Haushalts- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen |
| Ausfüllung der ihnen von der Stadt übersandten Nachweisungen innerhalb der |
| vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die - Steuerabteilung - |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Wer im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert einen Hund aufnimmt oder mit einem Hund |
| zuzieht, hat diesen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme oder nach dem Zuzug |
| bei der Stadtverwaltung anzumelden. |
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Neugeborene Hunde gelten als aufgenommen, wenn sie drei Monate alt sind.
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| Die Stadt übersendet für jeden Hund eine nummerierte Hundesteuermarke. |
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| Abmeldung der Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Der Hundehalter hat den Hund innerhalb eines Monats, nachdem er ihn veräußert oder |
| sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verendet ist oder |
| nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist (laut Meldeamt), |
| bei der Stadt schriftlich abzumelden. |
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| Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die |
| Stadt zurückzugeben. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der |
| Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Mittelstadt
St. Ingbert |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.st-ingbert.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Anträge auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung sind schriftlich mit den erforderlichen |
| Nachweisen zu stellen und vor Beginn eines jeden Kalenderjahres zu wiederholen. |
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| Anträge, die nach Festsetzung der Steuer gestellt werden, können frühestens zum 1. des |
| Folgemonats berücksichtigt werden. |
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| Die gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a von der Steuer befreiten Personen sind von der |
Verpflichtung der jährlichen Wiederholung des Antrages befreit.
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| Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und |
| bewilligt worden ist. |
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| Sie erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung |
oder -befreiung entfallen.
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist |
| dies innerhalb eines Monats nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Hundesteuerfreiheit in der Mittelstadt St. Ingbert |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Mittelstadt St. Ingbert |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
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| a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst |
| iiiiiihilfloser Personen dienen. |
| iiiiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis |
iiiiiimit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
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b) Herdengebrauchshunde in der hierfür benötigten Anzahl.
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| c) Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten, wenn die Unterhaltungskosten im |
iiiiiiwesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;
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| d) Hunde, die zur Bewachung öffentlicher Gebäude oder karitativer Anstalten gehalten |
iiiiiiwerden;
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| e) Jagdhunde der Forstbeamten, der bestätigten Feld- und Forstschutzbeauftragten, |
| iiiiiider bestätigten Jagdaufseher und der Jagdausübungsberechtigten, wenn sie die |
| iiiiiivorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben, jedoch höchstens für |
| iiiiiizwei Hunde, |
| f) Sanitäts- und Rettungshunde, die anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen |
| iiiiiinachweislich uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die vorgeschriebene Prüfung |
| iiiiiimit Erfolg abgelegt haben. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 ermäßigt für |
| Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von den nächsten bewohnten |
| Gebäuden mehr als 300 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für |
| höchstens zwei Hunde. |
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| Härtefallregeln in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Mittelstadt St. Ingbert, wenn |
| Leider konnten hierzu keinen Angaben gefunden werden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Hundesteuersatzung |
| Verstöße gegen die Hundesteuersatzung werden nach den Bestimmungen der §§ 13 |
| und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom |
| 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. |
| 530), geahndet. |
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| Bussgelder in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Hundesteuersatzung |
| Verstöße gegen die Hundesteuersatzung werden nach den Bestimmungen der §§ 13 |
| und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom |
| 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. |
| 530), geahndet. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Mittelstadt St. Ingbert finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden im Saarland |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin im Saarland |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - in Badeanstalten, |
| - auf Badeplätze |
| - Sportanlagen, |
| - auf Schulhöfe |
| - Anlagen von vorschulischen Einrichtungen |
| - Friedhöfe |
| - Bestattungsplätze |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
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- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
|
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Mittelstadt St. Ingbert |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Mittelstadt St. Ingbert |
| Hunde müssen sich im Wald sowie in der sonstigen, allgemein zugänglichen Feldflur |
| jederzeit im Sicht- und Einwirkungsbereich der Hundehalterin oder des Hundehalters |
| bzw. der Hundeführerin oder des Hundeführers befinden. |
| Sie müssen sofort an die Leine genommen werden, wenn sich Personen oder Hunde |
| nähern. |
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| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde im Saarland |
Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| Leinenpflicht für alle Hunde im Saarland |
| Auf öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in |
| öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. |
| Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass niemand gefährdet wird und dass |
Anlagen nicht beschädigt werden.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststättenbetrieben |
| Aufzügen |
| Haupteinkaufsbereichen |
| Einkaufszentren |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt im Saarland nicht für |
| - Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und |
iiiides Rettungswesens,
|
- Herdengebrauchshunde,
|
- Jagdhunde,
|
- Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
|
| iiiibeim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der |
| iiiiAusbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung,soweit Ausbildung und |
iiiiEinsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde im Saarland |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in |
| Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das |
| Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu |
| tragen. |
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| Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund |
| ausgehende Gefahr unterbinden kann. |
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Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
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| Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband |
| anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der |
| Person, die den Hund hält, feststellbar ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Mittelstadt St. Ingbert |
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| Bürgerservice und Ordnung |
| Abteilung für Ordnungsaufgaben |
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| Adresse |
| Rathaus |
| Am Markt 12 |
| Erdgeschoss |
| 66386 St. Ingbert |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Mittelstadt St.Ingbert |
| Telefon |
| 06894/ 13 - 117 |
| Fax |
| 06894/ 13 - 111 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Mittelstadt St.Ingbert |
Montag, Dienstag, Mittwoch von 8 Uhr bis 16 Uhr
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Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr
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| Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz vom Saarland finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt St. Ingbert ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Staffordshire Bullterrier
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| - American Pit Bull Terrier. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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| Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres |
| Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und |
| Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere |
angesprungen haben,
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| 3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende |
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
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| Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das |
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
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| Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im |
| Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder |
| die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche |
Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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