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Jena, Reisen, Hunde, Eu-Heimtierpass, Welpen, Eu-Länder



Wichtige Informationen zu der EU - Heimtierpass Pflicht der Hunde in der
Stadt Jena


für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Jena






Tiere/ Hunde/ Haustiere im Reiseverkehr
Wer mit Hund, Katze oder anderen Haustieren ins Ausland reisen möchte, benötigt je nach Zielort zudem eine amtliche Gesundheitsbescheinigung/ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis.

Wer nicht beabsichtigt, mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch für Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben „Internationalen Impfpass“ verwenden.

Weitere Informationen zum Veterinäramt Jena finden Sie.... hier


Mehr zu den Einreisebestimmungen mit Hunden/Tieren finden Sie ....hier

Allgemeines zum EU-Heimtierpass / Heimtierausweis?
Dieser  Pass / Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Mikrochip oder - übergangsweise noch bis zum Jahr 2011 - durch Tätowierung, identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Übergangsregelung

Die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen können weiter verwendet werden, wenn sie

  • vor dem 03.07. 2004 ausgestellt wurden,
  • noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz, gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung, ggf Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),
  • den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).

Was ist der EU-Heimtierpass?
Der EU-Heimtierpass ist ein Pass nach einheitlichem Muster.

Er enthält Angaben zu Ihrem Haustier wie die Kennzeich-nungs-Nummer. Ihr Tier muss daher mittels gut lesbarer Tätowierung oder Chip identifiziert werden können. Bitte beachten Sie, dass Tätowierungen nur noch bis zum 03.07.2011 als Identifikationsmerkmal gültig sind.

Neben diesen und Ihren persönlichen Angaben werden auch Impfungen Ihres Tieres in den Pass eingetragen. Aus Deutschland stammende Tiere müssen mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt gegen Tollwut geimpft worden sein.

Für die Einreise nach Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) gelten noch für die nächsten fünf Jahre weitergehende Anforderungen wie den Nachweis des Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe. Außerdem muss eine Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken nachgewiesen werden.

Natürlich können Sie auch - wenn Sie mit Ihrem Haustier nicht ins Ausland verreisen möchten - den gelben "Internationalen Impfpass" in Deutschland weiterverwenden.

Für welche Tiere brauche ich den neuen Pass?
Wenn Sie mit Ihrem Hund, Ihrer Katze oder Ihrem Frettchen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat reisen wollen, benötigen Sie den EU-Heimtierpass. Dies gilt grundsätzlich für private Reisen mit bis zu fünf Haustieren.

Für andere Haustiere, wie zum Beispiel Vögel, wird der Pass nicht benötigt.

Wo bekomme ich den Pass und was kostet er ?
Der EU-Heimtierpass kann von jeder Tierarztpraxis ausgestellt werden. Dort können Sie außerdem Ihr Tier kennzeichnen oder gegen Tollwut impfen lassen - beides ist für Reisen in der Europäischen Union erforderlich.

Die Kosten werden nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte berechnet.

Werden die Tiere registriert ?
Mit dem EU-Heimtierpass werden die Tiere nicht automatisch registriert.

Sie sollten aber darüber nachdenken, Ihr Tier in ein "Haustierregister" eintragen zu lassen. Haustierregister werden unter anderem von Vereinen angeboten, beispielsweise vom Deutschen Tierschutzbund e.V.

Was muss ich bei Reisen in Nicht-EU-Länder beachten ?
Reisen in Nicht-EU-Länder - so genannte Drittländer - sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.

Für die Wiedereinreise gilt: einige wenige Drittländer sind in der EU-Verordnung aufgelistet und werden wie EU-Länder behandelt, zum Beispiel Schweiz, Liechtenstein und andere.

Bei nicht gelisteten Drittländern, wie beispielsweise Türkei, Rumänien, Bulgarien usw. muss vor der Reise eine Blutuntersuchung des Tieres auf Tollwutantikörper erfolgen, deren Ergebnis in den neuen EU-Heimtierpass eingetragen wird. Diese Blutuntersuchung ist zur Wiedereinreise in die Europäische Union vorgeschrieben.

Empfehlungen des Veterinärdienstes in Köln
Lassen Sie Ihr Haustier grundsätzlich chippen, um Problemen beim Ablesen von
Tätowierungen an den Grenzen vorzubeugen.

Auch die generelle Blutentnahme zur Bestimmung auf Tollwut-Antikörper (Titerbestimmung) mit dem Eintrag in den EU- Heimtierpass ist zu empfehlen; sie ist vorgeschrieben bei Wiedereinfuhr aus nicht gelisteten Drittländer, beispielsweise Türkei, Rumänien, Russland etc.

Auch wenn Sie zur Zeit noch keinen Urlaub in diesen Ländern planen, sollten Sie die genannten Empfehlungen rechtzeitig in Erwägung ziehen. Hierdurch werden Ihnen mögliche Unannehmlichkeiten bei der Rückkehr aus dem Urlaub erspart.

Denken Sie bitte rechtzeitig daran, sich den Eu - Heimtierpass ausstellen zu lassen.
Sollten Sie ohne ihn reisen, müssen Sie mit Problemen an der Grenze rechnen.
Im Einzelfall muss ihr Haustier sogar in Quarantäne, was für Sie mit erheblichen Kosten
verbunden ist.

Quelle Stadt-Köln


Sonderregeln:
Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich, dürfen zunächst für eine Übergangszeit von fünf Jahren, ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den
Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen
für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall, beibehalten.

Hinweise der Bundestierärztekammer zum Thema EU - Heimtierpass

Wann ist eine Tollwutimpfung gültig?
Die Impfung gegen Tollwut ist gültig, wenn sie bei der Erstimpfung mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Auffrischung der Impfung muss längstens in dem Abstand erfolgen, der vom Impfstoffhersteller dafür angegeben wird (im EU-Heimtierausweis vom Tierarzt eingetragen unter „gültig bis“). Eine Auffrischungsimpfung ist unmittelbar gültig.

Was ist bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern zu beachten?
Bei der Rückreise aus Drittländern ist zu beachten, dass es zwei Kategorien von Ländern gibt:
Einerseits sind dies Drittländer mit einem vergleichbar günstigen Tollwutstatus, die von der EU gelistet werden.
Andererseits gibt es nicht gelistete Drittländer mit einem schlechteren oder unbekannten Status.
Hierzu gehören auch beliebte Reiseziele wie die Türkei, Marokko,Tunesien, Ägypten oder die Dominikanische Republik.
Bei der Rückreise aus gelisteten Drittländern gelten dieselben Bestimmungen wie für das
Reisen innerhalb der EU.
Bei der Rückreise aus nicht gelisteten Drittländern muss zusätzlich der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden. Dieser Bluttest sollte unbedingt in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen. Nur dann entfällt eine dreimonatige Wartefrist vor der Wiedereinreise.

Was gilt, wenn ein Tier erstmals aus einem Nicht-EU-Land einreist?
Bei der erstmaligen Einreise aus Drittländern gelten entsprechende Regeln wie bei der
Rückreise:
Kennzeichnung mit Mikrochip,
gültige Tollwutimpfung und bei nicht gelisteten Ländern der Bluttest.
Das Tier muss außerdem von einem speziellen EU-Drittlandszeugnis begleitet sein.
Für den Bluttest muss hierbei ausreichend Zeit eingeplant werden:
Die Blutprobe darf frühestens 30 Tage nach der Impfung entnommen werden und zwischen der Entnahme und der Einreise ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Erheblicher Aufwand kann auch dadurch entstehen, dass die Blutprobe zu einem der Labors versandt werden muss, die von der EU zugelassen sind.

Darf ein Welpe mit auf Reisen gehen?
Die EU hat es den Mitgliedstaaten frei gestellt, ob sie die Einreise von unter drei Monate alten, nicht geimpften Welpen zulassen oder nicht. Dadurch gibt es keine EU-einheitliche Regelung; die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Landes erfragt werden.
Deutschland lässt die Einreise aus anderen Mitgliedstaaten zu:
• Für Welpen, die vom Muttertier begleitet werden.
• Welpen ohne Muttertier müssen mit Mikrochip gekennzeichnet sein sowie von einem
EU Heimtierausweis
und einer zusätzlichen schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten begleitet sein.
Aus Drittländern, die von der EU gelistet sind, dürfen Welpen mit einer Genehmigung
eingeführt werden, die rechtzeitig vorher beantragt werden muss. Aus nicht gelisteten Ländern dürfen Welpen ausnahmslos nicht in die EU einreisen.

Braucht man den gelben „Internationalen Impfpass“ noch?
In den neuen EU-Heimtierausweis können alle Impfungen eingetragen werden. Wer einen EUHeimtierausweis hat, braucht den gelben „Internationalen Impfpass“ nicht mehr.
Tierhalter, die nicht beabsichtigen, mit Hund, Katze oder Frettchen ins Ausland zu verreisen, können aber den „Internationalen Impfpass“ wie bisher weiterverwenden. Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und geimpft sind, kann der Tierarzt die Angaben jederzeit vom gelben „Internationalen Impfpass“ in den EU-Ausweis übertragen
Verlust von Ausweisen, Nachkennzeichnung
Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, Eintragungen in den Ausweis vorzunehmen, wenn er irgendwelche Zweifel hat.

Dies kann vor allem der Fall sein bei
Nachträgen,
Übernahme von Daten aus anderen Dokumenten (z. B. gelber „Internationaler Impfpass“) oder
Weiterführen von Ausweisen, die ein einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden (z. B. abweichende Gültigkeit der Tollwutimpfung in anderen Ländern).

Gegebenenfalls ist es Sache des Tierhalters, geeignete Informationen oder Nachweise vorzulegen.

st der Ausweis verloren gegangen, kann entsprechend ein neuer Pass ausgestellt werden, sofern alle notwendigen Angaben aus der Patientenkartei (eigener oder ggf. vorbehandelnder Tierarzt/-ärztin) nachvollziehbar sind.
Anderenfalls müssen die Anforderungen neu erfüllt werden (neue Tollwutimpfung, neuer Pass, ggf. neue Antikörpertiter-Bestimmung).

Tiere, die mit Mikrochips gekennzeichnet sind, die nicht der vorgegebenen ISO-Norm entsprechenden, können nach Identitätsprüfung nachgechippt werden.
Tiere, bei denen der Chip nicht lesbar ist (Lesefehler, Verlust des Chips), können ebenfalls nachgekennzeichnet werden, wenn die Identität ansonsten eindeutig feststellbar ist (z. B. bei bekanntem Tier/Tierbesitzer).
Anderenfalls müssen alle Anforderungen neu erfüllt werden (neue Kennzeichnung, neue Tollwutimpfung, neuer Pass, ggf. neue Antikörpertiter-Bestimmung).

Ermächtigung von Tierärztinnen und Tierärzten
Die EU-Bestimmungen sehen vor, dass die EU-Heimtierausweise nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind.
Tierhalter können davon ausgehen, dass alle tierärztlichen Praxen berechtigt sind.
Amtstierärztliche Bescheinigungen sind für Reisen innerhalb der EU nicht mehr erforderlich.

Das Verfahren der Ermächtigung ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In einigen Bundesländern gilt eine Pauschalermächtigung, in anderen wird die Ermächtigung auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt, teilweise werden Verwaltungskosten erhoben.

Die EU-Bestimmungen sehen vor, dass die EU-Heimtierausweise nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind.
Tierhalter können davon ausgehen, dass alle tierärztlichen Praxen berechtigt sind.
Amtstierärztliche Bescheinigungen sind für Reisen innerhalb der EU nicht mehr erforderlich.

Das Verfahren der Ermächtigung ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In einigen Bundesländern gilt eine Pauschalermächtigung, in anderen wird die Ermächtigung auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt, teilweise werden Verwaltungskosten erhoben.

Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des amtlichen Dokumentes.

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt die Ermächtigung wieder entzogen werden.
Besonders zu beachten sind Auflagen, wie ein Verbot, Ausweisformulare blanko an Dritte auszugeben oder eine Pflicht, Ausweise stets vollständig auszustellen, also inklusive Kennzeichnungsnummer des Tieres.
Quelle Bundestierärztekammer



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