Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern |
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| Hundesteueramt in der Stadt Kaiserslautern |
| Referat Finanzen |
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| Adresse |
| Willy-Brandt-Platz 1 |
| 67657 Kaiserslautern |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631 365-2649 |
| Fax |
| 0631 365-1229 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Kaiserslautern |
Montag - Donnerstag 8-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
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| Freitag 8-13:00 Uhr |
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| Hundesteuer (Kasse) |
| Telefon |
| 0631 365-1210 |
| Fax |
| 0631 365-1219 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteuer (Kasse) der Stadt Kaiserslautern |
Montag - Donnerstag 8-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
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| Freitag 8-13:00 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern |
| Die Hundesteuer wird für das Jahr 2002 festgesetzt auf: |
| Die Hundesteuer beträgt |
| für den 1. Hund 90 Euro, im Jahr |
| für den 2. Hund 130 Euro, im Jahr |
| für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 174 Euro, im Jahr |
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| Ab dem 01.01.2003 werden die Steuersätze jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. |
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| Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der |
| Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern |
| Die Hundesteuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. |
| und 15.11. eines jeden Jahres fällig. |
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| Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, ist die für das laufende |
| Kalendervierteljahr zu entrichtende Hundesteuer innerhalb eines Monats nach |
| Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| Die durch unterlassene oder verspätete Anmeldung und die durch verfrühte Abmeldung |
| vorenthaltene Hundesteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des |
Bescheides nachzuzahlen.
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| Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im |
| Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung |
| festgesetzt werden. |
| Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die |
| gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher |
Steuerbescheid zugegangen wäre.
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| Der Steuerpflichtige hat bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides zu den |
| bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt |
| festgelegten Jahressteuer zu entrichten. |
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| Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in |
| dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des |
| Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird, bei zugelaufenen Hunden mit Ablauf |
des Folgemonats, in dem der Hund zugelaufen ist.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft |
| wird, abhanden kommt oder eingeht. |
| Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit |
Ablauf des Monats der Abmeldung.
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| Bei Wohnsitzwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht |
| entsprechend den Absätzen 1 und 2. |
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| Hundesteuermarke in der Stadt Kaiserslautern |
| Für jeden angemeldeten Hund in Kaiserslautern wird von der Stadt eine Hundesteuermarke |
| ausgegeben. |
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| Die Hundesteuermarke bleibt Eigentum der Stadt Kaiserslautern. |
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| Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten |
| Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichten Hunde mit einer |
| gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. |
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| Endet die Hundehaltung, muss die Hundesteuermarke der Stadt Kaiserslautern zurück |
| gegeben werden. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Kaiserslautern |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das - Referat Finanzen - |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Kaiserslautern |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
| Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der |
| Stadt Kaiserslautern anzumelden. |
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| Für jeden angemeldeten Hund in Kaiserslautern wird von der Stadt eine Hundesteuermarke |
| ausgegeben. |
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| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, zugelaufene |
Hunde mit Ablauf von einem Monat als angeschafft.
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| Die Hundehalter sind verpflichtet, Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die im |
Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
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| Die Stadt Kaiserslautern kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet |
Hundebestandsaufnahmen durchführen.
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Dabei können folgende Daten erhoben werden:
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1. Name und Anschrift des Hundehalters,
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2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
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| 3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes. |
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
| Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung |
| der Hundehaltung im Stadtgebiet unter Angabe des Grundes abzumelden. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des neuen |
Hundehalters anzugeben.
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| Bei der Abmeldung des Hundes muss die Hundesteuermarke der Stadt Kaiserslautern |
| zurück gegeben werden. |
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| Hunde können auch beim Steueramt oder beim Bürgercenter Kaiserlautern durch einen |
| persönlichen Besuch des Hundehalters oder schriftlich (formlos) angemeldet werden. |
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.kaiserslautern.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
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| Anmeldung der Hunde in Kaiserslautern |
Bei der Anmeldung sind vom Hundehalter
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a) Name und Anschrift des oder der Hundehalter,
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b) Rasse, Wurftag bzw. Alter und Geschlecht des Hundes
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c) Tag der Anschaffung bzw. Zuzugsdatum
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d) Name und Anschrift des bisherigen Hundehalters anzugeben.
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Kaiserslautern |
| Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) wird wirksam mit |
| Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. |
| Wird die Steuervergünstigung gleichzeitig mit der Anmeldung des Hundes beantragt, |
| so ist sie ab dem ersten Tag der Besteuerung zu gewähren; |
dies gilt nicht, wenn der Hund verspätet angemeldet wird.
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Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
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1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
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| 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen |
tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft worden
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| 3. wenn für, Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende |
Unterkunftsräume vorhanden sind,
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| 4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, |
die Veräußerung und die Abgänge geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
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| Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Steuer nach den §§ 4 und 5 |
| dieser Satzung ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für |
| die Bemessung der Steuer je nach Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt wird, |
| als zweite oder weitere Hunde. |
| Hunde, für die nach § 3 der Satzung Steuerbefreiung gewährt wird, |
| sind bei der Bemessung der Steuer nicht in Ansatz zu bringen. |
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| Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit oder |
| ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies |
binnen 14 Tagen anzuzeigen.
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| Für gefährliche Hunde im Sinne von § 1 der „Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche |
| Hunde Rheinland-Pfalz“ vom 30.06.2000 wird keine Steuerbefreiung gewährt. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Kaiserslautern |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Kaiserslautern |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
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| 1.Diensthunden von Forstbeamten, im Privatdienst angestellten Personen und |
iiiiJagdaufsehern in der erforderlichen Zahl,
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| 2.Hunden, die für Blinde, Taube oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die |
| iiiiSteuerbefreiung von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht |
iiiiwerden kann,
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3.Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
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| 4.Hunden, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind, |
iiiisoweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird,
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| 5.Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des |
| iiiiTierschutzvereins Kaiserslautern und Umgebung e. V. übernommen worden sind. |
| iiiiDie Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre, anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht |
| iiiinach § 7 befristet und wird in einem Haushalt innerhalb von 10 Jahren nur für einen |
| iiiiHund gewährt. |
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| Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und |
nicht älter als sechs Monate sind.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Für gefährliche Hunde im Sinne von § 1 der „Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche |
| Hunde Rheinland-Pfalz“ vom 30.06.2000 wird keine Steuerbefreiung gewährt. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Kaiserslautern |
| Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des jeweils geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für |
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| 1.Wachhunde, die in einzelstehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen gehalten werden. |
| iiiiUnter dem Begriff „Gebäude“ sind sowohl bewohnte als auch unbewohnte Gebäude zu |
| iiiiverstehen. |
| iiiiAls einzelstehendes Gebäude gilt ein Gebäude, das vom nächsten im Zusammenhang |
| iiiibebauten Ortsteil mehr als 200 Meter – die kürzeste Wegstrecke gerechnet – |
iiiientfernt ist.
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| iiiiAls einzelstehende Gebäudegruppe gilt eine Mehrzahl benachbarter Gebäude – |
| iiiihöchstens jedoch fünf Gebäude – ,deren Abstand zum nächsten im Zusammenhang |
| iiiibebauten Ortsteil mehr als 200 Meter – die kürzeste Wegstrecke gerechnet – beträgt. |
| 2.Hunde, die zum Schutz von Personen gehalten werden, bei denen ein gesteigertes |
iiiiSchutzbedürfnis besteht.
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| Wird in den Fällen des Absatz 1 Steuerermäßigung für mehr als einen Hund je |
| Begünstigten beantragt, so ist der Nachweis der Notwendigkeit zu erbringen. |
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| Härtefallregeln in der Stadt Kaiserslautern |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
| Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des |
| Tierschutzvereins Kaiserslautern und Umgebung e. V. übernommen worden sind. |
| Die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre, anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht |
| nach § 7 befristet und wird in einem Haushalt innerhalb von 10 Jahren nur für einen |
| Hund gewährt. |
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| Eine Bescheinigung des Tierheimes ist vorzulegen. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Kaiserslautern, wenn |
| Leider wurden dazu keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Kaiserslautern |
| Hundesteuersatzung |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder |
| leichtfertig |
| 1.als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, |
| 2.als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
Steuerermäßigung oder Steuerfreiheit nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
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3.als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunfterteilt.
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| Bussgelder in der Stadt Kaiserslautern |
| Hundesteuersatzung |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Kaiserslautern finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
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| Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz |
| - in Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz |
| In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten, |
| Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen. |
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| Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen |
| andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und |
| und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht. |
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
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| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
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| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
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| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Kaiserslautern |
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| Adresse |
Willy-Brandt-Platz 1
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| 67657 Kaiserslautern |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Kaiserslautern |
| Telefon |
| 0631 365-1300 |
| Fax |
| 0631 365-1309 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Kaiserslautern |
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 8:00-12:30 und 13:30-16:00 Uhr |
| Freitag 8:00-13:00 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Kaiserslautern ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, |
und
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| 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, |
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
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| Hunde der Rassen |
| - American Staffordshire Terrier |
| - und Staffordshire Bullterrier, |
| Hunde des Typs |
| - Pit Bull Terrier |
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
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| sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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