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Kaiserslautern, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Stadt Kaiserslautern
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Kaiserslautern



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern

Hundesteueramt in der Stadt Kaiserslautern
Referat Finanzen

Adresse
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern
Telefon
0631 365-2649
Fax
0631 365-1229

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Kaiserslautern
Montag - Donnerstag 8-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
Freitag 8-13:00 Uhr

Hundesteuer (Kasse)
Telefon
0631 365-1210
Fax
0631 365-1219

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteuer (Kasse) der Stadt Kaiserslautern
Montag - Donnerstag 8-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
Freitag 8-13:00 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern
Die Hundesteuer wird für das Jahr 2002 festgesetzt auf:
Die Hundesteuer beträgt
für den 1. Hund 90 Euro, im Jahr
für den 2. Hund 130 Euro, im Jahr
für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 174 Euro, im Jahr

Ab dem 01.01.2003 werden die Steuersätze jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der
Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Kaiserslautern
Die Hundesteuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08.
und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, ist die für das laufende
Kalendervierteljahr zu entrichtende Hundesteuer innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die durch unterlassene oder verspätete Anmeldung und die durch verfrühte Abmeldung
vorenthaltene Hundesteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides nachzuzahlen.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im
Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung
festgesetzt werden.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die
gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre.

Der Steuerpflichtige hat bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides zu den
bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt
festgelegten Jahressteuer zu entrichten.

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in
dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird, bei zugelaufenen Hunden mit Ablauf
des Folgemonats, in dem der Hund zugelaufen ist.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft
wird, abhanden kommt oder eingeht.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Monats der Abmeldung.

Bei Wohnsitzwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht
entsprechend den Absätzen 1 und 2.


Hundesteuermarke in der Stadt Kaiserslautern
Für jeden angemeldeten Hund in Kaiserslautern wird von der Stadt eine Hundesteuermarke
ausgegeben.
Die Hundesteuermarke bleibt Eigentum der Stadt Kaiserslautern.

Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten
Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichten Hunde mit einer
gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Endet die Hundehaltung, muss die Hundesteuermarke der Stadt Kaiserslautern zurück
gegeben werden.

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Kaiserslautern
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das - Referat Finanzen -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Kaiserslautern
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der
Stadt Kaiserslautern anzumelden.

Für jeden angemeldeten Hund in Kaiserslautern wird von der Stadt eine Hundesteuermarke
ausgegeben.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, zugelaufene
Hunde mit Ablauf von einem Monat als angeschafft.

Die Hundehalter sind verpflichtet, Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die im
Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Die Stadt Kaiserslautern kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet
Hundebestandsaufnahmen durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung
der Hundehaltung im Stadtgebiet unter Angabe des Grundes abzumelden.

Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des neuen
Hundehalters anzugeben.

Bei der Abmeldung des Hundes muss die Hundesteuermarke der Stadt Kaiserslautern
zurück gegeben werden.

Hunde können auch beim Steueramt oder beim Bürgercenter Kaiserlautern durch einen
persönlichen Besuch des Hundehalters oder schriftlich (formlos) angemeldet werden.

Ummeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.kaiserslautern.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Kaiserslautern

Anmeldung der Hunde in Kaiserslautern
Bei der Anmeldung sind vom Hundehalter
a) Name und Anschrift des oder der Hundehalter,
b) Rasse, Wurftag bzw. Alter und Geschlecht des Hundes
c) Tag der Anschaffung bzw. Zuzugsdatum
d) Name und Anschrift des bisherigen Hundehalters anzugeben.

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Kaiserslautern
Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) wird wirksam mit
Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Wird die Steuervergünstigung gleichzeitig mit der Anmeldung des Hundes beantragt,
so ist sie ab dem ersten Tag der Besteuerung zu gewähren;
dies gilt nicht, wenn der Hund verspätet angemeldet wird.

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft worden
3. wenn für, Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb,
die Veräußerung und die Abgänge geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Steuer nach den §§ 4 und 5
dieser Satzung ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für
die Bemessung der Steuer je nach Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt wird,
als zweite oder weitere Hunde.
Hunde, für die nach § 3 der Satzung Steuerbefreiung gewährt wird,
sind bei der Bemessung der Steuer nicht in Ansatz zu bringen.

Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit oder
ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies
binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Für gefährliche Hunde im Sinne von § 1 der „Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche
Hunde Rheinland-Pfalz“ vom 30.06.2000 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Kaiserslautern
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Kaiserslautern
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.Diensthunden von Forstbeamten, im Privatdienst angestellten Personen und
iiiiJagdaufsehern in der erforderlichen Zahl,
2.Hunden, die für Blinde, Taube oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die
iiiiSteuerbefreiung von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht
iiiiwerden kann,
3.Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
4.Hunden, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind,
iiiisoweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen wird,
5.Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des
iiiiTierschutzvereins Kaiserslautern und Umgebung e. V. übernommen worden sind.
iiiiDie Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre, anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht
iiiinach § 7 befristet und wird in einem Haushalt innerhalb von 10 Jahren nur für einen
iiiiHund gewährt.

Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und
nicht älter als sechs Monate sind.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Für gefährliche Hunde im Sinne von § 1 der „Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche
Hunde Rheinland-Pfalz“ vom 30.06.2000 wird keine Steuerbefreiung gewährt.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Kaiserslautern
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des jeweils geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

1.Wachhunde, die in einzelstehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen gehalten werden.
iiiiUnter dem Begriff „Gebäude“ sind sowohl bewohnte als auch unbewohnte Gebäude zu
iiiiverstehen.
iiiiAls einzelstehendes Gebäude gilt ein Gebäude, das vom nächsten im Zusammenhang
iiiibebauten Ortsteil mehr als 200 Meter – die kürzeste Wegstrecke gerechnet –
iiiientfernt ist.
iiiiAls einzelstehende Gebäudegruppe gilt eine Mehrzahl benachbarter Gebäude –
iiiihöchstens jedoch fünf Gebäude – ,deren Abstand zum nächsten im Zusammenhang
iiiibebauten Ortsteil mehr als 200 Meter – die kürzeste Wegstrecke gerechnet – beträgt.
2.Hunde, die zum Schutz von Personen gehalten werden, bei denen ein gesteigertes
iiiiSchutzbedürfnis besteht.

Wird in den Fällen des Absatz 1 Steuerermäßigung für mehr als einen Hund je
Begünstigten beantragt, so ist der Nachweis der Notwendigkeit zu erbringen.


Härtefallregeln in der Stadt Kaiserslautern
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Kaiserslautern
Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des
Tierschutzvereins Kaiserslautern und Umgebung e. V. übernommen worden sind.
Die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre, anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht
nach § 7 befristet und wird in einem Haushalt innerhalb von 10 Jahren nur für einen
Hund gewährt.

Eine Bescheinigung des Tierheimes ist vorzulegen.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Kaiserslautern, wenn
Leider wurden dazu keine Angaben gefunden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Kaiserslautern
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1.als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuerermäßigung oder Steuerfreiheit nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3.als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunfterteilt.


Bussgelder in der Stadt Kaiserslautern
Hundesteuersatzung
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Kaiserslautern finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz

Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen

Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz
- in Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz
In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten,
Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen.

Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen
andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und
und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen
verhindernden Maulkorb zu tragen.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.


Zuständiges Amt in der Stadt Kaiserslautern

Adresse
Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Kaiserslautern
Telefon
0631 365-1300
Fax
0631 365-1309

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Kaiserslautern
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 8:00-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
Freitag 8:00-13:00 Uhr


Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Kaiserslautern ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Hunde der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- und Staffordshire Bullterrier,
Hunde des Typs
- Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





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