Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in Karlsruhe |
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| Hundesteueramt in Karlsruhe |
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| Kassen- und Steueramt |
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| Adresse |
Zähringerstr. 55
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76133 Karlsruhe
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| Telefon |
| Sekretariat |
| 0721/133-2101 |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Karlsruhe |
| Telefon |
0721/ 133-2204
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| Telefon |
0721/ 133-2205
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| Auskünfte zur Zahlung |
| Telefon |
| 0721/133-2148 |
| Telefon |
| 0721/133-2149 |
| Telefon |
| 0721/133-2153 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Karlsruhe |
| Montag-Freitag 8.30-12.00 und 14.00-15.30 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Kassen- und Steueramt Karlsruhe |
| Haltestelle Marktplatz, |
| Linien 1,2,3,4,5, S1/11, S2, S4/41, S5 |
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| Anmeldungen der Hunde können auch in den Bürgerbüros und den Ortverwaltungen |
| vorgenommen werden. |
Auf Anforderung werden die Anmeldevordrucke gern zugeschickt.
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| Höhe der Hundesteuer in Karlsruhe |
| Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 104,40 EUR. |
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| Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den |
| entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. |
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| Die Zwingersteuer (§ 8) beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Absatz 1. |
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| Wird ein Hund im Stadtgebiet erst nach dem Beginn des Kalenderjahres gehalten und ist |
| bereits nachweisbar in einer anderen Gemeinde des Bundesgebiets Hundesteuer bezahlt |
| worden, so werden für den gleichen Zeitraum bezahlte Beträge auf Antrag angerechnet. |
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| Mehrbeträge werden nicht erstattet. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Karlsruhe |
| Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. |
| Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. |
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| In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht |
| entsprechenden Teilbetrag festgesetzt. |
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| Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. |
| Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. |
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| Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im |
| Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. |
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| Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für |
| dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. |
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| Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden |
| Kalendermonats. |
| Voraussetzung ist, dass der Hund zu diesem Zeitpunkt drei Monate alt ist. |
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung |
| beendet wird. |
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| Beginnt oder endet die Hundehaltung am ersten Tag eines Monats, so beginnt oder |
| endet die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. |
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| Zwingersteuer in Karlsruhe |
| Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter |
| eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag |
| für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 2 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere |
| und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer anerkannten Hundezüchtervereinigung |
| eingetragen sind. |
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| Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde |
| gezüchtet worden sind. |
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| Hundesteuermarke in Karlsruhe |
| Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine |
| Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Die Steuermarken werden den Hundehaltern bei Anzeige der Hundehaltung oder durch |
| Beifügen zum Steuerbescheid kostenlos ausgehändigt. |
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| Die Hundesteuermarken gelten für die auf den Marken angegebene Zeit. |
| Die Stadt Karlsruhe kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für |
| ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. |
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| Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 herangezogen werden, erhalten zwei |
| Hundesteuermarken. |
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| Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass die Hunde eine gültige Steuermarke tragen. |
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| Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke innerhalb eines Monats an das |
| Steueramt der Stadt Karlsruhe zurückzugeben. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in Karlsruhe |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an Steueramt der Stadt Karlsruhe |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke |
| unverzüglich an das Steueramt zurückzugeben. |
| Für unbrauchbar gewordene Steuermarken erhält der Hundehalter kostenlos eine |
| Ersatzmarke. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Karlsruhe |
| Die Gebühr für eine Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Karlsruhe beträgt z.Zt. 2.50 Euro |
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| Anmeldung der Hunde in Karlsruhe |
| Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines |
| Monats nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter |
| erreicht hat dem Steueramt der Stadt Karlsruhe schriftlich anzuzeigen. |
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| Wird ein Hund erworben, so ist in der Anzeige der Name und die Anschrift des |
| Verkäufers oder des Erwerbers anzugeben. |
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| Die Anzeigepflichten gelten auch für Hunde, für deren Haltung Anspruch auf |
| Steuerbefreiung besteht. |
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| Abmeldung der Hunde in Karlsruhe |
| Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte |
| Steuervergünstigung, so ist dies dem Steueramt der Stadt Karlsruhe innerhalb eines |
| Monats schriftlich anzuzeigen. |
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| Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige der Name und die Anschrift des |
| Verkäufers oder des Erwerbers anzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in Karlsruhe |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Karlsruhe |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.karlsruhe.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Karlsruhe |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Karlsruhe |
| Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) |
| sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 |
| diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in Karlsruhe |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in Karlsruhe |
| Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten von |
| - Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen |
| iiii(Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Bl oder H) dienen. |
| - Hunden, die im Vorjahr die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung |
| iiiimit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. |
| iiiiDie Befreiung bleibt erhalten, wenn die vorstehenden Voraussetzungen mindestens fünf |
| iiiiJahre bestanden haben und der Hund beim gleichen Hundehalter verbleibt. |
| - Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird. |
| - Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen |
| iiiiuntergebracht sind. |
| - Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Karlsruhe |
| Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer nach § 5 Abs. 1 um die Hälfte für das Halten von |
| - Hunden, die unmittelbar für die Ausübung eines Berufs notwendig sind. |
| - Hunden, die im Vorjahr die Schutzhundeprüfung III mit Erfolg abgelegt haben. |
| - Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden im Außenbereich erforderlich sind, die vom |
| iiiinächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen. |
| iiiiFür die Bewachung von Gebäuden in Kleingarten- oder Kleintierzuchtanlagen, von |
| iiiiGartenhäusern und ähnlichen kleineren Gebäuden wird keine Steuerermäßigung gewährt. |
| - Hunden, bei deren Haltern die Erhebung des vollen Steuersatzes aufgrund persönlicher |
| iiiiVerhältnisse unbillig wäre. |
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| Härtefallregeln in Karlsruhe |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Karlsruhe |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Karlsruhe, wenn |
| 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind. |
| 2. in den Fällen des § 6 Nr. 4 und des § 8 keine ordnungsgemäßen Bücher über den |
| iiii Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt oder auf Verlangen nicht |
| iiii vorgelegt werden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Karlsruhe |
| Hundesteuersatzung |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer |
| vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 und 12 zuwiderhandelt. |
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| Bussgelder in Karlsruhe |
| Hundesteuersatzung |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Die Hundesteuersatzung von Karlsruhe finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Baden-Württemberg |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Karlsruhe |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - Schulhöfen |
| - Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder |
- Kinder- und Jugendhäusern,
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- Bolz- und Wetzplätzen,
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- Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Karlsruhe |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Baden-Württemberg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| Hier müssen Hunde in Karlsruhe an die Leine |
| - Öffentliche Anlagen/ Grünanlagenverordnung |
| - der Stadtgarten |
| - die Verkehrsgrünanlagen |
| - gekennzeichnete Grillplätze |
| - Schutzhütten im Wald. |
| - Wasseranlagen |
| - Brunnen |
| - Anpflanzungen, u.s.w. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Landschaft- und Naturschutzgebiete, Biotope usw. |
| Naturschutzgebiete |
| In diesen Gebieten dürfen Hunde nur angeleint geführt werden und die Wege nicht |
| verlassen. |
| Durch frei herumlaufende Hunde werden wildlebende Tiere stark beunruhigt. |
| Es gibt keine Ausnahmen von der Anleinpflicht. |
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| Im Frühjahr/ April beginnen die in diesen Gebieten vorkommenden Vögel mit der Brutzeit. |
| Die Brutzeit ist im allgemeinen in der Zeit vom 1. März/1. April - 15. Juli. |
| Bitte erkundigen sich in dem jeweiligen Wohngebiet nach der gesetzlich geregelten Brutzeit. |
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| Landschaftsschutzgebiete |
| In Landschaftsschutzgebieten müssen Sie Ihren Hund zwar nicht immer an der Leine |
| führen (bitte beachten Sie die Ausschilderung), aber Sie müssen verhindern, dass er |
| - in Gebüschen, |
| - Feldgehölzen |
| - im Wald |
| - an den Ufern stehender oder fließender Gewässer wildlebende Tiere |
| iiiiaufschreckt oder gar jagt. |
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| Bei nicht Beachtung dieser Gebote kann es zu empfindlichen Geldstrafen kommen. |
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| Naturschutzgebiete |
| - Altrhein kleiner Bodensee |
| - Altrhein Maxau |
| - Burgau |
- Kälberklamm und Hasenklamm
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| - Weingartener Moor-Bruchwald Grötzingen |
| - Fritschlach |
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| Landschaftsschutzgebiete |
| - Burgau |
| - Bergwald-Rappeneigen |
| - Bocksbachtal |
| - Bruchwald Grötzingen |
| - Bruchwaldrinne der alten Kinzig-Murg-Rinne |
| - Elfmorgenbruch |
| - Füllbruch-Vokkenau |
| - Grötzinger Bergwald–Knittelberg |
| - Grünwettersbacher Wald-Hatzengraben |
| - Lutherisches Wäldele |
| - Nördliche Hardt |
| - Oberwald |
| - Rheinaue |
| - Stupfericher Wald–Schönberg |
| - Südliche Hardt |
| - Taglöhnergärten |
| - Turmberg |
| - Vorderau |
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| Biotop |
| - Alter Flugplatz |
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| Flächenhafte Naturdenkmale |
- Steinbruch Schollenacker, Durlach
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- Steinbruch „Auf dem Lerchenberg-Im Rosengärtle“, Durlach
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- Brurain-Kolbengarten, Knielingen
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| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Baden - Württemberg |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und |
| 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie |
| gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in Karlsruhe |
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| Bürgerservice und Sicherheit |
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| Adresse |
Kaiserallee 8
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| 76124 Karlsruhe |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Karlsruhe |
| Telefon |
| Bürgertelefon |
| 0721 / 133 - 10 00 |
| Fax |
| 0721/ 133-3369 |
|
| Telefonzeiten Bürgertelefon |
| Montag, Dienstag, Mittwoch 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Karlsruhe |
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
|
Donnerstag 14.00 - 17.45 Uhr
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| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt Karlsruhe |
Haltestellen Mühlburger Tor oder Schillerstr.,
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| Linien 1,2,3,S1,S2,S5,S11 |
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| Das Landeshundegesetz von Baden-Württemberg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Bullterrier
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| - Pit Bull Terrier. |
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| Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden |
| Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 |
| erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: |
- Bullmastiff
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- Staffordshire Bullterrier
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- Dogo Argentino
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- Bordeaux Dogge
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- Fila Brasileiro
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- Mastin Espanol
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- Mastino Napoletano
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- Mastiff
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| - Tosa Inu. |
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| Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 |
| widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die |
| Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. |
| Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das |
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.
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| Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem |
| sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere |
| sachkundige Person kann hinzugezogen werden. |
| Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die |
| Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im |
| Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde |
| gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie |
| eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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| Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die |
1. bissig sind,
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2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
|
| 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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