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Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in Kassel

Wichtige Informationen zu als gefährlich eingestufte Hunde/Kampfhunde
in Kassel



Gewünschtes einfach anklicken:



Höhe der Kampfhundesteuer in Kassel
Die Steuer beträgt jährlich
- für den ersten Hund 90,00 Euro im Jahr
- für den zweiten Hund 120,00 Euro im Jahr
- für den dritten und jeden weiteren Hund 150,00 Euro im Jahr

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

Weitere Informationen rund um die Hundesteuer in Kassel finden Sie ....hier


Amt für Kampfhundeangelegenheiten in Kassel

Ordnungsamt in der Stadt Kassel
Adresse
Hansa Haus
Zimmer 308
Kurt-Schumacher-Straße 29
34117 Kassel

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Kassel
Telefon
0561/ 787-3018

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Kassel
Montag bis Freitag 8.30 - 12.30 Uhr
Mittwoch auch 14.00 - 17.30 Uhr

Das Landeshundegesetz in Hessen finden Sie ....hier

Das Ordnungsamt Kassel ist zuständig für:
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

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Kampfhunde in Kassel
Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.


Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Kassel
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.
Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
1. Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes unter Angabe
von Namen, Anschriften neuer und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht,
2. durch die Halterin oder den Halter Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.
Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.
Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde mit.

Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.
Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
3. körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs. 1 zu führen.
Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen.
Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen.
Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird.
Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift ,,Vorsicht Hund!“ zu versehen.
Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.

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Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz in Hessen - Kassel

Was sind gefährliche Hunde?
Gefährlich sind Hunde,
die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash),
9. Kaukasischer Owtscharka,
10.Rottweiler.

Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies
iiiiiinicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
iiiiiioder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik iiiiiigebissen haben,
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen
iiiiiioder
4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne
iiiiiibegründeten Anlass beißen.

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Haltererlaubnis in Kassel
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. zuverlässig ist,
3. sachkundig ist,
4. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist, deren Durchführung zum
iiiiiiZeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate
iiiiiizurückliegt,
5. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen
iiiiiigetroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
iiiiiioder Besitz ausgehen,
6. nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet ist,
7. nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine
iiiiiiHaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,
8. nachweist, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 bis 3 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen.
Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.
Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Die befristete Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
Die Erlaubnis kann in den Fällen des § 2 Abs. 2 oder wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, widerrufen werden.
Eine vor dem 31. Dezember 2008 erteilte befristete Erlaubnis kann durch eine unbefristete Erlaubnis ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die Voraussetzungen für eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 vorgelegen haben.
Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich angezeigt wird; dies gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte Nachkömmlinge.
Die Anzeige wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt.
Sie ist beim Führen des Hundes mitzuführen.


Haltungserlaubnis beantragen in Kassel
Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die Haltungserlaubnis zu beantragen.
Alle notwendigen Unterlagen, wie z.B. der Verhaltenstest sind innerhalb von 6 Wochen ab Antragstellung vorzulegen
.


Gebühren der Kampfhundehaltung in Kassel
Die Erlaubnis zum Führen von Hunden in der Stadt Kassel ist Kostenfrei
Die Gebühren der Haltererlaubnis in der Stadt Kassel betragen z. ZT.  
200,00 Euro
Die Gebühren für die Verlängerung einer Haltererlaubnis betragen z. Zt. 150,00 Euro


Die benötigten Anmeldeformulare für die Haltungserlaubnis in Kassel
finden Sie im Internet unter
www.kassel.de

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Zuverlässigkeitprüfung in Kassel
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer wegen
- vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit,
- Vergewaltigung,
- Zuhälterei,
i
- Land- oder Hausfriedensbruchs,
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
- einer gemeingefährlichen Straftat,
- einer Straftat gegen die persönliche Freiheit oder
- einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
wegen einer Straftat gegen
- das Tierschutzgesetz,
- das Waffengesetz,
- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- das Sprengstoffgesetz,
- das Bundesjagdgesetz oder
- das
iBetäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind.
In die Frist
wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt verbracht hat.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften
- des Tierschutzgesetzes,
- des Waffengesetzes,
-
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- des Sprengstoffgesetzes,
- des
Bundesjagdgesetzes,
- des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser
Verordnung verstoßen
iiiihat,
- alkoholsüchtig,
- rauschmittelsüchtig,
- geisteskrank oder
- geistesschwach ist.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.


Nachweis der Zuverlässigkeit in Kassel
Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen.
Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen.
Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen ggf. zur Unzuverlässigkeit.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit beantragen Sie bitte ein Führungszeugnis.
Der Antrag ist persönlich bei einem Bürgerbüro in Kassel zustellen.
Das Ausstellen des Führungszeugnises dauert ca. 2-3 Wochen.
Für das Führungszeignis entstehen Gebühren die bei der Antragsstellung bezhlt werden müssen.
Gebühren
Die Gebühren für das Führungszeugnis betragen z.ZT. 13,00 Euro.
Angaben ohne Gewähr

Die Adressen der Bürgerbüros in Kassel finden Sie ....hier


Sachkundeprüfung in Kassel
Nach dem Landeshundegesetz müssen die Halter von gefährlichen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen.
Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt.
Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines eigenen Hundes sachkundig.
Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs. 1 Satz 2 gilt als sachkundig, soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.
Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist.
Entsprechendes gilt für die Wesensprüfung.

Informationen zum Sachkundenachweis in Kassel finden Sie ....hier


Verhaltenstest in Kassel
Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen.
Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.
Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Ausführliche Informationen zum Verhaltenstest in Kassel finden Sie .... hier

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Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Kassel
Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten.
Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung zu erbringen.
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.


Mikrochip-Kennzeichnung in Kassel
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann.
Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen.
Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
Auf dem Chip wird lediglich eine Code-Nummer gespeichert; diese ist auf der Bescheinigung anzugeben.

Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier


Übergabe und Erwerb eines Kampfhundes in Kassel
Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist.
Dies gilt nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.


Das Kampfhundegesetz - Hessen finden Sie.... hier


Ausbildung von Hunden
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden.
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausbildung Schutzzwecken oder dem jagdlichen Einsatz dient und
1. die Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur
iiiiiiAusbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die
iiiiiierforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
3. die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
iiiiiiverhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die iiiiiikörperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.


Sicherstellung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird.
Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.

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Informationen zur Anleinpflicht und Maulkorbzwang für Kampfhunde in Kassel
wie z.B.:

- Hier müssen alle Hunde angeleint sein in Kassel
- Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht in Kassel
- Leinenzwang für gefährliche Hunde in Kassel
-
Mitführverbot für Hunde in Kassel
-
Diese Verordnung gilt im Hessen nicht für ....
- Maulkorbpflicht in Kassel
-
u.v.a.m.

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie ....hier

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Ordnungswidrigkeiten in Kassel
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums der
iiiiiiHalterin oder des Halters unbeaufsichtigt laufen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
5. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher
iiiiiizu führen,
9. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
10. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums
iiiiiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
12. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
13. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
15. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der
iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstück ohne Leine führt,
16. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne
iiiiiiiiiLeine oder ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
19. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht ausreichend
iiiiiiiiisichert,
20. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift
iiiiiiiii,,Vorsicht Hund!“ versieht,
21. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
iiiiiiiiiGefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
22. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem zur
iiiiiiiiiIdentifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
23. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
24. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
25. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht
iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
26. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb, die
iiiiiiiiiAbgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
28. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug
iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.

Bußgelder in Kassel
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 14, 21 und 23 können die Hunde eingezogen werden.


Ausnahmen der Gefahrhundeverordnung
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste und
- des Katastrophenschutzes sowie
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 findet auf ausgesonderte Diensthunde keine Anwendung.
Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft. § 6 Abs. 2 findet auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft oder deren Beauftragte keine Anwendung.
Für Inhaberinnen und Inhaber eines im Inland erworbenen und gültigen Jagdscheins gilt die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen.
Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines eigenen Hundes sachkundig. Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs. 1 Satz 2 gilt als sachkundig, soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.
Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. Entsprechendes gilt für die Wesensprüfung.


Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen HundeVO ...hier

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier

Informationen zu Maulkorb und Maulkorbtraining finden Sie .... hier

Anleinpflicht für Kampfhunde in Kassel finden Sie ....hier

Ämter, amtliches rund um die Kampfhunde in Kassel finden Sie ..... hier

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