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Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Kiel
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Kiel
Das Landeshundegesetz sieht folgende Verpflichtungen vor für Hundehalter von gefährlichen Hunden in Kiel:
Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist.
Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 oder Absatz 3 Nr. 1
handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der in der Verhaltenskunde von Hunden erfahren ist, auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen.
Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein befriedetes Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 1 besitzt.
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf.
Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.
Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei
- Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen,
- in Treppenhäusern,
- in Aufzügen und
- in Fluren
ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Satz 1,
wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest
(§ 11) nachgewiesen ist.
Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Die Person hat beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde in Kiel
Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist.
Gleiches gilt für Personen, die einen Hund halten, bei dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241), festgestellt wurde.
Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde.
Als gefährlich gelten ferner:
1. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, iiiiiiSchärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende iiiiiiEigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich iiiiiieiner strafbaren Handlung geschah,
3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters iiiiiiwiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes iiiiiiVerhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt,
4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden iiiiiizu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder iiiiiiandere Tiere hetzen oder reißen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 entscheidet die zuständige Behörde.
Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 oder Absatz 3 Nr. 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der in der Verhaltenskunde von Hunden erfahren ist, auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen.
Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen für die dort untergebrachten Hunde keiner Erlaubnis nach Absatz 1.
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält.
Voraussetzungen und Inhalt der Halteerlaubnis in Kiel
Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
- die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat
und die zum Halten des gefährlichen Hundes
- erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6),
- persönliche Eignung (§ 7)
- Sachkunde (§ 8) besitzt,
- der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich gekennzeichnet iiiiiist und
- der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 9) zur Deckung der durch den Hund iiiiiverursachten Schäden nachgewiesen ist.
Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Keine Haltungserlaubnis in Kiel brauchen
Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen für die dort untergebrachten Hunde keiner Erlaubnis nach Absatz 1.
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält.
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Kiel
Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden.
Werden die Unterlagen bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.
Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Beantragung der Halteerlaubnis in Kiel
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt.
Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Anmeldungsunterlagen der Stadt Kiel , für einen gefährlichen Hund
Die Anträge für die Haltungserlaubnis zum down loaden finden Sie auf
www.kiel.de
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Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Kiel
- Anträge
- Der Hundehalter/ -in das 18. Lebensjahr vollendet hat /Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Führungszeugnis/Zuverlässigkeit des Hundehalters
- den Hund in verhaltensgerechter und ausbruchsicherer Einrichtung hält
- eine Haftpflichtversicherung für den Hund nachweist
- Nachweis über die Microchipkennzeichnung des Hundes
Sachkunde in Kiel
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Zur Prüfung der Sachkunde kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person oder Einrichtung, die sie zur Ausbildung von Hundehalterinnen und Hundehaltern gefährlicher Hunde in der erforderlichen Sachkunde für geeignet hält, verlangen.
Als sachkundig in Kiel gelten
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-iiiiTierärzteordnung
- Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind,
- Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer,
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.
Den Sachkundenachweis in Kiel finden Sie ....hier
Führungszeugnis/Zuverlässigkeit des Hundehalters in Kiel
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
Die Zuverlässigkeit in Kiel besitzt nicht
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
- unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
- einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz,
- dem Waffengesetz,
- dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- dem Sprengstoffgesetz,
- dem Bundesjagdgesetz,
- einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 iiiiTagessätzen,
- oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
iiiiwenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Nummer 1 Buchst. b genannten iiiiGesetze verstoßen hat
Die persönliche Eignung in Kiel besitzt nicht
Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- geschäftsunfähig ist,
- aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
iiiinach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,
- von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
- aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen.
Haftpflichtversicherungsnachweis in Kiel
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
Nachweis über die Microchipkennzeichnung in Kiel
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung in Kiel finden Sie ....hier
Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Kiel
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung in Kiel
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie z. B.
bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.
Die Prüfung wird vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt
vorgenommen.
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Ordnungsamt in Kiel
Abt, Allgemeine Gefahrenabwehr, sonstige Ordnungsangelegenheiten
Besuchsadresse:
Fabrikstraße 8-10
24103 Kiel
Postanschrift
Landeshauptstadt Kiel
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 1152
24099 Kiel
Telefon
0431/901-1110
Fax
0431/901-62077
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Ordnungsamt in Kiel
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.30 bis 13 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14 bis 16 Uhr
Mittwoch geschlossen
Verkehrsanbindungen an das Ordnungsamt in Kiel
Alle Hauptlinien
Haltestelle
Andreas-Gayk-Straße
Zuständig für
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.
Veterinäramt in Kiel
Bürger- und Ordnungsamt in Kiel
Abt.Veterinärangelegenheiten
Besuchsadresse:
Sophienblatt 100, V. Etage,
24114 Kiel
Postanschrift
Landeshauptstadt Kiel
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 1152
24099 Kiel
Fax
0431/901-62088
Ansprechpartner im Veterinäramt Kiel
Amtstierärztlicher Dienst/ Amtstierärzte
Telefon:
0431/901-2162
Telefon:
0431/901-2096
Fax
0431/901-62088
Sprechzeiten/Öffnungszeiten des Veterinäramt in Kiel
Montag bis Freitag 8 bis 9 Uhr
und nach Vereinbarung
Verkehrsanbindungen zu dem Veterinäramt in Kiel
Alle Hauptlinien,
Haltestelle Hummelwiese
Das Veterinäramt in Kiel ist zuständig
Tiere/Hunde im Reiseverkehr
Verschiedene Länder verlangen bei der Einreise mit Haustieren eine amtliche Gesundheitsbescheinigung.
Weitere Informationen zu Hunde/Tiere im Reiseverkehr finden Sie ....hier
Beim Veterinäramt können Sie sich zur Sachkundeprüfung (und nach bestandener Sachkundeprüfung auch zum Verhaltenstest für den Hund) anmelden.
Für Prüfungen zur Sachkunde, diese finden in der Regel nach Anmeldung
Prüfzeiten
oder nach Terminvereinbarung statt.
Zwischenfall mit Hund, Hunden melden
Wenn es zu einem Zwischenfall mit Hund, Hunden kommt, können Sie diesen schriftlich, unter Angabe von Zeugen und mit vollständiger Anschrift beim Veterinäramt melden.
Ausführliche Informationen zu Beissvorfällen mit Hunden in Kiel finden Sie .... hier
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Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Kiel
Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.
Weitergabe/Überlassung des Hundes in Kiel
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Mitführen der Erlaubnis in Kiel
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
Maulkorb- und Anleinzwang in Kiel
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und einer Leine (höchstens 2 m Länge) ausgeführt werden.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.
Den Verhaltenstest in Kiel finden Sie ....hier
Informationen zu Maulkorb/Maulkorbtraining in Kiel finden Sie .... hier
Gleichzeitige Führen von mehren gefährlichen Hunden in Kiel
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden, Kampfhunden in Kiel ist verboten.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.
Generelles Zucht- und Handelsverbot von gefährlichen Hunden in Kiel
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten.
Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten.
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird.
Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden.
Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterziehen.
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Erlaubnisnotwendigkeit
Mit "gefährlichen Hunden" und mit "Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt" wurde, ist die Zucht verboten.
Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).
Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).
Ausführliche Informationen zum Einfuhrverbot von Hunden nach Deutschland
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Steuerpflicht gefährliche Hunde in Kiel
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.
Gebühren zur Haltungserlaubnis in Kiel
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Rechtliche Grundlagen in Kiel
siehe Gefahrhundegesetz - GefHG vom 28.1.2005
Das Gefahrhundgesetzt in Kiel finden Sie .... hier
Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Kiel
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine iiiiiiGefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den iiiiiiHund sicher im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu führen,
3. entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
5. entgegen § 2 Abs. 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare iiiiiiAnleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt,
6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
8. entgegen § 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder iiiiiiaushändigt,
9. gegen eine Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt,
10. entgegen § 10 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er das befriedete iiiiiiiiBesitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen iiiiiiiikann,
11. einen gefährlichen Hund entgegen § 10 Abs. 2 durch eine Person führen lässt, die keine iiiiiiiiBescheinigung nach § 10 Abs. 7 Satz 1 besitzt,
12. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer iiiiiiiigeeigneten Leine führt,
13. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen das iiiiiiiiBeißen verhindernden Maulkorb anlegt,
14. entgegen § 10 Abs. 4 einem gefährlichen Hund kein leuchtend hellblaues Halsband
iiiiiiiianlegt,
15. entgegen § 10 Abs. 6 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder aushändigt,
16. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung, die Erlaubnis oder die Befreiung nicht iiiiiiiimitführt oder aushändigt,
17. entgegen § 12 Abs. 1 Hunde züchtet,
18. entgegen § 12 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 12 Abs. 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.
Bussgelder in der Hundehaltung in Kiel
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Das Landeshundegesetz - Schleswig Holstein finden Sie .... hier
Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Kiel
Ordnungsamt in Kiel
siehe oben
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Kiel finden Sie .... hier
Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Kiel finden Sie ... hier
Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie ....hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite Kiel - Haltungserlaubnis für Kampfhunde eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.
Bitte senden Sie eine Mail an hundeinfoportal (at) web.de oder über Kontakt
Kennwort:
Kiel - Haltungserlaubnis1
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