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Wichtige Informationen zu Kampfhunden in Kiel
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Kiel



Kampfhundesteueramt in Kiel

Hundesteueramt in Kiel
Amt für Finanzwirtschaft

Besuchsadresse:
Rathaus
Fleethörn 9
24103 Kiel

Besuchsadresse:
Stadtkasse
Fleethörn 26
24103 Kiel

Postanschrift
Landeshauptstadt Kiel
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 1152
24099 Kiel

Fax
(Steuern)
0431/901-61701

Fax
(Haushalt)
0431/901-61700

Ansprechpartner für die Hundesteuer
Telefon
0431/901-1740

Fax
0431/901-61701

Öffnungszeiten/Sprechzeiten von dem Hundesteueramt in Kiel
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.30 bis 13 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14 bis 16 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung

Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt in Kiel
Alle Hauptlinien
Haltestellen
Holstenbrücke
Rathaus/Opernhaus

Höhe der Kampfhundesteuer in Kiel
für jeden gefährlichen Hund nach §5 612 Euro im Jahr

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls:
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullmastiff
5. Bullterrier
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Kaukasischer Ovtscharka
9. Mastiff
10. Mastino Español,
11. Mastino Napoletano
so wie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Hunderassen.
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 7), gelten als erste Hunde.
Für Hunde nach §5 (Kampfhunde)wird keine Steuerbefreiung gewährt.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer/ Kampfhundesteuer in Kiel
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jeden Jahres fällig.
Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen, frühestens zu dem Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem der Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters/einer Hundehalterin endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.

Die Hundesteuersatzung von Kiel finden Sie ....hier

Ausführliche Infomationen zur Hundesteuer in Kiel finden Sie ....hier


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Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Kiel

Ordnungsamt in Kiel
Abt, Allgemeine Gefahrenabwehr, sonstige ordnungsangelegenheiten

Besuchsadresse:
Fabrikstraße 8-10
24103 Kiel

Postanschrift
Landeshauptstadt Kiel
Bürger- und Ordnungsamt
Postfach 1152
24099 Kiel

Telefon
0431/901-1110
Fax
0431/901-62077

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Ordnungsamt in Kiel
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.30 bis 13 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14 bis 16 Uhr
Mittwoch geschlossen

Verkehrsanbindungen an das Ordnungsamt in Kiel
Alle Hauptlinien
Haltestelle
Andreas-Gayk-Straße

Zuständig für
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht

usw.


Formulare für die Anmeldung von Kampfhunden und ähnliches in Kiel
Die entsprechenden Formulare erhalten Sie im Internet zum down loaden unter
www.kiel.de


Was tun bei Vorfällen mit Kampfhunden in Kiel
Bei Vorfällen mit sog. Kampfhunden (z.B. Hund beißt Mensch, Hund beißt Hund) wenden Sie sich umgehend an die Polizei.
Der Vorfall sollte aus Verfahrensgründen stets schriftlich dargestellt werden.
Geben Sie dabei - so weit wie möglich bzw. bekannt -
Ort
Zeitpunkt
Beteiligte
und ggf. Zeugen des Vorfalles an
schildern Sie genau den Hergang des Vorfalles und das Verhalten der Beteiligten.

Ausführliche Informationen zu Beissvorfällen mit Hunden in Kiel finden Sie .... hier


Welche Hunde werden in Kiel als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?

Gefährliche Hunde im Sinne des GefHG sind:

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung,
Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von
Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls:
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
so wie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Hunderassen.

Als gefährlich gelten ferner:
1. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
iiiiiiSchärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende iiiiiiEigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
iiiiiieiner strafbaren Handlung geschah,
3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters
iiiiiiwiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes iiiiiiVerhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt,
4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden
iiiiiizu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder
iiiiiiandere Tiere hetzen oder reißen.

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Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde in Kiel
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein befriedetes Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 1 besitzt.
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf.
Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.
Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Satz 1, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 11) nachgewiesen ist.
Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
Die Person hat beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung
Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift einer
iiiiiineuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,
2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes und
3. das Beziehen einer Wohnung und den Auszug aus einer Wohnung sowie eine Änderung der
iiiiiiHauptwohnung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines gefährlichen Hundes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über eine Entscheidung nach § 3 Abs. 4 sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und einer Befreiung nach § 10 Abs. 5 Satz 3.
Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist ,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten.
iiiiiiDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) iiiiiiwird insoweit eingeschränkt.


Halteerlaubnis von Kampfhunden in Kiel
Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist,
- gegen seine Zuverlässigkeit
- und Sachkunde keine Bedenken bestehen
- und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn
- der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung eine unveränderliche, lesbare iiiiKennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar iiiiidentifiziert werden können.

Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.
Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.


Antragstellung zur Haltung von Kampfhunden im Stadtgebiet Kiel
Für die Haltung der unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen ist eine Haltungserlaubnis erforderlich.
Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde in Kiel gestellt werden.
Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf einer Haltungserlaubnis.
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt.
Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der Erlaubnisantrag soll im Regelfall vor der Anschaffung und Haltung des Tieres gestelltwerden!


Voraussetzungen für eine Haltegenehmigung von Kampfhunden in Kiel

Persönliche Zuverlässigkeit
Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz,
iiiiiidem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592),
iiiiiidem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom iiiiii22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung iiiiiivom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
iiiiiidem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 iiiiii(BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November iiiiii2003 (BGBl. I S. 2304),
iiiiiioder dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September iiiiii1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. iiiiiiNovember 2003 (BGBl. I S. 2304),
c) einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50
iiiiiiTagessätzen oder
iiiiiizu einer Freiheitsstrafe
iiiiiirechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch iiiiiinicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Nummer 1 Buchst. b genannten
iiiiiiGesetze verstoßen hat.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), zu beantragen.


Berechtigtes Interesse
Ferner ist das sog. berechtigte Interesse zur Haltung eines solchen gefährlichen Tieres nachzuweisen. Es muss hier schlüssig dargelegt werden, aus welchen Gründen die Haltung eines solchen Tieres erfolgen soll. Das Anführen der sog. reinen Liebhaberei reicht hierzu nicht aus, es müssen wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Begründungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Anträge zur Haltung von Gifttieren mit ihrem hohen Gefahrenpotential für die Allgemeinheit.


Besondere Hundehaftpflichtversicherung für Kampfhunde
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt.
Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist.
Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Hundehaftpflichtversicherung.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.


Gebühr einer Halteerlaubnis von Kampfhunden/Tieren in Kiel
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere gefährliche Tiere im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 75 bis 250 Euro erhoben werden muss.
Genaue Angaben der Landeshauptstadt Kiel sind leider nicht gefunden worden.


Negativzeugnis in Kiel
Für die aufgeführten Kampfhunde besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer)

Ausführliche Informationen zur Halteerlaubnis gefährlicher Hunde in Kiel
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Verhaltenstest/Wesenstest in Kiel
Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist.
Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulassung von Personen und Stellen, die Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren zur Durchführung und zur Anerkennung von Tests aus anderen Ländern zu regeln.

Informationen zum Verhaltenstest in Kiel finden Sie .... hier


Sachkundenachweis in Kiel
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Zur Prüfung der Sachkunde kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person oder Einrichtung, die sie zur Ausbildung von Hundehalterinnen und Hundehaltern gefährlicher Hunde in der erforderlichen Sachkunde für geeignet hält, verlangen.
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
1. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 151 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
2. Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind,
3. Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer,
4. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.

Informationen zum Sachkundenachweis finden Sie ....hier


Anleinpflicht/Maulkorbpflicht Kampfhunde in Kiel
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf.

Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.

Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Satz 1, wenn die
Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 11) nachgewiesen ist.
Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 des Hundegesetzes entsprechend.

Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde
des Polizeivollzugsdienstes
und von Gemeindevollzugsbediensteten,
des Strafvollzugs,
der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes
und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.

Weitere Informationen zum Thema Anleinpflicht/Maulkorbpflicht finden Sie .... hier

Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie ....hier


Abmeldung der Kampfhunde in Kiel
Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde
anzuzeigen.
Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.


Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung der Stadt Kiel
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine iiiiiiGefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den
iiiiiiHund sicher im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu führen,
3. entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
5. entgegen § 2 Abs. 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare
iiiiiiAnleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt,
6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
8. entgegen § 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder
iiiiiiaushändigt,
9. gegen eine Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt,
10. entgegen § 10 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er das befriedete
iiiiii iiiiiiiiiBesitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen iiiiiiiiikann,
11. einen gefährlichen Hund entgegen § 10 Abs. 2 durch eine Person führen lässt, die keine
iiiiiiiiiBescheinigung nach § 10 Abs. 7 Satz 1 besitzt,
12. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer
iiiiiiiiigeeigneten Leine führt,
13. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen das
iiiiiiiiiBeißen verhindernden Maulkorb anlegt,
14. entgegen § 10 Abs. 4 einem gefährlichen Hund kein leuchtend hellblaues Halsband
iiiiiiiianlegt,
15. entgegen § 10 Abs. 6 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder aushändigt,
16. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung, die Erlaubnis oder die Befreiung nicht
iiiiiiiiimitführt oder aushändigt,
17. entgegen § 12 Abs. 1 Hunde züchtet,
18. entgegen § 12 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach §
iiiiiiii12 Abs. 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.


Bußgelder bei Verstößen der Kampfhundehaltung in Kiel
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Die Kampfhundeverordnung von Kiel finden Sie ...hier

Informationen zur Verwaltungsvorschrift zum Gefahrhundegesetz des Landes SchleswigHolstein (VwVGefHG) finden Sie ...hier


Informationen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier


Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter

Informationen rund um die Hundegesundheit finden Sie .... hier

Hundelexikon - Hundekrankheiten finden Sie .... hier

Naturheilkunde/Bachblüten finden Sie ....hier

Ratgeber - Hundeernährung finden Sie ...hier

Hundelexika - Erste Hilfe für den Hund finden Sie .....hier

Vergiftungen beim Hund finden Sie .... hier

Urlaub mit Hund finden Sie .... hier

Interessante Adressen rund um den Hund finden Sie ....hier


Unsere Bücher,Ratgeber und DVDs rund um den Hund ...hier

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Unsere Bücher und DVDs zu Aggressiver Hund ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Hundeführerschein, Basis-Wissen ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Hundeerziehung ...hier


Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite Kiel - Kampfhunde eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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Kennwort: Kiel - Kampfhunde

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