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Koblenz, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
der Stadt Koblenz
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
der Stadt Koblenz



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Koblenz

Hundesteueramt in der Stadt Koblenz

Kämmerei und Steueramt (Steueramt)
Rathausgebäude I

Adresse
Gymnasialstraße 2
Ortsteil, Altstadt
56068 Koblenz

Postanschrift
Postfach 201551
56015 Koblenz

Telefon
0261/ 129 2052
Fax
0261/ 129 2050

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Koblenz
Telefon
0261/ 129-2077

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Koblenz
Montag - Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr
Montag - Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Koblenz
Die Steuer beträgt jährlich:

für den ersten Hund, 96 Euro
für den zweiten Hund, 144 Euro
für jeden weiteren Hund, 192 Euro

In Koblenz gibt es zur Zeit keine erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Koblenz
Die Hundesteuer wird durch schriftlichen, dem Hundehalter bekannt zu gebenden
Bescheid als Jahressteuer festgesetzt.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die
zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit
jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Auf Antrag kann als Termin zur Zahlung des Gesamtbetrages der Hundesteuer der
01. Juli oder zur Zahlung des monatlichen Anteils der Jahressteuer der 15. des
entsprechenden Kalendermonats der nachfolgenden Kalenderjahre vereinbart werden.
Während des laufenden Kalenderjahres ist eine Änderung der vereinbarten Zahlungsweise
nicht möglich.
Bei Zahlungsverzug kann die Stadt Koblenz die Vereinbarung von monatlichen Fälligkeiten
ablehnen oder - nach bereits erfolgter Umstellung – für die Folgejahre widerrufen.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im
Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung
festgesetzt werden.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid
zugegangen wäre.

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der
Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem
ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem der Hund drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird,
abhanden kommt oder eingeht.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung tatsächlich vorgenommen wird.

Bei Wohnortwechsel eines Hundhalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Abs. 1 und
endet entsprechend Abs. 2 Satz 1.

Die Steuerpflicht entsteht am 01.01. eines jeden Kalenderjahres, bei Beginn im Laufe das
Kalenderjahres mit diesem Zeitpunkt.


Züchtersteuer in der Stadt Koblenz
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Hundesteuermarke in der Stadt Koblenz
Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder
des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist.

Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadtverwaltung Koblenz
zurückzugeben.

Die Stadtverwaltung kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet
Hundebestandsaufnahmen durchführen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde,
3. Zeitpunkt der Anschaffung,
4. Alter der Hunde.

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Koblenz
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Kämmerei und Steueramt in Koblenz
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Koblenz
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Koblenz
Vorrangig zur Anzeige verpflichtet ist der Hundehalter, im Übrigen jeder, der einen Hund
anschafft.
Die nach Abs. 1 zur Anzeige Verpflichteten haben innerhalb von 14 Tagen nach
Anschaffung eines Hundes diesen bei der Stadt Koblenz – Kämmerei und Steueramt –
anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

Bei der Anmeldung sind Herkunft, Geburts- und Anschaffungstag des Hundes anzugeben.

Bei Umzug und Abgabe eines Hundes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde
wird diese hierüber unterrichtet.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Koblenz
Ebenso haben die nach Abs. 1 zur Anzeige Verpflichteten ihren Umzug mit dem Hund,
seine Abschaffung, sein Abhandenkommen sowie seinen Tod innerhalb von 14 Tagen
anzuzeigen.

Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des
zukünftigen Halters / Besitzers anzugeben.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadtverwaltung Koblenz
zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Koblenz
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Koblenz
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.koblenz.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Koblenz

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.


Anmeldung und Abmeldung der Hunde in Koblenz - Wo?

Bürgeramt (Amt 12)

Adresse
Gymnasialstraße 4-8
Ortsteil, Altstadt
56068 Koblenz

Postanschrift
Postfach 201551
56015 Koblenz

Telefon
0261/ 129 7000
Fax
0261/ 129 7200

Öffnungszeiten des Bürgeramtes in der Stadt Koblenz
Montag und Mittwoch i8:00 - 18:00 Uhr
Dienstag und Freitag 8:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag                8:00 - 19:00 Uhr
1.Samstag im Monat    10:00 - 14:00 Uhr

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Koblenz
Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit
Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Der Antrag auf Steuervergünstigung ist - mit Ausnahme des Antrages nach § 3 Abs. 1
Nr. 3 und 4 der Satzung - jeweils vor Beginn des neuen Kalenderjahres zu erneuern;
es sei denn, die Stadt Koblenz verzichtet ausdrücklich auf die Erneuerung der
Antragstellung in den Fällen, in denen eine Veränderung der Befreiungs- bzw.
Ermäßigungstatbestände nicht zu erwarten ist.

Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies ist
iiiiiiinsbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 durch Vorlage eines
iiiiiientsprechenden Prüfungszeugnisses nachzuweisen;
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen
iiiiiitierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft wurde;
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
iiiiiiUnterkünfte vorhanden sind;
4. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den
iiiiiiErwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen
iiiiiivorgelegt werden.

Wird in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 Steuervergünstigung für mehr
als einen Hund beantragt, so liegt die Gewährung der Steuervergünstigung insoweit im
Ermessen der Stadt Koblenz.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung (§§ 3 und 4) fort oder ergeben
sich sonstige für die Besteuerung relevante Änderungen, so ist dies ebenfalls von den in
Absatz 1 genannten Personen binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Koblenz
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Koblenz
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Sanitäts- und Rettungshunden, die anerkannten Sanitäts- oder
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden;
2. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen,
iiiiiideren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und die einen
iiiiiiSchwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen,
iiiiiiunentbehrlich und geeignet sind,
3. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
iiiiiiEinrichtungen untergebracht sind;
4. aus dem Tierheim Koblenz übernommene Hunde, und zwar für die ersten 12 Monate der
iiiiiiAufnahme in den Haushalt des Hundehalters.

Hunde, für die nach Abs. 1 – außer Nr. 4 - Steuerfreiheit gewährt wird, sind bei der
Bemessung der Steuer für die voll zu versteuernden Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
Werden von einem Hundehalter neben Hunden, die nach Abs. 1 Nr. 4 befristet
steuerbefreit werden, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die
Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Koblenz
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des beschlossenen
Steuersatzes zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen
iiiiiierforderlich sind.
iiiiiiAls einzelstehendes Gebäude gilt ein bewohntes oder auch unbewohntes Gebäude,
iiiiiidas vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 m - den
iiiiiinächsten benutzbaren Fahr- oder Fahrweg bemessen - entfernt ist.
iiiiiiAls einzelstehende Gebäudegruppe gilt eine Mehrzahl benachbarter Gebäude,
iiiiiihöchstens jedoch fünf Gebäude.
2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten
iiiiiiwerden.

Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt
wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer
als zweite oder weitere Hunde.


Härtefallregeln in der Stadt Koblenz
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Koblenz
Für Hunde die aus dem Tierheim Koblenz übernommen werden, wird die Hundesteuer für die
ersten 12 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt des Hundehalters erlassen.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Koblenz, wenn
Leider konnten keine Angaben hierzu gefunden werden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Koblenz
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 4 keine Bücher führt oder auf Verlangen diese nicht vorlegt,
2.entgegen § 9 seinen Anzeigepflichten nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt
3.entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass der Hund außerhalb der Wohnung oder des
iiiibefriedeten Grundbesitzes keine Hundesteuermarke trägt,
4.entgegen § 10 Abs. 2 bei der Hundebestandsaufnahme keine Auskünfte gibt und es
iiiidadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile
iiiizu erlangen (Abgabengefährdung).


Bussgelder in der Stadt Koblenz
Hundesteuersatzung
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Koblenz finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Koblenz
- Kinderspielplätze
- Liegewiesen
- Sportanlagen
- Bolzplätze
- Grillplätze

Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen

Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz
- in Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz
In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten,
Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen.

Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen
andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und
und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Anleinpflicht in der Stadt Koblenz
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen Anlagen dürfen
Hunde nur angeleint geführt werden.
Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn
sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Ausgenommen von der Anleinpflicht in der Stadt Koblenz
Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche gekennzeichnet sind.
Weiterhin ausgenommen sind Jagdhunde bei berechtigter Jagdausübung bzw.
Diensthunde des Bundes, Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich
die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen
verhindernden Maulkorb zu tragen.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.


Zuständiges Amt in der Stadt Koblenz
Ordnungsamt

Adresse
Ludwig-Erhard-Straße 2
Ortsteil, Rauental
56073 Koblenz

Postanschrift
Postfach 200551
56005 Koblenz

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Koblenz
Telefon
0261/ 129 4602
Fax
0261/ 129 4600

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Koblenz
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:30 Uhr

Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in der Stadt Koblenz
Bus
Haltestelle, Ludwig-Erhard Strasse
Linie 3, 301, 355
Haltestelle, Blücherstrasse
Linien 6,16, 20


Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Hunde der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- und Staffordshire Bullterrier,
Hunde des Typs
- Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Koblenz z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Kobelnz
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