Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Koblenz |
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| Hundesteueramt in der Stadt Koblenz |
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| Kämmerei und Steueramt (Steueramt) |
| Rathausgebäude I |
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| Adresse |
| Gymnasialstraße 2 |
| Ortsteil, Altstadt |
| 56068 Koblenz |
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| Postanschrift |
| Postfach 201551 |
| 56015 Koblenz |
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| Telefon |
| 0261/ 129 2052 |
| Fax |
| 0261/ 129 2050 |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Koblenz |
| Telefon |
| 0261/ 129-2077 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Koblenz |
| Montag - Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr |
| Montag - Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Koblenz |
Die Steuer beträgt jährlich:
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| für den ersten Hund, 96 Euro |
| für den zweiten Hund, 144 Euro |
| für jeden weiteren Hund, 192 Euro |
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| In Koblenz gibt es zur Zeit keine erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Koblenz |
| Die Hundesteuer wird durch schriftlichen, dem Hundehalter bekannt zu gebenden |
| Bescheid als Jahressteuer festgesetzt. |
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| Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die |
| zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit |
jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
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Auf Antrag kann als Termin zur Zahlung des Gesamtbetrages der Hundesteuer der
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| 01. Juli oder zur Zahlung des monatlichen Anteils der Jahressteuer der 15. des |
| entsprechenden Kalendermonats der nachfolgenden Kalenderjahre vereinbart werden. |
| Während des laufenden Kalenderjahres ist eine Änderung der vereinbarten Zahlungsweise |
nicht möglich.
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| Bei Zahlungsverzug kann die Stadt Koblenz die Vereinbarung von monatlichen Fälligkeiten |
ablehnen oder - nach bereits erfolgter Umstellung – für die Folgejahre widerrufen.
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| Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im |
| Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung |
| festgesetzt werden. |
| Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen |
| Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid |
| zugegangen wäre. |
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| Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der |
| Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. |
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| Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem |
| ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, |
in dem der Hund drei Monate alt wird.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, |
| abhanden kommt oder eingeht. |
| Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit |
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung tatsächlich vorgenommen wird.
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| Bei Wohnortwechsel eines Hundhalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Abs. 1 und |
endet entsprechend Abs. 2 Satz 1.
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| Die Steuerpflicht entsteht am 01.01. eines jeden Kalenderjahres, bei Beginn im Laufe das |
| Kalenderjahres mit diesem Zeitpunkt. |
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| Züchtersteuer in der Stadt Koblenz |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Hundesteuermarke in der Stadt Koblenz |
| Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder |
| des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. |
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| Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. |
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| Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadtverwaltung Koblenz |
zurückzugeben.
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| Die Stadtverwaltung kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet |
| Hundebestandsaufnahmen durchführen. |
| Dabei können folgende Daten erhoben werden: |
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
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2. Anzahl der gehaltenen Hunde,
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3. Zeitpunkt der Anschaffung,
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| 4. Alter der Hunde. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Koblenz |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Kämmerei und Steueramt in Koblenz |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Koblenz |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Koblenz |
| Vorrangig zur Anzeige verpflichtet ist der Hundehalter, im Übrigen jeder, der einen Hund |
anschafft.
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| Die nach Abs. 1 zur Anzeige Verpflichteten haben innerhalb von 14 Tagen nach |
| Anschaffung eines Hundes diesen bei der Stadt Koblenz – Kämmerei und Steueramt – |
| anzumelden. |
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| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. |
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| Bei der Anmeldung sind Herkunft, Geburts- und Anschaffungstag des Hundes anzugeben. |
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| Bei Umzug und Abgabe eines Hundes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde |
wird diese hierüber unterrichtet.
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Koblenz |
| Ebenso haben die nach Abs. 1 zur Anzeige Verpflichteten ihren Umzug mit dem Hund, |
| seine Abschaffung, sein Abhandenkommen sowie seinen Tod innerhalb von 14 Tagen |
| anzuzeigen. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des |
| zukünftigen Halters / Besitzers anzugeben. |
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| Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadtverwaltung Koblenz |
zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Koblenz |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Koblenz |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.koblenz.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Koblenz |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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Anmeldung und Abmeldung der Hunde in Koblenz - Wo?
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Bürgeramt (Amt 12)
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Adresse
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Gymnasialstraße 4-8
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| Ortsteil, Altstadt |
| 56068 Koblenz |
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| Postanschrift |
| Postfach 201551 |
| 56015 Koblenz |
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Telefon
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0261/ 129 7000
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Fax
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0261/ 129 7200
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Öffnungszeiten des Bürgeramtes in der Stadt Koblenz
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Montag und Mittwoch i8:00 - 18:00 Uhr
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Dienstag und Freitag 8:00 - 14:00 Uhr
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Donnerstag 8:00 - 19:00 Uhr
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1.Samstag im Monat 10:00 - 14:00 Uhr
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Koblenz |
| Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit |
Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
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| Der Antrag auf Steuervergünstigung ist - mit Ausnahme des Antrages nach § 3 Abs. 1 |
| Nr. 3 und 4 der Satzung - jeweils vor Beginn des neuen Kalenderjahres zu erneuern; |
| es sei denn, die Stadt Koblenz verzichtet ausdrücklich auf die Erneuerung der |
| Antragstellung in den Fällen, in denen eine Veränderung der Befreiungs- bzw. |
Ermäßigungstatbestände nicht zu erwarten ist.
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Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
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| 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies ist |
| iiiiiiinsbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 durch Vorlage eines |
iiiiiientsprechenden Prüfungszeugnisses nachzuweisen;
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| 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen |
iiiiiitierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft wurde;
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| 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende |
| iiiiiiUnterkünfte vorhanden sind; |
| 4. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den |
| iiiiiiErwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen |
| iiiiiivorgelegt werden. |
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| Wird in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 Steuervergünstigung für mehr |
| als einen Hund beantragt, so liegt die Gewährung der Steuervergünstigung insoweit im |
| Ermessen der Stadt Koblenz. |
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung (§§ 3 und 4) fort oder ergeben |
| sich sonstige für die Besteuerung relevante Änderungen, so ist dies ebenfalls von den in |
| Absatz 1 genannten Personen binnen 14 Tagen anzuzeigen. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Koblenz |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Koblenz |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
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| 1. Sanitäts- und Rettungshunden, die anerkannten Sanitäts- oder |
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden;
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| 2. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen, |
| iiiiiideren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und die einen |
| iiiiiiSchwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen, |
iiiiiiunentbehrlich und geeignet sind,
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| 3. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen |
iiiiiiEinrichtungen untergebracht sind;
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| 4. aus dem Tierheim Koblenz übernommene Hunde, und zwar für die ersten 12 Monate der |
iiiiiiAufnahme in den Haushalt des Hundehalters.
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| Hunde, für die nach Abs. 1 – außer Nr. 4 - Steuerfreiheit gewährt wird, sind bei der |
| Bemessung der Steuer für die voll zu versteuernden Hunde nicht in Ansatz zu bringen. |
| Werden von einem Hundehalter neben Hunden, die nach Abs. 1 Nr. 4 befristet |
| steuerbefreit werden, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die |
| Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Koblenz |
| Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des beschlossenen |
Steuersatzes zu ermäßigen für das Halten von
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| 1. Hunden, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen |
| iiiiiierforderlich sind. |
| iiiiiiAls einzelstehendes Gebäude gilt ein bewohntes oder auch unbewohntes Gebäude, |
| iiiiiidas vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 m - den |
| iiiiiinächsten benutzbaren Fahr- oder Fahrweg bemessen - entfernt ist. |
| iiiiiiAls einzelstehende Gebäudegruppe gilt eine Mehrzahl benachbarter Gebäude, |
| iiiiiihöchstens jedoch fünf Gebäude. |
| 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten |
| iiiiiiwerden. |
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| Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt |
| wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer |
| als zweite oder weitere Hunde. |
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| Härtefallregeln in der Stadt Koblenz |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Koblenz |
| Für Hunde die aus dem Tierheim Koblenz übernommen werden, wird die Hundesteuer für die |
ersten 12 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt des Hundehalters erlassen.
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Koblenz, wenn |
| Leider konnten keine Angaben hierzu gefunden werden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Koblenz |
| Hundesteuersatzung |
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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1.entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 4 keine Bücher führt oder auf Verlangen diese nicht vorlegt,
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| 2.entgegen § 9 seinen Anzeigepflichten nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt |
| 3.entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass der Hund außerhalb der Wohnung oder des |
iiiibefriedeten Grundbesitzes keine Hundesteuermarke trägt,
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| 4.entgegen § 10 Abs. 2 bei der Hundebestandsaufnahme keine Auskünfte gibt und es |
| iiiidadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile |
iiiizu erlangen (Abgabengefährdung).
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| Bussgelder in der Stadt Koblenz |
| Hundesteuersatzung |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Koblenz finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Koblenz |
| - Kinderspielplätze |
| - Liegewiesen |
| - Sportanlagen |
| - Bolzplätze |
| - Grillplätze |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
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| Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz |
| - in Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz |
| In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten, |
| Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen. |
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| Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen |
| andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und |
| und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht. |
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
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| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| Anleinpflicht in der Stadt Koblenz |
| Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen Anlagen dürfen |
| Hunde nur angeleint geführt werden. |
| Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn |
| sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. |
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| Ausgenommen von der Anleinpflicht in der Stadt Koblenz |
Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche gekennzeichnet sind.
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Weiterhin ausgenommen sind Jagdhunde bei berechtigter Jagdausübung bzw.
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| Diensthunde des Bundes, Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich |
die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
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| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Koblenz |
| Ordnungsamt |
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| Adresse |
| Ludwig-Erhard-Straße 2 |
| Ortsteil, Rauental |
| 56073 Koblenz |
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| Postanschrift |
| Postfach 200551 |
| 56005 Koblenz |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Koblenz |
| Telefon |
| 0261/ 129 4602 |
| Fax |
| 0261/ 129 4600 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Koblenz |
| Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:30 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in der Stadt Koblenz |
| Bus |
| Haltestelle, Ludwig-Erhard Strasse |
| Linie 3, 301, 355 |
| Haltestelle, Blücherstrasse |
| Linien 6,16, 20 |
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| Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
|
| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, |
und
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| 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, |
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
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| Hunde der Rassen |
| - American Staffordshire Terrier |
| - und Staffordshire Bullterrier, |
| Hunde des Typs |
| - Pit Bull Terrier |
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
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| sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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