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Hundesteuer in Krefeld
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| Hundesteueramt in Krefeld |
| Zentraler Finanzservice und Liegenschaften |
| - Abt. Steuern und Abgaben - |
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| Adresse |
Konrad-Adenauer-Platz 17
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| 47803 Krefeld |
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| Telefon |
| 02151/861701 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Krefeld |
| Montag-Freitag: 8:30-12:30 Uhr |
Montag-Mittwoch: 14:00-16:00 Uhr
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Donnerstag 14:00-17:30 Uhr
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| Ansprechpartner Hundesteuer |
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| Telefon |
| 0 21 51 / 86 17 30 |
| Fax |
| 0 21 51 / 86 17 40 |
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| Höhe der Hundesteuer in Krefeld |
| für den 1.Hund 92,00 Euro im Jahr |
| für den 2. Hund 107 Euro im Jahr |
| für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 122 Euro im Jahr |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Krefeld |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des |
| Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
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| Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die |
| zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15.2. und 15.8. mit der Hälfte des |
| Jahresbetrages fällig. |
| Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. |
| Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das |
| Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. |
| Endet die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. |
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| Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund |
| erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, |
| abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die |
| Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für |
| den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. |
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| Hundesteuermarke in Krefeld |
| Die Stadt Krefeld kann mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die |
| Steuerbefreiung für jeden Hund eine Steuermarke übersenden. |
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| Hundezüchter, die Zwingersteuer zahlen und Hundehändler, die die Steuer nach § 7 |
| entrichten, erhalten nur zwei Steuermarken. |
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| Der Hundehalter darf nach Erhalt einer Hundemarke Hunde außerhalb seiner Wohnung |
| oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen |
| Steuermarke mit sich führen oder umherlaufen lassen. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke |
| auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu |
| befestigen oder vorzuzeigen. |
| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in Krefeld |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine |
neue Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt zurückzugeben. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an den Zentraler Finanzservice und Liegenschaften -Fachbereich Steuern und Abgaben - Krefeld |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden |
| Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid) |
| Name und Anschrift des Halters |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Anmeldung der Hunde in Krefeld |
| Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der |
| Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin |
| zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt |
| geworden ist, bei der Stadt anzumelden. |
| In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach |
| dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den |
| Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 muß die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des |
| auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. |
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| Abmeldung der Hunde in Krefeld |
| Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert |
| oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen |
| ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. |
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| Im Fall der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in Krefeld |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Krefeld |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.krefeld.de |
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| Benötigte Unterlagen zur An-, Ab-, Ummeldung der Hunde in Krefeld |
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| Zur Anmeldung |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum
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Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei
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Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in Krefeld |
Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
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a) der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist; dies gilt nicht in Fällen des § 5 Abs. 2,
b) in den Fällen der §§ 6 und 7 ordnungsgemäße Bü cher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
(3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen.
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| Hundesteuerbefreiung in Krefeld |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
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a)Diensthunden von Polizei, Hilfspolizei- und Zollbeamten sowie von Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die Unterhaltungskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
b) Hunden, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz oder von den Stationierungsstreitkräften gehalten werden,
c) Hunden, die im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiteramariterbundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes stehen und ausschließlich zur Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden.
d) Hunden, die in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Gefängnissen und ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden,
e) Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden,
f) Hunden, die von öffentlich bestelltem Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden,
g) Gebrauchshunden von Forstbeamten und von Angestellten im Privat forstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
h) Blindenführhunden,
i) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,
k) Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,
l) Gebrauchshunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl,
m) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.
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| Hundesteuerermässigung in Krefeld |
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt für das Halten von
a) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses
nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(2) Für das Halten von Hunden durch Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und durch solche Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
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| Steuerfreiheit in Krefeld |
| Steuerfrei sind in Krefeld |
| a) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für |
| diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen |
| können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik |
| Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind, |
| b) Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unter |
| haltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend |
| untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine |
| Ein- und Auslieferung und - soweit möglich - seinen Besitzer geführt und der |
| Stadt auf Verlangen vorgelegt werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Krefeld ,wenn |
| Leider keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Krefeld |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für |
| das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW S. 610), |
| zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV NW S. 342) handelt |
| insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter |
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| - entgegen § 8 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
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| - entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, |
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| - entgegen § 11 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten |
| umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen den Beauftragten der Stadt nicht |
| vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, |
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| - entgegen § 11 Abs. 4 nicht oder nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
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| - entgegen § 11 Abs. 5 die vom Zentraler Finanzservice und Liegenschaften |
| übersandten Nachweisungen nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. |
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| Die Hundesteuersatzung von Krefeld finden Sie .......hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Krefeld |
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In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund nicht mitführen:
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im Botanischen Garten,
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im Forstbotanischen Garten,
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in den Vogelschauen und Wildparks,
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auf ausgewiesenen Spielwiesen,
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auf ausgewiesenen Liegewiesen,
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auf in öffentlichen Grünflächen gelegenen Spiel- und Bolzplätzen,
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auf Friedhöfen,
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| auf Spielplätzen |
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| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Krefeld |
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Ob Sie Ihren Hund anleinen müssen, ist abhängig nach der Kategorie, zu
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| der Ihr Hund gehört ! |
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| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht.
Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Krefeld |
| In folgenden Bereichen müssen alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an |
| einer geeigneten Leine geführt werden (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW): |
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| Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine... |
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| in Fußgängerzonen, |
| Haupteinkaufsbereichen |
| und anderen innerörtlichen Bereichen, |
Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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| in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| einschließlich Kinderspielplätzen |
mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
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bei öffentlichen Versammlungen,
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Aufzügen,
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Volksfesten
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und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| in öffentlichen Gebäuden, |
| Schulen und Kindergärten. |
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| Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
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| Zuständiges Amt in Krefeld |
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| Ordnungsamt in Krefeld |
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| Adresse |
| Am hauptbahnhof 5 |
| 47798 Krefeld |
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| Telefon |
| 02151/ 862201 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Krefeld |
Montag, Dienstag, Mittwoch: 8:30-12:30 und 14:00-16:00
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Donnerstag: 8:30-12:30 und 14:00-17:30
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Freitag: 8:30-12:30
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| Kampfhundesteuer, Hundesteuer für als gefährlich eingestufte Hunde in Krefeld |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
Gefährliche Hunde, auch Kampfhunde genannt, sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
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Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
Als gefährliche Hunde gelten in Hunde der Rassen
Pittbull Terrier,
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
Im Einzelfall gefährliche Hunde
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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