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Auszug der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Stadt Leipzig
Beschluss Nr. RB III-1609/04 der Ratsversammlung vom 19.05.2004,
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 12 vom 12.06.2004)
Die Stadt Leipzig hat gemäß § 14 (2) S. 1, (1) S. 1 i.V.m. §§ 1 (1) und 9 (1) des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.August 2003 (SächsGVBl. S. 330), nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Leipzig folgende Polizeiverordnung erlassen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Leipzig.
(2) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Auf §2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen wird verwiesen.
(3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere
gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze sowie Park- und Sportanlagen.
Zweiter Abschnitt
Verhalten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen
§ 2 Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlicher Grün- und
Erholungsanlagen
(1) Der Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Hecken oder ähnliche Pflanzungen nicht die Nutzung der Gehwege und Fahrbahnen beeinträchtigt wird und dass im Bereich der Sichtdreiecke bei einmündenden Straßen nur solche Pflanzungen erfolgen, die eine Wuchshöhe von 80 cm nicht überschreiten.
(2) Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, zu nächtigen oder zu lagern.
(3) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Handlungen unzulässig, die die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können bzw. bei denen schädliche Auswirkungen auf die Anlagen zu erwarten sind.
(4) Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen dürfen insbesondere zum Liegen oder Spielen benutzt werden.
Sechster Abschnitt
Gefahren und Verunreinigungen durch Tiere
§ 15 Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie Tieren, die durch ihre
Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, unterliegt der Erlaubnispflicht der Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden.
(3) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum
Schutz von Mensch und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden.
(4) Es ist verboten, öffentlich zugängliche Spielplätze mit Hunden zu betreten oder diese
dorthin laufen zu lassen.
(5) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft
nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder Grünanlagen und Kinderspielplätzen
verrichtet.
Dennoch dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu entfernen.
Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu befugten Kontrollkräften der Kreispolizeibehörde vorzuweisen.
Hierzu kann der Betroffene von den Kontrollkräften angehalten werden.
Achter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 2003 (GVBl. S. 330) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
21. entgegen § 15 (1) Tiere hält oder beaufsichtigt;
22. entgegen § 15 (2) Raubtiere oder Gift- bzw. Riesenschlangen oder Tiere, die durch ihre Körperkräfte oder Gifte bzw. ihr Verhalten Personen gefährden können, ohne Erlaubnis der Kreispolizeibehörde hält bzw. Auflagen der Kreispolizeibehörde nicht nachkommt;
23. entgegen § 15 (3) einen Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht an der Leine führt bzw. den Hund nicht durch eine geeignete Person führen lässt;
24. entgegen § 15 (4) mit einem Hund einen öffentlich zugänglichen Spielplatz betritt oder
einen Hund dorthin laufen lässt;
25. entgegen § 15 (5) als Tierhalter oder -führer Verunreinigungen durch Tierkot nicht
unverzüglich beseitigt;
26. entgegen § 15 (5) als Tierhalter oder -führer kein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme
und Transport von Tierkot mitführt oder dieses nicht auf Verlangen vorweist;
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 (2) des Polizeigesetzes für den Freistaat
Sachsen (SächsPolG) in Verbindung mit § 17 (1) und (2) des Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OWiG) mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis
500 EUR geahndet werden.
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