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Ludwigshafen, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Stadt Ludwigshafen

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Ludwigshafen



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Ludwigshafen

Hundesteueramt in der Stadt Ludwigshafen

Stadtverwaltung Ludwigshafen
Bereich Steuerverwaltung

Adresse
Wollstraße 135 b
67065 Ludwigshafen

Telefon
0621/55 30 00
Fax
0621/5 39 83

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Ludwigshafen
Telefon
0621/504-2326
Telefon
0621/504-2330
Fax
0621/504-3331

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Ludwigshafen
Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr
Donnerstag: 14 bis 18 Uhr
und nach Vereinbarung

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Ludwigshafen
Die Steuer beträgt jährlich ab 01.01.2002

- für den ersten Hund 105,00 Euro, im Jahr
- für jeden weiteren Hund 132,00 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde
- für jeden gefährlichen Hund 612,00 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung,
Erziehung, Ausbildung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von
Menschen und Tieren besteht (z.B. weil sie sich als bissig erwiesen haben) oder von denen
eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere:
1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier
3. Cane Corso
4. Dogo Argentino
5. Kangal
6. Kaukasische Owtscharka
7. Perro de Presa Canario
8. Perro de Presa Mallorquin
9. Pit-Bull-Terrier
10. Staffordshire-Bull-Terrier
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.

Der Halter hat in Zweifelsfällen die Rassezugehörigkeit auf seine Kosten durch eine
tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Soweit die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 Satz 3 a und b erfüllt werden, entfällt der
erhöhte Steuersatz nach § 7 Abs. 1 Nr. 3. Wechselt der Halter des Hundes, hat auch
der neue Halter in seiner Person die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 Satz 3 a und b
nachzuweisen.
Der § 3 Nr. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Werden neben Hunden, für die eine Steuerermäßigung (§ 4) gewährt wird, auch voll zu
versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde.
Von der Steuer befreite Hunde (§ 3) werden nicht angerechnet.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Ludwigshafen
Die Steuer wird vierteljährlich jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt,
in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird,
frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.
Der Wurftag ist nachzuweisen.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird,
abhanden kommt oder eingeht.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf
des Monats der Abmeldung.

Beim Wohnungswechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht
entsprechend Abs. 1 und 2.

Wer einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt oder
mit einem versteuerten Hund zuzieht, wird mit dem auf den Erwerb oder Zuzug folgenden
Kalendervierteljahr steuerpflichtig, sofern für den Hund bisher eine vierteljährliche
Steuerpflicht bestand.


Züchtersteuer in der Stadt Ludwigshafen
Die Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte ermäßigt für das Halten
folgender Hunde:

Zuchthunde
3. Zuchthunde unter folgenden Voraussetzungen:
a) Ermäßigung erhalten nur Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der
iiiiiigleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten.
b) Zwinger- und Zuchthunde müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
iiiiiigeführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.
c) Innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Steuerermäßigung muss jeweils
iiiiiimindestens ein Wurf erfolgen.


Hundesteuermarke in der Stadt Ludwigshafen
Die Stadt gibt zeitlich befristete Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des
Hundes wieder abgegeben werden müssen.

Die Marken sind nicht übertragbar.

Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses
oder des unbefriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar
befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Für jede in Verlust geratene, zerstörte oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke
ist vom Hundehalter eine Ersatzmarke anzufordern.

Die unbrauchbar gewordene Marke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Marke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich
der Stadt Ludwigshafen am Rhein wieder auszuhändigen.

Die Stadt kann jährlich Hundebestandsaufnahmen durchführen.
Falls der Erwerber des Hundes in einer anderen Gemeinde wohnt, kann diese über den
Erwerbsvorgang unterrichtet werden.

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Ludwigshafen
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Steuerverwaltung-Bereich Steuerverwaltung
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Ludwigshafen
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen eines Monats bei
der Stadt anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, bei der Hundebestandsaufnahme Auskünfte zu
geben.

Tierasyle und Hundezüchter haben ordnungsgemäße Bücher zu führen und auf Verlangen
bei der Stadt vorzulegen.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder -befreiung fort oder ergeben
sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen eines
Monats anzuzeigen.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden
gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von einem Monat
abzumelden.

Im Fall der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des
Erwerbers anzugeben.

Die Hundesteuermarke ist der Stadt Ludwigshafen zurück zugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.ludwigshafen.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Ludwigshafen
Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung sind schriftlich nachzuweisen.

Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung
folgenden Monats.

Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird nur gewährt, wenn
1.die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
2.für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
iinUnterkünfte vorhanden sind,
3.in den Fällen des § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 3 ordnungsgemäße Bücher über den
iiiiBestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden.

Gefährliche Hunde
Für Rassen, bei denen nach der jeweils gültigen Gefahrenabwehrverordnung
(Gefährliche Hunde) des Landes Rheinland-Pfalz ein Zuchtverbot besteht, wird keine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.

Ausgenommen davon ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 und die Steuerermäßigung
nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung.

Steuerbefreiung und -ermäßigung werden nicht gewährt für Hundehalter, die in den
letzten 5 Jahren vor der Anmeldung (§ 10) nach § 17 des Tierschutzgesetzes, i. d. F.
vom 25.05.1998 (BGBl I S. 1105) wegen Tierquälerei bestraft wurden.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Ludwigshafen
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Ludwigshafen
Steuerbefreit ist das Halten folgender Hunde:

1.Hunde, die für Sanitäts- und Rettungseinsätze uneingeschränkt zur Verfügung stehen
iiiiund für die ein entsprechendes Prüfungszeugnis vorgelegt wird.
2.Hunde, die für blinde, gehörlose oder solche Personen unentbehrlich sind, die einen
iiiiSchwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" besitzen.
3.Hunde, die in Zwingern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 selbst gezogen und gehalten werden, bis
iiiizum Ende des sechsten Monats nach ihrer Geburt.
4.Hunde, die aus dem Tierheim der Stadt Ludwigshafen am Rhein erworben werden, für
iiiidie Dauer von 2 Jahren.

Gefährliche Hunde
Handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 7 Abs. 3 oder 4, müssen als
zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Kastration beziehungsweise Sterilisation des Hundes und
b) Ablegen eines sogenannten "Team Tests" oder einer Prüfung für verkehrssichere
iiiiiiBegleithunde nach den Statuten eines dem VDH angeschlossenen Vereins.
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 a und b sind innerhalb eines Jahres schriftlich
nachzuweisen.
Anderenfalls erfolgt eine Nachveranlagung.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Ludwigshafen
Die Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte ermäßigt für das Halten
folgender Hunde:

1.Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche vom nächsten
iiiibewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
iiiiDie Ermäßigung wird höchstens für zwei Hunde gewährt.
2.Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten
iiiiwerden.

Zuchthunde
3. Zuchthunde unter folgenden Voraussetzungen:
a) Ermäßigung erhalten nur Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der
iiiiiigleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten.
b) Zwinger- und Zuchthunde müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
iiiiiigeführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.
c) Innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Steuerermäßigung muss jeweils
iiiiiimindestens ein Wurf erfolgen.


Härtefallregeln in der Stadt Ludwigshafen
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Ludwigshafen
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Ludwigshafen, wenn

Steuerbefreiung und -ermäßigung werden nicht gewährt für Hundehalter, die in den
letzten 5 Jahren vor der Anmeldung (§ 10) nach § 17 des Tierschutzgesetzes, i. d. F.
vom 25.05.1998 (BGBl I S. 1105) wegen Tierquälerei bestraft wurden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Ludwigshafen
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 10 Abs. 1 und 2 die An- und Abmeldung nicht binnen eines Monats vornimmt,
2.entgegen § 10 Abs. 3 bei der Hundebestandsaufnahme keine Auskünfte gibt,
3.entgegen § 10 Abs. 4 keine Bücher führt und auf Verlangen vorlegt,
4.entgegen § 10 Abs. 5 das Fortfallen der Voraussetzungen für Steuerermäßigung oder -
befreiung oder sonstige Änderungen in der Hundehaltung nicht binnen eines Monats
anzeigt.
5.entgegen § 11 Abs. 2 seinen Hund nicht mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke
kennzeichnet.


Bussgelder in der Stadt Ludwigshafen
Hundesteuersatzung
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Ludwigshafen finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz

Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen

Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz
- in Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz
In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten,
Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen.

Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen
andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und
und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht.

Die Länge der Leine, an der der Hund zu führen ist, darf 2,50 Meter nicht überschreiten.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen
verhindernden Maulkorb zu tragen.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.


Zuständiges Amt in der Stadt Ludwigshafen
Stadtverwaltung Ludwigshafen
Bereich Umwelt

Adresse
Bismarckstraße 29
67059 Ludwigshafen

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Ludwigshafen
Telefon
0621/504-2624
Fax
0621/504-3777

Ansprechpartner/-innen Anleinpflicht in der Stadt Ludwigshafen
Telefon
0621/504-2399
Fax
0621/504-3932

Ansprechpartner/-innen Hundeauslaufflächen in der Stadt Ludwigshafen
Telefon
0621/504-3534
Fax
0621/504-3788

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Ludwigshafen
Montag, Dienstag und Freitag: 9 bis 12 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung


Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Ludwigshafen ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Hunde der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- und Staffordshire Bullterrier,
Hunde des Typs
- Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Ludwigshafen z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Ludwigshafen
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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