Gewünschtes einfach anklicken:
|
|
|
|
| Hundesteuer in der Stadt Ludwigshafen |
|
| Hundesteueramt in der Stadt Ludwigshafen |
|
Stadtverwaltung Ludwigshafen
|
Bereich Steuerverwaltung
|
|
| Adresse |
| Wollstraße 135 b |
67065 Ludwigshafen
|
|
| Telefon |
| 0621/55 30 00 |
| Fax |
0621/5 39 83
|
|
|
| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Ludwigshafen |
| Telefon |
| 0621/504-2326 |
| Telefon |
| 0621/504-2330 |
| Fax |
0621/504-3331
|
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Ludwigshafen |
Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr
|
Donnerstag: 14 bis 18 Uhr
|
| und nach Vereinbarung |
|
|
|
|
|
| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Ludwigshafen |
Die Steuer beträgt jährlich ab 01.01.2002
|
|
| - für den ersten Hund 105,00 Euro, im Jahr |
| - für jeden weiteren Hund 132,00 Euro, im Jahr |
|
| Gefährliche Hunde |
| - für jeden gefährlichen Hund 612,00 Euro, im Jahr |
|
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung,
|
| Erziehung, Ausbildung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von |
| Menschen und Tieren besteht (z.B. weil sie sich als bissig erwiesen haben) oder von denen |
eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann.
|
|
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere:
|
1. American Staffordshire Terrier
|
2. Bullterrier
|
3. Cane Corso
|
4. Dogo Argentino
|
5. Kangal
|
6. Kaukasische Owtscharka
|
7. Perro de Presa Canario
|
| 8. Perro de Presa Mallorquin |
9. Pit-Bull-Terrier
|
| 10. Staffordshire-Bull-Terrier |
| Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. |
|
| Der Halter hat in Zweifelsfällen die Rassezugehörigkeit auf seine Kosten durch eine |
| tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. |
|
| Soweit die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 Satz 3 a und b erfüllt werden, entfällt der |
| erhöhte Steuersatz nach § 7 Abs. 1 Nr. 3. Wechselt der Halter des Hundes, hat auch |
| der neue Halter in seiner Person die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 Satz 3 a und b |
| nachzuweisen. |
| Der § 3 Nr. 4 Satz 4 gilt entsprechend. |
|
| Werden neben Hunden, für die eine Steuerermäßigung (§ 4) gewährt wird, auch voll zu |
| versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde. |
Von der Steuer befreite Hunde (§ 3) werden nicht angerechnet.
|
|
|
| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Ludwigshafen |
| Die Steuer wird vierteljährlich jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. |
|
| Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, |
| in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, |
| frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird. |
Der Wurftag ist nachzuweisen.
|
|
| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, |
| abhanden kommt oder eingeht. |
| Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf |
des Monats der Abmeldung.
|
|
| Beim Wohnungswechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht |
entsprechend Abs. 1 und 2.
|
|
| Wer einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhanden |
| gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt oder |
| mit einem versteuerten Hund zuzieht, wird mit dem auf den Erwerb oder Zuzug folgenden |
| Kalendervierteljahr steuerpflichtig, sofern für den Hund bisher eine vierteljährliche |
| Steuerpflicht bestand. |
|
|
| Züchtersteuer in der Stadt Ludwigshafen |
| Die Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte ermäßigt für das Halten |
folgender Hunde:
|
|
| Zuchthunde |
| 3. Zuchthunde unter folgenden Voraussetzungen: |
| a) Ermäßigung erhalten nur Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der |
| iiiiiigleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten. |
| b) Zwinger- und Zuchthunde müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung |
iiiiiigeführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.
|
| c) Innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Steuerermäßigung muss jeweils |
| iiiiiimindestens ein Wurf erfolgen. |
|
|
|
| Hundesteuermarke in der Stadt Ludwigshafen |
| Die Stadt gibt zeitlich befristete Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des |
| Hundes wieder abgegeben werden müssen. |
|
Die Marken sind nicht übertragbar.
|
|
| Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses |
| oder des unbefriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar |
befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
|
|
| Für jede in Verlust geratene, zerstörte oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke |
| ist vom Hundehalter eine Ersatzmarke anzufordern. |
|
| Die unbrauchbar gewordene Marke ist zurückzugeben. |
| Wird eine in Verlust geratene Marke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich |
| der Stadt Ludwigshafen am Rhein wieder auszuhändigen. |
|
Die Stadt kann jährlich Hundebestandsaufnahmen durchführen.
|
| Falls der Erwerber des Hundes in einer anderen Gemeinde wohnt, kann diese über den |
| Erwerbsvorgang unterrichtet werden. |
|
| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Ludwigshafen |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
|
|
| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Steuerverwaltung-Bereich Steuerverwaltung |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
|
| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
|
| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Ludwigshafen |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
|
|
| Anmeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen |
| Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen eines Monats bei |
| der Stadt anzumelden. |
|
| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. |
|
| Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, bei der Hundebestandsaufnahme Auskünfte zu |
geben.
|
|
| Tierasyle und Hundezüchter haben ordnungsgemäße Bücher zu führen und auf Verlangen |
bei der Stadt vorzulegen.
|
|
| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder -befreiung fort oder ergeben |
| sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen eines |
| Monats anzuzeigen. |
|
|
| Abmeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen |
| Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden |
| gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von einem Monat |
| abzumelden. |
|
| Im Fall der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des |
Erwerbers anzugeben.
|
|
| Die Hundesteuermarke ist der Stadt Ludwigshafen zurück zugeben. |
|
|
| Ummeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
|
|
| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.ludwigshafen.de |
|
|
| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Ludwigshafen |
|
| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
|
|
ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
|
|
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
|
|
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
|
|
|
|
ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
|
|
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
|
|
die besondere Ausbildung des Hundes
|
|
|
|
Zur Abmeldung
|
|
Hundesteuermarke
|
|
schriftliche Abmeldung
|
|
den Steuerbescheid
|
|
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
|
|
|
|
Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
|
|
|
|
|
| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Ludwigshafen |
| Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung sind schriftlich nachzuweisen. |
|
| Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung |
folgenden Monats.
|
|
Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird nur gewährt, wenn
|
| 1.die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind, |
| 2.für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende |
iinUnterkünfte vorhanden sind,
|
| 3.in den Fällen des § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 3 ordnungsgemäße Bücher über den |
iiiiBestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden.
|
|
| Gefährliche Hunde |
| Für Rassen, bei denen nach der jeweils gültigen Gefahrenabwehrverordnung |
| (Gefährliche Hunde) des Landes Rheinland-Pfalz ein Zuchtverbot besteht, wird keine |
| Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt. |
|
| Ausgenommen davon ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 und die Steuerermäßigung |
| nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung. |
|
| Steuerbefreiung und -ermäßigung werden nicht gewährt für Hundehalter, die in den |
| letzten 5 Jahren vor der Anmeldung (§ 10) nach § 17 des Tierschutzgesetzes, i. d. F. |
| vom 25.05.1998 (BGBl I S. 1105) wegen Tierquälerei bestraft wurden. |
|
| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
|
| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
|
|
|
| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Ludwigshafen |
|
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
|
|
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
|
|
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
|
|
|
|
| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Ludwigshafen |
Steuerbefreit ist das Halten folgender Hunde:
|
|
| 1.Hunde, die für Sanitäts- und Rettungseinsätze uneingeschränkt zur Verfügung stehen |
iiiiund für die ein entsprechendes Prüfungszeugnis vorgelegt wird.
|
2.Hunde, die für blinde, gehörlose oder solche Personen unentbehrlich sind, die einen
|
iiiiSchwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" besitzen.
|
3.Hunde, die in Zwingern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 selbst gezogen und gehalten werden, bis
|
iiiizum Ende des sechsten Monats nach ihrer Geburt.
|
4.Hunde, die aus dem Tierheim der Stadt Ludwigshafen am Rhein erworben werden, für
|
| iiiidie Dauer von 2 Jahren. |
|
| Gefährliche Hunde |
Handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 7 Abs. 3 oder 4, müssen als
|
zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
|
|
a) Kastration beziehungsweise Sterilisation des Hundes und
|
| b) Ablegen eines sogenannten "Team Tests" oder einer Prüfung für verkehrssichere |
iiiiiiBegleithunde nach den Statuten eines dem VDH angeschlossenen Vereins.
|
| Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 a und b sind innerhalb eines Jahres schriftlich |
| nachzuweisen. |
| Anderenfalls erfolgt eine Nachveranlagung. |
|
| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
|
|
| Hundesteuerermässigung in der Stadt Ludwigshafen |
| Die Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte ermäßigt für das Halten |
folgender Hunde:
|
|
| 1.Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche vom nächsten |
| iiiibewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen. |
iiiiDie Ermäßigung wird höchstens für zwei Hunde gewährt.
|
| 2.Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten |
| iiiiwerden. |
|
| Zuchthunde |
| 3. Zuchthunde unter folgenden Voraussetzungen: |
| a) Ermäßigung erhalten nur Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der |
| iiiiiigleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten. |
| b) Zwinger- und Zuchthunde müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung |
iiiiiigeführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.
|
| c) Innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Steuerermäßigung muss jeweils |
| iiiiiimindestens ein Wurf erfolgen. |
|
|
| Härtefallregeln in der Stadt Ludwigshafen |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
|
|
| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Ludwigshafen |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
|
|
| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Ludwigshafen, wenn |
|
| Steuerbefreiung und -ermäßigung werden nicht gewährt für Hundehalter, die in den |
| letzten 5 Jahren vor der Anmeldung (§ 10) nach § 17 des Tierschutzgesetzes, i. d. F. |
| vom 25.05.1998 (BGBl I S. 1105) wegen Tierquälerei bestraft wurden. |
|
|
|
| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Ludwigshafen |
| Hundesteuersatzung |
| Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
| 1.entgegen § 10 Abs. 1 und 2 die An- und Abmeldung nicht binnen eines Monats vornimmt, |
2.entgegen § 10 Abs. 3 bei der Hundebestandsaufnahme keine Auskünfte gibt,
|
3.entgegen § 10 Abs. 4 keine Bücher führt und auf Verlangen vorlegt,
|
4.entgegen § 10 Abs. 5 das Fortfallen der Voraussetzungen für Steuerermäßigung oder -
|
| befreiung oder sonstige Änderungen in der Hundehaltung nicht binnen eines Monats |
anzeigt.
|
| 5.entgegen § 11 Abs. 2 seinen Hund nicht mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke |
kennzeichnet.
|
|
|
| Bussgelder in der Stadt Ludwigshafen |
| Hundesteuersatzung |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. |
|
|
|
| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Ludwigshafen finden Sie ....hier |
|
|
| Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz |
|
| Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
|
| Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz |
| - in Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
|
|
| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
|
|
| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
|
|
|
|
|
|
| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
|
Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
|
| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
|
| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
|
|
| Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz |
| In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten, |
| Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen. |
|
| Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen |
| andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und |
| und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht. |
|
| Die Länge der Leine, an der der Hund zu führen ist, darf 2,50 Meter nicht überschreiten. |
|
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
|
|
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
|
|
|
|
| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
|
|
| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
|
|
|
|
| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
|
|
|
|
| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
|
|
|
|
|
|
|
| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
|
|
|
|
|
| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
|
|
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
|
|
| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
|
|
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
|
| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
|
|
| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Zuständiges Amt in der Stadt Ludwigshafen |
Stadtverwaltung Ludwigshafen
|
Bereich Umwelt
|
|
| Adresse |
Bismarckstraße 29
|
| 67059 Ludwigshafen |
|
| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Ludwigshafen |
| Telefon |
0621/504-2624
|
| Fax |
0621/504-3777
|
|
| Ansprechpartner/-innen Anleinpflicht in der Stadt Ludwigshafen |
| Telefon |
0621/504-2399
|
| Fax |
| 0621/504-3932 |
|
| Ansprechpartner/-innen Hundeauslaufflächen in der Stadt Ludwigshafen |
| Telefon |
0621/504-3534
|
| Fax |
0621/504-3788
|
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Ludwigshafen |
Montag, Dienstag und Freitag: 9 bis 12 Uhr
|
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
|
| Weitere Termine nach Vereinbarung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier |
|
| Das Ordnungsamt der Stadt Ludwigshafen ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
|
| usw. |
|
|
|
|
|
| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
|
| Was sind gefährliche Hunde? |
|
|
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
|
|
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
|
| 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, |
und
|
| 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, |
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
|
|
| Hunde der Rassen |
| - American Staffordshire Terrier |
| - und Staffordshire Bullterrier, |
| Hunde des Typs |
| - Pit Bull Terrier |
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
|
| sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
|
|
|
| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
|
|
|
|
|