Landeshauptstadt Magdeburg, Anleinpflichtige Gebiete Magdeburg , Hunde, Anleinpflicht,
Wichtige Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in der
Landeshauptstadt Magdeburg
zur Anleinpflicht in der Landeshauptstadt Magdeburg
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Allgemeine Informationen Anleinpflicht in der Landeshauptstadt Magdeburg
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.
Die Hunde dürfen auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen in der Landeshauptstadt Magdeburg nur an einer ein Meter langen Leine vom Hundehalter/der Hundehalterin geführt werden.
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg umherlaufen.
Ist eine Fläche unbebaut und liegt diese außerhalb einer geschlossenen Bebauung, z. B.
- auf Feldern
dürfen die Hunde unter Aufsicht des Hundehalters/ der Hundehalterin frei laufen.
In der Zeit vom 1.3. bis zum 15.7.sind die Hunde dort auch anzuleinen.
Der von der Landeshauptstadt Magdeburg verordnete Leinenzwang gilt auf privaten Flächen nicht.
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Auszug aus der Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Magdeburg (Grünanlagensatzung)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen.
(2) Die Regelungen der Grünanlagensatzung haben, soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften abschließende Regelungen gleichen Inhalts enthalten, nur hinweisende Bedeutung.
§ 2 Gegenstand der Satzung
(1) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von der Landeshauptstadt Magdeburg (Stadt) angelegten und unterhaltenen öffentlichen Grünflächen, insbesondere gärtnerisch gestaltete Park- und Grünanlagen, Spiel- und Freizeitflächen und extensiv gepflegte Grünanlagen.
Sie sind öffentliche Einrichtungen der Stadt zur allgemeinen gebührenfreien Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung.
Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind im Einzelfall durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet bzw. durch die gärtnerische Anlage als öffentliche Grünanlage erkennbar.
(2) Naturbelassene oder extensiv gepflegte Flächen, z.B. Teile in Parkanlagen, Uferstreifen oder andere Grünflächen sind ökologisch wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
Die Benutzung dieser Flächen muss im Hinblick auf den Naturschutz mit besonderer Vorsicht erfolgen.
(3) Die oben genannten Grünanlagen sind in den Anlagen 1- 4 aufgeführt.
(4) Keine Grünanlagen im Sinne der Satzung sind die von der Stadt unterhaltenen Böschungen, Bankette, Anpflanzungen, Wegeflächen, Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die Straßenzubehör gemäß § 2 Abs. 2 Ziffern 1 und 3 Straßengesetz für das Land Sachsen- Anhalt sind.
(5) Zu den Grünanlagen nach Absatz 1 gehören nicht die Grünflächen im Bereich der Friedhöfe, Sportanlagen, Badeanstalten, Schulen und Kindergärten und in Kleingartenanlagen sowie Wald im Sinne Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.
§ 3 Verhalten in den Grünanlagen
(1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder erheblich belästigt wird.
(5) In den Grünanlagen ist den Benutzern untersagt:
5. das Freilaufenlassen von Hunden (dies gilt nicht für Flächen der Anlage 3;
iiiiiidies gilt ebenfalls nicht für Flächen der Anlage 4, soweit nicht gesetzlich etwas
iiiiiianderes geregelt ist; in der Zeit vom 01. März bis 15. Juli sind Hunde auch auf
iiiiiiFlächen der Anlage 4 anzuleinen),
5.1. das Mitführen von Hunden in Zieranlagen, ausgenommen Blindenhunde als
iiiiiiiiiiBegleitung von sehbehinderten Personen,
5.2. Hunde auf den Wegen an der Leine so zu führen, dass andere Nutzer belästigt
iiiiiiiiiiwerden; der Hund hat bei Begegnung mit anderen Nutzern nicht weiter als einen
iiiiiiiiiiMeter vom Hundeführer entfernt zu sein,
5.3. den mitgeführten Hund auf Flächen der Anlagen 3 und 4 unbeaufsichtigt laufen
iiiiiiiiiizu lassen,
6. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ihnen nachstellen zu lassen,
7. das Baden und das Badenlassen von Tieren in Gewässern sowie das Einbringen
iiiiiiund Benutzen von Booten und Schwimmkörpern, soweit dies nicht ausdrücklich
iiiiiigestattet ist,
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 GO LSA, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. die in § 3 Abs. 1, 2, 4, 5 oder § 4 aufgeführte Verhaltensvorschriften nicht befolgt,
2. als Inhaber einer Ausnahmebewilligung
- die mit der Ausnahmebewilligung verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht iiiiirechtzeitig erfüllt (§ 5 Abs. 3),
- Einrichtungen nicht vorschriftsmäßig erstellt oder unterhält (§ 5 Abs. 4),
- die Ausnahmebewilligung nicht mitführt oder nicht vorzeigt (§ 5 Abs. 5),
3. einer Benutzungssperre nach § 9 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 GO LSA mit einer Geldbuße bis
zu 2.500 EUR geahndet werden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Auf den folgenden Flächen gilt generelle Anleinpflicht, in der Landeshauptstadt Magdeburg
Grünanlagen, auf denen das Verbot des § 3 Abs. 5 Nr. 5 Grünanlagensatzung (Leinenzwang) gilt
Anleinpflichtige Gebiete der Landeshauptstadt Magdeburg von A-Z ....hier
Hundeauslaufgebiete in der Landeshauptstadt Magdeburg finden Sie ....hier
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Betreff: Magdeburg - Anleinpflicht Hunde
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