Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Landeshauptstadt Magdeburg |
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| Hundesteueramt in der Landeshauptstadt Magdeburg |
Fachbereich Finanzservice - Fachdienst Steuern
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| Adresse |
Katzensprung 2
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| 39104 Magdeburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Telefon |
| 0391/540 2763 |
| Telefon |
| 0391/540 2594 |
| Telefon |
| 0391/540 2703 |
| Fax |
| 0391/5 40 21 00 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag auch 14.00 - 17.30 Uhr |
| Mittwoch geschlossen |
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| Auch ausserhalb der Sprechzeiten können Termine mit den Mitarbeitern vereinbart werden. |
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| Die Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung |
| der Hunde, in der Landeshauptstadt Magdeburg kann auch in einem |
| Bürgerbüro der Stadt vorgenommen werden. |
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Bürger Büro Nord
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| Adresse |
| Lübecker Straße 32 |
| 39124 Magdeburg |
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| Telefon |
| 0391 - 540 6278 |
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Bürger Büro West
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| Adresse |
| Bruno-Beye-Ring 50 |
| 39130 Magdeburg |
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| Telefon |
| 0391 - 540 4950 |
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Bürger Büro Mitte
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| Adresse |
| Breiter Weg 222 |
| 39104 Magdeburg |
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| Telefon |
| 0391 - 540 4302 |
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Bürger Büro Süd
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| Adresse |
| Otto-Baer-Straße 8 |
| 39118 Magdeburg |
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| Telefon |
| 0391 - 540 3360 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten in den Bürger Büros der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Montag 8:00 - 15:00 Uhr |
Dienstag, Donnerstag 9:00 - 19:00 Uhr
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| Mittwoch 12:00 - 15:00 Uhr |
| Freitag 8:00 - 12:00 Uhr |
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| Öffnungszeiten/ Sprechzeiten Bürger Büro Mitte der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Samstag 8:00 - 12:00 Uhr |
| Achtung! Gilt nur für das Bürger Büro Mitte |
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| Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. |
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Sie beträgt jährlich:
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| für den ersten Hund 96,00 Euro, im Jahr |
| für den zweiten Hund 144,00 Euro, im Jahr |
| für jeden weiteren Hund 192,00 Euro, im Jahr |
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| Gefährliche Hunde |
| für einen gefährlichen Hund 500,00 Euro, im Jahr |
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| Gefährliche Hunde |
Für folgende Hunde (Rasseliste) beträgt die Hundesteuer bis zum Erlass eines
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Landesgesetzes oder einer Landesverordnung 500,00 Euro, im Jahr:
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| - Pitbull-Terrier |
- American Pitbull Terrier
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| - American Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Bullterrier |
| - Bullterrier |
| - American Bulldog |
| - Dogo Argentino |
| - Fila Brasileiro |
| - Kangal |
| - Kaukasischer Owtscharka |
| - Mastiff |
| - Mastino Napoletano |
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
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| Gefährlich i.S. von Abs. 1 Nr. 4 sind insbesondere Hunde, die sich gegenüber Menschen |
oder Tieren als aggressiv bzw. bissig erwiesen haben und deshalb ein Leinen- und/oder
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| Maulkorbzwang unanfechtbar angeordnet wurde oder die per Gesetz oder Verordnung als |
gefährlich eingestuft wurden.
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| Nicht ordnungsgemäße Hundehaltung |
| je Hund, wenn die Hundehaltung nicht ordnungsgemäß erfolgt 250,00 Euro. |
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| Die Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung im Einzelfall erfolgt durch die |
| zuständige Sicherheitsbehörde. |
| Nicht ordnungsgemäß ist die Hundehaltung i.S. von Abs. 1 Nr. 5 insbesondere dann, wenn |
| der Hundehalter gegen strafrechtliche Bestimmungen oder innerhalb von 6 Monaten |
| mehrfach gegen Bußgeldbestimmungen verstoßen hat, die in direktem Zusammenhang mit |
der Hundehaltung oder Hundeführung stehen.
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| Für nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde i.S. des Abs. 3 erfolgt eine Besteuerung |
| nach den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Steuersätzen, wenn der Hundehalter in den |
| letzten zwei Jahren nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen oder |
| Bußgeldbestimmungen verstoßen hat, die in direktem Zusammenhang mit der |
| Hundehaltung oder Hundeführung stehen. |
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| Der 2-Jahres-Zeitraum beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die nicht ordnungsgemäße |
Hundehaltung von der zuständigen Sicherheitsbehörde festgestellt worden ist.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt. |
| Der Bescheid gilt bis zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erteilt wird. |
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Die Steuer wird jährlich zum 01.07. fällig.
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| Die Steuer kann auf Antrag in halbjährlichen Teilbeträgen zum 15.05. und 15.11. |
| festgesetzt werden. |
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| In besonderen Härtefällen können davon abweichende Fälligkeitstermine bestimmt |
werden.
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| Bei Zuzug wird auf Antrag die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete |
| Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den Monat zu entrichtenden |
| Steuer angerechnet. |
Dies gilt sinngemäß, wenn ein versteuerter Hund erworben wird.
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| Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. |
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
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| Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. |
| des jeweiligen Kalenderjahres. |
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| Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die |
Steuerschuld mit dem 1. des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt.
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Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
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anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
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| Für gefährliche Hunde i.S. des Abs. 2 kommt eine Besteuerung nach den in Abs. 1 Nr. 1 |
| bis 3 aufgeführten Steuersätzen erst dann wieder nach Ablauf des Monats in Betracht, in |
| dem die zuständige Sicherheitsbehörde auf Antrag die Ungefährlichkeit des Hundes |
bescheinigt hat.
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| Für Hunde i.S. der Nr. 4 und 5, deren Gefährlichkeit oder nicht ordnungsgemäße Haltung |
| im laufenden Jahr festgestellt wird, gelten die Steuersätze der Nr. 4 und 5 anteilig ab |
| dem 01.des Monats, welcher dem Monat der Feststellung durch die Sicherheitsbehörde folgt. |
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| Lastschrifteinzugsverfahren der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Die Hundesteuer soll aus Gründen der Kosteneinsparung im Wege des |
| Lastschrifteinzugsverfahrens erhoben werden. |
| Der Steuerschuldner erteilt der Landeshauptstadt Magdeburg dafür eine jederzeit |
widerrufliche Einzugsermächtigung.
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Im Falle der Rückgabe einer Lastschrift wird die weitere Abbuchung eingestellt.
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| Rücklastschriftgebühren für Stornobuchungen, die die Landeshauptstadt Magdeburg nicht |
| zu vertreten hat, sind vom Steuerschuldner zu tragen. |
| Die Abbuchung wird erst nach erneuter Erteilung der Einzugsermächtigung wieder |
aktiviert.
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| Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angemeldet wurde, wird eine |
| Hundesteuermarke ausgegeben. |
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Die Hundesteuermarke verbleibt im Eigentum der Stadt.
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| Bei Beschädigung der Hundesteuermarke wird dem Hundehalter eine neue Marke |
| unentgeltlich ausgehändigt, wenn die beschädigte Marke der Stadt zurückgegeben wird. |
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| Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke kann eingeschränkt werden. |
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Hundesteuermarke bei der Stadt umzutauschen.
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| Die von der Landeshauptstadt Magdeburg 2007 ausgegebenen Hundesteuermarken |
| behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit! |
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Der Hundehalter oder Hundeführer darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
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umfriedeten Grundbesitzes nur mit der an den Halter ausgegebenen und gültigen
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| Hundesteuermarke mit sich führen oder umherlaufen lassen. |
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| Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige |
| Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch den |
Beauftragten der Stadt eingefangen werden.
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| Der Hundehalter oder Hundeführer ist verpflichtet, die mitgeführte Hundesteuermarke |
| den Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamten der Stadt oder den Polizeibeamten auf |
Verlangen vorzuzeigen.
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| Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die |
Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Stadt zurückzugeben.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige |
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Landeshauptstadt Magdeburg.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Hundehalter eine neue Marke gegen Ersatz |
| der Kosten ausgehändigt. |
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| Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke. |
Die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
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| Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die |
| wiedergefundene Marke unverzüglich der Landeshauptstadt Magdeburg - Steueramt - |
| zurückzugeben. |
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| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Magdeburg |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Die Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke beträgt z.Zt. 2 Euro in der Landeshauptstadt |
| Magdeburg |
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| Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Der Hundehalter ist verpflichtet, den oder die Hunde innerhalb von 14 Tagen nach der |
| Entstehung der Steuerpflicht (§ 3 Abs. 1) schriftlich bei der Stadt anzumelden. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den oder die Hunde innerhalb von 14 Tagen nach |
Beendigung der Hundehaltung (§ 3 Abs. 2) schriftlich bei der Stadt abzumelden.
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| Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Im Falle der Veräußerung des Hundes oder der Hunde sind bei der Abmeldung der Name |
und die Anschrift des Erwerbers bzw. der Erwerber anzugeben.
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| Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung (§§ 8 bis 9), ist der |
| Hundehalter verpflichtet, dies der Stadt innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des |
Grundes für den Wegfall der Vergünstigung schriftlich anzuzeigen.
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| Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die |
Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Stadt zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.magdeburg.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Magdeburg |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Steuervergünstigungen können auf Antrag in Form von Steuerbefreiung nach § 8 oder in |
Form von Steuerermäßigung nach § 9 gewährt werden.
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| Der Antrag auf Steuervergünstigung ist mit dem erforderlichen Nachweis spätestens |
| 14 Tage vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, |
| schriftlich bei der Stadt zu stellen. |
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| Bei verspätetem Antrag oder bei fehlendem Nachweis der Voraussetzungen wird die |
| Steuer für den nach Eingang des Antrages bzw. des erforderlichen Nachweises |
| beginnenden Kalendermonat noch einmal nach den Steuersätzen des § 6 erhoben, |
auch wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
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| Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn gegen den Antragsteller in den |
| letzten zwei Jahren keine Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet oder |
| rechtskräftig abgeschlossen wurden, welche im direkten Zusammenhang mit der |
| Tierhaltung oder Tierführung Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 13 vom |
| 30. April 2007 Seite 182 stehen bzw. wenn der Hund nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 |
| oder 5 besteuert wird. |
Der Antragsteller hat dies durch eine Erklärung zu versichern.
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| Die Steuervergünstigung kann zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller die |
| Erklärung nach Abs. 3 Satz 2 falsch abgegeben hat. |
| Die Steuervergünstigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, |
die eine Versagung nach Abs. 3 Satz 1 rechtfertigen würden.
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt |
worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Magdeburg |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Magdeburg |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten
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| - eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient, |
iiiiwenn durch fachärztliche Bescheinigung die Gehörlosigkeit nachgewiesen wird.
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| iiiiDie Steuerbefreiung kann von der Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung abhängig |
| iiiigemacht werden. |
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| - eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe sonst hilfsbedürftiger |
| iiiiPersonen dient. |
| iiiiSonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit |
iiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen;
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| - von Hunden, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden. |
| iiiiDie Steuerbefreiung wird für ein Jahr gewährt. |
iiiiDer Monat, in dem der Erwerb erfolgte, wird dabei mit berücksichtigt.
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| - von ausgebildeten und zugelassenen Rettungs- und Diensthunden einer |
iiiiöffentlichrechtlichen Körperschaft, die bei ihrem Hundehalter oder –führer leben.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für das Halten eines Hundes, wenn der |
| Steuerpflichtige Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) und |
SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhält.
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| Härtefallregeln in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Die Stadt kann die Steuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz oder |
| teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den |
| Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet |
erscheint.
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Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt die für einen
|
bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen.
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| Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. |
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| Wer eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die hierfür |
erheblich sind.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Magdeburg |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten
|
| von Hunden, die von ihrem Halter aus einem Tierheim erworben wurden. |
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| Die Steuerbefreiung wird für ein Jahr gewährt. |
Der Monat, in dem der Erwerb erfolgte, wird dabei mit berücksichtigt.
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Magdeburg, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Magdeburg |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| 1. entgegen § 11 Abs. 1 seinen Hund / seine Hunde nicht innerhalb von 14 Tagen |
| iiiiiianmeldet |
| 2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 bei der Abmeldung nicht Name und Anschrift des |
iiiiiiErwerbers angibt,
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| 3. entgegen § 11 Abs. 3 den Wegfall von Steuervergünstigungsgründen nicht innerhalb |
| iiiiiivon 14 Tagen anzeigt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht |
| iiiiiigerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung), begeht eine |
| iiiiiiOrdnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes |
| iiiiiiSachsen-Anhalt (KAG-LSA). |
iiiiiiSie kann nach § 16 Abs. 3 KAG-LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| 1. entgegen § 12 Abs. 5 seinen Hund / seine Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines |
| umfriedeten Grundbesitzes ohne die an den Hundehalter ausgegebene und gültige |
Hundesteuermarke mit sich führt oder umherlaufen lässt,
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2. entgegen § 12 Abs. 6 die mitgeführte Hundesteuermarke auf Verlangen nicht vorzeigt,
|
| entgegen § 12 Abs. 7 nach Abmeldung seines Hundes / seiner Hunde die |
| Hundesteuermarke/n nicht abgibt oder umtauscht, handelt i.S. des § 6 Abs. 7 GO LSA |
| ordnungswidrig. |
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| Bussgelder in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden, |
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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| Die Hundesteuersatzung von der Landeshauptstadt Magdeburg finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - Spielwiesen |
| - auf Liegewiesen |
| - in die Zieranlagen |
| - in öffentlich zugänglichen Brunnen |
| - ähnlichen öffentlichen Wasserbecken |
| - Badestrände |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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|
| Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen |
| zum Beispiel: |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Landeshauptstadt Magdeburg |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Die Hunde dürfen auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen in der Landeshauptstadt |
| Magdeburg nur an einer ein Meter langen Leine vom Hundehalter/ der Hundehalterin geführt |
| werden. |
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| Auf den folgenden Flächen gilt generelle Anleinpflicht, in der Landeshauptstadt |
| Magdeburg |
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| Grünanlagen, auf denen das Verbot des § 3 Abs. 5 Nr. 5 Grünanlagensatzung |
| (Leinenzwang) gilt |
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| Anleinpflichtige Gebiete der Landeshauptstadt Magdeburg von A-Z ....hier |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Landeshauptstadt Mageburg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Landeshauptstadt |
| Magdeburg umherlaufen. |
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| Ist eine Fläche unbebaut und liegt diese außerhalb einer geschlossenen Bebauung, z. B. |
| - auf Feldern |
| dürfen die Hunde unter Aufsicht des Hundehalters/ der Hundehalterin frei laufen. |
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| In der Zeit vom 1.3. bis zum 15.7.sind die Hunde dort auch anzuleinen. |
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| Der von der Landeshauptstadt Magdeburg verordnete Leinenzwang gilt auf privaten |
| Flächen nicht. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Radwege |
| Gehwege |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Durchfahrten |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Märkten |
| Messen |
| Volksfesten |
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| Hier muss der Hund in der Landeshauptstadt Magdeburg an der kurzen Leine geführt |
| werden. |
| Die Leine darf eine Länge von einem Meter nicht überschreiten. |
|
| - in größeren Menschenansammlungen |
| - bei Veranstaltungen |
| - in Kaufhäusern |
| - sonstigen Einkaufszentren |
| - in Fußgängerzonen |
| - auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen |
|
| Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen |
| zum Beispiel: |
|
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
|
|
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Weiter Informationen zur Anleinpflicht in Magdeburg finden Sie .... hier |
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| Zuständiges Amt in der Landeshauptstadt Magdeburg |
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| Ordnungsamt |
| Fachbereich Bürgerservice und Ordnung |
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| Adresse |
Bei der Hauptwache 4
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| 39104 Magdeburg |
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|
| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Telefon |
| 0391/540 20 54 |
| Fax |
| 0391/540 20 62 |
|
| kostenlose Hotline |
| 0800 / 540 7000 |
| erreichbar |
| Montag bis Freitag von 6:30 bis 20:30 Uhr |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Montag, Donnerstag, Freitag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr |
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|
| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in der Landeshauptstadt Magdeburg |
| Straßenbahn |
| Haltestelle Alter Markt |
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|
| Das Hundegesetz von der Landeshauptstadt Magdeburg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg ist zuständig für: |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Kampfhunde |
| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine |
| andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft |
besitzen.
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
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| - Pitbull-Terrier |
- American Pitbull Terrier
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| - American Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Bullterrier |
| - Bullterrier |
| - American Bulldog |
| - Dogo Argentino |
| - Fila Brasileiro |
| - Kangal |
| - Kaukasischer Owtscharka |
| - Mastiff |
| - Mastino Napoletano |
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
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Gefährlich sind auch die Hunde, die
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| 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
|
| 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu |
| iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher |
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
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| 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen |
iiiiiioder reißen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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