iHunde in Mainz
Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
START
Adressen
Einzelne Städte
Aktuelles
Hunderatgeber
Hundeerziehung
Hundekauf
Hundepsychologie
Hundelexikon
Amtliches
Hundesteuer
Hundezüchter
Hundehaltung
Hundehaltung
Hundeernährung
Hundepflege
Naturheilkunde
Erste Hilfe
Hundekrankheiten
tierärztl. Notdienst
Hundefreizeit
Hundesport
Urlaub mit Hund
Hundefans
Hundevereine
Auslaufgebiete
Auto & Hund
Hundethemen
Tierfriedhof
Tierversicherungen
Handicap
Therapiehunde
Tierschutz
Hundeleben
Kampfhunde
Hunderassen
Hundebücher
Fortbildung
Irische Wolfshunde
Unterhaltung
tierische e-cards
Erlebnisse mit Hund
Hundegedichte
Hundezitate
Hundewitze, Witze
Fotowettbewerb
Kinderseiten
Dies & Das
....rund um den Hund
Tiervermittlung
AGB
Impressum
Kontakt
zurück
Hundesteuer in Mainz,,Höhe, Kampfhundesteuer, Formulare, Hundesteuerbefreiung,Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer der Stadt Mainz
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans
aus der Stadt Mainz



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Mainz

Hundesteueramt in der Stadt Mainz

Stadtverwaltung Mainz
20 - Finanzverwaltung, Hundesteuer

Adresse
Rathaus,
Jockel-Fuchs-Platz 1
55116 Mainz

Postanschrift
Stadtverwaltung Mainz
20 - Finanzverwaltung
Postfach 3820
55028 Mainz

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Mainz
Telefon
06131/12-23 30
Fax
06131/12-23 77

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Mainz
Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr

Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt in der Stadt Mainz
Haltestelle: Rheingoldhalle/Rathaus
Linien: 28, 54, 55, 56, 57, 60, 61, 68, 70, 71

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Mainz
Die Steuer beträgt jährlich ab dem 01.01.2008:

für den ersten Hund 120,00 Euro, im Jahr
für den zweiten Hund 156,00 Euro, im Jahr
für den dritten Hund 192,00 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 192,00 Euro, im Jahr

Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Steuer nach den §§ 5 und 6
dieser Satzung ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für
die Bemessung der Steuer je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt
wird, als zweite, dritte oder weitere Hunde.

Hunde, für die nach § 7 der Satzung Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung
der Steuer für voll zu versteuernde Hunde nicht zu berücksichtigen.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Mainz
Die Steuerschuld entsteht am 01. des auf die Anschaffung des Hundes folgenden
Monats und sodann am 01.01. eines jeden Jahres.

Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft, abhanden gekommen oder
verstorben ist.

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt als Jahressteuer.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November fällig.
Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
fällig.
Bis zum Zugehen eines Änderungsbescheides ist die Steuer zu den in Satz 2 genannten
Fälligkeiten weiter zu entrichten.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht
mit dem 01. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des
Monats, in den der Wegzug fällt.

Kann der Tag der Abschaffung des Hundes nicht einwandfrei festgestellt werden, so
endet die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung des Hunde
erfolgt.

Wer einen bereits in einer deutschen Gemeinde versteuerten Hund erwirbt oder mit einem
solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften versteuerten Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der bereits entrichteten auf die für den gleichen
Zeitraum zu zahlende Hundesteuer verlangen.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.


Zwingersteuer in der Stadt Mainz
Zuverlässigen Hundezüchtern, die eingetragene Zuchttiere, und zwar mindestens zwei
von der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken in eigenem Gewahrsam
in Zwingern halten, ist auf Antrag eine Steuerermäßigung zu gewähren. § 4 Abs. 2
dieser Satzung gilt entsprechend.

Die Hundesteuer beträgt in solchen Fällen für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das
Zweifache der Steuer für den ersten Hund.
Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs
Monaten von der Steuer befreit.

Die Ermäßigung für Hundezüchter setzt voraus, dass der Antragsteller
a) eine Bescheinigung einer im Vereinsregister eingetragenen zucht- oder
iiiiiistammbuchführenden Hundezüchtervereinigung über seine Eigenschaft als
iiiiiiHundezüchter vorlegt,
b) ein ordnungsgemäßes Zwingerbuch führt, aus dem der jeweilige Bestand, die Zu- und
iiiiiiAbgänge sowie Namen und Adresse der Erwerber der veräußerten Hunde zu ersehen
iiiiiisind.
iiiiiiDie Bücher sind auf Verlangen der Stadtverwaltung zur Einsicht vorzulegen;
iiiiiidie ordnungsgemäße Führung des Zwingerbuches ersetzt die Meldepflicht nach § 3
iiiiiidieser Satzung,
c) über geeignete, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende
iiiiiieinwandfreie Unterkunftsräume für Hunde verfügt.

Die Steuerermäßigung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung
folgt.

Die Steuerermäßigung entfällt, wenn innerhalb von zwei Jahren kein Zuchterfolg
nachgewiesen werden kann.


Hundesteuermarke in der Stadt Mainz
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gebiet der Landeshauptstadt Mainz angemeldet
wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die Eigentum der Stadt bleibt.

Die Hundesteuermarken verlieren ihre Gültigkeit mit der Ausgabe neuer Hundesteuermarken.

Die jeweils gültige Hundesteuermarke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten
Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadtverwaltung die gültige
Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die
Beendigung der Hundehaltung an die Stadtverwaltung Mainz – Finanzverwaltung,
Abteilung Steuerverwaltung – zurückzugeben.

Bei Verlust einer Hundesteuermarke erhält der Halter eine Ersatzmarke.
Dasselbe gilt bei einer unbrauchbar gewordenen Marke.
Die unbrauchbar gewordene Marke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die
wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadtverwaltung Mainz – Finanzverwaltung,
Abteilung Steuerverwaltung – zurückzugeben.


Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Mainz
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtverwaltung Mainz – Finanzverwaltung,
Abteilung Steuerverwaltung – (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des
Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Mainz
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Mainz
Wer innerhalb der Stadt Mainz einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat
diesen binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Zuzug bei der
Stadtverwaltung – Finanzverwaltung, Abteilung Steuerverwaltung - schriftlich anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, zugelaufene
Hunde mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Zulauf als angeschafft.

Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung oder
ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter diese
innerhalb von 14 Tagen der Stadtverwaltung – Finanzverwaltung, Abteilung
Steuerverwaltung - anzuzeigen.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Mainz
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung
der Hundehaltung im Stadtgebiet unter Angabe des Grundes schriftlich abzumelden.

Mit der Abmeldung ist die vorhandene Hundesteuermarke zurückzugeben.

Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen
Halters anzugeben.

Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die
Beendigung der Hundehaltung an die Stadtverwaltung Mainz – Finanzverwaltung,
Abteilung Steuerverwaltung – zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Mainz
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Mainz
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.mainz.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Mainz

Zur Anmeldung
Stadt Mainz
Bei der Anmeldung sind vom Hundehalter
a) Name und Anschrift,
b) Rasse, Wurftag bzw. Alter und Geschlecht des Hundes,
c) Tag der Anschaffung bzw. Zuzugsdatum,
d) Name und Anschrift des bisherigen Hundehalters
anzugeben.

Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerermäßigung/Hundesteuerbefreiung
in der Stadt Mainz

Die für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach Abs. 1 geforderten
Voraussetzungen sind von dem Hundehalter nachzuweisen.

Die Steuerermäßigung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung
folgt.
Wird die Steuerermäßigung gleichzeitig mit der Anmeldung des Hundes beantragt, so ist
sie ab dem ersten Tag der Besteuerung zu gewähren;
dies gilt nicht, wenn der Hund verspätet angemeldet wird.

Die Steuerermäßigung ist für jedes Kalenderjahr vor dessen Beginn unter Vorlage der
geforderten Nachweise neu zu beantragen.

Wird in den Fällen von Abs. 1 die Steuerermäßigung für mehr als einen Hund je
Begünstigten beantragt, so liegt die Steuerermäßigung für alle weiteren Hunde im
Ermessen der Stadtverwaltung Mainz.

Die für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach Abs. 1 geforderten Voraussetzungen
sind von dem Hundehalter nachzuweisen.

Die Steuererbefreiung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung
folgt.

Wird in den Fällen von Abs. 1 b), e) und f) Steuerfreiheit für mehr als einen Hund je
Begünstigten beantragt, so liegt die Steuerbefreiung für alle weiteren Hunde im Ermessen
der Stadtverwaltung Mainz.

Für Hunde, die mindestens 3 Jahre für eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1 zur Verfügung
gestanden haben, wird auch dann Steuerbefreiung gewährt, wenn sie diese Aufgaben
nicht mehr wahrnehmen können und bei demselben Halter verbleiben.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Mainz
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Mainz
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:

- Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
iiiiinsbesondere Diensthunden der Polizei, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft.
- Diensthunden von im Privatforstdienst angestellten Personen und bestätigten
iiiiJagdaufsehern.
- Gebrauchshunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwendet werden,
iiiiin der erforderlichen Zahl. Die Herde muss aus mindestens 5 Tieren bestehen.
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden
iiiiVerwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden.
iiiiDie Befreiung ist an die Führung ordnungsgemäßer Bücher über Bestand, Zu- und
iiiiAbgänge sowie Namen und Adressen der Erwerber der veräußerten Hunde geknüpft.
iiiiDie Bücher sind auf Verlangen der Stadtverwaltung zur Einsicht vorzulegen.
- Hunden, die bei entsprechender Eignung ausschließlich für den Schutz und für die
iiiiHilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind;
iiiisonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
iiiiden Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
- Hunden, die die für Rettungshunde erforderliche Ausbildung erhalten und die
iiiivorgeschriebene Prüfung bestanden haben, solange sie für eine Verwendung im zivilen
iiiiBevölkerungsschutz oder im Katastrophenschutz uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
- abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern zu ihrer
iiiiBerufsarbeit benötigt werden.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Mainz
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des beschlossenen
Steuersatzes zu ermäßigen für das Halten von:

- Wachhunden, die in einzelnstehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen gehalten werden.
iiiiUnter dem Begriff „Gebäude“ sind sowohl bewohnte als auch unbewohnte Gebäude
iiiizu verstehen.
iiiiAls einzelnstehendes Gebäude gilt ein Gebäude, das vom nächsten im Zusammenhang
iiiibebauten Ortsteil mehr als 200 Meter - die kürzeste Wegstrecke gerechnet - entfernt
iiiiist.
iiiiAls einzelnstehende Gebäudegruppe gilt eine Mehrzahl benachbarter Gebäude -
iiiihöchstens jedoch fünf Gebäude -, deren Abstand zum nächsten im Zusammenhang
iiiibebauten Ortsteil mehr als 200 Meter - die kürzeste Wegstrecke gerechnet - beträgt.
- Hunden, die an Bord von Binnenschiffen, die ins Schiffsregister eingetragen sind,
iiiigehalten werden.
- Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
iiiiberufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
- Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunden, solange sie für die Verwendung im
iiiizivilen Bevölkerungsschutz oder im Katastrophenschutz uneingeschränkt zur Verfügung
iiiistehen.
- Hunden, die die Rettungshundetauglichkeitsprüfung erfolgreich bestanden haben;
iiiidie Steuerermäßigung entfällt, wenn der Hund innerhalb von zwei Jahren nach
iiiiAusstellung der Tauglichkeitsbescheinigung die vorgeschriebene Rettungshundeprüfung
iiiiendgültig nicht besteht.
- Hunden, die von Personen gehalten werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder
iiiiGrundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder Grundsicherungsleistungen für
iiiiArbeitssuchende nach SBG II (Hartz IV) erhalten.


Härtefallregeln in der Stadt Mainz
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Mainz
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Mainz, wenn
Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Mainz
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne von § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
folgende Vorschriften bzw. Verpflichtungen verstößt:
1. § 3 Abs. 1: Hundeanmeldung
2. § 3 Abs. 2: Angaben bei der Hundeanmeldung
3. § 3 Abs. 3: Name und Anschrift des neuen Hundehalters
4. § 3 Abs. 4: Entfallen von Voraussetzungen und Änderungen
5. § 6 Abs. 3 b: Führung eines ordnungsgemäßen Zwingerbuches
6. § 7 Abs. 1 d: Vorlage ordnungsgemäßer Bücher
7. § 10 Abs. 3: Tragen der Hundesteuermarke
8. § 10 Abs. 4: Vorzeigen der gültigen Hundessteuermarke
9. § 11 Abs. 1: Erteilung von Auskünften
10. § 11 Abs. 2: Angaben bei einer Hundebestandsaufnahme


Bussgelder in der Stadt Mainz
Hundesteuersatzung
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Mainz finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Mainz
- Goetheplatz (außer Durchquerung Leibnizstraße - Goethestraße)
- Laubenheimer Park

Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen

Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz
- in Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz
In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten,
Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen.

Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen
andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und
und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht.

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für
- Diensthunde des Bundes
- Diensthunde des Landes
- Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften
- Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die
jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.

Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine
Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5
Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben
und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in
Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen
verhindernden Maulkorb zu tragen.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.


Zuständiges Amt in der Stadt Mainz

Ordnungsamt
Stadtverwaltung Mainz
30 - Rechts- und Ordnungsamt
Allgemeine Ordnungs- und Sicherheitsverwaltung

Adresse
Stadthaus, Kreyßig-Flügel,
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift
Stadtverwaltung Mainz
30 - Rechts- und Ordnungsamt
Postfach 3620
55026 Mainz

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Mainz
Telefon
06131/12-39 93

Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Ordnungsamt in der Stadt Mainz
Montag bis Freitag 8.30 - 12 Uhr

Verkehrsanbindung an das Veterinäramt in der Stadt Mainz
Bus und Strassenbahnen
Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: alle Bus- und Straßenbahnlinien, außer 28, 33, 66 und 70


Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Hunde der Rassen
- American Staffordshire Terrier
- und Staffordshire Bullterrier,
Hunde des Typs
- Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier

Wichtige Informationen zur Hundesteuer der Stadt Mainz





Hier finden Sie Infos zu Mainz z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Mainz
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
Höhe Hundesteuer in Mainz, Steuermarke, Hundesteuersatzung, Kassenamt, Anschrift, Befreiung, Steuerbefreiung, Hundesteuerermässigung in Mainz, , Hundesteueranmeldung.gefährlicher Hund, Definition gefährliche Hundein Mainz, , Kampfhundeverordnung, Hundesteuerbefreiung, Blindenhunde, Schutzhunde, Diensthunde
Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt. in Mainz,


nach oben

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Hundesteuer in Mainz haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

©Diese Internet Seiten sind durch internationales Copyright geschützt. Sie dürfen nicht kopiert und/oder für kommerzielle Zwecke (komplett oder zum Teil) verwendet werden. Verstöße gegen dieses Copyright werden strafrechtlich verfolgt. Gerichtsstand ist in 28792, Deutschland. Private Betreiber können gerne per Mail anfragen.