Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Mainz |
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| Hundesteueramt in der Stadt Mainz |
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Stadtverwaltung Mainz
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| 20 - Finanzverwaltung, Hundesteuer |
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| Adresse |
| Rathaus, |
Jockel-Fuchs-Platz 1
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| 55116 Mainz |
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| Postanschrift |
Stadtverwaltung Mainz
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20 - Finanzverwaltung
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Postfach 3820
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| 55028 Mainz |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Mainz |
| Telefon |
06131/12-23 30
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| Fax |
06131/12-23 77
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Mainz |
| Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt in der Stadt Mainz |
Haltestelle: Rheingoldhalle/Rathaus
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Linien: 28, 54, 55, 56, 57, 60, 61, 68, 70, 71
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Mainz |
| Die Steuer beträgt jährlich ab dem 01.01.2008: |
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| für den ersten Hund 120,00 Euro, im Jahr |
| für den zweiten Hund 156,00 Euro, im Jahr |
| für den dritten Hund 192,00 Euro, im Jahr |
| für jeden weiteren Hund 192,00 Euro, im Jahr |
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| Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Steuer nach den §§ 5 und 6 |
| dieser Satzung ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für |
| die Bemessung der Steuer je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt |
| wird, als zweite, dritte oder weitere Hunde. |
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| Hunde, für die nach § 7 der Satzung Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung |
| der Steuer für voll zu versteuernde Hunde nicht zu berücksichtigen. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Mainz |
| Die Steuerschuld entsteht am 01. des auf die Anschaffung des Hundes folgenden |
| Monats und sodann am 01.01. eines jeden Jahres. |
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| Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft, abhanden gekommen oder |
| verstorben ist. |
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| Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt als Jahressteuer. |
| Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. |
| November fällig. |
| Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
| fällig. |
| Bis zum Zugehen eines Änderungsbescheides ist die Steuer zu den in Satz 2 genannten |
Fälligkeiten weiter zu entrichten.
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| Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht |
| mit dem 01. des auf den Zuzug folgenden Monats. |
| Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des |
| Monats, in den der Wegzug fällt. |
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| Kann der Tag der Abschaffung des Hundes nicht einwandfrei festgestellt werden, so |
| endet die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung des Hunde |
| erfolgt. |
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| Wer einen bereits in einer deutschen Gemeinde versteuerten Hund erwirbt oder mit einem |
| solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften versteuerten Hundes einen |
| neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der bereits entrichteten auf die für den gleichen |
| Zeitraum zu zahlende Hundesteuer verlangen. |
| Mehrbeträge werden nicht erstattet. |
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| Zwingersteuer in der Stadt Mainz |
| Zuverlässigen Hundezüchtern, die eingetragene Zuchttiere, und zwar mindestens zwei |
| von der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken in eigenem Gewahrsam |
| in Zwingern halten, ist auf Antrag eine Steuerermäßigung zu gewähren. § 4 Abs. 2 |
| dieser Satzung gilt entsprechend. |
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| Die Hundesteuer beträgt in solchen Fällen für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken |
| gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das |
| Zweifache der Steuer für den ersten Hund. |
| Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs |
| Monaten von der Steuer befreit. |
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| Die Ermäßigung für Hundezüchter setzt voraus, dass der Antragsteller |
| a) eine Bescheinigung einer im Vereinsregister eingetragenen zucht- oder |
| iiiiiistammbuchführenden Hundezüchtervereinigung über seine Eigenschaft als |
| iiiiiiHundezüchter vorlegt, |
| b) ein ordnungsgemäßes Zwingerbuch führt, aus dem der jeweilige Bestand, die Zu- und |
| iiiiiiAbgänge sowie Namen und Adresse der Erwerber der veräußerten Hunde zu ersehen |
| iiiiiisind. |
| iiiiiiDie Bücher sind auf Verlangen der Stadtverwaltung zur Einsicht vorzulegen; |
| iiiiiidie ordnungsgemäße Führung des Zwingerbuches ersetzt die Meldepflicht nach § 3 |
| iiiiiidieser Satzung, |
| c) über geeignete, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende |
| iiiiiieinwandfreie Unterkunftsräume für Hunde verfügt. |
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| Die Steuerermäßigung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung |
| folgt. |
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| Die Steuerermäßigung entfällt, wenn innerhalb von zwei Jahren kein Zuchterfolg |
| nachgewiesen werden kann. |
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| Hundesteuermarke in der Stadt Mainz |
| Für jeden Hund, dessen Haltung im Gebiet der Landeshauptstadt Mainz angemeldet |
| wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die Eigentum der Stadt bleibt. |
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| Die Hundesteuermarken verlieren ihre Gültigkeit mit der Ausgabe neuer Hundesteuermarken. |
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| Die jeweils gültige Hundesteuermarke ist außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten |
Grundbesitzes von dem Hund sichtbar zu tragen.
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadtverwaltung die gültige |
| Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die |
| Beendigung der Hundehaltung an die Stadtverwaltung Mainz – Finanzverwaltung, |
Abteilung Steuerverwaltung – zurückzugeben.
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| Bei Verlust einer Hundesteuermarke erhält der Halter eine Ersatzmarke. |
| Dasselbe gilt bei einer unbrauchbar gewordenen Marke. |
| Die unbrauchbar gewordene Marke ist zurückzugeben. |
| Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die |
| wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadtverwaltung Mainz – Finanzverwaltung, |
| Abteilung Steuerverwaltung – zurückzugeben. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Mainz |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtverwaltung Mainz – Finanzverwaltung, |
| Abteilung Steuerverwaltung – (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des |
| Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Mainz |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Mainz |
| Wer innerhalb der Stadt Mainz einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat |
| diesen binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Zuzug bei der |
| Stadtverwaltung – Finanzverwaltung, Abteilung Steuerverwaltung - schriftlich anzumelden. |
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| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, zugelaufene |
Hunde mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Zulauf als angeschafft.
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| Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung oder |
| ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter diese |
| innerhalb von 14 Tagen der Stadtverwaltung – Finanzverwaltung, Abteilung |
| Steuerverwaltung - anzuzeigen. |
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Mainz |
| Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung |
| der Hundehaltung im Stadtgebiet unter Angabe des Grundes schriftlich abzumelden. |
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| Mit der Abmeldung ist die vorhandene Hundesteuermarke zurückzugeben. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen |
Halters anzugeben.
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| Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die |
| Beendigung der Hundehaltung an die Stadtverwaltung Mainz – Finanzverwaltung, |
Abteilung Steuerverwaltung – zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Mainz |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Mainz |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.mainz.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Mainz |
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| Zur Anmeldung |
| Stadt Mainz |
Bei der Anmeldung sind vom Hundehalter
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a) Name und Anschrift,
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b) Rasse, Wurftag bzw. Alter und Geschlecht des Hundes,
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c) Tag der Anschaffung bzw. Zuzugsdatum,
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d) Name und Anschrift des bisherigen Hundehalters
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| anzugeben. |
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| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerermäßigung/Hundesteuerbefreiung
in der Stadt Mainz |
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| Die für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach Abs. 1 geforderten |
| Voraussetzungen sind von dem Hundehalter nachzuweisen. |
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| Die Steuerermäßigung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung |
| folgt. |
| Wird die Steuerermäßigung gleichzeitig mit der Anmeldung des Hundes beantragt, so ist |
| sie ab dem ersten Tag der Besteuerung zu gewähren; |
dies gilt nicht, wenn der Hund verspätet angemeldet wird.
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| Die Steuerermäßigung ist für jedes Kalenderjahr vor dessen Beginn unter Vorlage der |
| geforderten Nachweise neu zu beantragen. |
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| Wird in den Fällen von Abs. 1 die Steuerermäßigung für mehr als einen Hund je |
| Begünstigten beantragt, so liegt die Steuerermäßigung für alle weiteren Hunde im |
| Ermessen der Stadtverwaltung Mainz. |
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| Die für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach Abs. 1 geforderten Voraussetzungen |
| sind von dem Hundehalter nachzuweisen. |
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| Die Steuererbefreiung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung |
| folgt. |
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| Wird in den Fällen von Abs. 1 b), e) und f) Steuerfreiheit für mehr als einen Hund je |
| Begünstigten beantragt, so liegt die Steuerbefreiung für alle weiteren Hunde im Ermessen |
| der Stadtverwaltung Mainz. |
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| Für Hunde, die mindestens 3 Jahre für eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1 zur Verfügung |
| gestanden haben, wird auch dann Steuerbefreiung gewährt, wenn sie diese Aufgaben |
| nicht mehr wahrnehmen können und bei demselben Halter verbleiben. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Mainz |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Mainz |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
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| - Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, |
| iiiiinsbesondere Diensthunden der Polizei, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft. |
| - Diensthunden von im Privatforstdienst angestellten Personen und bestätigten |
iiiiJagdaufsehern.
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| - Gebrauchshunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwendet werden, |
| iiiiin der erforderlichen Zahl. Die Herde muss aus mindestens 5 Tieren bestehen. |
| - Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden |
| iiiiVerwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden. |
| iiiiDie Befreiung ist an die Führung ordnungsgemäßer Bücher über Bestand, Zu- und |
| iiiiAbgänge sowie Namen und Adressen der Erwerber der veräußerten Hunde geknüpft. |
| iiiiDie Bücher sind auf Verlangen der Stadtverwaltung zur Einsicht vorzulegen. |
| - Hunden, die bei entsprechender Eignung ausschließlich für den Schutz und für die |
| iiiiHilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind; |
| iiiisonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit |
| iiiiden Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. |
| - Hunden, die die für Rettungshunde erforderliche Ausbildung erhalten und die |
| iiiivorgeschriebene Prüfung bestanden haben, solange sie für eine Verwendung im zivilen |
| iiiiBevölkerungsschutz oder im Katastrophenschutz uneingeschränkt zur Verfügung stehen. |
| - abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern zu ihrer |
| iiiiBerufsarbeit benötigt werden. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Mainz |
| Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des beschlossenen |
Steuersatzes zu ermäßigen für das Halten von:
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| - Wachhunden, die in einzelnstehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen gehalten werden. |
| iiiiUnter dem Begriff „Gebäude“ sind sowohl bewohnte als auch unbewohnte Gebäude |
| iiiizu verstehen. |
| iiiiAls einzelnstehendes Gebäude gilt ein Gebäude, das vom nächsten im Zusammenhang |
| iiiibebauten Ortsteil mehr als 200 Meter - die kürzeste Wegstrecke gerechnet - entfernt |
| iiiiist. |
| iiiiAls einzelnstehende Gebäudegruppe gilt eine Mehrzahl benachbarter Gebäude - |
| iiiihöchstens jedoch fünf Gebäude -, deren Abstand zum nächsten im Zusammenhang |
| iiiibebauten Ortsteil mehr als 200 Meter - die kürzeste Wegstrecke gerechnet - beträgt. |
| - Hunden, die an Bord von Binnenschiffen, die ins Schiffsregister eingetragen sind, |
iiiigehalten werden.
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| - Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von |
iiiiberufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
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| - Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunden, solange sie für die Verwendung im |
| iiiizivilen Bevölkerungsschutz oder im Katastrophenschutz uneingeschränkt zur Verfügung |
| iiiistehen. |
| - Hunden, die die Rettungshundetauglichkeitsprüfung erfolgreich bestanden haben; |
| iiiidie Steuerermäßigung entfällt, wenn der Hund innerhalb von zwei Jahren nach |
| iiiiAusstellung der Tauglichkeitsbescheinigung die vorgeschriebene Rettungshundeprüfung |
| iiiiendgültig nicht besteht. |
| - Hunden, die von Personen gehalten werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder |
| iiiiGrundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder Grundsicherungsleistungen für |
iiiiArbeitssuchende nach SBG II (Hartz IV) erhalten.
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| Härtefallregeln in der Stadt Mainz |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Mainz |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Mainz, wenn |
| Leider wurden hierzu keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Mainz |
| Hundesteuersatzung |
| Ordnungswidrig im Sinne von § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen |
| folgende Vorschriften bzw. Verpflichtungen verstößt: |
| 1. § 3 Abs. 1: Hundeanmeldung |
| 2. § 3 Abs. 2: Angaben bei der Hundeanmeldung |
| 3. § 3 Abs. 3: Name und Anschrift des neuen Hundehalters |
| 4. § 3 Abs. 4: Entfallen von Voraussetzungen und Änderungen |
| 5. § 6 Abs. 3 b: Führung eines ordnungsgemäßen Zwingerbuches |
| 6. § 7 Abs. 1 d: Vorlage ordnungsgemäßer Bücher |
| 7. § 10 Abs. 3: Tragen der Hundesteuermarke |
| 8. § 10 Abs. 4: Vorzeigen der gültigen Hundessteuermarke |
| 9. § 11 Abs. 1: Erteilung von Auskünften |
| 10. § 11 Abs. 2: Angaben bei einer Hundebestandsaufnahme |
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| Bussgelder in der Stadt Mainz |
| Hundesteuersatzung |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Mainz finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Rheinland-Pfalz |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Mainz |
- Goetheplatz (außer Durchquerung Leibnizstraße - Goethestraße)
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- Laubenheimer Park
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Rheinland-Pfalz |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
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| Hier dürfen Hunde nicht baden in Rheinland-Pfalz |
| - in Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Rheinland-Pfalz |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Rheinland-Pfalz |
| In öffentlichen Anlagen und im Bereich der Fußgängerzonen ist es ferner verboten, |
| Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint auf den Wegen zu führen. |
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| Die Hunde sind so kurz an der Leine zu führen, dass nach den erkennbaren Umständen |
| andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können und |
| und dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht besteht. |
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
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| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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|
| Diese Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz nicht für |
| - Diensthunde des Bundes |
| - Diensthunde des Landes |
| - Diensthunde der kommunalen Gebietskörperschaften |
| - Herdengebrauchshunde und Jagdhunde |
| dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die |
| jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. |
|
| Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine |
| Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; |
| § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
|
| Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen |
| Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 |
| Satz l finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben |
| und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in |
| Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur |
| Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in |
| Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam |
| genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen |
verhindernden Maulkorb zu tragen.
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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
|
| wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Mainz |
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| Ordnungsamt |
Stadtverwaltung Mainz
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30 - Rechts- und Ordnungsamt
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Allgemeine Ordnungs- und Sicherheitsverwaltung
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| Adresse |
| Stadthaus, Kreyßig-Flügel, |
Kaiserstraße 3-5
|
55116 Mainz
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| Postanschrift |
Stadtverwaltung Mainz
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30 - Rechts- und Ordnungsamt
|
Postfach 3620
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| 55026 Mainz |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Mainz |
| Telefon |
| 06131/12-39 93 |
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| Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Ordnungsamt in der Stadt Mainz |
| Montag bis Freitag 8.30 - 12 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Veterinäramt in der Stadt Mainz |
| Bus und Strassenbahnen |
Haltestelle: Hauptbahnhof
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| Linien: alle Bus- und Straßenbahnlinien, außer 28, 33, 66 und 70 |
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| Das Landeshundegesetz von Rheinland-Pfalz finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
|
| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
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Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
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1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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| 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, |
und
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| 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, |
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
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| Hunde der Rassen |
| - American Staffordshire Terrier |
| - und Staffordshire Bullterrier, |
| Hunde des Typs |
| - Pit Bull Terrier |
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
|
| sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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Wichtige Informationen zur Hundesteuer der Stadt Mainz
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