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gefährliche Hunde, Kampfhunde, Haltererlaubnis, Anträge, Mannheim



Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Mannheim
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Mannheim





Das Landeshundegesetz sieht folgende Verpflichtungen vor für Hundehalter von gefährlichen Hunden in Mannheim

Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- der/die Hundehalter /-in das 18. Lebensjahr vollendet hat
- der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist,
- gegen seine Zuverlässigkeit
- und Sachkunde keine Bedenken bestehen
- und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn
- der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche,
möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.

Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.
Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.


Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Mannheim
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten, dann benötigen Sie eine
ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:

- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden.


Neuanschaffung eines gefährlichen Hundes in Mannheim
Bei Neuanschaffung von "gefährlichen Hunden" wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn darüber hinaus ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten dieses Hundes nachgewiesen wird.


Anmeldungsunterlagen der Stadt Mannheim , für einen gefährlichen Hund
Die Anträge für die Haltungserlaubnis zum down loaden finden Sie auf
www.mannheim.de

Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Mannheim

Anträge

Der Hundehalter/ -in das 18. Lebensjahr vollendet hat /Personalausweis

Sachkundenachweis

Führungszeugnis

den Hund in verhaltensgerechter und ausbruchsicherer Einrichtung hält

eine Haftpflichtversicherung nachweist

Nachweis über die Microchipkennzeichnung des Hundes

Den Sachkundenachweis in Mannheim finden Sie ....hier

Führungszeugnis
Das Führungszeignis ist bei der Stadt Mannheim zu beantragen.
Keine Zuverlässigkeit liegt vor z.B. bei Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben
oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen,
Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen
Sachverhalten oder Delikten ergeben.


Haftpflichtversicherungsnachweis
Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.

Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit
der entsprehenden Microchipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt
werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.

Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.

Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der
Hundehaltung
Nähere Informationen erhalten Sie weiter unten auf der Seite.

Volljährigkeit des Hundehalters/ der Hundehalterin in Mannheim
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur
Hundehaltung, wie z. B.
bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen
für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen
und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.

Was ist ein "Öffentliches und Privates Interesse"?
Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die
Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit
verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus
einem Tierheim übernommen haben.

Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt
werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.

Ordnungsamt in Mannheim

Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Mannheim
Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Adresse
Abteilung Kommunale Ordnung
K7
68159 Mannheim

Telefon Hundehaltung
0621 293-9068
Fax
0621 293-9067

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt / Kampfhunde in Mannheim
Montag 8.00-14.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.00-12.00 Uhr
Donnerstag 8.00-18.00 Uhr

Verkehrsanbindungen zum Ordnungsamt / Kampfhunde in Mannheim
      
Strassen Bahn
Straßenbahnlinie 2
Haltestelle
MVV - Hochhaus
Zuständig für
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.


Veterinäramt in Mannheim

Veterinärdienst in Mannheim

Adresse
Schlachthofstraße 21
68165 Mannheim

Telefon
(0621) 293-6350
Fax
(0621) 293-6360

Sprechzeiten/Öffnungszeiten vom Veterinäramt in Mannheim
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.

Verkehrsanbindungen zum Veterinäramt in Mannheim
Linie 6:
Neuostheim Endstelle

Veterinärdienst / Veterinäramt / Amtstierarzt Sprechstunde

Adresse
E 4, 10
68159 Mannheim

Sprechzeiten Veterinäramt / Amtstierarzt in Mannheim
nach Vereinbarung

Verkehrsanbindungen zum Veterinäramt / Amtstierarzt in Mannheim
Linien 2, 6:
Haltestelle
Reiss - Engelhorn-Museum

Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Mannheim

Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine
führen zu können. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

Weitergabe / Überlassung des Hundes in Mannheim
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die
Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld
geahndet werden kann.

Mitführen der Erlaubnis in Mannheim
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.

Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen
und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von
diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die
Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit
sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen.

Genereller Maulkorb- und Anleinzwang in Mannheim
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und
Leine ausgeführt werden.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld
geahndet werden kann.

Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt
werden. Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest
erfolgreich absolvieren.


Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie ....hier


Den Verhaltenstest in Mannheim finden Sie ......hier


Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Mannheim
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden, Kampfhunden in Mannheim
ist verboten.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

Generelles Zucht- und Handelsverbot in Mannheim
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat  dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Erlaubnisnotwendigkeit

Mit "gefährlichen Hunden" und mit "Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt" wurde, ist die Zucht verboten.

Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).

Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine
Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).

Steuerpflicht in Mannheim
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.


Gebühren zur Haltungserlaubnis in Mannheim
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Mannheim
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt,

3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in §1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt,

5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher an der Leine führt,

7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3
genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das vorgeschriebene
Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt,

8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,

9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt,

10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel
nicht nachkommt,

11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet,

12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar
macht,

13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der
Unfruchtbarmachung nicht vorlegt,

14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet
oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt,

15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde
zuwiderhandelt.


Das Landeshundegesetz finden Sie .... hier

Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Mannheim
Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus.


Informationen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier

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