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gefährliche Hunde, Kampfhunde, Haltererlaubnis, Anträge, Mannheim
Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Mannheim
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Mannheim
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| Das Landeshundegesetz sieht folgende Verpflichtungen vor für Hundehalter von gefährlichen Hunden in Mannheim |
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Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
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| Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn |
| - der/die Hundehalter /-in das 18. Lebensjahr vollendet hat |
| - der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, |
| - gegen seine Zuverlässigkeit |
| - und Sachkunde keine Bedenken bestehen |
| - und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. |
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| Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn |
| - der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche, |
| möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können. |
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| Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
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Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.
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Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
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| Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Mannheim |
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten, dann benötigen Sie eine
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ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:
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- American Staffordshire Terrier
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- Bullterrier
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- Pit Bull Terrier.
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- Bullmastiff
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- Staffordshire Bullterrier
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- Dogo Argentino
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- Bordeaux Dogge
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- Fila Brasileiro
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- Mastino Napoletano
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- Mastiff
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- Tosa Inu.
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| Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen |
| Hunden. |
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| Neuanschaffung eines gefährlichen Hundes in Mannheim |
| Bei Neuanschaffung von "gefährlichen Hunden" wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn darüber hinaus ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten dieses Hundes nachgewiesen wird. |
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| Anmeldungsunterlagen der Stadt Mannheim , für einen gefährlichen Hund |
| Die Anträge für die Haltungserlaubnis zum down loaden finden Sie auf |
| www.mannheim.de |
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| Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Mannheim |
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| Anträge |
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| Der Hundehalter/ -in das 18. Lebensjahr vollendet hat /Personalausweis |
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| Sachkundenachweis |
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| Führungszeugnis |
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| den Hund in verhaltensgerechter und ausbruchsicherer Einrichtung hält |
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| eine Haftpflichtversicherung nachweist |
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| Nachweis über die Microchipkennzeichnung des Hundes |
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| Den Sachkundenachweis in Mannheim finden Sie ....hier |
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| Führungszeugnis |
| Das Führungszeignis ist bei der Stadt Mannheim zu beantragen. |
| Keine Zuverlässigkeit liegt vor z.B. bei Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben |
| oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen, |
| Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen |
| Sachverhalten oder Delikten ergeben. |
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| Haftpflichtversicherungsnachweis |
| Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von |
| 500.000 Euro für Personenschäden und |
| 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen. |
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| Nachweis über die Microchipkennzeichnung |
| Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit |
| der entsprehenden Microchipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen. |
| Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt |
| werden. |
| Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt. |
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| Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen. |
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| Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der |
Hundehaltung
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| Nähere Informationen erhalten Sie weiter unten auf der Seite. |
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| Volljährigkeit des Hundehalters/ der Hundehalterin in Mannheim |
| Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
| Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr |
| vollendet haben. |
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Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
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| Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur |
| Hundehaltung, wie z. B. |
| bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten. |
| Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen |
| für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen |
| und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern. |
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| Was ist ein "Öffentliches und Privates Interesse"? |
| Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die |
| Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit |
| verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus |
| einem Tierheim übernommen haben. |
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| Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt |
| werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen. |
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| Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Mannheim |
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Fachbereich Sicherheit und Ordnung
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| Adresse |
| Abteilung Kommunale Ordnung |
| K7 |
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68159 Mannheim
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| Telefon Hundehaltung |
| 0621 293-9068 |
Fax
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| 0621 293-9067 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt / Kampfhunde in Mannheim |
| Montag 8.00-14.00 Uhr |
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Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.00-12.00 Uhr
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Donnerstag 8.00-18.00 Uhr
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| Verkehrsanbindungen zum Ordnungsamt / Kampfhunde in Mannheim |
| Strassen Bahn |
| Straßenbahnlinie 2 |
| Haltestelle |
| MVV - Hochhaus |
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| Zuständig für |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Veterinäramt in Mannheim |
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| Veterinärdienst in Mannheim |
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| Adresse |
| Schlachthofstraße 21 |
| 68165 Mannheim |
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Telefon
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| (0621) 293-6350 |
Fax
|
| (0621) 293-6360 |
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Sprechzeiten/Öffnungszeiten vom Veterinäramt in Mannheim
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| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Verkehrsanbindungen zum Veterinäramt in Mannheim |
| Linie 6: |
| Neuostheim Endstelle |
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| Veterinärdienst / Veterinäramt / Amtstierarzt Sprechstunde |
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| Adresse |
| E 4, 10 |
| 68159 Mannheim |
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| Sprechzeiten Veterinäramt / Amtstierarzt in Mannheim |
| nach Vereinbarung |
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| Verkehrsanbindungen zum Veterinäramt / Amtstierarzt in Mannheim |
| Linien 2, 6: |
| Haltestelle |
| Reiss - Engelhorn-Museum |
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| Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Mannheim |
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Körperliche Konstitution
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| Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine |
führen zu können. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.
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| Weitergabe / Überlassung des Hundes in Mannheim |
| Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die |
| Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. |
| Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld |
geahndet werden kann.
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| Mitführen der Erlaubnis in Mannheim |
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
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Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
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Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen
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und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von
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diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die
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Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit
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sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen.
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| Genereller Maulkorb- und Anleinzwang in Mannheim |
| Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und |
| Leine ausgeführt werden. |
| Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld |
geahndet werden kann.
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| Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt |
| werden. Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest |
erfolgreich absolvieren.
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| Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie ....hier |
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| Den Verhaltenstest in Mannheim finden Sie ......hier |
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| Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Mannheim |
| Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden, Kampfhunden in Mannheim |
| ist verboten. |
| Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. |
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| Generelles Zucht- und Handelsverbot in Mannheim |
| Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei |
| Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB). |
Erlaubnisnotwendigkeit
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| Mit "gefährlichen Hunden" und mit "Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt" wurde, ist die Zucht verboten. |
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Erlaubnisnotwendigkeit
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| Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung |
| einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu |
zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).
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Einfuhr- und Verbringungsverbot
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| Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine |
| Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. |
| Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde). |
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| Steuerpflicht in Mannheim |
| Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden. |
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| Gebühren zur Haltungserlaubnis in Mannheim |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Mannheim |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
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1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
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2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt,
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3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
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4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in §1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt,
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5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
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6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher an der Leine führt,
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7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3
genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das vorgeschriebene
Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt,
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8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
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9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt,
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10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel
nicht nachkommt,
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11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet,
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12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar
macht,
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13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der
Unfruchtbarmachung nicht vorlegt,
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14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet
oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt,
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15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
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16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde
zuwiderhandelt.
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| Das Landeshundegesetz finden Sie .... hier |
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| Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Mannheim |
Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus.
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| Informationen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier |
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Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben zu Öffnungszeiten und Standorten kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.
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