Auszug aus der
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf
öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten
Gefahren im Stadtkreis Mannheim
Aufgrund des § 10 Abs. 1 i.V.m. den §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 i.V.m. §§ 13 Satz 2,
15 Abs. 2 PolG i.d.F. vom 13.01.1992 (Gesetzblatt 92, S. 1, berichtigt S. 596;
Gesetzblatt 1993, S. 155), geändert durch Art. 10 RBerG vom 07.02.1994
(Gesetzblatt, S. 73) und durch Gesetz vom 22.07.1996 (Gesetzblatt, S. 501) wird mit
Zustimmung des Gemeinderats die folgende Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung
von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr
von verhaltensbedingten Gefahren und Störungen im Stadtkreis Mannheim erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Straßen, Grün- und Freizeitanlagen, Gewässer, Wiesen, Felder und unterirdische Anlagen im Gebiet der Stadt Mannheim, die dem öffentlichen Verkehr oder der öffentlichen Benutzung dienen oder auf, an oder in denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Bestehen für Grün- und Freizeitanlagen besondere Vorschriften, gehen diese dieser Verordnung vor, soweit sie abweichende Regelungen treffen.
(2) Eine öffentliche Benutzung im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn für das
Betreten Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege, Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen, zum Straßenkörper gehörende Böschungen sowie solche Flächen, auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Grün- und Freizeitanlagen sind alle der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen wie Gärten, Kinderspielplätze, Spielparks, Sportplätze, Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Anpflanzungen, nicht zum Straßenkörper gehörende Böschungen, Dämme, Uferanlagen, Zelt- und Badeplätze.
(3) Gewässer sind alle Gewässer im Sinne der §§ 1 und 2 des Baden-Württembergischen Wassergesetzes.
(4) Unterirdische Anlagen sind alle unter dem Straßenniveau liegenden Flächen, insbesondere Fußgängerunterführungen und Verkaufs- und Verteilerebenen einschließlich der Zu- und Abgänge.
§ 5 Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
Insbesondere dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(2) Hunde sind im Geltungsbereich dieser Verordnung (§1 Abs. 1) innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile an der Leine zu führen.
Dies gilt auch für die Bereiche
a) Rheinufer zwischen Rennershofstraße/Ecke Stephanienufer und der Aussichtsplattform an der Einmündung Bellenkrappen sowie
b) am Neckarufer der Neckarstadt zwischen der Friedrich-Ebert-Brücke und der Kurpfalzbrücke.
(3) Ansonsten dürfen Hunde in den Uferbereichen von Rhein und Neckar unter Beachtung von Abs. 1 dieser Vorschrift frei laufen, soweit keine anderen Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die in Absatz 2 vorgeschriebene Anleinpflicht gilt nicht auf besonders ausgewiesenen, eingezäunten Hundelaufflächen. Auch auf diesen Flächen sind die Vorschriften des Absatzes 1 zu beachten.
(5) Soweit Hunde an der Leine zu führen sind, darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann.
(6) Die Vorschriften über die Leinenpflicht in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben von den Regelungen in Absatz 2 bis 4 unberührt.
(7) Halter oder Führer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege, Straßen, Grün- und Freizeitanlagen, unterirdischen Anlagen sowie besonders ausgewiesene Hundelaufflächen nicht verunreinigt werden. Dennoch von Tieren verursachte Verunreinigungen sind von dem Halter oder Führer des Hundes unverzüglich zu entfernen.
(8) Tierhalter/-führer haben ihre Tiere von Kinderspielplätzen oder sonstigen Spielanlagen fernzuhalten.
(9) Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung (§ 1 Abs. 1) ist das Füttern von Tauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Futter für Tauben untersagt.
§ 11 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 18 PolG, wer vorsätzlich oder fahrlässig
25. entgegen § 5 Abs. 1 Tiere so hält oder nicht ausreichend oder nicht beaufsichtigt, so dass dadurch andere gefährdet werden;
26. entgegen § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Hunde unangeleint umherlaufen lässt;
27. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 seinen Hund auf besonders ausgewiesenen, eingezäunten Hundelaufflächen trotz einer behördlich verfügten oder gesetzlich vorgeschriebenen Anleinpflicht frei umherlaufen lässt;
28. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 nicht beachtet;
29. entgegen § 5 Abs. 5 dem Hund mehr Leine lässt;
30. entgegen § 5 Abs. 7 es als Halter oder Führer eines Hundes zulässt, dass dieser Straßen, Gehwege, Grün- und Freizeitanlagen, unterirdische Anlagen oder besonders ausgewiesene Hundelaufflächen verunreinigt und die Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt;
31. entgegen § 5 Abs. 8 es als Tierhalter/-führer unterlässt, sein Tier von Kinderspielplätzen oder sonstigen Spielanlagen fernzuhalten;
32. entgegen § 5 Abs. 9 im Geltungsbereich der Polizeiverordnung Tauben füttert oder Futter für Tauben auslegt oder ausstreut;
§ 13 Inkrafttreten
Diese Polizeiverordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren im Stadtkreis Mannheim vom 01.01.1998 außer Kraft.
Mannheim, 08.04.2004
Gerhard Widder, Oberbürgermeister
- als Ortspolizeibehörde - B 033