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| Hundesteuer in der Universitätsstadt Marburg |
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| Hundesteueramt in der Universitätsstadt Marburg |
| Hundesteueramt in Marburg |
| Magistrat der Stadt Marburg |
| Fachdienst - Finanzservice - Steuern und Abgaben |
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| Adresse |
| Markt 9 |
| 1. Stock |
| 35037 Marburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Universitätsstadt Marburg |
| Telefon |
06421 201-231
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| Fax |
06421 201-578
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Universitätsstadt Marburg |
Montag, Mittwoch, Freitag 8 Uhr - 12 Uhr
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Donnerstag 15 Uhr - 18 Uhr
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| Fachdienst Stadtbüro |
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| Adresse |
| Frauenbergstr. 35 |
| EG |
| 35039 Marburg |
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| Telefon |
| 06421 201-801 |
| Telefon |
| 06421 201-802 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Stadtbüro der Universitätsstadt Marburg |
| Montag bis Mittwoch 8 - 17 Uhr |
| Donnerstag 8 - 18 Uhr |
| Freitag 8 - 12 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Universitätsstadt Marburg |
| Die Steuer beträgt jährlich |
| für den ersten Hund 60,00 Euro, im Jahr |
| für den zweiten Hund 66,00 Euro, im Jahr |
| für den dritten und jeden weiteren Hund 72,00 Euro, im Jahr |
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| Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl |
| der Hunde nicht anzusetzen. |
| Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. |
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| Werden von einer Halterin oder einem Halter mehrere Hunde gehalten, zu denen sowohl |
| nicht gefährliche als auch gefährliche Hunde gehören, so zählen in der Reihenfolge der |
| Besteuerung die nichtgefährlichen Hunde vor den gefährlichen. |
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| In diesen Fällen beträgt der Steuersatz für die gefährlichen Hunde das Doppelte des |
| Steuersatzes für nichtgefährliche Hunde nach Abs. 1. |
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| Werden gefährliche Hunde gehalten, so beträgt die Steuer für gefährliche Hunde - |
| abweichend von Abs. 1 - jährlich |
| für den ersten gefährlichen Hund 120,00 Euro, im Jahr |
| für den zweiten gefährlichen Hund 132,00 Euro, im Jahr |
| für den dritten und jeden weiteren gefährlichen Hund 144,00 Euro,im Jahr |
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| Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die in |
| gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen |
| oder reißen. |
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| Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das |
| natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere |
| gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden. |
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| Darüber hinaus gelten insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren |
| Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen als |
| gefährliche Hunde: |
| Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Ino, |
| Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, |
| Mastin Espaniol und Mastino Napoletano. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Universitätsstadt Marburg |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des |
| Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
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| Die Steuer wird in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und |
| 15. November fällig. |
| Auf schriftlichen Antrag können abweichende Fälligkeiten festgelegt werden. |
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| Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. |
| Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. |
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| Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer |
| anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. |
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| Hundesteuermarke in der Universitätsstadt Marburg |
| Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, |
| wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. |
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| Die Stadt Marburg gibt in unregelmäßigen Abständen neue Hundesteuermarken aus. |
| Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung bzw. bis zur Ausgabe |
| neuer Hundesteuermarken gültig. |
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| Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit |
| einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. |
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| Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die Beendigung |
| der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Universitätsstadt Marburg |
| Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige |
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Universitätsstadt Marburg.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke |
| gegen eine Gebühr ausgehändigt. |
| Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die |
| unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. |
| Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die |
| wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. |
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| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Marburg |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Universitätsstadt Marburg |
| Die Gebühr für eine Ersatzhundesteuermarke beträgt z.Zt. 3.00 Euro. |
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| Anmeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg |
| Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei |
| Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer |
| von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, |
| nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Magistrat der Stadt Marburg unter |
| Angabe der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers sowie der Rasse des Tieres schriftlich |
| anzumelden. |
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| In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 muss die schriftliche Anmeldung innerhalb von zwei |
| Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden |
| ist, erfolgen. |
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| Abmeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg |
| Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte |
| Steuervergünstigung , so ist dies dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich |
| anzuzeigen. |
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| Wird ein Hund an eine andere Halterin oder einen anderen Halter abgegeben, so sind mit |
| der Anzeige nach Absatz 2 auch Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen |
| Halters anzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.marburg.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Universitätsstadt Marburg |
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Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
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1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind
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| 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den |
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iiiiiiiiiiiangegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
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3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
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Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich an den Magistrat der
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| Stadt Marburg mit der Anmeldung eines Hundes zu stellen. |
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| Bei bereits versteuerten Hunden |
| ist ein schriftlicher Antrag auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung spätestens zwei |
| Wochen vor dem Monatsersten einzureichen, zu dem die Vergünstigung beginnen soll. |
| Das Vorliegen eines Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes ist durch geeignete |
| Nachweise zu belegen. |
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| Hundesteuerfreiheit in der Universitätsstadt Marburg |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Universitätsstadt Marburg |
| Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, |
| - die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser |
| iiiiiPersonen dienen. |
| - Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis |
| iiiiimit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. |
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| Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für |
| - Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung |
| iiiiivon Herden verwendet werden. |
| - Hunde, die von Ihren Halterinnen oder Haltern erstmalig aus einem Tierheim erworben |
| iiii wurden, bis zum Ablauf des dritten auf den Erwerb folgenden Kalendermonats. |
| - den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten |
| iiiiihat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne |
| iiiiizusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich |
| iiiiiSozialhilfeempfänger/Sozialhilfeempfängerin ist. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Universitätsstadt Marburg |
| Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die |
| Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für |
| a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von |
| iiiiiidem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen; |
| b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die |
| iiiiiidafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten |
| iiiiiiVereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; |
| iiiiiidie Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen |
| iiiiiiund die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. |
| iiiiiiDie Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft |
| iiiiiigemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und |
| iiiiiiZuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. |
| c) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem |
| iiiiiinächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, |
| iiiiiierforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes zu ermäßigen |
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| Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz |
| und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten |
| Hund auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes ermäßigt. |
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| Härtefallregeln in der Universitätsstadt Marburg |
| Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz |
| und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten |
| Hund auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes ermäßigt. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Universitätsstadt Marburg |
| Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für |
| - Hunde, die von Ihren Halterinnen oder Haltern erstmalig aus einem Tierheim erworben |
| iiiiwurden, bis zum Ablauf des dritten auf den Erwerb folgenden Kalendermonats. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Universitätsstadt Marburg, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Universitätsstadt Marburg |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die |
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| 1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das |
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
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2. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
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3. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
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| 4. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums |
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
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| 5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
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| 6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
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| 7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten |
| iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher |
iiiiiizu führen,
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8. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
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| 9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums |
iiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
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10. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
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| 11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt, |
12. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
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| 13. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, |
| iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen |
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
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| 14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der |
| iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück |
iiiiiiiiiohne Leine führt,
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| 15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund |
iiiiiiiiiaußerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
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iiiiiiiiidie das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
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16. entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
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| 17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt |
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
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| 18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht |
iiiiiiiiiausreichend sichert,
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| 19. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der |
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht
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iiiiiiiiiHund!“ versieht,
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| 20. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität |
iiiiiiiiiund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
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| 21. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem |
iiiiiiiiizur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
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22. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
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23. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
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| 24. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht |
| iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig |
iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
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| 25. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem |
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
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| 26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb, |
iiiiiiiiidie Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
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| 27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug |
| iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen |
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.
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| Bussgelder in der Universitätsstadt Marburg |
| Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die |
| öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet |
werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Universitätsstadt Marburg finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Universitätsstadt Marburg |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Universitätsstadt Marburg |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - Ballspielplätzen |
| - auf Liegewiesen |
| - Anpflanzungen aller Art |
| - Weihern |
| - Planschbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr |
begleitet werden.
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| Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Universitätsstadt Marburg |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Universitätsstadt Marburg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Universitätsstadt |
| Marburg umherlaufen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Märkten |
| Messen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Hier müssen Hunde in der Universitätsstadt Marburg auch an die Leine genommen werden, |
| die Leine darf längstens 2m sein. |
| Zusätzlich sind in dem Bereich, der durch folgende Straßen - diese eingeschlossen - |
umgrenzt ist, Hunde an der Leine zu führen:
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| Bundesstraße B 3a von Konrad-Adenauer-Brücke bis Überführung Bahnhofsstraße, |
| Bahnhofsstraße, Elisabethstraße, Ketzerbach, Leckergäßchen, Renthof, Hainweg, |
Lutherstraße, Sybelstraße, Barfüßertor, Schwanallee bis Konrad-Adenauer-Brücke
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| Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Hessen |
| Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters |
| sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. |
| Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. |
| Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher |
| gehalten werden kann. |
| Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, |
| höchstens jedoch zwei Meter. |
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Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
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| Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person |
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
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| Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. |
| Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat |
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
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| Zuständiges Amt in der Universitätsstadt Marburg |
| Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr |
- Gefahrenabwehr und Gewerbe -
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| Adresse |
| Frauenbergstr. 35 |
| 1. Stock |
| Zimmer 126 |
| 35039 Marburg |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Universitätsstadt Marburg |
| Telefon |
| 06421 201-469 |
| Fax |
06421/201-593
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Universitätsstadt Marburg |
Montag, Mittwoch, Freitag 8 Uhr - 12 Uhr
|
Donnerstag 15 Uhr - 18 Uhr
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| Das Landeshundegesetz von der Universitätsstadt Marburg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine |
| andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft |
besitzen.
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
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2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
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3. Staffordshire-Bullterrier,
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4. Bullterrier,
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5. American Bulldog,
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6. Dogo Argentino,
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7. Fila Brasileiro,
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8. Kangal (Karabash)
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9. Kaukasischer Owtscharka,
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10. Mastiff,
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11. Mastino Napoletano.
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Gefährlich sind auch die Hunde, die
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| 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
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| 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu |
| iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher |
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
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| 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen |
iiiiiioder reißen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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