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Universitätsstadt Marburg, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Universitätsstadt Marburg
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Universitätsstadt Marburg



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Universitätsstadt Marburg

Hundesteueramt in der Universitätsstadt Marburg
Hundesteueramt in Marburg
Magistrat der Stadt Marburg
Fachdienst - Finanzservice - Steuern und Abgaben

Adresse
Markt 9
1. Stock
35037 Marburg

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Universitätsstadt Marburg
Telefon
06421 201-231
Fax
06421 201-578

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Universitätsstadt Marburg
Montag, Mittwoch, Freitag 8 Uhr - 12 Uhr
Donnerstag 15 Uhr - 18 Uhr


Fachdienst Stadtbüro

Adresse
Frauenbergstr. 35
EG
35039 Marburg

Telefon
06421 201-801
Telefon
06421 201-802

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Stadtbüro der Universitätsstadt Marburg
Montag bis Mittwoch 8 - 17 Uhr
Donnerstag 8 - 18 Uhr
Freitag 8 - 12 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Universitätsstadt Marburg
Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 60,00 Euro, im Jahr
für den zweiten Hund 66,00 Euro, im Jahr
für den dritten und jeden weiteren Hund 72,00 Euro, im Jahr

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

Werden von einer Halterin oder einem Halter mehrere Hunde gehalten, zu denen sowohl
nicht gefährliche als auch gefährliche Hunde gehören, so zählen in der Reihenfolge der
Besteuerung die nichtgefährlichen Hunde vor den gefährlichen.

In diesen Fällen beträgt der Steuersatz für die gefährlichen Hunde das Doppelte des
Steuersatzes für nichtgefährliche Hunde nach Abs. 1.

Werden gefährliche Hunde gehalten, so beträgt die Steuer für gefährliche Hunde -
abweichend von Abs. 1 - jährlich
für den ersten gefährlichen Hund 120,00 Euro, im Jahr
für den zweiten gefährlichen Hund 132,00 Euro, im Jahr
für den dritten und jeden weiteren gefährlichen Hund 144,00 Euro,im Jahr

Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die in
gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen
oder reißen.

Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere
gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden.

Darüber hinaus gelten insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen als
gefährliche Hunde:
Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Ino,
Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff,
Mastin Espaniol und Mastino Napoletano.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Universitätsstadt Marburg
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuer wird in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig.
Auf schriftlichen Antrag können abweichende Fälligkeiten festgelegt werden.

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.


Hundesteuermarke in der Universitätsstadt Marburg
Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde,
wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

Die Stadt Marburg gibt in unregelmäßigen Abständen neue Hundesteuermarken aus.
Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung bzw. bis zur Ausgabe
neuer Hundesteuermarken gültig.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit
einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

Endet die Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke mit der Anzeige über die Beendigung
der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Universitätsstadt Marburg
Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Universitätsstadt Marburg.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke
gegen eine Gebühr ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die
unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die
wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Marburg
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Universitätsstadt Marburg
Die Gebühr für eine Ersatzhundesteuermarke beträgt z.Zt. 3.00 Euro.
Anmeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer
von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen,
nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Magistrat der Stadt Marburg unter
Angabe der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers sowie der Rasse des Tieres schriftlich
anzumelden.

In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 muss die schriftliche Anmeldung innerhalb von zwei
Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden
ist, erfolgen.


Abmeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung , so ist dies dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen.

Wird ein Hund an eine andere Halterin oder einen anderen Halter abgegeben, so sind mit
der Anzeige nach Absatz 2 auch Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen
Halters anzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.marburg.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Universitätsstadt Marburg

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Universitätsstadt Marburg
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1.    die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind
2.    die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
iiiiiiiiiiiangegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3.    die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

Anträge auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind schriftlich an den Magistrat der
Stadt Marburg mit der Anmeldung eines Hundes zu stellen.

Bei bereits versteuerten Hunden
ist ein schriftlicher Antrag auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung spätestens zwei
Wochen vor dem Monatsersten einzureichen, zu dem die Vergünstigung beginnen soll.
Das Vorliegen eines Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes ist durch geeignete
Nachweise zu belegen.


Hundesteuerfreiheit in der Universitätsstadt Marburg
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Universitätsstadt Marburg
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
- die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser
iiiiiPersonen dienen.
- Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
iiiiimit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung
iiiiivon Herden verwendet werden.
- Hunde, die von Ihren Halterinnen oder Haltern erstmalig aus einem Tierheim erworben
iiii wurden, bis zum Ablauf des dritten auf den Erwerb folgenden Kalendermonats.
- den ersten Hund, wenn die Halterin oder der Halter das 70. Lebensjahr überschritten
iiiiihat und zusätzlich schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz - auch ohne
iiiiizusätzliches Merkmal im Schwerbehindertenausweis - oder zusätzlich
iiiiiSozialhilfeempfänger/Sozialhilfeempfängerin ist.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Universitätsstadt Marburg
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die
Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von
iiiiiidem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen;
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die
iiiiiidafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten
iiiiiiVereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
iiiiiidie Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen
iiiiiiund die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
iiiiiiDie Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft
iiiiiigemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und
iiiiiiZuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
c) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem
iiiiiinächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen,
iiiiiierforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes zu ermäßigen

Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten
Hund auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes ermäßigt.


Härtefallregeln in der Universitätsstadt Marburg
Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten
Hund auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes ermäßigt.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Universitätsstadt Marburg
Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
- Hunde, die von Ihren Halterinnen oder Haltern erstmalig aus einem Tierheim erworben
iiiiwurden, bis zum Ablauf des dritten auf den Erwerb folgenden Kalendermonats.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Universitätsstadt Marburg, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Universitätsstadt Marburg
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das
iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
3. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
4. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums
iiiiiiführt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher
iiiiiizu führen,
8. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums
iiiiiieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
10. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
12. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
13. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
iiiiiiiiiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen
iiiiiiiiiVerkehrsmitteln ohne Leine führt,
14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der
iiiiiiiiiAllgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück
iiiiiiiiiohne Leine führt,
15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund
iiiiiiiiiaußerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
iiiiiiiiidie das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
16. entgegen § 10 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt
iiiiiiiiioder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht
iiiiiiiiiausreichend sichert,
19. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der
iiiiiiiiiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht
iiiiiiiiiHund!“ versieht,
20. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
iiiiiiiiiund Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
21. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem
iiiiiiiiizur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
22. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
23. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
24. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht
iiiiiiiiizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig
iiiiiiiiivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
25. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem
iiiiiiiiiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
26. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb,
iiiiiiiiidie Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug
iiiiiiiiider Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen
iiiiiiiiiAbhandenkommen oder Tod anzeigt.


Bussgelder in der Universitätsstadt Marburg
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.


Die Hundesteuersatzung von der Universitätsstadt Marburg finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Universitätsstadt Marburg
Hier dürfen Hunde nicht hin in der Universitätsstadt Marburg
- auf Kinderspielplätzen
- Ballspielplätzen
- auf Liegewiesen
- Anpflanzungen aller Art
- Weihern
- Planschbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr
begleitet werden.

Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Universitätsstadt Marburg
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Universitätsstadt Marburg
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Universitätsstadt
Marburg umherlaufen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Fußgängerzonen oder Teilen davon
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Märkten
Messen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Hier müssen Hunde in der Universitätsstadt Marburg auch an die Leine genommen werden,
die Leine darf längstens 2m sein.
Zusätzlich sind in dem Bereich, der durch folgende Straßen - diese eingeschlossen -
umgrenzt ist, Hunde an der Leine zu führen:
Bundesstraße B 3a von Konrad-Adenauer-Brücke bis Überführung Bahnhofsstraße,
Bahnhofsstraße, Elisabethstraße, Ketzerbach, Leckergäßchen, Renthof, Hainweg,
Lutherstraße, Sybelstraße, Barfüßertor, Schwanallee bis Konrad-Adenauer-Brücke

Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Hessen
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters
sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen.
Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher
gehalten werden kann.
Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann,
höchstens jedoch zwei Meter.

Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen.
Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.


Zuständiges Amt in der Universitätsstadt Marburg
Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr
- Gefahrenabwehr und Gewerbe -

Adresse
Frauenbergstr. 35
1. Stock
Zimmer 126
35039 Marburg

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Universitätsstadt Marburg
Telefon
06421 201-469
Fax
06421/201-593

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Universitätsstadt Marburg
Montag, Mittwoch, Freitag 8 Uhr - 12 Uhr
Donnerstag 15 Uhr - 18 Uhr
oder nach Vereinbarung


Das Landeshundegesetz von der Universitätsstadt Marburg finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Universitätsstadt Marburg ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Mastiff,
11. Mastino Napoletano.

Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
iiiiiioder reißen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Marburg z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Marburg
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben zu Öffnungszeiten und Standorten kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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