gefährliche Hunde, Kampfhunde, Haltererlaubnis, Anträge, München
Wichtige Informationen zur Anmeldung von Hunden der Kategorie I in München
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus München
gewünschtes bitte anklicken:
Das Landeshundegesetz sieht folgende Verpflichtungen vor für Hundehalter von gefährlichen Hunden in München
Bei Hunden der Kategorie I ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.
Zu der Kategorie I der Verordnung gehören die Rassen an, für die laut Innenministerium "neben der enormen Beißkraft eine niedrige Reizschwelle kennzeichnend ist".
Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird.
- So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen.
- Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen.
- Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz
iiiidrohen.
Hunde gemäß § 1 Abs. 1 (Klasse 1) sind:
- Pitbull, auch American Pitbullterrier
- Bandog
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Tosa-Inu
sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch durch Einzelfallanordnung erlassen werden.
Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- der/die Hundehalter /-in das 18. Lebensjahr vollendet hat
- der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist
- gegen seine Zuverlässigkeit
- und Sachkunde keine Bedenken bestehen
- es muss eine besondere Haftpflichtversicherung für den Hund nachgewiesen werden
- und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen
Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn
- der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung eine unveränderliche, möglichst ohne iiiitechnische Mittel lesbare Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und
iiiider Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG).
In Betracht kommt z. B. die Festlegung einer Anlein- und/oder Maulkorbpflicht oder von Schließvorrichtungen.
Im Erlaubnisbescheid kann die ausbruchsichere Unterbringung verlangt werden.
Eine ausschließliche Zwingerhaltung darf nicht gefordert werden.
Bei Kampfhunden ist regelmäßig die Auflage aufzunehmen, dass sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind.
Rechtsgrundlagen
Art. 18, 37 und 37a LStVG;
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992; Verordnung vom 04.09.2002 zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund der Kategorie I in München
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung
Hunde gemäß § 1 Abs. 1 (Klasse 1) sind:
- Pitbull, auch American Pitbullterrier
- Bandog
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Tosa-Inu
sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
Anmeldungsunterlagen, für einen gefährlichen Hund der Kategorie I in München
Die Anträge für die Haltungserlaubnis zum down loaden finden Sie auf
www.muenchen.de
Auf Anfrage schickt Ihnen das Kreisverwaltungsreferat HA I / 22 in München auch die Antragsformulare zu.
Anfordern können Sie diese unter folgender Telefonnummer
089/ 233 - 446 44
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Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in München
- Anträge für die Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes der Kategorie I
- Der Hundehalter/ -in das 18. Lebensjahr vollendet hat /Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Führungszeugnis/Zuverlässigkeit
- Nachweis das der Hund in verhaltensgerechter und ausbruchsicherer Einrichtung gehalten iiiiwird
- Nachweis des berechtigen Interesses an der Hundehaltung
- Nachweis einer besondere Haftpflichtversicherung für den Hund der Kategorie I
- Nachweis über die Microchipkennzeichnung des Hundes der Kategorie I
- Erlaubnispflicht
- zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt
Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in München
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Sachkundenachweis in München
Ist nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle. Die Sachkunde ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Informationen zu dem Sachkundenachweis in München finden Sie .... hier
Führungszeugnis in München
Das Führungszeignis ist bei der Stadt München zu beantragen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Tierhalters können die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Sachverständigengutachtens (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) verlangt werden.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit in München
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sind dann gegeben, wenn dieser nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerecht Tierhaltung sorgt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel nicht Personen,
wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit,
- der Vergewaltigung
- der Zuhälterei
- des Land- oder Hausfriedensbruchs
- des Widerstands gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
- einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen von erheblicher Bedeutung,
wegen Begehung einer nach dem Tierschutzgesetz
- dem Waffengesetz
- dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- dem Sprengstoffgesetz
- dem Bundesjagdgesetz
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht auszuschließen war;
eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt;
in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a oder eines der in den Buchstaben ab genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen verstoßen haben;
- geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
- betreut werden (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches);
- keinen festen Wohnsitz nachweisen können;
- minderjährig sind;
- trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind;
- nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.
Haftpflichtversicherungsnachweis, für einen gefährlichen Hund der Kategorie I in München
Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden.
Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht.
Zum Umfang des Deckungsschutzes kann die Empfehlung des Verbandes der Haftpflichtversicherer herangezogen werden, die als Mindestversicherungssummen für die Hundehaftpflichtversicherung 2 Mio. DM für Personenschäden und 0,5 Mio. DM für Sachschäden vorsieht.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von
1.000.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
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Erlaubnispflicht in München
Im Unterschied hierzu sind für die Erlaubnispflicht bei der Haltung des Kampfhundes grundsätzlich die Eigenschaften des einzelnen Tieres maßgeblich.
Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl Nr. 14 vom 31. Juli 1992) bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt diese Vermutung stets.
In den Fällen des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ist dem Halter eines solchen Hundes die Möglichkeit eröffnet, das Gegenteil zu beweisen.
Will der Halter in diesen Fällen von der Erlaubnispflicht freikommen, so muss er gegenüber der Gemeinde nachweisen, dass der Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist.
Das kann geschehen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens.
Bei der Prüfung dieses Gutachtens beteiligt die Gemeinde das Veterinäramt und zieht erforderlichenfalls einen öffentlich bestellten Sachverständigen für das Hundewesen bei.
Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf (Negativzeugnis).
Für den Inhalt der Bescheinigung gilt Nr. 37.2 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung hat die Gemeinde im Einzelfall zu prüfen, ob der Hund aufgrund seiner Ausbildung (z. B. für das Bewachungsgewerbe) eine gesteigerte, d. h. über die natürliche Veranlagung hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Auf Nr. 37 a.2 wird hingewiesen.
Die Gemeinde kann sich bei ihrer Prüfung des sachverständigen Rates des Veterinäramtes bedienen.
Brauchbare Jagdhunde sind in aller Regel keine Kampfhunde.
Erlaubnisbescheid in München
Der Erlaubnisbescheid soll neben den
- Personalien des Halters
auch Angaben über
- Art
- Rasse bzw. Kreuzung
- Geschlecht
- Geburtsdatum/Alter des Tieres
- sowie erforderlichenfalls eine nähere Beschreibung seines Aussehens enthalten.
Falls eine Kennzeichnung (z. B. Tätowierung) am Tier vorhanden ist oder vorgeschrieben wird (vgl. Nr. 37.6), soll auch deren Inhalt (z. B. Kenn-Nummer) aufgenommen werden.
Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung mehrerer Tiere gestellt (z. B. durch einen Züchter), können die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden.
Erlaubniserteilung in München
Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden.
Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein.
Auf die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.6.1974 (BGBl I S. 1265), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.8.1986 (BGBl I S. 1309) wird hingewiesen.
An die Haltung mehrerer gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art oder von Kampfhunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG).
In Betracht kommt z. B. die Festlegung einer Anlein- und/oder Maulkorbpflicht oder von Schließvorrichtungen.
Im Erlaubnisbescheid kann die ausbruchsichere Unterbringung verlangt werden.
Eine ausschließliche Zwingerhaltung darf nicht gefordert werden.
Bei Kampfhunden ist regelmäßig die Auflage aufzunehmen, dass sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind.
Die Erlaubnis kann auch mit der vollziehbaren Auflage verbunden werden, das Tier zu kennzeichnen, wenn es nicht bereits gekennzeichnet ist.
Bei Kampfhunden hat dies zu geschehen.
Diese Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite eines Hinterschenkels.
Das Kennzeichen soll sich aus der Kennzahl derjenigen Gemeinde, in der das Tier gehalten werden soll, und aus einer fortlaufenden Nummer zusammensetzten.
Die Kennzeichnung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden.
Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes soll die vollziehbare Auflage enthalten, dass der Hund außer vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf.
Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
Absatz 2 Satz 2 führt beispielhaft einen sachlichen Grund an, von dessen Vorliegen die Gemeinde die Erlaubniserteilung zusätzlich abhängig machen darf.
Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden.
Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht.
Zum Umfang des Deckungsschutzes kann die Empfehlung des Verbandes der Haftpflichtversicherer herangezogen werden, die als Mindestversicherungssummen für die Hundehaftpflichtversicherung 2 Mio. DM für Personenschäden und 0,5 Mio. DM für Sachschäden vorsieht.
Nachweis über die Microchipkennzeichnung, für einen gefährlichen Hund der Kategorie I in München
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden. Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Bei Kampfhunden der Kategorie I in München hat dies zu geschehen.
Diese Kennzeichnung erfolgt durch Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite eines Hinterschenkels.
Das Kennzeichen soll sich aus der Kennzahl derjenigen Gemeinde, in der das Tier gehalten werden soll, und aus einer fortlaufenden Nummer zusammensetzten.
Die Kennzeichnung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Weiter Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier
Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung für einen gefährlichen Hund der Kategorie I in München
Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden.
Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein.
Auf die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.6.1974 (BGBl I S. 1265), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.8.1986 (BGBl I S. 1309) wird hingewiesen.
An die Haltung mehrerer gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art oder von Kampfhunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
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Was ist ein "berechtigtes Interesse"?
Ein berechtigtes Interesse kann ein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse sein.
Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden kann vorliegen bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter Grundstücke.
Die Gefährdung eines Besitztums kann sich z. B. aus seiner Lage ergeben.
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn Kampfhunde der in Absatz 3 genannten Stellen sowie der Bundeswehr, der Bundesbahn oder der Reichsbahn der ehemaligen DDR ausgemustert worden sind und von Diensthundeführern oder früheren Diensthundeführern gehalten werden sollen.
Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in München
Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.
Weitergabe/Überlassung des Hundes in München
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Mitführen der Halteerlaubnis in München
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
Anleinpflicht für Hunde der Kategorie I "Gefährlicher Hund" (Kampfhunde)
Kampfhunde sind gemäß der Verordnung der Landeshauptstadt München über das freie Umherlaufen von Kampfhunden in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3m nicht überschreiten.
Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Weitere Informationen rund um die Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in München
wie z.B.:
- Mitführverbot von Hunden in München
- Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt München
- Anleinpflicht für alle Hunde in München
- Maulkorbpflicht für Hunde in München
- und vieles andere mehr
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie .... hier
Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie ....hier
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Gleichzeitige Führen von mehren Hunden der Kategorie I in München
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.
Generelles Zucht- und Handelsverbot in München
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Erlaubnisnotwendigkeit
Mit "gefährlichen Hunden" und mit "Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt" wurde, ist die Zucht verboten.
Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).
Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).
Steuerpflicht in München
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.
Gebühren zur Haltungserlaubnis in München
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere gefährliche Tiere im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 75 bis 250 Euro erhoben werden muss.
Leider wurden keine genauen Angaben der Stadt München gefunden.
Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in München
Ordnungsamt in München
Kreisverwaltungsreferat München
HA I - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Ruppertstraße 11
80466 München
Telefon - Kampfhunde
089/ 233 - 446 44
Telefon - sonstige gefährliche Hunde
089/ 233 - 442 49
Telefon - gefährliche Tiere
089/ 233 - 446 47
Fax
089/ 233 - 446 42
Öffnungszeiten/Sprechzeiten vom Ordnungsamt in München
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.30 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 7.00 bis 12.00 Uhr
Veterinäramt in München
Staatliches Veterinäramt für das Gebiet der Landeshauptstadt München
Adresse
Thalkirchner Str. 106 / Ecke Zenettistr.
80337 München
Telefon
089/ 2176-3860
Fax
089/ 2176-3901
Amtstierärztinnen/Amtstierärzte in München
Sprechzeiten/Öffnungszeiten vom Veterinäramt in München
Montag - Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Wochenendbereitschaft
Telefon
0177/ 835 07 47
Verkehrsanbindung an das Veterinäramt in München
U Bahn
U Bahn Station - Sendlinger Tor
U Bahn Linien - U3, U6
Bus
Haltestelle - Zenettistr.
Bus Linie - Nr. 152
Haltestelle - Kapuzinerstr.
Bus Linie - Nr. 58
Ordnungswidrigkeiten in München
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 einen Kampfhund nicht an der Leine führt oder wer vorsätzlich oder iiiifahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 2 einen Kampfhund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als 3m iiiilangen Leine führt.
- Verstöße gegen Anlege-, Anmelde- und Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten iiiibzw. Straftaten verfolgt werden.
Bußgelder bei Verstößen der Kampfhundehaltung in München
Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden.
Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
Infos zur Anmeldung von Hunden der Kategorie II in München finden Sie ...hier
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in München finden Sie .... hier
Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite München Haltungserlaubnis-Hunde Kategorie I eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.
Bitte senden Sie eine Mail an hundeinfoportal (at) web.de oder über Kontakt
Kennwort: München - Haltungserlaubnis 1
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links,
die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Hiermit distanzieren
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