München, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke
Wichtige Informationen zur Hundesteuer in München
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus München
Gewünschtes einfach anklicken:
Übrigens setzt München unter den 15 größten deutschen Städten seit Jahren den niedrigsten Hundesteuersatz an und gehört somit zu den hundefreundlichsten Großstädten.
Hundesteuer in München
Hundesteueramt in München
Kassen- und Steueramt
Adresse
Herzog-Wilhelm-Str. 11
80331 München
Telefon
089/ 233-26297
Telefon
089/ 233-20542
Fax
089/ 233 26 640
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Kassen und Steueramt in München
Montag - Freitag 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Die Mitarbeiter haben gleitende Arbeitszeit!
Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter am besten
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
und Freitags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Ausgefüllte Anmeldeformulare für die Hundesteuer in München schicken Sie bitte an
Alternativ können Sie das vorgedruckte Anmeldeformular am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und per Post oder Telefax 089/ 233 28838 senden an die
Landeshauptstadt München
Kassen- und Steueramt
Postfach 201951
80019 München
oder Sie melden den Hund telefonisch 089/ 233-26297 oder 20542 an.
Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter der Landeshauptstadt München
gleitende Arbeitszeit haben.
Telefonisch erreichen Sie Ihre/-n Sachbearbeiter/-in am besten
Montag - Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr.
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Höhe der Hundesteuer in München
Für Zwecke der Besteuerung werden Hunde unterschieden in Kampfhunde und sonstige Hunde.
Die Steuer beträgt
für den 1.Hund 76,80 Euro im Jahr, ab 1.1.2011 100 Euro im Jahr
für jeden weiteren Hund 76,80 Euro im Jahr, ab 1.1.2011 100 Euro im Jahr
gefährliche Hunde
Die Steuer beträgt
für jeden Kampfhund 613,80 Euro im Jahr, ab 1.1.2011 800 Euro im Jahr
Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl. S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen
von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- Amercian-Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Tosa-Inu
Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des Kreisverwaltungsreferates – Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten – für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 erfassten Hunden.
Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall
aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergeben.
Fälligkeit der Hundesteuer in München
Die Hundesteuer wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig.
Im Übrigen wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Die Steuerpflicht entsteht und beginnt
- bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen iiiiworden ist;
- bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin iiiizuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist;
- bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den Zuzug iiiifolgenden Kalendermonats.
- Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres iiiivon demselben Hundehalter bereits nachweislich in einer anderen Gemeinde der iiiiBundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer iiiianzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
iiiiMehrbeträge werden nicht erstattet;
- im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Die Steuerpflicht endet
- bei Wegzug eines Hundehalters aus der Landeshauptstadt München mit Ablauf des iiiiKalendermonats, in den der Wegzug fällt;
- im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst iiiiabgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet.
iiiiTritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht iiiibesteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, der kein Kampfhund nach § 1 Abs. 2 iiiiist, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
Soweit die Haltung von Hunden überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit des Halters unerlässlich ist oder ausschließlich der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dient, besteht keine Steuerpflicht.
Der Hundehalter ist verpflichtet, diese Voraussetzungen in einem Antrag auf Freistellung von der Steuerpflicht bei der Landeshauptstadt München – Kassen und Steueramt - nachzuweisen. § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
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Hundesteuerkennzeichen, (Steuermarke) in München
Die Landeshauptstadt München – Kassen- und Steueramt – übersendet mit dem Steuerbescheid, dem Bescheid über die Steuerbefreiung oder dem Bescheid über die Nichtfestsetzung einer Hundesteuer für jeden Hund ein Hundesteuerkennzeichen (Steuermarke).
Das Hundesteuerkennzeichen ist Eigentum der Landeshauptstadt München und ist bei der Abmeldung zurückzugeben.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen.
Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren der Landeshauptstadt München von der Anlegepflicht befreit.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Landeshauptstadt München die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.
Das Hundesteuerkennzeichen ist Eigentum der Landeshauptstadt München und ist bei der Abmeldung zurückzugeben.
Ersatz Hundesteuerkennzeichen, (Steuermarke) München
Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke;
die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Kassen- und Steueramt in München
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.
Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters
Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in München
Die Gebühr der Ersatzsteuermarke in München beträgt z. Zt. 5 Euro.
Diese Information haben wir von Frau Daniela M. aus München bekommen.
Angaben ohne Gewähr
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Anmeldung der Hunde in München
Ein Hundehalter ist verpflichtet,
1. jeden Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder
2. in Fällen des § 3 Abs. 2 Buchstabe b) innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund iiiiiivier Monate alt geworden ist oder
3. in den Fällen des § 3 Abs. 2 Buchstabe c) innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug oder
4. den Wegfall der Steuerbefreiungsvoraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach iiiiiiWegfall bei der Landeshauptstadt München – Kassen- und Steueramt – unter Angabe iiiiiivon Name und Anschrift des Halters, gegebenenfalls des Vorbesitzers, Zeitpunkt der iiiiiiInbesitznahme sowie Rasse, Alter und Geschlecht des Hundes anzumelden.
Sie können Ihren Hund/Hunde auch online in München anmelden.
Alternativ können Sie das vorgedruckte Anmeldeformular am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und per Post oder Telefax 089/ 233 28838 senden an die
Landeshauptstadt München
Kassen- und Steueramt
Postfach 201951
80019 München
oder Sie melden den Hund telefonisch 089/ 233-26297 oder 20542 an.
Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter der Landeshauptstadt München
gleitende Arbeitszeit haben.
Telefonisch erreichen Sie Ihre/-n Sachbearbeiter/-in am besten
Montag - Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr.
Abmeldung der Hunde in München
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem ihm der Hund abhanden gekommen oder verendet ist oder der Halter aus der Landeshauptstadt München weggezogen ist, beim Kassen- und Steueramt unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abzumelden.
Ummeldung der Hunde in München
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in München
Formulare rund um den Hund und Kampfhund in München gibt es online auf
www.muenchen.de
Benötigte Unterlagen zur An-, Ab-, Ummeldung der Hunde in München
Dazu wurden leider keine genauen Angaben der Stadt München gefunden.
Aber im Allgemeinen gilt:
Zur Anmeldung der Hunde in München
- Personalausweis oder Reisepass
- Mikrochip-Nummer des Hundes
- Bescheinigung des Haftpflichtversicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
- Rasse, Größe (Schulterhöhe), Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
- Name und Anschrift des Vorbesitzers oder des Züchters, von dem Sie den Hund
iiiierworben haben
- wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint,
iiiibringen Sie bitte zusätzlich eine Vollmacht mit;
iiiidie Vollmacht muss die Unterschrift des Antragstellers tragen
iiiiund der Bevollmächtigte muss sich selbst ebenfalls ausweisen können
- ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
iiiivon laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften
iiiiBuch des Sozialgesetzbuches.
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des iiiiVersorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes
Zur Abmeldung der Hunde in München
- Personalausweis oder Reisepass
- für die Abmeldung gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
- Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des Steueramtes
- wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint,
iiiibringen Sie bitte zusätzlich eine Vollmacht mit;
iiiidie Vollmacht muss die Unterschrift des Antragstellers tragen
iiiiund der Bevollmächtigte muss sich selbst ebenfalls ausweisen können
Achtung, wichtig!!!
Diese erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung/Abmeldung Ihres Hundes/Ihrer Hund können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
Benötigte Antragsunterlagen für Hundesteuerbefreiung in München:
- Formloses Schriftstück, in dem die Antragsstellung begründet wird
- Bescheinigungen über die Höhe des Einkommens (Rentenbescheid, iiiiArbeitslosengeldbescheid, etc.)
- evtl. Bescheinigungen über Unterhaltsleistungen
- Bescheinigung über die Höhe der Miete
- Nachweis über die Höhe der Heizkosten
- evtl. Wohngeldbescheid
- Sozialhilfeempfänger: Zusätzlich Kopie des Sozialhilfebescheids
Das sind die"allgemein" üblichen Antragsunterlagen.
Es kann von Stadt zu Stadt unterschiedliche Anforderungen der Unterlagen für eine Hundesteuerbefreiung geben.
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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in München
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) wird nur gewährt, wenn Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei nicht bestraft worden ist und für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.
Hundesteuerbefreiung in München
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen iiiiiiEinrichtungen untergebracht sind. Aufzeichnungen über jeden Hund, seine Ein- und iiiiiiAuslieferung und – soweit möglich – seinen Besitzer sind der Landeshauptstadt
iiiiiiMünchen – Kassen- und Steueramt – auf Verlangen vorzulegen;
2. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind; ein iiiiiiNachweis für die Unentbehrlichkeit ist vorzulegen;
3. Hunde, die von Mitgliedern verbündeter Stationierungsstreitkräfte oder von
iiiiiiAngehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in
iiiiiider Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.
Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
Eine Steuerbefreiung wird – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats gewährt.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, ist die Hundesteuer ab dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalendermonatsersten anteilig nach Kalendermonaten neu festzusetzen.
Hundesteuerermässigung in München
Zur Hundesteuerermäßigung in München wurden leider keine Angaben gefunden.
Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in München, wenn
Leider wurden darüber keine Angaben für München gefunden.
Ordnungswidrigkeiten in München
Ordnungswidrig handelt, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
1. § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
2. § 7 Abs. 1 Nr. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder iiiiiinicht rechtzeitig anzeigt;
3. § 8 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
iiiiiiGrundbesitzes ohne befestigte Steuermarke umherlaufen lässt;
4. § 8 Abs. 4 die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt.
Bussgelder bei Verstößen in München
Im Falle der Abgabenhinterziehung, der leichtfertigen Abgabeverkürzung und der Abgabegefährdung kommen die Art. 14 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
Die Hundesteuersatzung von München finden Sie ....hier
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da sich Angaben kurzfristig ändern können.
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Kennwort: München - Hundesteuer
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links,
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